GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 13.04.2018 die Pauschalgebühr nach der Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 491.685,70, die Kosten für das Zustellungsersuchen (Konsulargebühren) in Höhe von EUR 110,91 sowie die Dolmetschergebühren in Höhe von EUR 1.156,00 samt der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorgeschrieben.2. Im Verfahren zur Einhebung im Grundverfahren aufgelaufener Gebühren wurden der Beschwerdeführerin zunächst mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 13.04.2018 die Pauschalgebühr nach der Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 491.685,70, die Kosten für das Zustellungsersuchen (Konsulargebühren) in Höhe von EUR 110,91 sowie die Dolmetschergebühren in Höhe von EUR 1.156,00 samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Akt XXXX des Handelsgerichtes Wien die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie die Konsular- und Dolmetschergebühren, welche bereits aus Amtsgeldern ausbezahlt worden seien, einzuheben seien.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Akt römisch 40 des Handelsgerichtes Wien die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie die Konsular- und Dolmetschergebühren, welche bereits aus Amtsgeldern ausbezahlt worden seien, einzuheben seien. In ihrer Vorstellung, in der u.a. beantragt wurde, den Zahlungsauftrag vom 13.04.2018 ersatzlos aufzuheben, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorschreibung der Konsular- und Dolmetschergebühren in der Höhe von EUR 1.266,91 sei im Hinblick auf den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 10.04.2018, der auch die rückwirkende Befreiung von Kosten und Gebühren umfasse, rechtswidrig. Die Pauschalgebühr sei infolge der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 64 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach eine rückwirkende Befreiung von Gerichtsgebühren nicht möglich sei, nicht vorzuschreiben.In ihrer Vorstellung, in der u.a. beantragt wurde, den Zahlungsauftrag vom 13.04.2018 ersatzlos aufzuheben, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorschreibung der Konsular- und Dolmetschergebühren in der Höhe von EUR 1.266,91 sei im Hinblick auf den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 10.04.2018, der auch die rückwirkende Befreiung von Kosten und Gebühren umfasse, rechtswidrig. Die Pauschalgebühr sei infolge der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, Satz 2 ZPO, wonach eine rückwirkende Befreiung von Gerichtsgebühren nicht möglich sei, nicht vorzuschreiben. 3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 491.685,70 zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 491.693,70, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 491.685,70 zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 491.693,70, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. und 2. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG
a GGG mit Überreichung der Klage fällig werde. Bei einem Streitwert von EUR 37.000,000 betrage die Pauschalgebühr (inklusive eines Streitgenossenzuschlages von 10%) EUR 491.685,70. Werde die Verfahrenshilfe bewilligt, so trete die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sei. Die Gebührenfreiheit
§ 9 Abs. 1 GGG stelle auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt werde, trete die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sei. Im vorliegenden Fall liege keine rechtskräftige Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, der neuerliche Verfahrenshilfeantrag komme für die Pauschalgebühr nicht zum Tragen. Hinsichtlich der Dolmetscher- und Konsulargebühren sei jedoch die Entscheidung über den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag abzuwarten und sei erst danach zu entscheiden, ob die diese Gebühren vorzuschreiben seien.Nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. und 2. beschrieben) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage fällig werde. Bei einem Streitwert von EUR 37.000,000 betrage die Pauschalgebühr (inklusive eines Streitgenossenzuschlages von 10%) EUR 491.685,70. Werde die Verfahrenshilfe bewilligt, so trete die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sei. Die Gebührenfreiheit
Paragraph 9, GGG hänge von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Paragraph 9, Absatz eins, GGG stelle auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt werde, trete die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sei. Im vorliegenden Fall liege keine rechtskräftige Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, der neuerliche Verfahrenshilfeantrag komme für die Pauschalgebühr nicht zum Tragen. Hinsichtlich der Dolmetscher- und Konsulargebühren sei jedoch die Entscheidung über den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag abzuwarten und sei erst danach zu entscheiden, ob die diese Gebühren vorzuschreiben seien. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie vorbrachte, dass der Bescheid, soweit mit diesem die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 491.685,70 vorgeschrieben worden sei, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie vorbrachte, dass der Bescheid, soweit mit diesem die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 491.685,70 vorgeschrieben worden sei, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Das Verfahren sei mangelhaft, da sich die belangte Behörde mit keinem Wort mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Vorstellung auseinandergesetzt hätte. Die Bestimmung des § 64 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach eine rückwirkende Befreiung des Verfahrensbeholfenen von den Gerichtsgebühren nicht möglich sei, für die den Gerichtsgebühren vergleichbare Kosten, wie beispielsweise Amtshandlungen außerhalb des Gerichts jedoch schon, stelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine unsachliche Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte dar, welche dem Gleichheitssatz widerspreche. Die Pauschalgebühr sei daher infolge der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht vorzuschreiben. Zudem habe die belangte Behörde die Bestimmung des § 64 Abs. 3 Satz 1 ZPO unrichtig ausgelegt: Nach der verfassungskonformen Wortlautinterpretation dieser Bestimmung komme es für die Wirkungen der Verfahrenshilfe nicht darauf an, ob der Antrag auf Verfahrenshilfe zu einem späteren Zeitpunkt abgewiesen werde, sondern es werde einzig und allein darauf abgestellt, ob die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt des Entstehens der Pauschalgebühr am 13.03.2017 die mit Beschluss vom 07.03.2017 bewilligte Verfahrenshilfe vorgelegen, sodass die Pauschalgebühr nicht vorzuschreiben sei.Das Verfahren sei mangelhaft, da sich die belangte Behörde mit keinem Wort mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Vorstellung auseinandergesetzt hätte. Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, Satz 2 ZPO, wonach eine rückwirkende Befreiung des Verfahrensbeholfenen von den Gerichtsgebühren nicht möglich sei, für die den Gerichtsgebühren vergleichbare Kosten, wie beispielsweise Amtshandlungen außerhalb des Gerichts jedoch schon, stelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine unsachliche Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte dar, welche dem Gleichheitssatz widerspreche. Die Pauschalgebühr sei daher infolge der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht vorzuschreiben. Zudem habe die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, Satz 1 ZPO unrichtig ausgelegt: Nach der verfassungskonformen Wortlautinterpretation dieser Bestimmung komme es für die Wirkungen der Verfahrenshilfe nicht darauf an, ob der Antrag auf Verfahrenshilfe zu einem späteren Zeitpunkt abgewiesen werde, sondern es werde einzig und allein darauf abgestellt, ob die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt des Entstehens der Pauschalgebühr am 13.03.2017 die mit Beschluss vom 07.03.2017 bewilligte Verfahrenshilfe vorgelegen, sodass die Pauschalgebühr nicht vorzuschreiben sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz
a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet.
1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
Paragraph 64, Absatz eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
3 ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.
Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand. § 9 Abs. 1 GGG bestimmt, dass bei Bewilligung der Verfahrenshilfe die Gebührenfreiheit mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Paragraph 9, Absatz eins, GGG bestimmt, dass bei Bewilligung der Verfahrenshilfe die Gebührenfreiheit mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren. 3.3.
1 Satz 1 GGG die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13 zu § 9 GGG E 16 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132 unter Hinweis u.a. auf Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 2. Band, 1. Teilband, § 64 ZPO Rz 33).Die Gebührenfreiheit nach Paragraph 9, GGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt
Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 GGG die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13 zu Paragraph 9, GGG E 16 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132 unter Hinweis u.a. auf Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen,
GH 29.04.2013, 2011/17/0112).Angesichts der einer Bewilligung von Verfahrenshilfe innewohnenden Vorläufigkeit der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, in Bezug auf die Gerichtsgebühren zum selben Ergebnis wie ein Beschluss des Prozessgerichtes erster Instanz, das die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr annimmt und die Verfahrenshilfe deshalb
Paragraph 68, Absatz 2, ZPO mit Rückwirkung in Bezug auf die Gerichtsgebühren entzieht (VwGH 29.04.2013, 2011/17/0112). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Interpretation der Bestimmung des § 64 Abs. 3 ZPO und ihre Ansicht, die Pauschalgebühr sei infolge der zum Zeitpunkt des Entstehens der Pauschalgebühr (vorläufig) bewilligten Verfahrenshilfe nicht vorzuschreiben, als unzutreffend.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Interpretation der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, ZPO und ihre Ansicht, die Pauschalgebühr sei infolge der zum Zeitpunkt des Entstehens der Pauschalgebühr (vorläufig) bewilligten Verfahrenshilfe nicht vorzuschreiben, als unzutreffend. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr daher zu Recht vorgeschrieben. Der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe vermag daran nichts zu ändern, da die bewilligte Verfahrenshilfe frühestens mit dem Tag, an dem sie beantragt wurde, wirksam werden kann. Da im vorliegenden Fall die Gebührenpflicht für die Klage
a GGG mit deren Überreichung am 13.03.2017 entstanden ist, der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe aber erst am 10.04.2018 gestellt wurde, kann - selbst bei Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund dieses neuerlichen Antrages - keine Gebührenfreiheit (rückwirkend) in Bezug auf diese Gebührenpflicht nach § 64 ZPO bzw. § 9 GGG eintreten.Der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe vermag daran nichts zu ändern, da die bewilligte Verfahrenshilfe frühestens mit dem Tag, an dem sie beantragt wurde, wirksam werden kann. Da im vorliegenden Fall die Gebührenpflicht für die Klage
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit deren Überreichung am 13.03.2017 entstanden ist, der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe aber erst am 10.04.2018 gestellt wurde, kann - selbst bei Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund dieses neuerlichen Antrages - keine Gebührenfreiheit (rückwirkend) in Bezug auf diese Gebührenpflicht nach Paragraph 64, ZPO bzw. Paragraph 9, GGG eintreten. Die Pauschalgebühr
TP 1 GGG beträgt im vorliegenden Fall bei einem Streitwert von EUR 37.000,000, wie von der belangten Behörde richtig errechnet, EUR 491.685,70 (EUR 444.000 [EUR 37.000.000 x 1,2%] + EUR 2.987 + EUR 44.698,70 [10 % Streitgenossenzuschlag] = EUR 491.685,70). Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, - somit insgesamt EUR 491.693,70 - zur Zahlung vorzuschreiben.Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt, - somit insgesamt EUR 491.693,70 - zur Zahlung vorzuschreiben. 3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2204161.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.