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{'item': 'W139 2222479-3'}

Obsah (10)Art 133Art 135§ 328§ 1§ 58§ 28§ 31§ 340§ 341§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW139 2222479-3 SpruchW139 2222479-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 stellte die Antragstellerin den Antrag, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, in eventu diskriminierende Anforderungen bzw. technisch unmögliche Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen zu streichen, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß entrichtet.
  2. Am 26.08.2019 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2222479-1/2E eine einstweilige Verfügung.
  3. Mit der zweiten Berichtigung der angefochtenen Ausschreibung vom 06.09.2019 wurde diese dahingehend berichtigt, dass -Strichaufzählung das Zuschlagskriterium "Umwelt"

Punkt 6.4.5 AAB inklusive der Beilage "Umwelt", -Strichaufzählung die Festlegung über die telefonische Beratung in Punkt 7 KAB - Leistungsgegenstand und -Strichaufzählung die Anzahl der zu montierenden Spender je Montagetermin

Punkt 8.9 KAB - Montage von Spendern bzw Spendersystemen berichtigt wurden.

  1. Mit der vierten Berichtigung der angefochtenen Ausschreibung vom 03.10.2019 wurde diese dahingehend berichtigt, dass die Beilage "4805.03467_Bedarfe nach PLZ 2016-2018" durch die Beilage "4805.03467_Lieferungen je PLZ" ersetzt wurde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 11.02.2020, W139 2222479-2/30E, zur Gänze ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  3. Feststellungen (Sachverhalt) Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  4. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu A)

Art 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 333, BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 sowie seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 340Abs 1 Z 1 BVerg

G 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

§ 341Abs 1 BVerg

G 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht

§ 341Abs 2 BVergG 2018 dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat

§ 341Abs 3 BVerg

G 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht

Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat

Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1, 3 und 4 BVergG 2018 iVm § 1, 2 Abs 2 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Absatz 2 und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine einsteilige Verfügung erlassen. Die Auftraggeberin hat die Ausschreibung während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens in mehreren Punkten berichtigt. Die Antragstellerin hat damit das Ziel der Beseitigung der angefochtenen Bestimmungen der Ausschreibung teilweise erreicht, weswegen sie diesbezüglich als zumindest teilweise klaglos gestellt zu betrachten ist (RV 69 BlgNR XXVI. GP, 195). Dies betrifft die Diskriminierungsvorwürfe des unzulässigen Zuschlagskriteriums "Umwelt" und der unzulässigen Forderung nach einem "paper profile", des Vorwurfs der Verletzung der eindeutigen Leistungsbeschreibung durch die Forderung bestimmter Beratungsleistungen, den Vorwurf der Unsachlichkeit der geforderten Vorgehensweise bei der Spendermontage im Hinblick auf die Anzahl der zu montierenden Spender sowie den Vorwurf der mangelnden Kalkulierbarkeit auf Grundlage der Angaben in der Tabelle "Bedarfe nach PLZ 2018-2016". Im Übrigen wurde der Nachprüfungsantrag abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat eine einsteilige Verfügung erlassen. Die Auftraggeberin hat die Ausschreibung während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens in mehreren Punkten berichtigt. Die Antragstellerin hat damit das Ziel der Beseitigung der angefochtenen Bestimmungen der Ausschreibung teilweise erreicht, weswegen sie diesbezüglich als zumindest teilweise klaglos gestellt zu betrachten ist Regierungsvorlage 69 BlgNR römisch 26 . GP, 195). Dies betrifft die Diskriminierungsvorwürfe des unzulässigen Zuschlagskriteriums "Umwelt" und der unzulässigen Forderung nach einem "paper profile", des Vorwurfs der Verletzung der eindeutigen Leistungsbeschreibung durch die Forderung bestimmter Beratungsleistungen, den Vorwurf der Unsachlichkeit der geforderten Vorgehensweise bei der Spendermontage im Hinblick auf die Anzahl der zu montierenden Spender sowie den Vorwurf der mangelnden Kalkulierbarkeit auf Grundlage der Angaben in der Tabelle "Bedarfe nach PLZ 2018-2016". Im Übrigen wurde der Nachprüfungsantrag abgewiesen. Angesichts der während des anhängigen Verfahrens teilweise erfolgten Klaglosstellung ist daher die Auftraggeberin sowohl zum Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr

§ 341Abs 1 und Abs 2 BVerg

G 2018 verpflichtet. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.Angesichts der während des anhängigen Verfahrens teilweise erfolgten Klaglosstellung ist daher die Auftraggeberin sowohl zum Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr

Paragraph 341, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 verpflichtet. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W139.2222479.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.