Obsah (16)
§ 28Art 133§ 57§ 3§ 46a§ 7§ 6§ 27§ 55§ 59§ 12a§ 60§ 61§ 97§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlL515 1426340-3 SpruchL515 1426340-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 57 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 57, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) brachte am 12.1.2012 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein und befindet sich seither durchgehend, seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig, im Bundesgebiet.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) brachte am 12.1.2012 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein und befindet sich seither durchgehend, seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig, im Bundesgebiet. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde („bB“) verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: „ - Sie befinden sich zumindest seit 08.01.2012 in Österreich. - Sie haben am 12.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (kurz BAA) eingebracht. - Gegen Ihre Person wurde mit Bescheid des BAA vom 25.1.2012 eine Ausweisung erlassen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. - Diese Entscheidung erwuchs am 09.02.2012 in Rechtskraft. - Sie befinden sich somit seit 09.02.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet und sind seit Rechtskraft des Bescheides zur Ausreise verpflichtet. - Trotz Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kamen Sie der Ihnen aufgetragenen Frist zur freiwilligen Ausreise bis dato nicht nach. - Am 13.03.2019 wurden Sie im Zuge einer Fahndung bezüglich gestohlener Barmittel, in XXXX , aufgrund einer passenden Täterbeschreibung von Sicherheitsbeamten der PI XXXX , kontrolliert und einvernommen.- Am 13.03.2019 wurden Sie im Zuge einer Fahndung bezüglich gestohlener Barmittel, in römisch 40 , aufgrund einer passenden Täterbeschreibung von Sicherheitsbeamten der PI römisch 40 , kontrolliert und einvernommen. - Am 14.03.2019 wurden Sie zum Zwecke der Abschiebung in Schubhaft genommen sowie das Verfahren zum Erhalt des Heimreisezertifikats neuerlich über die georgische Botschaft eingeleitet. - Am 02.05.2019 wurden weitere HRZ-Verfahren mit den Botschaften der Staaten Armenien und Russland eingeleitet. - Ihre eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG Zl. G312 2218072-1/12E am 06.05.2019 als unbegründet abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und das eine Revision gem. Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. - Ihre eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG Zl. G312 2218072-1/12E am 06.05.2019 als unbegründet abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und das eine Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. - Sie wurden am 02.04.2019 und am 08.05.2019 der georgischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Die Vorführungen brachten keine Ergebnisse zu Ihrer Person bzw. Herkunft ein. - Am 13.06.2019 wurden Sie der armenischen Botschaft vorgeführt.
armenischer Botschaft sprechen Sie armenisch. - Am 28.06.2019 wurden Sie vorzeitig aus der Schabhaft entlassen, da eine zeitnahe HRZ-Erlangung zum dortigen Zeitpunkt nicht absehbar war. - Mit Mandatsbescheid vom 28.06.2019 wurde eine Wohnsitzauflage
§ 57Abs.
1 FPG erlassen.- Mit Mandatsbescheid vom 28.06.2019 wurde eine Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG erlassen. - Dieser wurde Ihnen nachweislich am 28.06.2019 zugestellt. - Sie kamen Ihrer Verpflichtung, nach Erhalt des Mandatsbescheides, binnen 3 Tagen in der Bundesbetreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen, nach. - Am 11.07.2019 erhoben Sie Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. - Mit schriftlichem Parteiengehör vom 12.07.2019 fand die Beweisaufnahme und damit verbunden die Einleitung des Ermittlungsverfahrens statt. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, zur Verhängung der Wohnsitzauflage binnen 14 Tagen, Stellung zu nehmen. - Am 25.07.2019 langte eine Stellungnahme, von Ihrem bevollmächtigten Vertreter, beim Bundesamt ein. - Am 30.07.2019 langte eine ergänzende Stellungnahme, von Ihrem bevollmächtigten Vertreter, beim Bundesamt ein. - Am 31.07.2019 wurden Sie mittels Verbesserungsauftrag aufgefordert, die Fragen welche Ihnen bereits mit dem Parteiengehör vom 12.07.2019 zugestellt wurden, zu beantworten. - Am 09.08.2019 langte bei der ho. Behörde die verbesserte Stellungnahme sowie ein Krankenversicherungsbeleg der Betreuungsstelle Wien Schwechat ein. - ...“ Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Rechtsfreund der bP zusammengefasst vor, dass in Bezug auf die bP weder von der sofortigen Durchführbarkeit der Außerlandesbringung noch von der ungenützten Frist für die freiwillige Ausreise auszugehen ist. Ebenso sei die Rückkehrentscheidung nicht vollstreckbar, weil sich die georgischen Behörden weigern, der bP ein Reisedokument auszustellen –dies hänge womöglich damit zusammen, dass die bP aus Südossetien stamme und kann sich dieser Umstand im gegenständlichen Verfahren nicht zu Ungunsten der bP auswirken- und bezwecke die Wohnsitzauflage nicht eine unbefristete Freiheitsentziehung. Bei der bP ist Widersetzlichkeit, Fluchtgefahr oder die Gefahr des Untertauchens nicht gegeben. Fluchtgefahr nehme auch die bB nicht an, zumal sie die Schubhaft in Bezug auf die bP aufhob. Die bP sei als verlässlich anzusehen und sei behördlicher Zwang und Überwachung nicht notwendig und verfüge die bP in XXXX über eine Unterkunft. Sie hätte dort auch einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis.Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Rechtsfreund der bP zusammengefasst vor, dass in Bezug auf die bP weder von der sofortigen Durchführbarkeit der Außerlandesbringung noch von der ungenützten Frist für die freiwillige Ausreise auszugehen ist. Ebenso sei die Rückkehrentscheidung nicht vollstreckbar, weil sich die georgischen Behörden weigern, der bP ein Reisedokument auszustellen –dies hänge womöglich damit zusammen, dass die bP aus Südossetien stamme und kann sich dieser Umstand im gegenständlichen Verfahren nicht zu Ungunsten der bP auswirken- und bezwecke die Wohnsitzauflage nicht eine unbefristete Freiheitsentziehung. Bei der bP ist Widersetzlichkeit, Fluchtgefahr oder die Gefahr des Untertauchens nicht gegeben. Fluchtgefahr nehme auch die bB nicht an, zumal sie die Schubhaft in Bezug auf die bP aufhob. Die bP sei als verlässlich anzusehen und sei behördlicher Zwang und Überwachung nicht notwendig und verfüge die bP in römisch 40 über eine Unterkunft. Sie hätte dort auch einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis. Im gegenständlichen Fall käme es jedenfalls zu einem Ruhen der Wohnsitzaufnahme. Der Vorwurf der unterlassenen freiwilligen Ausreise treffe nicht zu, zumal die bP über kein Reisedokument verfügt. Die bP hätte sich in der Schubhaft stetes korrekt verhalten und zahlreiche Besuche aus XXXX erhalten. Sie habe nie an Fluchtversuchen, welche in dieser Zeit stattgefunden hätten, teilgenommen. Die bP verhalte sich auch an der ihr zugewiesenen Unterkunft tadellos und übererfülle ihre Verpflichtungen sogar.Die bP hätte sich in der Schubhaft stetes korrekt verhalten und zahlreiche Besuche aus römisch 40 erhalten. Sie habe nie an Fluchtversuchen, welche in dieser Zeit stattgefunden hätten, teilgenommen. Die bP verhalte sich auch an der ihr zugewiesenen Unterkunft tadellos und übererfülle ihre Verpflichtungen sogar. Der Aufenthalt der bP an der ihr zugewiesenen Unterkunft sei nicht erforderlich, alle ihre Freunde und ihr gesamtes soziale Umfeld hielten sich in XXXX auf.Der Aufenthalt der bP an der ihr zugewiesenen Unterkunft sei nicht erforderlich, alle ihre Freunde und ihr gesamtes soziale Umfeld hielten sich in römisch 40 auf. Die bP sei ledig, habe keine Kinder, die Eltern seien verstorben. Die bP hätte in XXXX Hilfstätigkeiten für verschiedene Personen durchgeführt. Es hätte sich um kein Arbeitsverhältnis gehandelt. Sie hätte hierfür kein Geld, sondern Essen, Kleidung, Lebensmittelgutscheine, Zigaretten und Süßigkeiten bekommen oder wäre auf Ausflüge eingeladen worden. In Bezug auf die bP bestünde eine Einstellungszusage. Die bP sei bei einer Familie untergekommen, wo er Holzarbeit, Mithilfe bei Hausarbeiten, Kochen, Gartenarbeiten, Mithilfe bei den Kindern unternommen hätte, dafür hätte er Unterkunft und volle Verpflegung erhalten. Die bP sei strafrechtlich unbescholten.Die bP sei ledig, habe keine Kinder, die Eltern seien verstorben. Die bP hätte in römisch 40 Hilfstätigkeiten für verschiedene Personen durchgeführt. Es hätte sich um kein Arbeitsverhältnis gehandelt. Sie hätte hierfür kein Geld, sondern Essen, Kleidung, Lebensmittelgutscheine, Zigaretten und Süßigkeiten bekommen oder wäre auf Ausflüge eingeladen worden. In Bezug auf die bP bestünde eine Einstellungszusage. Die bP sei bei einer Familie untergekommen, wo er Holzarbeit, Mithilfe bei Hausarbeiten, Kochen, Gartenarbeiten, Mithilfe bei den Kindern unternommen hätte, dafür hätte er Unterkunft und volle Verpflegung erhalten. Die bP sei strafrechtlich unbescholten. Die bP äußerte sich auch bereits im Rahmen der bereits genannten Vorstellung in ähnlicher Weise und brachte hierbei auch vor, sie hätte von „einer Ausreiseverpflichtung keine Ahnung“ gehabt. Ebenso legte sie in diesem Zusammenhang eine Reihe von Referenz- und Empfehlungsschreiben vor. Ähnlich äußerte sie sich auch im Schubhftverfahren.Die bP äußerte sich auch bereits im Rahmen der bereits genannten Vorstellung in ähnlicher Weise und brachte hierbei auch vor, sie hätte von „einer Ausreiseverpflichtung keine Ahnung“ gehabt. Ebenso legte sie in diesem Zusammenhang eine Reihe von Referenz- und Empfehlungsschreiben vor. Ähnlich äußerte sie sich auch im Schubhftverfahren., I.2.1. In weiterer Folge wurde der bP im angefochtenen Bescheid aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig in der XXXX gem. § 57 Abs. 1 FPG Unterkunft zu nehmen. Dem Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.1. In weiterer Folge wurde der bP im angefochtenen Bescheid aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig in der römisch 40 gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG Unterkunft zu nehmen. Dem Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.2.1. Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus:römisch eins.2.1. Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus: „ … Sie halten sich seit 08.01.2012 im Bundesgebiet auf. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Identität steht nicht fest. Sie behaupten georgischer Staatsangehöriger zu sein. Sie verfügen über keinen gültigen Reisepass und keinen Personalausweis, sowie über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem. Strafrechtlich relevante Vormerkungen bestehen in Österreich nicht. Sie sprechen Armenisch als Muttersprache. Sie leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie halten sich seit 09.02.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen seit 08.03.2012 über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich mehr und leben ausschließlich im Verborgenen. Sie gehen keiner geregelten Arbeit nach, noch sind Sie kranken- bzw. unfallversichert. Sie verfügen in Österreich über keine wesentlichen familiären oder beruflichen Bindungen. Sie besuchten keine Bildungseinrichtungen in Österreich. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie waren auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie sind nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sie sind nicht rückkehrwillig. … Gegen Ihre Person wurde eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen. Diese Entscheidung ist mit 09.02.2012 in Rechtskraft erwachsen. Seit der Durchsetzbarkeit Ihrer Entscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet, dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Sie hielten sich versteckt bzw. illegal im Bundesgebiet auf und weigern sich, der Ihnen rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. … Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes, spätestens am 08.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben erstmals am 12.01.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 25.01.2012
§ 3und 8 Asyl
G 2005 negativ entschieden und mit einer Ausweisung verbunden wurde. Die Entscheidung erwuchs mit 09.02.2012 in Rechtskraft. Der dagegen erhobene Wiedereinsetzungsantrag wurde abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 26.02.2014 mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen.Sie haben erstmals am 12.01.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 25.01.2012
Paragraph 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und mit einer Ausweisung verbunden wurde. Die Entscheidung erwuchs mit 09.02.2012 in Rechtskraft. Der dagegen erhobene Wiedereinsetzungsantrag wurde abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 26.02.2014 mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie untertauchten und somit der Ihnen auferlegten Ausreiseverpflichtung, rechtskräftig seit 09.02.2012, nicht nachgekommen sind. Sie halten sich seitdem illegal und ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise hierzu bestand, verweigerten Sie, zumindest bis zu Ihrem Aufgriff am 13.03.2019, die Ausreise aus Österreich bzw. mieden jeglichen Behördenkontakt. Sie versuchten auch nicht einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken. Sie zogen es lieber vor, im Verborgenen zu leben. Auch wirkten Sie bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht mit und verweigerten die Auskunft über Ihre Aufenthaltsadresse in XXXX . Der HRZ Antrag wurde am 06.09.2016 an die georgische Botschaft übermittelt, jedoch musste das Verfahren mangels Ihrer Mitwirkung eingestellt werden.Auch wirkten Sie bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht mit und verweigerten die Auskunft über Ihre Aufenthaltsadresse in römisch 40 . Der HRZ Antrag wurde am 06.09.2016 an die georgische Botschaft übermittelt, jedoch musste das Verfahren mangels Ihrer Mitwirkung eingestellt werden. Sie lebten 7 Jahre lang unangemeldet und illegal in Österreich. Durch Ihr Untertauchen haben Sie das Verfahren zur Außerlandesbringung vereitelt und wirkten gleichzeitig am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht mit. Sie waren für die Behörden nicht bzw. nur durch Zufallskontrolle greifbar. Sie haben durch Untertauchen das Verfahren Ihrer Außerlandesbringung vereitelt und wirken gleichzeitig am Verfahren zur Erlangung des HRZ nicht mit. Sie sind trotz Ihrer Verpflichtung nicht freiwillig in Ihren Heimatstaat zurückgekehrt und wollen auch nicht zurückkehren. Ihr bisheriges Verhalten zeugt von einem fehlenden Rückkehrwillen und einer Missachtung der gültigen Gesetze und Rechtsnormen in Österreich. Sie haben sich im Zusammenhang mit Ihrer rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und der angeordneten Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Georgien sowie durch Untertauchen als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. … Sie sind in Österreich weder beruflich noch familiär verankert. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.02.2012 sind keinerlei Änderungen Ihrer Privat- und Familienverhältnisse hervorgekommen. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen wussten um Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung. In Österreich besitzen Sie keine familiären Bindungen. Sie verfügen über gewisse soziale Bindungen in Ihrer Aufenthaltsgemeinde, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, sondern leben von der Unterstützung der Unterkunftsgeber. Es steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung – Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. … Gegen Sie besteht seit 09.02.2012 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Eine aufrechte Duldung
§ 46a
FPG liegt nicht vor.Eine aufrechte Duldung
Paragraph 46 a, FPG liegt nicht vor. Sie sind der Ihnen auferlegten und seit 09.02.2012 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Es wird davon ausgegangen, dass Sie weiterhin Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wollen. Sie haben auch nach Ablauf der Frist der freiwilligen Ausreise Ihren Wohnsitz gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt.“ I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FPG und § 13 Abs. 2 VwGVG vorliegen.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorliegen. 1.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt und führte ergänzend aus, dass grundsätzlich einem gelinderen Mittel der Vorzug zu geben sei und eine Wohnsitzauflage vergleichbar mit der Schubhaft nur stetes als „ultima ratio“ verhängt werden dürfte. Ebenso wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde seitens des erkennenden Gerichts festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde der entsprechende Antrag mit ho. Erkenntnis vom 18.11.2019 abgewiesen.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde seitens des erkennenden Gerichts festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde der entsprechende Antrag mit ho. Erkenntnis vom 18.11.2019 abgewiesen. II.
- Gegen das unter Punkt I genannte ho. Erkenntnis wurde seitens der bP eine außerordentliche Revision eingebracht und beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit ho. Beschluss vom 3.1.2020 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch zwei.
- Gegen das unter Punkt römisch eins genannte ho. Erkenntnis wurde seitens der bP eine außerordentliche Revision eingebracht und beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit ho. Beschluss vom 3.1.2020 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II.
- Zwischenzeitig wurde vom VwGH aufgrund einer vom Rechtsfreund der bP eingebrachten Revision festgestellt, dass das ho. Erkenntnis des BVwG Zl. G312 2218072-1/12E vom 06.05.2019 mit dem die Schubhaftbeschwerde gem. § 22a BFA-VG abgewiesen wurde, rechtswidrig war. römisch zwei.
- Zwischenzeitig wurde vom VwGH aufgrund einer vom Rechtsfreund der bP eingebrachten Revision festgestellt, dass das ho. Erkenntnis des BVwG Zl. G312 2218072-1/12E vom 06.05.2019 mit dem die Schubhaftbeschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG abgewiesen wurde, rechtswidrig war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an, wonach die bP laut bisheriger Annahme von der Staatsbürgerschaft Georgiens ausgegangen wurde, was jedoch zwischenzeitig zweifelhaft ist und auch die mögliche Annahme der armenischen bzw. russischen Staatsbürgerschaft nachvollziehbar ist und sich laut Ermittlungsergebnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest seit 8.1.2012 im Bundesgebiet befindet. Am 12.1.2012 brachte die bP einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde. Der Bescheid erwuchs am 9.2.2012 in Rechtskraft und war die bP aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Die bP entsprach dieser Obliegenheit jedoch nicht, sondern trat mit Familie XXXX in Kontakt und tauchte in XXXX unter. Die bP hatte keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und bestritt ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem beträchtlichen Teil durch die von ihr beschriebenen Hilfstätigkeiten, welche nicht bar, aber durch sonstige geldwerte Gegenleistungen abgegolten wurden. In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an, wonach die bP laut bisheriger Annahme von der Staatsbürgerschaft Georgiens ausgegangen wurde, was jedoch zwischenzeitig zweifelhaft ist und auch die mögliche Annahme der armenischen bzw. russischen Staatsbürgerschaft nachvollziehbar ist und sich laut Ermittlungsergebnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest seit 8.1.2012 im Bundesgebiet befindet. Am 12.1.2012 brachte die bP einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde. Der Bescheid erwuchs am 9.2.2012 in Rechtskraft und war die bP aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Die bP entsprach dieser Obliegenheit jedoch nicht, sondern trat mit Familie römisch 40 in Kontakt und tauchte in römisch 40 unter. Die bP hatte keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und bestritt ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem beträchtlichen Teil durch die von ihr beschriebenen Hilfstätigkeiten, welche nicht bar, aber durch sonstige geldwerte Gegenleistungen abgegolten wurden. Erst anlässlich eines Kontaktes der bP mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem anschließenden fremdenpolizeilichen Verfahren stellte sich für die bB heraus, dass die bP jahrelang in XXXX , bei einer Familie XXXX wohnhaft und im Ort dem von ihr genannten Personenkreis bekannt war. Es wurden etliche Referenzschreiben vorgelegt und hat die bP in XXXX Freunde und Bekannte und nahm in einem gewissen Umfang am sozialen und öffentlichen Leben teil.Erst anlässlich eines Kontaktes der bP mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem anschließenden fremdenpolizeilichen Verfahren stellte sich für die bB heraus, dass die bP jahrelang in römisch 40 , bei einer Familie römisch 40 wohnhaft und im Ort dem von ihr genannten Personenkreis bekannt war. Es wurden etliche Referenzschreiben vorgelegt und hat die bP in römisch 40 Freunde und Bekannte und nahm in einem gewissen Umfang am sozialen und öffentlichen Leben teil. Die bP hält sich seit 9.2.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. In XXXX , XXXX war sie zu keinem Zeitpunkt in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen des MeldeG aufrecht gemeldet und gab sie ihren dortigen Aufenthalt auch der Fremdenbehörde nicht bekannt. Durch das Untertauchen und die unterlassene Meldung entsprechend dem Meldegesetz war der Aufenthalt der bP durch eine Einsichtnahme in das ZMR durch die Fremdenbehörde, welche durch Durführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berufen ist, nicht feststellbar, was den rechtswidrigen Aufenthalt zumindest begünstigte, wenn nicht sogar erst ermöglichte. Auch konnte die bB auf sonstige Weise den Aufenthalt der bP durch ihr zumutbare Recherchen nicht ermitteln.Die bP hält sich seit 9.2.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. In römisch 40 , römisch 40 war sie zu keinem Zeitpunkt in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen des MeldeG aufrecht gemeldet und gab sie ihren dortigen Aufenthalt auch der Fremdenbehörde nicht bekannt. Durch das Untertauchen und die unterlassene Meldung entsprechend dem Meldegesetz war der Aufenthalt der bP durch eine Einsichtnahme in das ZMR durch die Fremdenbehörde, welche durch Durführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berufen ist, nicht feststellbar, was den rechtswidrigen Aufenthalt zumindest begünstigte, wenn nicht sogar erst ermöglichte. Auch konnte die bB auf sonstige Weise den Aufenthalt der bP durch ihr zumutbare Recherchen nicht ermitteln. Im Schubhaftverfahren brachte die bP vor, sich bei Familie XXXX nicht angemeldet zu haben, damit sie keine Schwierigkeiten bekomme. Ebenso brachte sie dort vor, von der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nichts gewusst zu haben, sie wäre aber von der Behörde über ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes aufgeklärt worden. Ebenso wären sämtliche öffentliche Leistungen eingestellt worden.Im Schubhaftverfahren brachte die bP vor, sich bei Familie römisch 40 nicht angemeldet zu haben, damit sie keine Schwierigkeiten bekomme. Ebenso brachte sie dort vor, von der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nichts gewusst zu haben, sie wäre aber von der Behörde über ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes aufgeklärt worden. Ebenso wären sämtliche öffentliche Leistungen eingestellt worden. Menschen, die aus Südossetien stammen, werden vom georgischen Staat als dessen Staatsbürger angesehen und kommen ihnen die Rechte georgischer Staatsbürger und somit auch das Recht, in den georgischen Staat einzureisen zu. Die Identität der bP steht nicht fest und muss wohl auch deren behauptete Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich in Zweifel gezogen werden. Die bP spricht nicht die georgische, jedoch die armenische und russische Sprache. Eine Duldung gem. § 46a FPG liegt in Bezug auf die bP nicht vor.Eine Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG liegt in Bezug auf die bP nicht vor. Vom negativen Ausgang des Asylverfahrens hatte die bP Kenntnis.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die rechtsfreundlich vertretene bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihr bekannten Obliegenheit zur Verfahrensförderung bzw. zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die rechtsfreundlich vertretene bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihr bekannten Obliegenheit zur Verfahrensförderung bzw. zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. II.2.2 Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.2.2 Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Seitens des ho. Gerichts wird es als notorisch bekannt angesehen, dass in der ehemaligen UdSSR und deren Nachfolgestaaten die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass der georgische Staat Menschen, die aus Südossetien stammen, als deren Staatsbürger ansieht. Aufgrund der vorhandenen bzw. fehlenden Sprachkenntnisse, sowie des Standes des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung nach Georgien (Georgien stellt solche Dokumente für seine Staatsbürger regelmäßig aus) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft der bP nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden und ist die Annahme der armenischen bzw. russischen Staatsbürgerschaft vertretbar. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen –etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse- daher von der bP zu vertreten. Der Umstand, dass die bP vom negativen Ausgang des Asylverfahrens Kenntnis hatte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbrachte. Wenn die bP nunmehr versucht, ihren Ausreiseunwillen zu relativieren, ist hierzu festzuhalten, dass der beschriebene Verfahrenshergang, die bereits näher beschriebenen Lebensumständen der bP, sowie dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, welche klar zeigen, dass sich die bP auf ein Ignorieren ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes und ein Leben im rechtswidrigem Aufenthaltsstatus einrichtete, der Inhaltes des negativen Asylbescheids und die Belehrungen der bP zeigen ebenfalls eindeutig, dass ihr auch aus der Laiensphäre der rechtswidrige Aufenthalt und ihre Obliegenheit zur Ausreise klar ersichtlich sein mussten. Ebenso sind in diesem Zusammenhang ihre Angaben widersprüchlich, zumal sie im Schubhaftverfahren vorbrachte, nichts von der Verpflichtung zur Ausreise gewusst zu haben, im gegenständlichen Verfahren jedoch vorbrachte, aufgrund ihrer behaupteten Abstammung aus Südossetien wäre ihr eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen. Ebenso war die bP im Verfahren hinsichtlich der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz durch einen in Asyl- und Fremdenrechtssachen bestens versierten Anwalt, von welchem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er die möglichen rechtlichen Schritte im Falle einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung aus Gründen, die von der bP nicht zu vertreten sind, kennt vertreten und wurden diese Schritte nicht ergriffen. Dieser Umstand indiziert, dass der bP und dem damaligen Rechtsfreund die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise der bekannt war bzw. ist. Nach ho. Ansicht zeigt sich der sichtliche Ausreisunwille der bP augenfällig auch im Umstand, dass in ihrer Argumentation gegen die ihrer Ansicht nach nicht vorhandene Rechtmäßigkeit der Unterkunftnahme mit der vermeintlichen fehlenden Vollstreckbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme argumentiert, zumal sich hier besonders plastisch zeigt, dass die bP sichtlich nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sondern sie es auf den Einsatz von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen lassen will und hofft, dass es zu keinen solchen Maßnahmen kommen mag. Die Obliegenheit der bP liegt aber gerade darin, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, bevor es überhaupt zu solchen Vollstreckungs-maßnehmen kommt, wozu sie sichtlich nach wie vor nicht bereit ist. I.2.
- Die Feststellungen zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Soweit die bP vorbringt, über soziale Anknüpfungs-punkte in XXXX zu verfügen, werden diese Angaben in tatsächlicher Hinsicht in ihrem objektiven Aussagekern als wahr angenommen.römisch eins.2.
- Die Feststellungen zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Soweit die bP vorbringt, über soziale Anknüpfungs-punkte in römisch 40 zu verfügen, werden diese Angaben in tatsächlicher Hinsicht in ihrem objektiven Aussagekern als wahr angenommen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. § 57 FPG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2. Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise: "Wohnsitzauflage § 57.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57,
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55gewährt wurde oder1.
keine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen
Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen
Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
- im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
- im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3)...
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage
Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage
Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung
§ 59Abs.
6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 12aAbs. 4 Asyl
G 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 46ageduldet oder2.
sein Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung
§ 60Abs.
3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Die Wohnsitzauflage
Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
(6)Die Wohnsitzauflage
Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen." § 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: "...
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46ageduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. ..." Gem. § 75 Abs. 23 AsylG gelten Ausweisungen, welche in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I. Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung von dem Bundesgesetz BGBl 87/
- Gem. AB 2548 XXIV GP (Abs. 3) soll mit dieser Bestimmung eine noch fehlende Übergangsbestimmung in Bezug auf die Neustrukturierung der Fremdenbehörden mit
- Jänner 2014 normiert werden und normiert sie die Weitergeltung von Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremden-recht, K26 zu § 75 AsylG). Nach dem Willen des Gesetzebers gelten daher die gesetzlichen Regeln, welche auf eine ab 1.1.2014 erlassene Rückkehrentscheidung anzuwenden sind, bzw. die Rechtsfolgen für einen Fremden, welcher seine Verpflichtung zur Ausreise aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nachkommt, auch für vor dem 1.1.2014 erlassene Ausweisungen bzw. deren Adressaten und kann daher eine solche Ausweisung in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl 87/2012 die Basis für eine Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG darstellen, so wie es im gegenständlichen Verfahren der Fall ist, wobei es auf die in § 57
(1)FPG genannte Frist des § 55 leg. cit nicht ankommt, weil dieser in der geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Geltung des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I. Nr. 87/2012 auf asylrechtliche Ausweisungen nicht anwendbar war und solche Ausweisungen ex lege mit eine unverzüglichen Ausreiseverpflichtung verbunden waren, ohne dass es der bescheidmäßigen Bestimmung einer solchen bedurfte. Gem. Paragraph 75, Absatz 23, AsylG gelten Ausweisungen, welche in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung von dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 87 aus 2012,. Gem. Ausschussbericht 2548 römisch 24 Gesetzgebungsperiode (Absatz 3,) soll mit dieser Bestimmung eine noch fehlende Übergangsbestimmung in Bezug auf die Neustrukturierung der Fremdenbehörden mit
- Jänner 2014 normiert werden und normiert sie die Weitergeltung von Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremden-recht, K26 zu Paragraph 75, AsylG). Nach dem Willen des Gesetzebers gelten daher die gesetzlichen Regeln, welche auf eine ab 1.1.2014 erlassene Rückkehrentscheidung anzuwenden sind, bzw. die Rechtsfolgen für einen Fremden, welcher seine Verpflichtung zur Ausreise aufgrund einer Rückkehrentscheidung nicht nachkommt, auch für vor dem 1.1.2014 erlassene Ausweisungen bzw. deren Adressaten und kann daher eine solche Ausweisung in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 87 aus 2012, die Basis für eine Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, FPG darstellen, so wie es im gegenständlichen Verfahren der Fall ist, wobei es auf die in Paragraph 57,
(1)FPG genannte Frist des Paragraph 55, leg. cit nicht ankommt, weil dieser in der geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Geltung des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, auf asylrechtliche Ausweisungen nicht anwendbar war und solche Ausweisungen ex lege mit eine unverzüglichen Ausreiseverpflichtung verbunden waren, ohne dass es der bescheidmäßigen Bestimmung einer solchen bedurfte. , Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes: "... Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."... Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. ... Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : ... Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. ... Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. … Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein....Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein., ... Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 : Die Auferlegung der Wohnsitzauflage
§ 57
erfolgt mittels Mandatsbescheid
§57AVG.
Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist
§ 55
festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage
Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid
§57AVG.
Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist
Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist." Für den konkreten Fall bedeutet dies: Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die bP eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung von dem Bundesgesetz BGBl 87/2012 vorliegt, welche sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens –mangels damals geltender anderslautender ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung- zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtete. Dieser Verpflichtung kam die bP nicht nach und tauchte sie in der beschriebenen Art unter. Schon dieser Umstand alleine zeigt die Ausreiseunwilligkeit der bP und dokumentiert ihr Untertauchen, dass sie sichtlich nicht bereit ist, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken. Ebenso setzte sie sichtlich keine –auch nicht erfolglose- Versuche, solche Dokumente herbeizuschaffen.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die bP eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung von dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 87 aus 2012, vorliegt, welche sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens –mangels damals geltender anderslautender ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung- zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtete. Dieser Verpflichtung kam die bP nicht nach und tauchte sie in der beschriebenen Art unter. Schon dieser Umstand alleine zeigt die Ausreiseunwilligkeit der bP und dokumentiert ihr Untertauchen, dass sie sichtlich nicht bereit ist, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken. Ebenso setzte sie sichtlich keine –auch nicht erfolglose- Versuche, solche Dokumente herbeizuschaffen. Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt wurde, geht die belangte Behörde zutreffend von der Ausreiseunwilligkeit der bP aus. Die bP hat ihren Wohnsitz und den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt, ohne das Bundesasylamt bzw. nunmehr die bB davon in Kenntnis zu setzen und war ihr Aufenthaltsort seit mehreren Jahren unbekannt. Sie hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie aus eigenem bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen versucht hat. Ebenso bestehen Hinweise, dass die Staatsbürgerschaft der bP nicht mit ihren Angaben übereinstimmt. Unter den angeführten Aspekten ist die Annahme der belangten Behörde, dass bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn die bP nunmehr einwendet, an der genannten Adresse in XXXX gelebt zu haben, in XXXX über soziale Bindungen zu verfügen und auch weiter dort leben zu können, ist hierzu einzuwenden, dass dieser Aufenthalt in der Vergangenheit sichtlich deshalb gewählt wurde, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen und –abgesehen von mündlichen Beteuerungen- nichts darauf hindeutet, dass in diesem Punkt bei der bP ein Gesinnungswandel eingetreten bzw. von einer nunmehrigen Ausreisewilligkeit auszugehen ist. Aus dem Verhalten der bP lassen sich daher begründete Hinweise für die Annahme ableiten, dass sie im Falle einer unterlassenen beauftragten Wohnsitznahme ihr bisheriges Verhalten fortsetzen bzw. in ähnlicher Weise wiederholen werde.Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt wurde, geht die belangte Behörde zutreffend von der Ausreiseunwilligkeit der bP aus. Die bP hat ihren Wohnsitz und den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt, ohne das Bundesasylamt bzw. nunmehr die bB davon in Kenntnis zu setzen und war ihr Aufenthaltsort seit mehreren Jahren unbekannt. Sie hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie aus eigenem bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen versucht hat. Ebenso bestehen Hinweise, dass die Staatsbürgerschaft der bP nicht mit ihren Angaben übereinstimmt. Unter den angeführten Aspekten ist die Annahme der belangten Behörde, dass bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn die bP nunmehr einwendet, an der genannten Adresse in römisch 40 gelebt zu haben, in römisch 40 über soziale Bindungen zu verfügen und auch weiter dort leben zu können, ist hierzu einzuwenden, dass dieser Aufenthalt in der Vergangenheit sichtlich deshalb gewählt wurde, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen und –abgesehen von mündlichen Beteuerungen- nichts darauf hindeutet, dass in diesem Punkt bei der bP ein Gesinnungswandel eingetreten bzw. von einer nunmehrigen Ausreisewilligkeit auszugehen ist. Aus dem Verhalten der bP lassen sich daher begründete Hinweise für die Annahme ableiten, dass sie im Falle einer unterlassenen beauftragten Wohnsitznahme ihr bisheriges Verhalten fortsetzen bzw. in ähnlicher Weise wiederholen werde. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts Anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts Anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits bisher nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits bisher nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Im gegenständlichen Verfahren kann der bP –abweichend von den Ausführungen der bB- nicht abgesprochen werden, dass in XXXX die von ihr beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte bestehen, welche ein relevantes Privatleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, doch ist hierzu auch zu berücksichtigen, dass diese während der Zeit ihres rechtswidrigen Aufenthaltes und ihres Untertauchens entstanden –es für die bP daher vorhersehbar war, dass diese Bindungen aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltsstatus und der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes ungewiss und nicht dauerhaft sind (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und sich im Ermittlungsverfahren auch ergab, dass die bP diese Bindungen zumindest zur Erleichterung ihres Lebens in der Illegalität (vgl. etwa erhaltene Gegenleistungen für Arbeiten außerhalb des legalen Arbeitsmarktes) nutzte. Ebenso bestehen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der an den Tag getretenen Umstände gewichtige Hinweise, dass der rechtswidrige Aufenthalt der bP zumindest innerhalb eines Teiles jener Personen, mit denen sie in XXXX in Kontakt war, der rechtswidrige Aufenthalt zumindest erkennbar sein musste. Im gegenständlichen Verfahren kann der bP –abweichend von den Ausführungen der bB- nicht abgesprochen werden, dass in römisch 40 die von ihr beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte bestehen, welche ein relevantes Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen, doch ist hierzu auch zu berücksichtigen, dass diese während der Zeit ihres rechtswidrigen Aufenthaltes und ihres Untertauchens entstanden –es für die bP daher vorhersehbar war, dass diese Bindungen aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltsstatus und der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes ungewiss und nicht dauerhaft sind (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und sich im Ermittlungsverfahren auch ergab, dass die bP diese Bindungen zumindest zur Erleichterung ihres Lebens in der Illegalität vergleiche etwa erhaltene Gegenleistungen für Arbeiten außerhalb des legalen Arbeitsmarktes) nutzte. Ebenso bestehen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der an den Tag getretenen Umstände gewichtige Hinweise, dass der rechtswidrige Aufenthalt der bP zumindest innerhalb eines Teiles jener Personen, mit denen sie in römisch 40 in Kontakt war, der rechtswidrige Aufenthalt zumindest erkennbar sein musste. Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gegenüber den privaten überwiegen. Die bP ist durch den Aufenthalt an der zugewiesenen Unterkunft auch nicht gezwungen, die von ihr beschriebenen Bindungen durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch den Empfang von Besuchen aufrecht zu erhalten.Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegenüber den privaten überwiegen. Die bP ist durch den Aufenthalt an der zugewiesenen Unterkunft auch nicht gezwungen, die von ihr beschriebenen Bindungen durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch den Empfang von Besuchen aufrecht zu erhalten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die angeordnete Unterkunftnahme im Lichte des festgestellten Sachverhalts als rechtskonform und verhältnismäßig darstellt. Soweit seitens des VwGH der Revision gegen das ho. Erk. vom 6.5.2019 in Bezug auf Abweisung der Schubhaftbeschwerde gem. § 22a BFA-VG stattgegeben wurde, ist festzuhalten, dass in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angeführt wurde, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG aufgrund der seitens der bP vorgebrachten sozialen Anknüpfungspunkte in XXXX nicht im ausreichenden Maße geprüft wurden und im gegenständlichen Erkenntnis auf diese Überlegungen –soweit sie für das gegenständliche Verfahren relevant sind- eingegangen wurde. Soweit seitens des VwGH der Revision gegen das ho. Erk. vom 6.5.2019 in Bezug auf Abweisung der Schubhaftbeschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG stattgegeben wurde, ist festzuhalten, dass in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angeführt wurde, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels iSd Paragraph 77, FPG aufgrund der seitens der bP vorgebrachten sozialen Anknüpfungspunkte in römisch 40 nicht im ausreichenden Maße geprüft wurden und im gegenständlichen Erkenntnis auf diese Überlegungen –soweit sie für das gegenständliche Verfahren relevant sind- eingegangen wurde. II.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). In Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände ist davon auszugehen, dass die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erhebliche Gewichtung zukommt (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).In Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände ist davon auszugehen, dass die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erhebliche Gewichtung zukommt vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Soweit seitens des ho. Gerichts auf die Ausführungen der bP im Schubhaftverfahren eingegangen wird, sei angeführt, dass die eigenen Angaben der bP nicht dem Parteiengehör unterliegen und daher keiner –allenfalls in einer Verhandlung- weiteren Erörterung bedurften und darüber hinaus festzuhalten ist, dass sich im Ergebnis nichts ändern würde, wenn diese Ausführungen außer Acht gelassen würden. Es handelt sich somit um Abrundungen seitens des ho. Gerichts, welche die Verhandlungspflicht nicht auslösen. Generell ist zur Frage des Erfordernisses einer Verhandlung festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. In Bezug auf den Wortlaut des § 57 FPG wird auf dessen Eindeutigkeit, welcher keine anderslautende als die hier getroffene Auslegung, sowie auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. In Bezug auf den Wortlaut des Paragraph 57, FPG wird auf dessen Eindeutigkeit, welcher keine anderslautende als die hier getroffene Auslegung, sowie auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.1426340.3.01