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W138 2222461-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW138 2222461-1 SpruchW138 2222461-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HOCHSTEINER über die Besch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz vom 10.04.2019, GFN: 2147/2018/91 wurden die Grundstücke 1/3, 1/19 und 1/20 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Rechtsgrundlage hierfür waren die § 17 Z 3 iVm mit § 20 Abs. 1 VermG.2147/2018/91 wurden die Grundstücke 1/3, 1/19 und 1/20 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Rechtsgrundlage hierfür waren die Paragraph 17, Ziffer 3, in Verbindung mit mit Paragraph 20, Absatz eins, VermG. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2019 Berufung (gemeint wohl Beschwerde). Der Beschwerdeführer monierte dabei diverse Grundbuchseintragungen, andere Geschäftsfälle und den Maßstab eines Lageplans. Ein inhaltliches Vorbringen zum gegenständlichen Umwandlungsbescheid oder der Grenzdarstellung im Plan der E XXXX Vermessung ZT GmbH vom 12.12.2018, GZ 3280-18 wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Das Schreiben richtete der Beschwerdeführer an das Vermessungsamt Bregenz, das Gemeindeamt Egg und das Bundesministerium für Justiz.Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2019 Berufung (gemeint wohl Beschwerde). Der Beschwerdeführer monierte dabei diverse Grundbuchseintragungen, andere Geschäftsfälle und den Maßstab eines Lageplans. Ein inhaltliches Vorbringen zum gegenständlichen Umwandlungsbescheid oder der Grenzdarstellung im Plan der E römisch 40 Vermessung ZT GmbH vom 12.12.2018, GZ 3280-18 wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Das Schreiben richtete der Beschwerdeführer an das Vermessungsamt Bregenz, das Gemeindeamt Egg und das Bundesministerium für Justiz. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein Schreiben vom 20.05.2019 in dem er eine vermeintlich mit betrügerischer Absicht erfolgte Waldwidmung rügte. Im Betreff wurde der oben genannte Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Bregenz angeführt. Mit Schreiben vom 28.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Vermessungsamt Bregenz ein Verbesserungsauftrag erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Beschwerde vom 03.05.2019 nicht ersichtlich sei, in wie fern sich der Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 10.04.2019, GFN 2147/2018/91 beschwert erachte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich auf hier nicht relevante Geschäftsfälle und Grundbuchseintragungen, nicht aber auf die mit dem gegenständlichen Bescheid verfügte Umwandlung bzw. auf den gegenständlichen Grenzverlauf beziehen. Nur die Umwandlung sei Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Frist bis längstens 17.06.2019 aufgefordert, die Gründe der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sowie ein konkretes Begehren (Aufhebung des Bescheides, Abänderung des Bescheides etc.) anzuführen. Am 07.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Vermessungsamt Bregenz ein an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gerichtetes Schreiben. In diesem Schreiben nimmt der Beschwerdeführer im Betreff auf ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23.05.2019 mit der Zahl LvwG-0036 Bezug. Der Beschwerdeführer führt in diesem Schreiben sein Empfinden von angeblichen Missstände zu diversen anderen Sachverhalten aus. Der Beschwerdeführer erstattet jedoch erneut kein Vorbringen dazu, weshalb der gegenständliche Umwandlungsbescheid rechtswidrig sein sollte. Auch ein konkretes Begehren war dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Justiz. Der Beschwerdeführer richtete weitere Schreiben an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft und die Justiz-Ombudsstelle des Oberlandesgerichtes Innsbruck. Keines dieser Schreiben hat den gegenständlichen Bescheid des VA Bregenz zum Gegenstand. Am 02.07.2019, eingelangt am 08.07.2019, übermittelte der Beschwerdeführer dem Vermessungsamt Bregenz ein an das Bundesministerium für Justiz gerichtetes Schreiben. Das Schreiben war zusätzlich noch an das Bundeskanzleramt, die Vorarlberger Landesregierung und die Staatsanwaltschaft Feldkirch adressiert. Auch in diesem Schreiben finden sich keine den gegenständlichen Umwandlungsbescheid betreffenden inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Bregenz vom 08.07.2019, GFN 2147/2018/91 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.05.2019 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2019, beim Vermessungsamt Bregenz eingelangt am 11.06.2019, gerichtet an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, sehr allgemein zu nicht relevanten Geschäftsfällen und sehr lange zurückliegenden Ereignissen Ausführungen getätigt habe. Es sei immer noch nicht erkennbar auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und welche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden seien. Weiters sei nach wie vor kein konkretes Begehren gestellt worden. Die Beschwerde sei daher mangels der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Bregenz vom 08.07.2019, GFN 2147/2018/91 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.05.2019 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2019, beim Vermessungsamt Bregenz eingelangt am 11.06.2019, gerichtet an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, sehr allgemein zu nicht relevanten Geschäftsfällen und sehr lange zurückliegenden Ereignissen Ausführungen getätigt habe. Es sei immer noch nicht erkennbar auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und welche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden seien. Weiters sei nach wie vor kein konkretes Begehren gestellt worden. Die Beschwerde sei daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 18.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Bregenz vom 10.04.2019, GFN: 2147/2018/91 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2019 Berufung (gemeint wohl Beschwerde). Das Vermessungsamt Bregenz wies den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 28.05.2019 darauf hin, dass aus der Beschwerde vom 03.05.2019 nicht ersichtlich sei, in wie fern sich der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Bescheid beschwert erachte und forderte den Beschwerdeführer auf, bis längstens 17.06.2019 die Gründe der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sowie ein konkretes Begehren (Aufhebung des Bescheides, Abänderung des Bescheides etc.) anzuführen. Zudem wurde der notwendige Inhalt einer Beschwerde mit Angabe der Gesetzesstelle angeführt. Der Beschwerdeführer übermittelte am 11.06.2019 ein an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gerichtetes Schreiben vom 07.06.
  2. Der Beschwerdeführer nimmt in dem Schreiben keinen inhaltlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Dem Schreiben fehlen inhaltliche Ausführungen zur etwaigen Rechtswidrigkeit der Umwandlung der Grundstücke 1/2, 1/19 und 1/20 vom Grundsteuer in den Grenzkataster. Auch ein Begehren ist nicht erkennbar. Zudem ist das Schreiben neben dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und dem Vermessungsamt Bregenz zusätzlich noch an das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Justiz adressiert. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.07.2019 langte erst nach der vom Vermessungsamt Bregenz gestellten Frist zur Verbesserung (17.06.2019) am 08.07.2019 beim Vermessungsamt Bregenz ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 wies das Vermessungsamt Bregenz die Beschwerde vom 03.05.2019 mangels der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zurück, da nach erfolgtem Verbesserungsauftrag immer noch nicht erkennbar sei, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und welche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden würden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 wies das Vermessungsamt Bregenz die Beschwerde vom 03.05.2019 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zurück, da nach erfolgtem Verbesserungsauftrag immer noch nicht erkennbar sei, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und welche subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden würden. Mit Schreiben vom 18.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. (Offenes Grundbuch, Akt des VA Bregenz, Akt des BVwG)
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.3.
  6. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Der Vorlageantrag des BF vom 18.07.2019 ist rechtzeitig gestellt worden. Daher ist nunmehr die Beschwerdevorentscheidung des VA Bregenz vom 08.07.2019, mit der die Beschwerde vom 03.05.2019 zurückgewiesen wurde, auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht folgendes zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht folgendes zu enthalten:
  7. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  8. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  9. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  10. das Begehren und
  11. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 03.05.2019 keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es fehlte auch das Begehren. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 22.05.2012, 2008/04/0208; 14.10.2013, 2013/12/0079).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 22.05.2012, 2008/04/0208; 14.10.2013, 2013/12/0079). Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag hat das Vermessungsamt Bregenz angegeben, dass die Gründe, auf welche sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren fehlen. Das Vermessungsamt Bregenz hat dabei nicht nur Paragraphen, sondern auch den Gesetzeswortlaut des § 9 VwGVG angeführt, indem der erforderliche Inhalt einer Beschwerde aufgeführt ist (vgl. VwGH vom 13.11.20152, 2010/05/0047). Das Vermessungsamt Bregenz hat den Beschwerdeführer zudem daraufhin gewiesen, dass sich seine Ausführungen nicht auf den angefochtenen Bescheid beziehen und nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich durch diesen beschwert erachtet. Dem Beschwerdeführer wurde explizit aufgetragen Gründe der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und ein konkretes Begehren anzuführen. Zu dem konkreten Begehren wurden in Klammer auch Beispiele angegeben. Der Beschwerdeführer konnte daher hinreichend konkret erkennen, was er nachzuholen hat.Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag hat das Vermessungsamt Bregenz angegeben, dass die Gründe, auf welche sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren fehlen. Das Vermessungsamt Bregenz hat dabei nicht nur Paragraphen, sondern auch den Gesetzeswortlaut des Paragraph 9, VwGVG angeführt, indem der erforderliche Inhalt einer Beschwerde aufgeführt ist vergleiche VwGH vom 13.11.20152, 2010/05/0047). Das Vermessungsamt Bregenz hat den Beschwerdeführer zudem daraufhin gewiesen, dass sich seine Ausführungen nicht auf den angefochtenen Bescheid beziehen und nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich durch diesen beschwert erachtet. Dem Beschwerdeführer wurde explizit aufgetragen Gründe der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und ein konkretes Begehren anzuführen. Zu dem konkreten Begehren wurden in Klammer auch Beispiele angegeben. Der Beschwerdeführer konnte daher hinreichend konkret erkennen, was er nachzuholen hat. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag des Vermessungsamtes Bregenz jedoch nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sondern hat dem Vermessungsamt Bregenz innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung lediglich ein Schreiben vom 07.06.2019, gerichtet an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg übermittelt. Das Schreiben war zudem noch an das Bundeskanzleramt und an das "Bundesministerium für Justiz" adressiert. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer erneut keine Beschwerdegründe in Bezug auf den gegenständlichen Bescheid aus. Es findet sich darin auch kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG.Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag des Vermessungsamtes Bregenz jedoch nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sondern hat dem Vermessungsamt Bregenz innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung lediglich ein Schreiben vom 07.06.2019, gerichtet an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg übermittelt. Das Schreiben war zudem noch an das Bundeskanzleramt und an das "Bundesministerium für Justiz" adressiert. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer erneut keine Beschwerdegründe in Bezug auf den gegenständlichen Bescheid aus. Es findet sich darin auch kein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG. Ein weiteres Schreiben vom 02.07.2019, langte beim Vermessungsamt Bregenz am 08.07.2019, nach Ablauf der Frist vom 17.06.2019 ein. Auch in diesem Schreiben sind keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt oder ein Begehren enthalten. Der Beschwerdeführer ist daher dem Verbesserungsauftrag des Vermessungsamtes Bregenz nicht ornungsgemäß nachgekommen. Die Beschwerde vom 03.05.2019 war daher mangels der Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG an eine Beschwerde zu Recht zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 03.05.2019 war daher mangels der Anforderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG an eine Beschwerde zu Recht zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz vom 10.04.2019, GFN 2147/2018/91 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war und auch der BF keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war und auch der BF keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W138.2222461.1.00

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