Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 31.01.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.01.2018 bis 06.03.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 31.01.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.01.2018 bis 06.03.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 01.02.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen begründend an, er habe nie die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt. Er habe beim Bewerbungsgespräch lediglich erwähnt, dass er bei schwerem körperlichen Einsatz Probleme mit seinem Rücken habe. Daraufhin habe die potentielle Dienstgeberin gemeint, dass er für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in Frage komme, man aber seine Bewerbungsunterlagen in Evidenz halten würde. Erst danach sei die potentielle Dienstgeberin auf die Gehaltswünsche eingegangen und diese entgegnete, dass sie für den Posten 1.800,- eingeplant hätte. Daraufhin habe er scherzhaft gemeint, dass "sie da eh nicht zusammengekommen wären". Er führte weiters aus, dass er bisher allen Maßnahmen der belangten Behörde gewissenhaft nachgekommen sei und er trotz der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt einen Kurs besucht habe, Vermittlungsvorschläge erhalten habe wollen, obwohl dies nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Mit Bescheid vom 11.04.2018 wurde die Beschwerde vom 01.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.04.2018 wurde die Beschwerde vom 01.02.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Am 25.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 15.11.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) teil.Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z) teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der Beschwerdeführer führte wiederholend aus, wie das Bewerbungsgespräch aus seiner Sicht abgelaufen ist und, dass seine Aussage bezüglich der angebotenen Entlohnung lediglich als Spaß zu verstehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er zu diesem Zeitpunkt natürlich bereit gewesen wäre, einen Job mit der angebotenen Bezahlung anzunehmen. Er erklärte sogar in anderen Bewerbungsschreiben ein kostenloses dreimonatiges Praktikum den potentiellen Dienstgebern angeboten zu haben, um die Firmen so von seinen Qualifikationen überzeugen zu können. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervorIm Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor Die Z führte aus, wie das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht abgelaufen ist, und dass diesbezüglich ein Bewerbungsbogen vom Beschwerdeführer auszufüllen gewesen sei. Zu dieser Zeit wären 2 Jobs bei der Firma ausgeschrieben gewesen, einer als Lagermitarbeiter und ein anderer, auf den sich eben der Beschwerdeführer beworben habe. Aus ihrer Sicht wäre der Beschwerdeführer für beide geeignet gewesen. Bei dem Punkt Gehaltsvorstellungen, bezüglich des Bewerbungsbogens, hätte der Beschwerdeführer 2.900.- angegeben. Bei Nachfrage ihrerseits, wo seine Schmerzgrenze liege, hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass die Schmerzgrenze bei 2.900.- liegen würde, da er drei Kinder zu versorgen hätte und er nicht für weniger Geld arbeiten gehen würde. Der Behördenvertreter erläuterte, dass sich diese Zeugenaussagen mit der Rückmeldung an die belangte Behörde aus dem Jahr 2018 decken würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen auslöst.Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 mittels eigenhändiger Unterschrift zur Kenntnis, dass allfälliges Nichteinhalten der Vorgaben der belangten Behörde, Rechtsfolgen in Form eines Verlustes des Leistungsanspruches
Paragraph 10, AlVG für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen auslöst. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag am 21.12.2017 von der belangten Behörde zugewiesen wurde. Es steht auch zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Vorauswahl teilgenommen hat, am 18.01.2018 ein Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX geführt hat.Es steht auch zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Vorauswahl teilgenommen hat, am 18.01.2018 ein Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 geführt hat. Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse als Lagerlogistiker und hat Berufserfahrung als kaufmännischer Sachbearbeiter. Er hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihm am 23.01.2018 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Betreffend die konkret angebotene Entlohnung gab der Beschwerdeführer an, dass er Gehaltsvorstellung von brutto 2.900 beim Vorgespräch als Verhandlungsbasis angab, da er über insgesamt 10 Jahre Führungsverfahrung verfüge. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer betreffend der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit an, dass es aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit der Wirbelsäule geben könnte. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich Entlohnt war, mit brutto 2.000, und darüber hinaus die Bereitschaft zur Überzahlung in Abhängigkeit der beruflichen Qualifikation und Erfahrung bestanden hätte. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe 2.900 als Verhandlungsbasis angegeben, da er über 10 Jahre Berufserfahrung als Führungskraft verfügt, ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug der Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, welche auch Hilfstätigkeiten umfassen. Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen bereits seit 11.08.2011 im Bezug von Notstandshilfe. Konkret bedeutet dies, dass ihm jede gesetzlich zumutbare Beschäftigung unabhängig seiner Qualifikation vermittelt werden kann. Auch Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer selbst führt im verfahrensgegenständlichen Bewerbungsbogen aus, bereits seit 2011 ohne Beschäftigung zu sein.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe 2.900 als Verhandlungsbasis angegeben, da er über 10 Jahre Berufserfahrung als Führungskraft verfügt, ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug der Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, welche auch Hilfstätigkeiten umfassen. Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen bereits seit 11.08.2011 im Bezug von Notstandshilfe. Konkret bedeutet dies, dass ihm jede gesetzlich zumutbare Beschäftigung unabhängig seiner Qualifikation vermittelt werden kann. Auch Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer selbst führt im verfahrensgegenständlichen Bewerbungsbogen aus, bereits seit 2011 ohne Beschäftigung zu sein. Betreffend die gesundheitlichen Einwände des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 23.01.2018 und dem Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten zu habe, wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer unzweifelhaft die Stelle im Team Beschaffung zugewiesen wurde und daher von der belangten Behörde eine Untersuchung (gem. § 8 AlVG) nicht vereinbart wurde. Die potentielle Dienstgeberin konnte glaubhaft und unzweifelhaft darlegen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Einschränkungen nicht der Grund für die Nicht-Einstellung gewesen sind. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbungsunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse in der Lagerlogistik verfügt, eine weitere Stelle beim Bewerbungsgespräch angeboten. Der Beschwerdeführer hat unzweifelhaft mit der belangten Behörde in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 vereinbart, dass diese ihn bei der Suche nach einer Stelle sowohl als Logistiker als auch als kaufmännischer Sachbearbeiter unterstützt. Explizit wird in der Betreuungsvereinbarung die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als kaufmännischer Sachbearbeiter angeführt und wird auch auf die Kenntnisse als Lagerlogistik hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde abgeschlossen und hat ihr auch im Nachhinein nicht widersprochen bzw körperliche Einschränkungen vorgebracht.Betreffend die gesundheitlichen Einwände des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 23.01.2018 und dem Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten zu habe, wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer unzweifelhaft die Stelle im Team Beschaffung zugewiesen wurde und daher von der belangten Behörde eine Untersuchung (gem. Paragraph 8, AlVG) nicht vereinbart wurde. Die potentielle Dienstgeberin konnte glaubhaft und unzweifelhaft darlegen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Einschränkungen nicht der Grund für die Nicht-Einstellung gewesen sind. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbungsunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse in der Lagerlogistik verfügt, eine weitere Stelle beim Bewerbungsgespräch angeboten. Der Beschwerdeführer hat unzweifelhaft mit der belangten Behörde in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 vereinbart, dass diese ihn bei der Suche nach einer Stelle sowohl als Logistiker als auch als kaufmännischer Sachbearbeiter unterstützt. Explizit wird in der Betreuungsvereinbarung die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als kaufmännischer Sachbearbeiter angeführt und wird auch auf die Kenntnisse als Lagerlogistik hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde abgeschlossen und hat ihr auch im Nachhinein nicht widersprochen bzw körperliche Einschränkungen vorgebracht. Nach Angaben des potentiellen Dienstgebers wurden im Vorstellungsgespräch die körperlichen Einschränkungen vom Beschwerdeführer thematisiert (s. Niederschrift vom 23.01.2018), jedoch waren diese nicht der ausschlaggebende Grund für den potentiellen Dienstgeber das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu beenden. Die Z1 erklärte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einzig und alleine die ausgeschriebene Stelle deshalb nicht erhalten hat, da dieser Gehaltsvorstellungen äußerte die mit den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers nicht vereinbar waren und auch bei Nachfrage der potentiellen Dienstgeberin, wo den seine Schmerzgrenze liege, kein Entgegenkommen des Beschwerdeführers ersichtlich war. Dem Beschwerdeführer wurde von der potentiellen Dienstgeberin vielmehr mitgeteilt, dass die Firma noch andere Bewerber anschauen würde und dann gemeinsam mit der Geschäftsleitung entschieden werde, wer in die nächste Runde kommt. Der Beschwerdeführer konnte daher davon ausgehen, dass er über gute Chancen verfügt in die nächste Bewerbungsrunde zu kommen. Die verfahrensgegenständliche Stelle war dem Beschwerdeführer somit nicht nur in beruflicher, sondern auch in entgeltlicher Hinsicht zumutbar und wurde der Beschwerdeführer umfassend über die Folgen einer möglichen Vereitelung im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2017 informiert. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen sich nicht nur ordnungsgemäß zu bewerben, sondern auch beim Bewerbungsgespräch keine Aktivitäten zu setzen welchen einen potentiellen Dienstgeber von dessen Einstellung abhält. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einem Entgelt, dass nochmals um die Hälfte der Summe mehr ist als von der potentiellen Dienstgeberin geboten wird, kann als Vereitelungshandlung gewertet werden und ist nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass er für die verfahrensgegenständliche Stelle weder überqualifiziert war, noch, dass ihm ein dementsprechendes Entgelt zusteht. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche Bewerbung verfasst und sich ordentlich bei der potentiellen Dienstgeberin vorstellt, wäre diesem somit möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer bei der potentiellen Dienstgeberin weiter vorbringt, dass er drei Kinder zu versorgen hätte, und er deshalb auf ein hohes Entgelt angewiesen sei, ist diesbezüglich auszuführen, dass gerade eine ordentliche und gewissenhafte Vorstellung bei der potentiellen Dienstgeberin eine mögliche Arbeitsaufnahme ermöglicht hätte. Gerade die Aufnahme einer Beschäftigung hätte eine nachhaltige und zielführende Option dargestellt, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden und seine finanziellen Probleme zu lösen bzw. die Lebensgrundlage für seine Familie zu sichern. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer auch keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.01.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar ein vollversichertes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX mit 11.06.2019 bis laufend aufgenommen hat. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt somit daher, dass erst zu einem vielen späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis aufgenommen wurde. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer auch keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.01.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar ein vollversichertes Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 mit 11.06.2019 bis laufend aufgenommen hat. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt somit daher, dass erst zu einem vielen späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis aufgenommen wurde. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat somit bei Betrachtung der Gesamtumstände - Langzeitarbeitslosigkeit, überhöhte Gehaltsvorstellung beim Bewerbungsgespräch - in Kauf genommen, die angebotene Stelle zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat durch die angegebene Gehaltsvorstellung beim Bewerbungsgespräch deutlich seinen Unwillen zum Ausdruck gebracht, die angebotene Beschäftigung auch tatsächlich anzutreten und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Der Inhalt und Verlauf des Bewerbungsgesprächs ergeben sich aus den detailreichen und umfassenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die im Wesentlichen mit seinen weiteren Angaben in der Niederschrift vom 23.01.2018 und mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen sowie den Angaben der Zeugin und dem ausgefüllten Bewerbungsbogen. Aus dem Bewerbungsbogen ist klar und deutlich handschriftlich ersichtlich, dass unter Gehaltsvorstellungen brutto 2.900 angegeben wurde. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird nicht verneint, dass er beim Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin diesen Betrag ins Treffen geführt hat. Er führt dies unter anderem in der Niederschrift vom 23.01.2018 nochmals aus. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung, dass der Grund für die nicht erfolgte Einladung in die zweite Bewerbungsrunde und damit eine mögliche Einstellung die Forderung nach dem hohen Gehalt war. In Übereinstimmung mit den Angaben aus dem Akt und der mündlichen Verhandlungen wurde die unterbliebene Einstellung des Beschwerdeführers vom potenziellen Dienstgeber auch in der Rückmeldung an die belangte Behörde mit dessen Gehaltswunsch begründet. Aus den dargelegten Gründen nahm der potenzielle Dienstgeber von der Einladung eines zweiten Gesprächs und in weiterer Folge von ihrer Einstellung Abstand. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er beim Bewerbungsgespräche ein zu hohes Entgelt verlangt hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er beim Bewerbungsgespräche ein zu hohes Entgelt verlangt hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Ein Arbeitsloser hat daher alle, ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden. Eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, erhält für die Dauer von sechs Wochen, im Wiederholungsfall für die Dauer von acht Wochen keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zum Thema Vereitelung folgendes aus: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andrerseits auch die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer bezog seit 13.01.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sind für den Beschwerdeführer somit Bewerbungen in allen zumutbaren Berufsfeldern möglich und auch sinnvoll. Die potentielle Dienstgeberin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehaltsvorstellungen nicht eingestellt worden ist und ihr gegenüber auch klargestellt hat, die von ihm am Bewerbungsbogen angegebenen 2.900.- wären seine Schmerzgrenze. Der Beschwerdeführer war also nicht bereit, Abstriche bei seinen Gehaltsforderungen zu machen. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde im Zuge der Niederschrift vom 23.02.2018, wonach er Einwendungen gegen die ihm angebotene Entlohnung hatte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er beim Bewerbungsgespräch seine Gehaltsvorstellungen als Verhandlungsbasis bekanntgegeben hätte, ist zu sagen, dass es zwar durchaus zulässig ist, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es am Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH v. 20.10.2010, Zl. 2009/08/0113, 26.1.2000, Zl. 98/08/0242). Auf dem Bewerbungsbogen ist allerdings nicht ersichtlich, dass die von ihm angegebenen 2.900 für den Beschwerdeführer lediglich eine Verhandlungsbasis darstellen. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer auch nicht von sich aus klargestellt, dass er auch bereit gewesen wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Dies ergibt sich daraus, dass die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt hat, dass nicht die Tätigkeit, sondern die große Differenz zwischen dem von der potentiellen Dienstgeberin gebotenen Mindestgehalt und der Gehaltsvorstellung des Beschwerdeführers der ausschlaggebende Grund für die Beendigung des Bewerbungsgespräches war, dass also die Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers der Grund für seine Ablehnung durch die Firma war. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jänner 2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer ca. 892,80 Notstandshilfe monatlich bezogen. Ein Einkommen von ca. 1.482,54 Netto bei einem Bruttobezug von 2.000.- wie im Vermittlungsvorschlag angegeben, hätte also jedenfalls eine deutliche Verbesserung seiner Einkommenssituation bedeutet, zumal er bei einem Beschäftigungsverhältnis auch noch Sonderzahlungen erhalten hätte. Das Dienstverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz erachtet eine Beschäftigung dann als zumutbar, wenn sie kollektivvertraglich entlohnt ist. Der Beschwerdeführer hat daher durch die Bekanntgabe seiner unrealistischen Gehaltsvorstellungen das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Somit erfolgte der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 24.01.2018 bis 06.03.2018 zu Recht. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Als berücksichtigungswürdige Gründe hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte das Stellenangebot nicht abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen, dass es bei einer körperlichen Belastung zu Rückenproblemen kommen könnte. Er wäre jedoch jederzeit bereit, diesen Job anzunehmen. Dies sind allerdings keine Gründe, die für eine Nachsicht geeignet sind, weil seine möglichen gesundheitlichen Probleme bei seiner Bewerbung für die potentielle Dienstgeberin überhaupt kein Problem gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die körperlichen Einschränkungen lediglich betreffend die Position als Lagermitarbeiter angeführt. Bei der verfahrensgegenständlichen Stelle handelt es sich jedoch um die Position als Sacharbeiter im Team Beschaffung und führt der Einwand des Beschwerdeführers daher ins Leere. Weitere Gründe für eine Nachsicht wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt und konnten auch von der belangten Behörde nicht erblickt werden. Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig war. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er ein so hohes Entgelt angeführt hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2209554.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.