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{'item': 'L519 2223491-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlL519 2223491-1 SpruchL519 2223491-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin (vertreten durch Richter Mag. Johannes ZÖCHLING) über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2020, Zl. XXXX erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin (vertreten durch Richter Mag. Johannes ZÖCHLING) über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2020, Zl. römisch 40 erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Asylantrag der nunmehrigen mj Revisionswerberin wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.8.2019, Zl. 1242052206-190826369 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2.1.2020, Zahl XXXX , zur Gänze als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2.1.2020, Zahl römisch 40 , zur Gänze als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 10.2.2020 erhob die Revisionswerberin (vertreten durch ihre Eltern) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies unter anderem damit, dass gegen die Revisionswerberin sofort aufenthaltsbeendende Maßnahme ergriffen werden könnten und eine solche Maßnahme für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, zumal die bei einer Abschiebung in die Türkei aufgrund des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers drohenden Nachteile schwerer wiegen würden, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Außerdem sei den Beschwerden der übrigen Familienmitglieder mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird vergleiche etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass ein Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Revisionswerberin bringt nun vor, sie leide an Krankheiten, die operativ behandelt werden müsste, ansonsten könnte es zu einer tödlichen Niereninsuffizienz führen. Außerdem sei die Revisionswerberin mit einem Herzfehler geboren. Damit zeigt die Revision ein Interesse auf, das schwerer wiegt, als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Außerlandesbringung. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall – auch unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens – zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weswegen dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben war. Abgesehen davon erkannte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerden der anderen Familienmitglieder gegen ihre negativen Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zu, weshalb auch im gegenständlichen Verfahren von einem überwiegenden Interesse der mj Revisionswerberin am Verbleib im Bundesgebiet während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L519.2223491.1.01

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