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{'item': 'W141 2209554-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW141 2209554-1 SpruchW141 2209554-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 31.01.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.01.2018 bis 06.03.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 31.01.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.01.2018 bis 06.03.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 01.02.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen begründend an, er habe nie die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt. Er habe beim Bewerbungsgespräch lediglich erwähnt, dass er bei schwerem körperlichen Einsatz Probleme mit seinem Rücken habe. Daraufhin habe die potentielle Dienstgeberin gemeint, dass er für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in Frage komme, man aber seine Bewerbungsunterlagen in Evidenz halten würde. Erst danach sei die potentielle Dienstgeberin auf die Gehaltswünsche eingegangen und diese entgegnete, dass sie für den Posten € 1.800,- eingeplant hätte. Daraufhin habe er scherzhaft gemeint, dass "sie da eh nicht zusammengekommen wären". Er führte weiters aus, dass er bisher allen Maßnahmen der belangten Behörde gewissenhaft nachgekommen sei und er trotz der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt einen Kurs besucht habe, Vermittlungsvorschläge erhalten habe wollen, obwohl dies nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Mit Bescheid vom 11.04.2018 wurde die Beschwerde vom 01.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.04.2018 wurde die Beschwerde vom 01.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Am 25.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 15.11.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) teil.Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z) teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der Beschwerdeführer führte wiederholend aus, wie das Bewerbungsgespräch aus seiner Sicht abgelaufen ist und, dass seine Aussage bezüglich der angebotenen Entlohnung lediglich als Spaß zu verstehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er zu diesem Zeitpunkt natürlich bereit gewesen wäre, einen Job mit der angebotenen Bezahlung anzunehmen. Er erklärte sogar in anderen Bewerbungsschreiben ein kostenloses dreimonatiges Praktikum den potentiellen Dienstgebern angeboten zu haben, um die Firmen so von seinen Qualifikationen überzeugen zu können. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervorIm Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor Die Z führte aus, wie das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht abgelaufen ist, und dass diesbezüglich ein Bewerbungsbogen vom Beschwerdeführer auszufüllen gewesen sei. Zu dieser Zeit wären 2 Jobs bei der Firma ausgeschrieben gewesen, einer als Lagermitarbeiter und ein anderer, auf den sich eben der Beschwerdeführer beworben habe. Aus ihrer Sicht wäre der Beschwerdeführer für beide geeignet gewesen. Bei dem Punkt Gehaltsvorstellungen, bezüglich des Bewerbungsbogens, hätte der Beschwerdeführer € 2.900.- angegeben. Bei Nachfrage ihrerseits, wo seine Schmerzgrenze liege, hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass die Schmerzgrenze bei € 2.900.- liegen würde, da er drei Kinder zu versorgen hätte und er nicht für weniger Geld arbeiten gehen würde. Der Behördenvertreter erläuterte, dass sich diese Zeugenaussagen mit der Rückmeldung an die belangte Behörde aus dem Jahr 2018 decken würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer war seit 13.01.2011 arbeitslos vorgemerkt und stand zuletzt vom 02.01.2019 bis 10.06.2019 im Bezug von Notstandshilfe. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 04.01.2011 bis 12.01.2011 als Angestellter bei XXXX . Seit dem 11.06.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei XXXX .Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 04.01.2011 bis 12.01.2011 als Angestellter bei römisch 40 . Seit dem 11.06.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 . In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 08.09.2017) hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." In der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Lehrabschluss als Einzelhandelskaufmann und Berufserfahrung als Sachbearbeiter hat sowie, dass die belangte Behörde ihn bei der Suche nach einer Stelle als Logistiker bzw. kaufmännischer Sachbearbeiter unterstützt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich auf die Stellenangebote der belangten Behörden zu bewerben und dieser eine Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen zu übermitteln. Am 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter im Team Beschaffung beim Dienstgeber XXXX mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.000,- via eAMS übermittelt.Am 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter im Team Beschaffung beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.000,- via eAMS übermittelt. Der Beschwerdeführer hat an der Vorauswahl der belangten Behörde teilgenommen und ist am 18.01.2018 zu einem Vorstellungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber erschienen. Am 19.01.2018 hat die potentielle Dienstgeberin Frau XXXX der belangten rückgemeldet: "Herr XXXX war am 18.01.2018 bei uns zum Erstgespräch. Seine Gehaltsvorstellung liegt bei Euro 2.900,-, da kommen wir nicht zusammen. (kein Job seit 2011). Absage beim Gespräch" (Cit).Am 19.01.2018 hat die potentielle Dienstgeberin Frau römisch 40 der belangten rückgemeldet: "Herr römisch 40 war am 18.01.2018 bei uns zum Erstgespräch. Seine Gehaltsvorstellung liegt bei Euro 2.900,-, da kommen wir nicht zusammen. (kein Job seit 2011). Absage beim Gespräch" (Cit). Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Mitteilung übermittelt, dass sein Leistungsbezug vorsorglich eingestellt wird, da er ein Stellenangebot abgelehnt hat. Mit Schreiben vom 20.01.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass es nicht stimmt, dass er ein Stellenangebot abgelehnt hat. Er gab weiter an, dass er beim Bewerbungsgespräch gewesen ist. Dabei ist es nicht um die Stelle im Einkauf gegangen, sondern um einen Lagerjob mit hoher körperlicher Belastung. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er lediglich gesagt hat, dass er Probleme mit dem Kreuz hat, wenn er es körperlich schwer belastet. Daraufhin hat die potentielle Dienstgeberin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie dann beide nichts davon hätten und er nicht in die zweite Bewerbungsrunde eingeladen wird. Ebenfalls am 20.01.2018 hat der Beschwerdeführer der potentiellen Dienstgeberin eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt: "vielen Dank für die Unannehmlichkeiten die ich wegen euch beim AMS bekomme weil ich angeblich einen Job abgelehnt habe (was nicht stimmt) für den ich mich nicht mal beworben habe !!!!!! unglaublich sowas." (Cit). Die potentielle Dienstgeberin hat mit E-Mail vom 22.01.2018 der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer zwei Positionen, im Lager und in der Beschaffung, angeboten worden sind. Die potentielle Dienstgeberin gab an, die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers aufgrund der ausgeschriebenen Position im Team Beschaffung erhalten zu haben. Die weitere offene Position im Lager ist nach Angaben des Beschwerdeführers für diesen aufgrund seiner Rückenprobleme nicht in Frage gekommen. Für die potentielle Dienstgeberin ist dies jedoch kein Problem gewesen, sie wollte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbungsunterlagen nur gerne auch diese offene Stelle im Konzern näherbringen. Diese hätte aus Sicht der potentiellen Dienstgeberin aufgrund des zur Verfügung gestellten Lebenslaufes ebenfalls zum Bewerber passen können. Die potentielle Dienstgeberin hat angegeben, die belangte Behörde vorab darüber informiert zu haben. Natürlich wurde auch die Position Sachbearbeiter im Team Beschaffung mit dem dazugehörigen Tätigkeitsfeld mit dem Beschwerdeführer besprochen. Die potentielle Dienstgeberin teilte mit, das zusammengefasst nicht die Tätigkeit, sondern die große Differenz zwischen dem vom potentiellen Dienstgeber angebotenen Mindestgehalt und die Gehaltsvorstellung des Beschwerdeführers der ausschlaggebende Grund zur Beendigung des Gesprächs war. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2018 wurde der Beschwerdeführer bezüglich der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung als kfm. Sacharbeiter/Sachbearbeiter im Team Beschaffung beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohung von brutto € 2.000 pro Monat und der Bereitschaft zur Überzahlung (in Abhängigkeit der beruflichen Qualifikation und Erfahrung) und möglichem Arbeitsantritt am 24.01.2018 befragt und gab dieser hinsichtlich der angebotenen Entlohnung an, dass er seine Gehaltsvorstellungen in Höhe von € 2.900,- als Verhandlungsbasis genannt hat, weil er über insgesamt zehn Jahre Führungserfahrung verfügt. Hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab der Beschwerdeführer an, dass es Probleme mit der Wirbelsäule geben könnte. Befragt zur Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin gab der Beschwerdeführer an, dass Frau XXXX nach dem Bewerbungsgespräch noch auf die Gehaltsvorstellung eingegangen ist und angab, dass nur € 1.800,- vorgesehen sind. Der Einkaufsleiter, der beim Gespräch auch anwesend gewesen ist, hat nach den Angaben über die gesundheitlichen Probleme gesagt, dass die ausgeschriebene Stelle keinen Sinn machen würde. Weiters gab er an, dass er laut Frau XXXX nicht in die zweite Bewerbungsrunde eingeladen wird. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an, dass er das Stellenangebot nicht abgelehnt hat, sondern er lediglich auf seine Rückenprobleme hingewiesen hat. Er wäre jederzeit bereit gewesen einen Job anzunehmen.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2018 wurde der Beschwerdeführer bezüglich der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung als kfm. Sacharbeiter/Sachbearbeiter im Team Beschaffung beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohung von brutto € 2.000 pro Monat und der Bereitschaft zur Überzahlung (in Abhängigkeit der beruflichen Qualifikation und Erfahrung) und möglichem Arbeitsantritt am 24.01.2018 befragt und gab dieser hinsichtlich der angebotenen Entlohnung an, dass er seine Gehaltsvorstellungen in Höhe von € 2.900,- als Verhandlungsbasis genannt hat, weil er über insgesamt zehn Jahre Führungserfahrung verfügt. Hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab der Beschwerdeführer an, dass es Probleme mit der Wirbelsäule geben könnte. Befragt zur Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin gab der Beschwerdeführer an, dass Frau römisch 40 nach dem Bewerbungsgespräch noch auf die Gehaltsvorstellung eingegangen ist und angab, dass nur € 1.800,- vorgesehen sind. Der Einkaufsleiter, der beim Gespräch auch anwesend gewesen ist, hat nach den Angaben über die gesundheitlichen Probleme gesagt, dass die ausgeschriebene Stelle keinen Sinn machen würde. Weiters gab er an, dass er laut Frau römisch 40 nicht in die zweite Bewerbungsrunde eingeladen wird. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an, dass er das Stellenangebot nicht abgelehnt hat, sondern er lediglich auf seine Rückenprobleme hingewiesen hat. Er wäre jederzeit bereit gewesen einen Job anzunehmen. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde am 14.02.2018 mit der potentiellen Dienstgeberin Kontakt aufgenommen und gab diese an, dass dem Beschwerdeführer zwei Positionen angeboten wurden. Die Position im Lager war für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenprobleme nicht möglich, sowie in der Beschaffung. Weiters hat sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Sichtung weiterer Bewerber gemeinsam mit der Geschäftsleitung entschieden wird, wer in die nächste Runde kommt. Nach Angabe der potentiellen Dienstgeberin hat der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass er Chancen hat in die zweite Runde zu kommen, hätte er nicht auf seine Gehaltsvorstellungen beharrt. Sie hat den Beschwerdeführer gefragt, wo gehaltsmäßig seine Schmerzgrenze ist, woraufhin dieser € 2.900,- als Schmerzgrenze angegeben hat. Am 15.02.2020 wurde der belangten Behörde der ausgefüllte Bewerbungsboden beim Bewerbungsgespräch vom 18.01.2020 übermittelt. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter dem Punkt Gehaltsvorstellung brutto € 2.900 angegeben hat sowie dass der Beschwerdeführer seit 2011 ohne Beschäftigung ist. Mit Schreiben vom 20.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.04.2018 gegeben. Mit Schreiben vom 28.03.2018 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass zu keinem Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs die Rede von einer Schmerzgrenze gewesen ist. Weder ist er von Frau XXXX nach einer Schmerzgrenze gefragt worden, noch hat er € 2.900,- als Schmerzgrenze angegeben.Mit Schreiben vom 28.03.2018 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass zu keinem Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs die Rede von einer Schmerzgrenze gewesen ist. Weder ist er von Frau römisch 40 nach einer Schmerzgrenze gefragt worden, noch hat er € 2.900,- als Schmerzgrenze angegeben. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.12.2019 und mit Stichtag 27.01.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der potentiellen Dienstgeberin und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 08.09.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 mittels eigenhändiger Unterschrift zur Kenntnis, dass allfälliges Nichteinhalten der Vorgaben der belangten Behörde, Rechtsfolgen in Form eines Verlustes des Leistungsanspruches

§ 10Al

VG für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen auslöst.Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 mittels eigenhändiger Unterschrift zur Kenntnis, dass allfälliges Nichteinhalten der Vorgaben der belangten Behörde, Rechtsfolgen in Form eines Verlustes des Leistungsanspruches

Paragraph 10, AlVG für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen auslöst. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag am 21.12.2017 von der belangten Behörde zugewiesen wurde. Es steht auch zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Vorauswahl teilgenommen hat, am 18.01.2018 ein Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX geführt hat.Es steht auch zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Vorauswahl teilgenommen hat, am 18.01.2018 ein Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 geführt hat. Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse als Lagerlogistiker und hat Berufserfahrung als kaufmännischer Sachbearbeiter. Er hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihm am 23.01.2018 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Betreffend die konkret angebotene Entlohnung gab der Beschwerdeführer an, dass er Gehaltsvorstellung von brutto € 2.900 beim Vorgespräch als Verhandlungsbasis angab, da er über insgesamt 10 Jahre Führungsverfahrung verfüge. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer betreffend der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit an, dass es aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit der Wirbelsäule geben könnte. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich Entlohnt war, mit brutto € 2.000, und darüber hinaus die Bereitschaft zur Überzahlung in Abhängigkeit der beruflichen Qualifikation und Erfahrung bestanden hätte. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe € 2.900 als Verhandlungsbasis angegeben, da er über 10 Jahre Berufserfahrung als Führungskraft verfügt, ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug der Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, welche auch Hilfstätigkeiten umfassen. Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen bereits seit 11.08.2011 im Bezug von Notstandshilfe. Konkret bedeutet dies, dass ihm jede gesetzlich zumutbare Beschäftigung unabhängig seiner Qualifikation vermittelt werden kann. Auch Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer selbst führt im verfahrensgegenständlichen Bewerbungsbogen aus, bereits seit 2011 ohne Beschäftigung zu sein.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe € 2.900 als Verhandlungsbasis angegeben, da er über 10 Jahre Berufserfahrung als Führungskraft verfügt, ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug der Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, welche auch Hilfstätigkeiten umfassen. Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen bereits seit 11.08.2011 im Bezug von Notstandshilfe. Konkret bedeutet dies, dass ihm jede gesetzlich zumutbare Beschäftigung unabhängig seiner Qualifikation vermittelt werden kann. Auch Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer selbst führt im verfahrensgegenständlichen Bewerbungsbogen aus, bereits seit 2011 ohne Beschäftigung zu sein. Betreffend die gesundheitlichen Einwände des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 23.01.2018 und dem Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten zu habe, wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer unzweifelhaft die Stelle im Team Beschaffung zugewiesen wurde und daher von der belangten Behörde eine Untersuchung (gem. § 8 AlVG) nicht vereinbart wurde. Die potentielle Dienstgeberin konnte glaubhaft und unzweifelhaft darlegen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Einschränkungen nicht der Grund für die Nicht-Einstellung gewesen sind. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbungsunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse in der Lagerlogistik verfügt, eine weitere Stelle beim Bewerbungsgespräch angeboten. Der Beschwerdeführer hat unzweifelhaft mit der belangten Behörde in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 vereinbart, dass diese ihn bei der Suche nach einer Stelle sowohl als Logistiker als auch als kaufmännischer Sachbearbeiter unterstützt. Explizit wird in der Betreuungsvereinbarung die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als kaufmännischer Sachbearbeiter angeführt und wird auch auf die Kenntnisse als Lagerlogistik hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde abgeschlossen und hat ihr auch im Nachhinein nicht widersprochen bzw körperliche Einschränkungen vorgebracht.Betreffend die gesundheitlichen Einwände des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 23.01.2018 und dem Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten zu habe, wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer unzweifelhaft die Stelle im Team Beschaffung zugewiesen wurde und daher von der belangten Behörde eine Untersuchung (gem. Paragraph 8, AlVG) nicht vereinbart wurde. Die potentielle Dienstgeberin konnte glaubhaft und unzweifelhaft darlegen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Einschränkungen nicht der Grund für die Nicht-Einstellung gewesen sind. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbungsunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse in der Lagerlogistik verfügt, eine weitere Stelle beim Bewerbungsgespräch angeboten. Der Beschwerdeführer hat unzweifelhaft mit der belangten Behörde in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 vereinbart, dass diese ihn bei der Suche nach einer Stelle sowohl als Logistiker als auch als kaufmännischer Sachbearbeiter unterstützt. Explizit wird in der Betreuungsvereinbarung die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als kaufmännischer Sachbearbeiter angeführt und wird auch auf die Kenntnisse als Lagerlogistik hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde abgeschlossen und hat ihr auch im Nachhinein nicht widersprochen bzw körperliche Einschränkungen vorgebracht. Nach Angaben des potentiellen Dienstgebers wurden im Vorstellungsgespräch die körperlichen Einschränkungen vom Beschwerdeführer thematisiert (s. Niederschrift vom 23.01.2018), jedoch waren diese nicht der ausschlaggebende Grund für den potentiellen Dienstgeber das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu beenden. Die Z1 erklärte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einzig und alleine die ausgeschriebene Stelle deshalb nicht erhalten hat, da dieser Gehaltsvorstellungen äußerte die mit den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers nicht vereinbar waren und auch bei Nachfrage der potentiellen Dienstgeberin, wo den seine Schmerzgrenze liege, kein Entgegenkommen des Beschwerdeführers ersichtlich war. Dem Beschwerdeführer wurde von der potentiellen Dienstgeberin vielmehr mitgeteilt, dass die Firma noch andere Bewerber anschauen würde und dann gemeinsam mit der Geschäftsleitung entschieden werde, wer in die nächste Runde kommt. Der Beschwerdeführer konnte daher davon ausgehen, dass er über gute Chancen verfügt in die nächste Bewerbungsrunde zu kommen. Die verfahrensgegenständliche Stelle war dem Beschwerdeführer somit nicht nur in beruflicher, sondern auch in entgeltlicher Hinsicht zumutbar und wurde der Beschwerdeführer umfassend über die Folgen einer möglichen Vereitelung im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 informiert. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen sich nicht nur ordnungsgemäß zu bewerben, sondern auch beim Bewerbungsgespräch keine Aktivitäten zu setzen welchen einen potentiellen Dienstgeber von dessen Einstellung abhält. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einem Entgelt, dass nochmals um die Hälfte der Summe mehr ist als von der potentiellen Dienstgeberin geboten wird, kann als Vereitelungshandlung gewertet werden und ist nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass er für die verfahrensgegenständliche Stelle weder überqualifiziert war, noch, dass ihm ein dementsprechendes Entgelt zusteht. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche Bewerbung verfasst und sich ordentlich bei der potentiellen Dienstgeberin vorstellt, wäre diesem somit möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer bei der potentiellen Dienstgeberin weiter vorbringt, dass er drei Kinder zu versorgen hätte, und er deshalb auf ein hohes Entgelt angewiesen sei, ist diesbezüglich auszuführen, dass gerade eine ordentliche und gewissenhafte Vorstellung bei der potentiellen Dienstgeberin eine mögliche Arbeitsaufnahme ermöglicht hätte. Gerade die Aufnahme einer Beschäftigung hätte eine nachhaltige und zielführende Option dargestellt, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden und seine finanziellen Probleme zu lösen bzw. die Lebensgrundlage für seine Familie zu sichern. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer auch keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.01.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar ein vollversichertes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX mit 11.06.2019 bis laufend aufgenommen hat. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt somit daher, dass erst zu einem vielen späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis aufgenommen wurde. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer auch keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.01.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar ein vollversichertes Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 mit 11.06.2019 bis laufend aufgenommen hat. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt somit daher, dass erst zu einem vielen späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis aufgenommen wurde. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat somit bei Betrachtung der Gesamtumstände - Langzeitarbeitslosigkeit, überhöhte Gehaltsvorstellung beim Bewerbungsgespräch - in Kauf genommen, die angebotene Stelle zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat durch die angegebene Gehaltsvorstellung beim Bewerbungsgespräch deutlich seinen Unwillen zum Ausdruck gebracht, die angebotene Beschäftigung auch tatsächlich anzutreten und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Der Inhalt und Verlauf des Bewerbungsgesprächs ergeben sich aus den detailreichen und umfassenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die im Wesentlichen mit seinen weiteren Angaben in der Niederschrift vom 23.01.2018 und mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen sowie den Angaben der Zeugin und dem ausgefüllten Bewerbungsbogen. Aus dem Bewerbungsbogen ist klar und deutlich handschriftlich ersichtlich, dass unter Gehaltsvorstellungen brutto € 2.900 angegeben wurde. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird nicht verneint, dass er beim Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin diesen Betrag ins Treffen geführt hat. Er führt dies unter anderem in der Niederschrift vom 23.01.2018 nochmals aus. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung, dass der Grund für die nicht erfolgte Einladung in die zweite Bewerbungsrunde und damit eine mögliche Einstellung die Forderung nach dem hohen Gehalt war. In Übereinstimmung mit den Angaben aus dem Akt und der mündlichen Verhandlungen wurde die unterbliebene Einstellung des Beschwerdeführers vom potenziellen Dienstgeber auch in der Rückmeldung an die belangte Behörde mit dessen Gehaltswunsch begründet. Aus den dargelegten Gründen nahm der potenzielle Dienstgeber von der Einladung eines zweiten Gesprächs und in weiterer Folge von ihrer Einstellung Abstand. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.01.2018 bis 06.03.2018.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11.06.2019 bis dato in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX befindet. Der beschwerdegegenständliche Zeitraum war von 24.01.2018 bis 06.03.
  5. Der Beschwerdeführer hat daher in unmittelbarerer Nähe ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes keine dauerhaft anhaltende Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit aufgenommen.Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11.06.2019 bis dato in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 befindet. Der beschwerdegegenständliche Zeitraum war von 24.01.2018 bis 06.03.
  6. Der Beschwerdeführer hat daher in unmittelbarerer Nähe ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes keine dauerhaft anhaltende Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit aufgenommen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Sacharbeiter beim Team Beschaffung beim Dienstgeber XXXX am 21.12.2017 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat an der Vorauswahl durch die belangte Behörde teilgenommen und ist zum Bewerbungsgespräch bei der potentiellen Dienstgeberin erschienen.Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Sacharbeiter beim Team Beschaffung beim Dienstgeber römisch 40 am 21.12.2017 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat an der Vorauswahl durch die belangte Behörde teilgenommen und ist zum Bewerbungsgespräch bei der potentiellen Dienstgeberin erschienen. Bei diesem Gespräch hätte der Beschwerdeführer gute Chancen darauf gehabt in die nächste Vorstellungsrunde eingeladen zu werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch unzweifelhaft bei diesem Gespräch seine Gehaltsvorstellungen mit € 2.900 vorgebracht und diese Summe als Schmerzgrenze bezeichnet. Laut dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag hat das Mindestentgelt für die ausgeschriebene Stelle brutto € 2.000 zuzüglich der Bereitschaft zur Überzahlung betragen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er beim Bewerbungsgespräche ein zu hohes Entgelt verlangt hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er beim Bewerbungsgespräche ein zu hohes Entgelt verlangt hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Ein Arbeitsloser hat daher alle, ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden. Eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, erhält für die Dauer von sechs Wochen, im Wiederholungsfall für die Dauer von acht Wochen keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zum Thema Vereitelung folgendes aus: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andrerseits auch die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer bezog seit 13.01.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sind für den Beschwerdeführer somit Bewerbungen in allen zumutbaren Berufsfeldern möglich und auch sinnvoll. Die potentielle Dienstgeberin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehaltsvorstellungen nicht eingestellt worden ist und ihr gegenüber auch klargestellt hat, die von ihm am Bewerbungsbogen angegebenen € 2.900.- wären seine Schmerzgrenze. Der Beschwerdeführer war also nicht bereit, Abstriche bei seinen Gehaltsforderungen zu machen. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde im Zuge der Niederschrift vom 23.02.2018, wonach er Einwendungen gegen die ihm angebotene Entlohnung hatte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er beim Bewerbungsgespräch seine Gehaltsvorstellungen als Verhandlungsbasis bekanntgegeben hätte, ist zu sagen, dass es zwar durchaus zulässig ist, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es am Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH v. 20.10.2010, Zl. 2009/08/0113, 26.1.2000, Zl. 98/08/0242). Auf dem Bewerbungsbogen ist allerdings nicht ersichtlich, dass die von ihm angegebenen € 2.900 für den Beschwerdeführer lediglich eine Verhandlungsbasis darstellen. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer auch nicht von sich aus klargestellt, dass er auch bereit gewesen wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Dies ergibt sich daraus, dass die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt hat, dass nicht die Tätigkeit, sondern die große Differenz zwischen dem von der potentiellen Dienstgeberin gebotenen Mindestgehalt und der Gehaltsvorstellung des Beschwerdeführers der ausschlaggebende Grund für die Beendigung des Bewerbungsgespräches war, dass also die Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers der Grund für seine Ablehnung durch die Firma war. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jänner 2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer ca. € 892,80 Notstandshilfe monatlich bezogen. Ein Einkommen von ca. € 1.482,54 Netto bei einem Bruttobezug von € 2.000.- wie im Vermittlungsvorschlag angegeben, hätte also jedenfalls eine deutliche Verbesserung seiner Einkommenssituation bedeutet, zumal er bei einem Beschäftigungsverhältnis auch noch Sonderzahlungen erhalten hätte. Das Dienstverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz erachtet eine Beschäftigung dann als zumutbar, wenn sie kollektivvertraglich entlohnt ist. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Bekanntgabe seiner unrealistischen Gehaltsvorstellungen das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Somit erfolgte der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 24.01.2018 bis 06.03.2018 zu Recht. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Als berücksichtigungswürdige Gründe hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte das Stellenangebot nicht abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen, dass es bei einer körperlichen Belastung zu Rückenproblemen kommen könnte. Er wäre jedoch jederzeit bereit, diesen Job anzunehmen. Dies sind allerdings keine Gründe, die für eine Nachsicht geeignet sind, weil seine möglichen gesundheitlichen Probleme bei seiner Bewerbung für die potentielle Dienstgeberin überhaupt kein Problem gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die körperlichen Einschränkungen lediglich betreffend die Position als Lagermitarbeiter angeführt. Bei der verfahrensgegenständlichen Stelle handelt es sich jedoch um die Position als Sacharbeiter im Team Beschaffung und führt der Einwand des Beschwerdeführers daher ins Leere. Weitere Gründe für eine Nachsicht wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt und konnten auch von der belangten Behörde nicht erblickt werden. Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig war. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er ein so hohes Entgelt angeführt hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2209554.1.00

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