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{'item': 'W103 2185293-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW103 2185293-1 SpruchW103 2185293-1/13E W103 2185290-1/12E W103 2185292-1/11E Gekürzte Ausfertigung des am 17.01.2020 mündlich verkün

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt IV und V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zln 1.) 1027269707-14855901, 2.) 1027269609-14855936 und 3.) 1027269500-14856002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , StA.: UKRAINE 2,) römisch 40 , StA.: UKRAINE 3.) römisch 40 , StA.: UKRAINE vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zln 1.) 1027269707-14855901, 2.) 1027269609-14855936 und 3.) 1027269500-14856002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt IV und V. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 3.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 3.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt III und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt römisch drei und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde undx ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 12, 11, 10) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W103.2185293.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.