Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, BFA-VG betreffend römisch 40 auf Dauer für unzulässig erklärt. II.
und 55 Abs 2 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte II. - IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 aus Gründen des Art 8 EMRK.3. Am 05.04.2018 stellte der Bf gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Vm § 34 AsylG zukam. Bei der Ehe zwischen dem Bf und seiner Ehegattin handelt es sich nicht um eine arrangierte Ehe, sondern um eine Liebesheirat. Der Bf lernte seine Ehefrau im Jahr 2010 während eines Aufenthalts in Pakistan kennen und stand seither bis zur Heirat in regelmäßigem Kontakt mit ihr. Nach seiner Verehelichung kehrte der Bf zurück nach Afghanistan, seine asylberechtigte Ehefrau reiste zurück ins österreichische Bundesgebiet zu ihrer hier aufhältigen Familie.Der Bf reiste im Jahr 2014 von Afghanistan nach Pakistan, um dort seine aus Afghanistan stammende (nunmehrige) Ehegattin römisch 40 nach traditionellem Ritus zu ehelichen, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits der (abgeleitete) Status einer Asylberechtigten in Österreich
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zukam. Bei der Ehe zwischen dem Bf und seiner Ehegattin handelt es sich nicht um eine arrangierte Ehe, sondern um eine Liebesheirat. Der Bf lernte seine Ehefrau im Jahr 2010 während eines Aufenthalts in Pakistan kennen und stand seither bis zur Heirat in regelmäßigem Kontakt mit ihr. Nach seiner Verehelichung kehrte der Bf zurück nach Afghanistan, seine asylberechtigte Ehefrau reiste zurück ins österreichische Bundesgebiet zu ihrer hier aufhältigen Familie. Im Herbst 2014 reiste der Bf ebenfalls im Bundesgebiet ein und stellte hier am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2015 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Hiergegen erhob der Bf Beschwerde. Am 04.09.2015 wurde die Ehe zwischen dem Bf und seiner Gattin vor einem Standesamt in XXXX geschlossen.Am 04.09.2015 wurde die Ehe zwischen dem Bf und seiner Gattin vor einem Standesamt in römisch 40 geschlossen. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2015 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2017 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein gemeinsamer Haushalt des Bf und seiner Ehefrau, weil sein Grundversorgungsplatz in einem anderen Bundesland zugewiesen wurde. Der Bf und seine Ehegattin waren in Österreich von 10.02.2017 bis 04.07.2018 an gemeinsamer Adresse hauptwohnsitzgemeldet und sind seit 07.12.2018 wieder an gemeinsamer Adresse hauptwohnsitzgemeldet: Beginnend mit 10.02.2017 wurde in Österreich ( XXXX ) ein gemeinsamer Haushalt des Bf und seiner Gattin begründet. Das Zusammenleben der Eheleute wurde unterbrochen, weil über den Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Am 05.04.2018 stellte der Bf den gegenständlichen Antrag
G 2005. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.06.2018 wurde dem Bf zudem die Unterkunftnahme bis zu seiner Ausreise in einem Quartier in XXXX angeordnet, worauf hin er wiederum von seiner Ehefrau getrennt wurde.Der Bf und seine Ehegattin waren in Österreich von 10.02.2017 bis 04.07.2018 an gemeinsamer Adresse hauptwohnsitzgemeldet und sind seit 07.12.2018 wieder an gemeinsamer Adresse hauptwohnsitzgemeldet: Beginnend mit 10.02.2017 wurde in Österreich ( römisch 40 ) ein gemeinsamer Haushalt des Bf und seiner Gattin begründet. Das Zusammenleben der Eheleute wurde unterbrochen, weil über den Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Am 05.04.2018 stellte der Bf den gegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.06.2018 wurde dem Bf zudem die Unterkunftnahme bis zu seiner Ausreise in einem Quartier in römisch 40 angeordnet, worauf hin er wiederum von seiner Ehefrau getrennt wurde. Seit 07.12.2018 leben der Bf und seine Ehefrau wieder im gemeinsamen Haushalt, dies in einer gemeinsamen Wohnung mit den Schwiegereltern und den Schwägerinnen sowie Schwagern des Bf. Die Gattin des Bf ist aktuell auf der Suche nach einer eigenen Wohnung für sich und den Bf. Die Gattin des Bf ist (außerordentliche) Studentin eines Lehramtsstudiums und geht nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Marktforschungsinstitut nach. Sie führt mit dem Bf eine gleichberechtigte Beziehung auf Augenhöhe. Der Schwiegervater des Bf erzielt mit seiner Erwerbstätigkeit in einem Gemeinschaftsverpflegungsbetrieb das Familieneinkommen, die Schwiegermutter des Bf ist Hausfrau. Die Schwägerinnen des Bf sind ebenfalls Studentinnen (der Chemie und der Medizin). Der Bf hat ein sehr gutes und enges Verhältnis zu seiner Schwiegerfamilie. Der Bf hält sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet im Herbst 2014 durchgehend in Österreich auf und verfügt hier über einen Freundeskreis. Er bestand die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit "sehr gut" und nahm anschließend an A2-Deutschkursen teil, die abgelegte A2-Prüfung bestand er nicht. Der Bf unterhält sich mit seiner Familie überwiegend auf Deutsch und spricht bereits einigermaßen gut Deutsch, wovon sich der Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Der Bf besucht auch aktuell einen A2-Sprachkurs und möchte bei nächster Gelegenheit zur Prüfung antreten. Der Bf hat als außerordentlicher Studierender vier Monate lang einen Zeichenworkshop an der "Akademie XXXX " besucht, war während seiner Zuweisung in XXXX Mitglied in einem Boxclub und absolvierte einen Integrationskurs, dessen Prüfung er mit der vollen Punktezahl bestand. Der Bf engagiert sich freiwillig bei karitativen Organisationen (derzeit bei der Caritas) und verfügt seit November 2019 über einen Dienstvertrag als Arbeitnehmer in einem Geschäft für Mineralien und Edelsteine, welcher mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingt ist. Der Dienstvertrag sieht eine Wochenarbeitszeit des Bf im Ausmaß von 38,5 Stunden und eine Entlohnung
Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel vor. Zudem legte der Bf eine (ebenfalls aufschiebend bedingte) Einstellungszusage aus April 2018 für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Pizzeria vor. Der Bf brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er die demokratisch liberalen Werte der österreichischen Gesellschaft achtet und schätzt.Der Bf hält sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet im Herbst 2014 durchgehend in Österreich auf und verfügt hier über einen Freundeskreis. Er bestand die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit "sehr gut" und nahm anschließend an A2-Deutschkursen teil, die abgelegte A2-Prüfung bestand er nicht. Der Bf unterhält sich mit seiner Familie überwiegend auf Deutsch und spricht bereits einigermaßen gut Deutsch, wovon sich der Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Der Bf besucht auch aktuell einen A2-Sprachkurs und möchte bei nächster Gelegenheit zur Prüfung antreten. Der Bf hat als außerordentlicher Studierender vier Monate lang einen Zeichenworkshop an der "Akademie römisch 40 " besucht, war während seiner Zuweisung in römisch 40 Mitglied in einem Boxclub und absolvierte einen Integrationskurs, dessen Prüfung er mit der vollen Punktezahl bestand. Der Bf engagiert sich freiwillig bei karitativen Organisationen (derzeit bei der Caritas) und verfügt seit November 2019 über einen Dienstvertrag als Arbeitnehmer in einem Geschäft für Mineralien und Edelsteine, welcher mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingt ist. Der Dienstvertrag sieht eine Wochenarbeitszeit des Bf im Ausmaß von 38,5 Stunden und eine Entlohnung
Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel vor. Zudem legte der Bf eine (ebenfalls aufschiebend bedingte) Einstellungszusage aus April 2018 für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Pizzeria vor. Der Bf brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er die demokratisch liberalen Werte der österreichischen Gesellschaft achtet und schätzt. Der Bf ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. In Afghanistan halten sich die Eltern und die Schwester des Bf auf, zu denen telefonischer Kontakt besteht.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst dabei insbesondere die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst dabei insbesondere die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf nicht durch die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hält sich die Ehefrau des Bf im Bundegebiet auf, die Ehe wurde zunächst im Jahr 2014 nach traditionellem Ritus in Pakistan und sodann am 04.09.2015 vor einem Standesamt im österreichischen Bundesgebiet geschlossen. Der Ehefrau, welche in zeitlicher Hinsicht vor dem Bf ins Bundesgebiet eingereist ist, wurde in Österreich rechtskräftig der (abgeleitete) Status der Asylberechtigten
Vm § 34 AsylG zuerkannt, bevor sie die Ehe mit dem Bf einging.Im vorliegenden Fall hält sich die Ehefrau des Bf im Bundegebiet auf, die Ehe wurde zunächst im Jahr 2014 nach traditionellem Ritus in Pakistan und sodann am 04.09.2015 vor einem Standesamt im österreichischen Bundesgebiet geschlossen. Der Ehefrau, welche in zeitlicher Hinsicht vor dem Bf ins Bundesgebiet eingereist ist, wurde in Österreich rechtskräftig der (abgeleitete) Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zuerkannt, bevor sie die Ehe mit dem Bf einging. Zwischen dem Bf und seiner Ehefrau besteht - wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat - ohne Zweifel ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Insbesondere zwischen Ehegatten (und ihren minderjährigen Kindern) ist ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nämlich ipso iure zu bejahende (vgl VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Eine Rückkehrentscheidung greift daher in das in Österreich bestehende Familienleben des Bf mit seiner Ehefrau (aber auch mit seiner Schwiegerfamilie) ein.Zwischen dem Bf und seiner Ehefrau besteht - wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat - ohne Zweifel ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Insbesondere zwischen Ehegatten (und ihren minderjährigen Kindern) ist ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nämlich ipso iure zu bejahende vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Eine Rückkehrentscheidung greift daher in das in Österreich bestehende Familienleben des Bf mit seiner Ehefrau (aber auch mit seiner Schwiegerfamilie) ein. Die Ehefrau des Bf hält sich seit ihrer Einreise im Bundesgebiet auf hat hier ihren Lebensmittelpunkt begründet. Die Ehefrau des Bf ist afghanische Staatsangehörige und in Bezug auf diesen Staat asylberechtigt. Eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ist der Ehefrau des Bf somit nicht möglich bzw zumutbar, zumal ihre gesamte Kernfamilie (Eltern und Geschwister) ebenfalls im Bundesgebiet lebt. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Bf erscheint daher ausgeschlossen, woraus sich ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf Familienleben ergibt (vgl VfGH 25.02.2013, U 2241-12 und VfSlg. 19.220/2010). Der Bf lebt nunmehr auch im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau; insofern hat sich das Familienleben des Bf mit seiner Ehegattin seit der erlassenen Rückkehrentscheidung im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz intensiviert und verfestigt. Der Lebensmittelpunkt des Bf und seiner Ehefrau, welche im Bundesgebiet in engem Kontakt mit ihren Eltern und Schwestern steht und derzeit zusammen mit dem Bf und ihrer übrigen Familie in einer gemeinsamen Wohnung lebt, hat sich mittlerweile unzweifelhaft nach Österreich verlagert.Die Ehefrau des Bf hält sich seit ihrer Einreise im Bundesgebiet auf hat hier ihren Lebensmittelpunkt begründet. Die Ehefrau des Bf ist afghanische Staatsangehörige und in Bezug auf diesen Staat asylberechtigt. Eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ist der Ehefrau des Bf somit nicht möglich bzw zumutbar, zumal ihre gesamte Kernfamilie (Eltern und Geschwister) ebenfalls im Bundesgebiet lebt. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Bf erscheint daher ausgeschlossen, woraus sich ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf Familienleben ergibt vergleiche VfGH 25.02.2013, U 2241-12 und VfSlg. 19.220 aus 2010,). Der Bf lebt nunmehr auch im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau; insofern hat sich das Familienleben des Bf mit seiner Ehegattin seit der erlassenen Rückkehrentscheidung im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz intensiviert und verfestigt. Der Lebensmittelpunkt des Bf und seiner Ehefrau, welche im Bundesgebiet in engem Kontakt mit ihren Eltern und Schwestern steht und derzeit zusammen mit dem Bf und ihrer übrigen Familie in einer gemeinsamen Wohnung lebt, hat sich mittlerweile unzweifelhaft nach Österreich verlagert. Eine Trennung der Familienmitglieder wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 07.05.2014, 2012/22/0084), oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Der Bf ist aber weder straffällig geworden, noch ergaben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vorliegt, da der Bf seine Ehefrau bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Pakistan ehelichte.Eine Trennung der Familienmitglieder wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 07.05.2014, 2012/22/0084), oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Der Bf ist aber weder straffällig geworden, noch ergaben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vorliegt, da der Bf seine Ehefrau bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Pakistan ehelichte. Auch wenn das (erst durch einen gemeinsamen Haushalt in Österreich intensivierte) Familienleben während eines Zeitraumes entstanden ist, in dem der fremdenrechtliche Aufenthaltsstatus des Bf in Österreich unsicher gewesen ist und sich der Bf darüber bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein musste, greift eine Rückkehrentscheidung in einer Gesamtbetrachtung dennoch in unzulässiger Weise in das in Österreich bestehende Familienleben des Bf mit seiner Ehegattin ein, zumal nicht übersehen werden darf, dass die Ehe eben nicht erst in Österreich, sondern bereits vor der Einreise des Bf in Pakistan - wenn auch nur nach traditionellem Ritus - geschlossen und das Familienleben somit bereits in diesem Zeitpunkt begründet wurde. Hinzu kommt, dass sich der Bf seit seiner Asylantragstellung im Oktober 2014 nun mittlerweile seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält und insgesamt glaubhaft um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist. Auch die mit der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet korrelierende Abnahme der Bindung des Bf zu seinem Herkunftsstaat hat in die Interessenabwägung miteinzufließen und ist hierzu festzuhalten, dass die Bindungen des Bf an den Herkunftsstaat nicht mehr als intensiv anzusehen sind, ist der Bf seit seiner Ausreise im Jahr 2014 doch nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und steht er bloß in telefonischem Kontakt mit seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (Eltern und Schwester). Aufgrund der Einstellungszusage bzw des (aufschiebend bedingten) Dienstvertrages des Bf ist überdies davon auszugehen, dass er in der Lage ist, für sich und seine Ehefrau - welche in Österreich ebenfalls eine weiterführende Ausbildung in Form eines (außerordentlichen) Studiums verfolgt und zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht - ohne (öffentliche) Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters ist der Bf strafrechtlich unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), so liegen nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die bereits oben dargelegt wurden.Aufgrund der Einstellungszusage bzw des (aufschiebend bedingten) Dienstvertrages des Bf ist überdies davon auszugehen, dass er in der Lage ist, für sich und seine Ehefrau - welche in Österreich ebenfalls eine weiterführende Ausbildung in Form eines (außerordentlichen) Studiums verfolgt und zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht - ohne (öffentliche) Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters ist der Bf strafrechtlich unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), so liegen nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die bereits oben dargelegt wurden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die Interessen des Bf an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl VwGH
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm
G ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen. Da dem Bf ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor.Da die Ausweisung des Bf
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da dem Bf ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor. Wie bereits unter Punkt 3.2.1. dargelegt, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG, BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist
Abs 2 leg cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Wie bereits unter Punkt 3.2.1. dargelegt, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, leg cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G, idF BGBl I Nr 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis
Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Abs 1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt (Z 5).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5,). Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung umfasst
G Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung umfasst
Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Bf absolvierte bislang keine Integrationsprüfung und legte im Verfahren auch kein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (oder auf einem darüber hinausgehenden Sprachlevel) vor. Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 Z 1 oder 2 IntG, idF BGBl I Nr 68/2017, sind somit nicht erfüllt. Im Verfahren ist auch weder hervorgekommen, dass der Bf über einen Schulabschluss
Abs 4 Z 3 leg cit verfügt, noch, dass er einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Sd § 9 Abs 4 Z 5 leg cit ausübt. Im Fall des Bf ist im Entscheidungszeitpunkt daher keine der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 IntG, idF BGBl I Nr 68/2017, erfüllt.Der Bf absolvierte bislang keine Integrationsprüfung und legte im Verfahren auch kein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (oder auf einem darüber hinausgehenden Sprachlevel) vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, sind somit nicht erfüllt. Im Verfahren ist auch weder hervorgekommen, dass der Bf über einen Schulabschluss
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, leg cit verfügt, noch, dass er einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, leg cit besitzt oder eine künstlerische Tätigkeit iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, leg cit ausübt. Im Fall des Bf ist im Entscheidungszeitpunkt daher keine der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt.
der Übergangsbestimmung des Art 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G auch dann als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG auch dann als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG ist
F vor Inkrafttreten des BGBl I 68/2017) erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG ist
Paragraph 14 a, Absatz 4, leg cit in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,) erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
Abs 2 Z 1 NAG (aufgehoben durch BGBl I 68/2017) dient das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zum Inhalt des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung werden durch Verordnung festgelegt (vgl § 14 Abs 3 NAG).
Integrationsvereinbarungs-Verordnung ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,) dient das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zum Inhalt des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung werden durch Verordnung festgelegt vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, NAG).
Paragraph 7, Integrationsvereinbarungs-Verordnung ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Wie bereits ausgeführt, legte der Bf im Verfahren kein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (oder auf einem darüber hinausgehenden Sprachlevel) vor. Im Fall des Bf ist im Entscheidungszeitpunkt daher auch keine der Voraussetzungen des § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 68/2017 erfüllt.Wie bereits ausgeführt, legte der Bf im Verfahren kein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (oder auf einem darüber hinausgehenden Sprachlevel) vor. Im Fall des Bf ist im Entscheidungszeitpunkt daher auch keine der Voraussetzungen des Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, erfüllt. Da im Entscheidungszeitpunkt somit nur die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, ist dem Bf
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da im Entscheidungszeitpunkt somit nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen, ist dem Bf
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G 2005 ist diese für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt
G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Der Rechtsansicht des VwGH folgend, wonach das BVwG im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck bringen muss, dass es den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteilt (vgl VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0029-5), war dem Bf in Spruchteil A) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung"
G zu erteilen.Der Rechtsansicht des VwGH folgend, wonach das BVwG im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck bringen muss, dass es den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteilt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0029-5), war dem Bf in Spruchteil A) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung"
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Bf den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auszufolgen (§ 58 Abs 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Bf den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). Verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 60 Abs 1 Z 1 AsylG, wonach Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, ist dazu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieses Erteilungshindern bereits dem Gesetzeswortlaut nach einzig dann Anwendung findet, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, die in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall; die im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz erlassene und vom BVwG bestätigte - sohin aufrechte - Rückkehrentscheidung erging nicht in Verbindung mit einem Einreiseverbot, dieses wurde vielmehr erst im gegenständlich angefochtenen Bescheid verhängt. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 steht somit auch kein Versagungshindernis entgegen.Verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wonach Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, ist dazu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieses Erteilungshindern bereits dem Gesetzeswortlaut nach einzig dann Anwendung findet, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, die in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall; die im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz erlassene und vom BVwG bestätigte - sohin aufrechte - Rückkehrentscheidung erging nicht in Verbindung mit einem Einreiseverbot, dieses wurde vielmehr erst im gegenständlich angefochtenen Bescheid verhängt. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 steht somit auch kein Versagungshindernis entgegen. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2111713.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.