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{'item': 'L511 2136126-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlL511 2136126-1 SpruchL511 2136126-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ROGLER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 15.06.2016, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ROGLER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 15.06.2016, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 15.06.2016, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 15.06.2016, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse [OÖGKK] 1.
  2. Mit Schreiben vom 12.05.2016, Zahl XXXX , zugestellt am 13.05.2016, teilte die OÖGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [im Folgenden: GmbH] aus den Beiträgen März 2014 – Juni 2014 ein Rückstand in der Höhe von EUR 3.284,38 offen aufscheine. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 3).1.
  3. Mit Schreiben vom 12.05.2016, Zahl römisch 40 , zugestellt am 13.05.2016, teilte die OÖGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma römisch 40 [im Folgenden: GmbH] aus den Beiträgen März 2014 – Juni 2014 ein Rückstand in der Höhe von EUR 3.284,38 offen aufscheine. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 3). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 13.06.2016 zu begleichen oder innerhalb dieser Frist Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. 1.
  4. Mit Haftungsbescheid vom 15.06.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 17.06.2016, verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung der zu entrichten gewesenen Beiträge in Höhe von EUR 3.284,38 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 12.07.2016 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 3.284,38 zu entrichten. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 15.06.2016 aus „Beiträgen Rest“ der Monate 03/2014 – 06/2014 und „NV Beitrag Rest“ für den Monat 06/2014 zusammen. Die Quote von 8,321 % aus dem Insolvenzverfahren sei dabei bereits berücksichtigt (AZ 5).1.
  5. Mit Haftungsbescheid vom 15.06.2016, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 17.06.2016, verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung der zu entrichten gewesenen Beiträge in Höhe von EUR 3.284,38 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 12.07.2016 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 3.284,38 zu entrichten. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 15.06.2016 aus „Beiträgen Rest“ der Monate 03 aus 2014, – 06 aus 2014, und „NV Beitrag Rest“ für den Monat 06 aus 2014, zusammen. Die Quote von 8,321 % aus dem Insolvenzverfahren sei dabei bereits berücksichtigt (AZ 5). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 10.02.2011 bis 16.07.2014 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Mit Beschluss des LG Steyr vom 31.03.2015, Zahl XXXX , sei das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Gründe vorgebracht und auch keine Nachweise erbracht, welche sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würden. Die persönliche Haftung sei daher gegeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 10.02.2011 bis 16.07.2014 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Mit Beschluss des LG Steyr vom 31.03.2015, Zahl römisch 40 , sei das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Gründe vorgebracht und auch keine Nachweise erbracht, welche sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würden. Die persönliche Haftung sei daher gegeben. 1.
  6. Mit Schreiben vom 13.07.2016, eingelangt am 15.07.2016, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde [Bsw] erhoben (AZ 7). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei kein rechtlich relevantes subjektives Verschulden anzulasten. So sei die Fälligkeit der für den Zeitraum Juni 2014 vorgeschriebenen Beiträge erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers eingetreten und die übrigen ausständigen Beträge seien im Exekutionsverfahren zur Gänze bezahlt worden. Vom nachfolgenden Geschäftsführer seien bereits im Herbst 2014 Ratenzahlungsvereinbarungen mit der OÖGKK getroffen worden und es sei zu keiner Gläubigerungleichbehandlung gekommen.
  7. Mit Vorlagebericht vom 29.09.2016 legte die OÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-7]). 2.
  8. Mit Urkundenvorlage vom 21.11.2016 übermittelte die OÖGKK dem BVwG einen Kontoauszug der GmbH für den Zeitraum 01.03.2014 bis 21.11.2016, das Anfechtungsschreiben des Masseverwalters vom 07.04.2015 und teilte ergänzend mit, dass gemäß § 31 IO ein Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 an die Masse zur Abgeltung allfälliger Anfechtungsansprüche zurückbezahlt worden seien (OZ 4).2.
  9. Mit Urkundenvorlage vom 21.11.2016 übermittelte die OÖGKK dem BVwG einen Kontoauszug der GmbH für den Zeitraum 01.03.2014 bis 21.11.2016, das Anfechtungsschreiben des Masseverwalters vom 07.04.2015 und teilte ergänzend mit, dass gemäß Paragraph 31, IO ein Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 an die Masse zur Abgeltung allfälliger Anfechtungsansprüche zurückbezahlt worden seien (OZ 4). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Der Beschwerdeführer vertrat von 10.02.2011 bis 16.07.2014 als alleiniger Geschäftsführer die GmbH selbständig. Nach zwei Insolvenzverfahren (im Jahr 2008 und 2010) wurde mit Beschluss des LG Steyr vom 31.03.2015, XXXX , der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Steyr vom 22.04.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 15.10.2016 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.1.
  12. Der Beschwerdeführer vertrat von 10.02.2011 bis 16.07.2014 als alleiniger Geschäftsführer die GmbH selbständig. Nach zwei Insolvenzverfahren (im Jahr 2008 und 2010) wurde mit Beschluss des LG Steyr vom 31.03.2015, römisch 40 , der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Steyr vom 22.04.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 15.10.2016 gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. 1.
  13. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 15.06.2016 wie folgt zusammen: 1.
  14. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 15.06.2016 wie folgt zusammen: Beiträge Rest für 03/2014 – 06/2014Beiträge Rest für 03 aus 2014, – 06/2014 EUR 3.164,20 NV Beitrag Rest für 06/2014 NV Beitrag Rest für 06 aus 2014, EUR 120,18 Summe EUR 3.284,38 1.
  15. Zwischen 06.10.2014 und 16.03.2015 erfolgten Zahlungen der GmbH idH von EUR 25.844,56 auf die nunmehr aushaftenden Beiträge. Diese wurden vom Masseverwalter mit Schreiben vom 07.04.2015 gemäß § 31 IO angefochten und die OÖGKK zahlte am 22.04.2015 einen Betrag idHv EUR 20.000,00 an die Masse zurück OZ 4).1.
  16. Zwischen 06.10.2014 und 16.03.2015 erfolgten Zahlungen der GmbH idH von EUR 25.844,56 auf die nunmehr aushaftenden Beiträge. Diese wurden vom Masseverwalter mit Schreiben vom 07.04.2015 gemäß Paragraph 31, IO angefochten und die OÖGKK zahlte am 22.04.2015 einen Betrag idHv EUR 20.000,00 an die Masse zurück OZ 4). 1.
  17. Die OÖGKK hat den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren aufgefordert Unterlagen vorzulegen, welche eine Beurteilung der Liquiditätssituation vor der Konkurseröffnung ermöglichen würden. Auch aus dem Bescheid ergibt sich kein Hinweis auf die Vorlageverpflichtung im Hinblick auf diese Unterlagen (AZ 3, AZ 5).
  18. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  19. Die Beweisaufnahme, aus der sich der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten Dokumente und Unterlagen2.
  20. Die Beweisaufnahme, aus der sich der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten Dokumente und Unterlagen im Verfahrensakt der OÖGKK: ● Bescheid und Rückstandsausweis vom 15.06.2016 (AZ 5) ● Beschwerde (AZ 7) Im hg. Gerichtsakt: ● Kontoauszug für die Zeit vom 01.03.2014 bis 21.11.2016 (OZ 4) ● Anfechtungsschreiben des Masseverwalters (OZ 4) ● Firmenbuchauszug der GmbH (OZ 3) 2.
  21. Beweiswürdigung 2.2.
  22. Der Zeitpunkt des Beginns der Geschäftsführertätigkeit sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (OZ 3), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. 2.2.
  23. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 15.06.2016 und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestritten (OZ 5, Bsw). 2.2.
  24. Dass der Beschwerdeführer nie aufgefordert wurde, Unterlagen zur Liquiditätssituation vorzulegen, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens und dem Bescheid. Das Schreiben fordert (nur) auf, „den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 13.06.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.“ Auch im Bescheid finden sich (nur) folgende Ausführungen: „Der Aufforderung zur Stellungnahme ist [der Beschwerdeführer] jedoch nicht nachgekommen. Es obliegt dem Geschäftsführer Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht.“2.2.
  25. Dass der Beschwerdeführer nie aufgefordert wurde, Unterlagen zur Liquiditätssituation vorzulegen, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens und dem Bescheid. Das Schreiben fordert (nur) auf, „den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 13.06.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.“ Auch im Bescheid finden sich (nur) folgende Ausführungen: „Der Aufforderung zur Stellungnahme ist [der Beschwerdeführer] jedoch nicht nachgekommen. Es obliegt dem Geschäftsführer Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht.“
  26. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  27. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  28. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung auch nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  29. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  30. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  31. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OÖGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  32. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OÖGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  33. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  34. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG4.
  35. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 4.2.
  36. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.4.2.
  37. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29). 4.2.
  38. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.01.
  39. 2012/08/0227, die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet bzw. sofern Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung vorliegen, mit dieser. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vgl. das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227).4.2.
  40. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.01.
  41. 2012/08/0227, die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet bzw. sofern Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung vorliegen, mit dieser. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vergleiche das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227). 4.2.
  42. Diese der Behörde obliegende Ermittlungspflicht wurde verfahrensgegenständlich nicht wahrgenommen. Die am Beginn des Verfahrens erfolgte Aufforderung, diente vorrangig einer ersten Informationsaufnahme zum Grund der Haftung („innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen“) und war keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungspflicht zu genügen (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). 4.2.
  43. Diese der Behörde obliegende Ermittlungspflicht wurde verfahrensgegenständlich nicht wahrgenommen. Die am Beginn des Verfahrens erfolgte Aufforderung, diente vorrangig einer ersten Informationsaufnahme zum Grund der Haftung („innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die Ihrer Ansicht nach gegen Ihre Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen“) und war keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungspflicht zu genügen vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). 4.2.
  44. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123 mwN).4.2.
  45. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123 mwN). 4.2.
  46. Wie zuvor dargelegt, hat die OÖGKK die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Beurteilung des Haftungsumfanges zur Gänze unterlassen. Aber auch im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum erfolgte keine Ermittlungstätigkeit, obwohl sich aus dem Schreiben gemäß § 31 IO des Masseverwalters ergibt, dass Zahlungsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war, da § 31 Abs. 1 Z2 IO eine Anfechtung – wie gegenständlich – geleisteter Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann ermöglicht, wenn diese Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten. Es handelt sich gegenständlich somit auch nicht um vorhandene Ermittlungsergebnisse, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften (vgl. dazu VwGH 19.12.2018, Ra2018/01/0368), sondern es wäre verfahrensgegenständlich das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf das BVwG übertragen.4.2.
  47. Wie zuvor dargelegt, hat die OÖGKK die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Beurteilung des Haftungsumfanges zur Gänze unterlassen. Aber auch im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum erfolgte keine Ermittlungstätigkeit, obwohl sich aus dem Schreiben gemäß Paragraph 31, IO des Masseverwalters ergibt, dass Zahlungsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war, da Paragraph 31, Absatz eins, Z2 IO eine Anfechtung – wie gegenständlich – geleisteter Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann ermöglicht, wenn diese Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten. Es handelt sich gegenständlich somit auch nicht um vorhandene Ermittlungsergebnisse, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften vergleiche dazu VwGH 19.12.2018, Ra2018/01/0368), sondern es wäre verfahrensgegenständlich das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf das BVwG übertragen. 4.2.
  48. Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht daher im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
  49. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die OÖGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.4.2.
  50. Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht daher im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  51. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die OÖGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war. III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
  52. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
  53. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2136126.1.00

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