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{'item': 'W141 2211596-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 14§ 45§ 25§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW141 2211596-1 SpruchW141 2211596-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde) am 16.08.2018 durch die Landesgeschäftsstelle gab der Beschwerdeführer an, dass er sich persönlich beworben jedoch keinen Stempel auf den erforderlichen Beleg bekommen habe. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
  2. Mit Bescheid vom 29.08.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.08.2018 bis 03.10.2018 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 29.08.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.08.2018 bis 03.10.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Verkaufsmitarbeiter nicht beworben habe bzw. habe er die erforderlichen Belege einer positiven Bewerbung bis 22.08.2018 nicht vorgelegen können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen somit nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Verkaufsmitarbeiter nicht beworben habe bzw. habe er die erforderlichen Belege einer positiven Bewerbung bis 22.08.2018 nicht vorgelegen können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen somit nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 07.08.2018 und am 08.08.2018 persönlich in der genannten Filiale vorgesprochen habe und ihm dort mitgeteilt wurde, dass eine Bewerbung nur online möglich sei und er die hierfür erforderliche Bestätigung für eine ordnungsgemäß durchgeführte Bewerbung in der Filiale nicht erhalten würde, sondern erst nach korrekt durchgeführter Onlinebewerbung. Der Beschwerdeführer habe daraufhin auch versucht sich online zu bewerben mittels E -Mail bzw. über das Online-Portal bei XXXX .
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 07.08.2018 und am 08.08.2018 persönlich in der genannten Filiale vorgesprochen habe und ihm dort mitgeteilt wurde, dass eine Bewerbung nur online möglich sei und er die hierfür erforderliche Bestätigung für eine ordnungsgemäß durchgeführte Bewerbung in der Filiale nicht erhalten würde, sondern erst nach korrekt durchgeführter Onlinebewerbung. Der Beschwerdeführer habe daraufhin auch versucht sich online zu bewerben mittels E -Mail bzw. über das Online-Portal bei römisch 40 .
  3. Mit Bescheid vom 12.11.2018 wurde die Beschwerde vom 04.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 12.11.2018 wurde die Beschwerde vom 04.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.11.2018, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 18.12.2018 langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. Herbert HOLZINGER ein.
  3. Am 20.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schreiben vom 17.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen sechs Wochen ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.8. Mit Schreiben vom 17.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen sechs Wochen ab Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

  1. Mit Schreiben vom 23.04.2019 nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass aus dem Vermittlungsvorschlag nicht ersichtlich sei, dass eine Bewerbung ausschließlich online zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht internetaffin und verfüge über keinen PC. Der Beschwerdeführer habe jedoch noch am selben Tag als er den Vermittlungsvorschlag erhalten habe persönlich in der genannten XXXX Filiale vorgesprochen und es sei daher nicht möglich, dass der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Mitarbeiter dort nicht arbeite. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers beantrage daher in der Personalabteilung der XXXX KG anzufragen und diese aufzufordern die vollständigen Namen aller Mitarbeiter die zum fraglichen Zeitpunkt dort beschäftigt gewesen wären namhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sogar in weiterer Folge noch versucht sich mittels Handy online zu bewerben. Er habe somit alles versucht einer ordnungsgemäßen Bewerbung nachzukommen.
  2. Mit Schreiben vom 23.04.2019 nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass aus dem Vermittlungsvorschlag nicht ersichtlich sei, dass eine Bewerbung ausschließlich online zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht internetaffin und verfüge über keinen PC. Der Beschwerdeführer habe jedoch noch am selben Tag als er den Vermittlungsvorschlag erhalten habe persönlich in der genannten römisch 40 Filiale vorgesprochen und es sei daher nicht möglich, dass der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Mitarbeiter dort nicht arbeite. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers beantrage daher in der Personalabteilung der römisch 40 KG anzufragen und diese aufzufordern die vollständigen Namen aller Mitarbeiter die zum fraglichen Zeitpunkt dort beschäftigt gewesen wären namhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe sogar in weiterer Folge noch versucht sich mittels Handy online zu bewerben. Er habe somit alles versucht einer ordnungsgemäßen Bewerbung nachzukommen.
  3. Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL - GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MECHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der Beschwerdeführervertreter RA Dr. Herbert HOLZINGER (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV), an der Verhandlung teil.
  4. Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL - GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MECHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der Beschwerdeführervertreter RA Dr. Herbert HOLZINGER (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV), an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der VR fasst den bisherigen Sachverhalt bezüglich der Bewerbung kurz zusammen und fragt den BF wie er sich das erkläre, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde der probehalber eine Onlinebewerbung bei der Firma XXXX durchführte sofort eine Antwort auf die erfolgreich durchgeführte Bewerbung bekommen hat, obwohl er behauptete keine Antwort erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er im Jahr 2018 einen Kurs wie man sich richtig online bewirbt absolviert hat. Er jedoch die Onlinebewerbung zu einem früheren Zeitpunkt erhielt, wo er die angegebene Kursmaßnahme noch nicht absolviert hatte. Er habe die Onlinebewerbung auch versucht durchzuführen. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass man ihm im Kurs geholfen hat sich zu bewerben und die Bewerbung für ihn im Jobcenter durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer weiß daher nicht, ob die Bewerbung vom Jobcenter ordnungsgemäß weggeschickt wurde.Der VR fasst den bisherigen Sachverhalt bezüglich der Bewerbung kurz zusammen und fragt den BF wie er sich das erkläre, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde der probehalber eine Onlinebewerbung bei der Firma römisch 40 durchführte sofort eine Antwort auf die erfolgreich durchgeführte Bewerbung bekommen hat, obwohl er behauptete keine Antwort erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er im Jahr 2018 einen Kurs wie man sich richtig online bewirbt absolviert hat. Er jedoch die Onlinebewerbung zu einem früheren Zeitpunkt erhielt, wo er die angegebene Kursmaßnahme noch nicht absolviert hatte. Er habe die Onlinebewerbung auch versucht durchzuführen. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass man ihm im Kurs geholfen hat sich zu bewerben und die Bewerbung für ihn im Jobcenter durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer weiß daher nicht, ob die Bewerbung vom Jobcenter ordnungsgemäß weggeschickt wurde. Der VR hält fest, dass er diese Version nicht kenne und diese Ausführungen vom Beschwerdeführer im ganzen Akt so nicht aufscheinen, den im verfahrensgegenständlichen Akt wird vom Beschwerdeführer behauptet sich mittels Handy beworben zu haben. Auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mittels Handy beworben hat und dieses leider defekt sei und er deshalb keinen Nachweis erbringen kann. Abschließend stellt der VR fest, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vorhalt direkt keine Antwort gegeben hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 30.12.2010 arbeitslos vorgemerkt und bezieht seither durchgehend eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, seit 19.05.2011 stehen der Beschwerdeführer im Leistungsbezug der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer habe ein Medizinstudium im Iran abgeschlossen, dieses ist aber in Österreich nicht nostrifiziert. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2010 von 06.04.2010 bis 29.12.2010 bei " XXXX " einer vollversicherten Beschäftigung nachgegangen.Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2010 von 06.04.2010 bis 29.12.2010 bei " römisch 40 " einer vollversicherten Beschäftigung nachgegangen. Seither hat der Beschwerdeführer nicht einen Tag weder vollversichert noch geringfügig beschäftigt gearbeitet. Laut Aktenlage wurde bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG ausgesprochen; von 30.08.2012 bis 10.10.2012.Laut Aktenlage wurde bereits eine rechtskräftige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen; von 30.08.2012 bis 10.10.
  2. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nahm er mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis bzw. erklärte: -Strichaufzählung Dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. -Strichaufzählung Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein. Bei der persönlichen Vorsprache am 07.08.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer im Einvernehmen eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen, in der insbesondere folgende Punkte festgehalten wurden: · Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Laborgehilfe (Chemielabor) oder in allen zumutbaren Bereichen. · Sie bewerben sich unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge, die Bewerbungsrückmeldungen haben binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsbemühungen mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen. So können Sie die Ergebnisse Ihrer Bewerbungsgespräche melden: " über Ihr eAMS-Konto oder per E-Mail an " telefonisch unter 01/87871 in unserer Serviceline oder " durch persönliche Vorsprache in der Infostelle, wo Sie die bestätigten Vermittlungsvorschläge in die Postbox werfen können. In jedem Fall sind bestätigte Vermittlungsvorschläge bei der nächsten Vorsprache in Ihrer RGS vorzulegen. · Weitere Vereinbarungen: Spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe sind Sie verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens des AMS eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.· Weitere Vereinbarungen: Spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe sind Sie verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens des AMS eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. · Diese Vereinbarung gilt bis längstens: 06.01.2019 Diese Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen erstellt. Des Weitern wurde dem Beschwerdeführer am 07.08.2018 ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt der wie folgt lautet: Wir sind XXXX : Menschen mit Persönlichkeit. Wir bringen unsere Fähigkeiten und Talente aus dem Privaten auch wertvoll im beruflichen Umfeld ein. Denn gemeinsame Werte verbinden. Als beliebter Lebensmitteleinzelhändler Österreichs wachsen wir mit knapp 480 Filialen und mehr als 11.000 MitarbeiterInnen stetig weiter und sind daher auf der Suche nach engagierten Persönlichkeiten, die im starken Miteinander den gemeinsamen Unternehmenserfolg mitgestalten.Wir sind römisch 40 : Menschen mit Persönlichkeit. Wir bringen unsere Fähigkeiten und Talente aus dem Privaten auch wertvoll im beruflichen Umfeld ein. Denn gemeinsame Werte verbinden. Als beliebter Lebensmitteleinzelhändler Österreichs wachsen wir mit knapp 480 Filialen und mehr als 11.000 MitarbeiterInnen stetig weiter und sind daher auf der Suche nach engagierten Persönlichkeiten, die im starken Miteinander den gemeinsamen Unternehmenserfolg mitgestalten. Verkaufsmitarbeiter/in -Strichaufzählung für unsere Filiale in der XXXX im Ausmaß von 21 Stunden/Wochefür unsere Filiale in der römisch 40 im Ausmaß von 21 Stunden/Woche Ihre Persönlichkeit -Strichaufzählung freundlich im Umgang mit Kunden -Strichaufzählung gewissenhaft und organisiert -Strichaufzählung vielseitig und flexibel -Strichaufzählung bereit, im Team anzupacken Ihre Aufgaben -Strichaufzählung Kassieren und Bewirtschaften der Regale -Strichaufzählung Backen und Bereitstellen der Backwaren -Strichaufzählung Präsentieren von Obst und Gemüse -Strichaufzählung Beantworten von Kundenanfragen -Strichaufzählung Durchführen von Qualitätskontrollen -Strichaufzählung Reinigen der Filiale Ihre Qualifikationen -Strichaufzählung abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung von Vorteil -Strichaufzählung Begeisterung für den Handel Unser Angebot -Strichaufzählung überdurchschnittlich hohes Gehalt (Brutto-Monatsgehalt von € 1.063,- für 21 Stunden/Woche) -Strichaufzählung vielseitiges Tätigkeitsfeld -Strichaufzählung attraktive Teilzeitoptionen mit der Möglichkeit eines Sabbaticals -Strichaufzählung umfangreiche Einarbeitung -Strichaufzählung Aus- und Weiterbildung im Rahmen der XXXXAus- und Weiterbildung im Rahmen der römisch 40 -Strichaufzählung regelmäßige Teambuilding Events -Strichaufzählung verlässlicher Arbeitgeber Arbeitsbeginn: ab sofort Online Bewerbung: Nutzen sie bitte unsere Online-Bewerbung und fügen Sie ihren Lebenslauf inklusive Motivationsschreiben, Foto und sämtliche relvanten Zeugnisse bei. Bewerben Sie sich bitte über unsere Online-Jobbörse: XXXXNutzen sie bitte unsere Online-Bewerbung und fügen Sie ihren Lebenslauf inklusive Motivationsschreiben, Foto und sämtliche relvanten Zeugnisse bei. Bewerben Sie sich bitte über unsere Online-Jobbörse: römisch 40 Am 08.08.2018 langte bei der belangten Behörde in der Postbox die Rückmeldung des am 07.08.2018 ausgefolgten Vermittlungsvorschlages ein. Auf dem abgegeben Bewerbungsergebnis, Seite 1/1, fand sich folgender handschriftlicher Vermerk: 07.08.2018 Ich habe Medizin studiert und als Forscher gearbeitet Meine Ausbildung passt nicht. 08.08.2018 (Cit) Auf dem anderen beiliegenden Zettel, Seite 3/3 des ausgefolgten Vermittlungsvorschlages, war folgendes vermerkt: XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Aufgrund der eingelangten Rückmeldung wurde ein Prüfverfahren

§ 10Al

VG eingeleitet und am 16.08.2018 die nachstehende Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen:Aufgrund der eingelangten Rückmeldung wurde ein Prüfverfahren

Paragraph 10, AlVG eingeleitet und am 16.08.2018 die nachstehende Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen: Ich, XXXX , erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlichIch, römisch 40 , erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich · der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe · der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe · der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe · körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe · der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe · Betreuungspflichten keine Einwendungen habe · sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärt der Beschwerdeführer folgendes: Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer folgendes an: Er hat sich persönlich beworben, jedoch hat er keinen Stempel vom potentiellen Dienstgeber auf dem dafür vorgesehenen Dokument, das eine ordnungsgemäße Bewerbung dokumentieren würde, bekommen. Die Niederschrift

§ 10

vom 16.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben.Die Niederschrift

Paragraph 10, vom 16.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben. Zu dem Termin vom 16.08.2018 wurden dem Beschwerdeführer auch die restlichen Seiten 1/3 und 2/3 des ihm am 07.08.2018 ausgefolgten Vermittlungsvorschlag beigefügt, auf denen folgendes vermerkt wurde: "In diesem adress bei Herr XXXX Chefleiter Filiale gemeldet keine"In diesem adress bei Herr römisch 40 Chefleiter Filiale gemeldet keine ... bei Frau XXXX für XXXX . Bei online bei beworben." (Cit)bei Frau römisch 40 für römisch 40 . Bei online bei beworben." (Cit) Des Weiteren wurde von der Beraterin des Beschwerdeführers folgender Vermerk auf dem Schreiben gemacht: "Mit Frau XXXX Personalabteilung telefoniert am 16.08.2018"(Cit)Des Weiteren wurde von der Beraterin des Beschwerdeführers folgender Vermerk auf dem Schreiben gemacht: "Mit Frau römisch 40 Personalabteilung telefoniert am 16.08.2018"(Cit) Die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Vermittlungsvorschlag wurden von Seiten der belangten Behörde geprüft und mittels einer telefonischen Rücksprache mit Fr. XXXX Personalabteilung XXXX abgeklärt, die Rücksprache hat ergeben, dass es keinen Hr. XXXXin der XXXX gibt und auch keine Bewerbung bei XXXX vom Beschwerdeführer eingegangen ist. Die Angaben und Gründe des Beschwerdeführers wurden daher als nicht berücksichtigungswürdig anerkannt und somit erging am 29.08.2018 der eingangs erwähnte Bescheid der belangten Behörde.Die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Vermittlungsvorschlag wurden von Seiten der belangten Behörde geprüft und mittels einer telefonischen Rücksprache mit Fr. römisch 40 Personalabteilung römisch 40 abgeklärt, die Rücksprache hat ergeben, dass es keinen Hr. XXXXin der römisch 40 gibt und auch keine Bewerbung bei römisch 40 vom Beschwerdeführer eingegangen ist. Die Angaben und Gründe des Beschwerdeführers wurden daher als nicht berücksichtigungswürdig anerkannt und somit erging am 29.08.2018 der eingangs erwähnte Bescheid der belangten Behörde. Am 17.08.2018 und am 22.08.2018 wurde nochmals vom Beschwerdeführer schriftlich zu dem Sachverhalt Stellung genommen. Der Beschwerdeführer brachte folgendes vor: -Strichaufzählung Bei XXXX beworben am 07.08.2018 Nachmittag geworben. Keine Stempel bekommen keine Platz. Im XXXX . Am 07.08.2018 bei Fr. XXXX über Arbeit in XXXX gesprochen.Bei römisch 40 beworben am 07.08.2018 Nachmittag geworben. Keine Stempel bekommen keine Platz. Im römisch 40 . Am 07.08.2018 bei Fr. römisch 40 über Arbeit in römisch 40 gesprochen. -Strichaufzählung 07.08.2018 persönliche im XXXX von XXXX gewesen.07.08.2018 persönliche im römisch 40 von römisch 40 gewesen. -Strichaufzählung 09.08.2018 e-meil geschickt bei XXXX und online Nachricht09.08.2018 e-meil geschickt bei römisch 40 und online Nachricht -Strichaufzählung Am 09.08.2018 habe ich erklärt durch Brief was gesagt haben. -Strichaufzählung Am 10.08.2018 habe ich wieder zu Frau XXXX e-mail und meine Bewerbung geschickt.Am 10.08.2018 habe ich wieder zu Frau römisch 40 e-mail und meine Bewerbung geschickt. -Strichaufzählung Am 14.08 auch und immer weiter AKTIV-suchend. (Cit) In der vom 20.08.2018 am PC verfassten und am 22.08.2018 abgegebenen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer folgendes bekannt: Betreff: Ansuchen um den Kulanzweg bei Geldsperre v. 09.08.2018 Sehr geehrte Damen und Herren, Wie Sie nachweislich aus meinen Unterlagen entnehmen können, wurde mir per 09.08.2018 der Leistungsbezug gesperrt. Ich habe von Ihnen ein Stellenangebot bei der Firma " XXXX " XXXX erhalten. Ich war am 07.08.2018 und am 08.08.2018 vorstellen, In dieser Filiale wurde mir empfohlen, dass ich mich an die Zentrale wenden soll und somit habe ich keine Bestätigung bzw. Stempel erhalten, dass ich Termingerecht vorstellen war. Daraufhin habe ich mich bei XXXX beworben. Da ich über keinen PC verfüge, habe ich das "Passwort" zum Einsteigen meiner persönlichen Daten vergessen und kann Ihnen somit nicht schriftlich nachweisen, dass ich mich auch beworben habe. Da ich im Zuge meines stressigen Alltags vergessen habe, Ihnen nachzuweisen, dass ich tatsächlich vorstellen war, ersuche ich Sie höflichst mir nochmals einen Termin zu geben, damit ich bei Ihnen persönlich vorspreche kann Ihnen meine persönliche Situation schildern kann. Ich ersuche um Verständnis für meine Situation und um positive Erledigung meines Anliegens. (Cit)Wie Sie nachweislich aus meinen Unterlagen entnehmen können, wurde mir per 09.08.2018 der Leistungsbezug gesperrt. Ich habe von Ihnen ein Stellenangebot bei der Firma " römisch 40 " römisch 40 erhalten. Ich war am 07.08.2018 und am 08.08.2018 vorstellen, In dieser Filiale wurde mir empfohlen, dass ich mich an die Zentrale wenden soll und somit habe ich keine Bestätigung bzw. Stempel erhalten, dass ich Termingerecht vorstellen war. Daraufhin habe ich mich bei römisch 40 beworben. Da ich über keinen PC verfüge, habe ich das "Passwort" zum Einsteigen meiner persönlichen Daten vergessen und kann Ihnen somit nicht schriftlich nachweisen, dass ich mich auch beworben habe. Da ich im Zuge meines stressigen Alltags vergessen habe, Ihnen nachzuweisen, dass ich tatsächlich vorstellen war, ersuche ich Sie höflichst mir nochmals einen Termin zu geben, damit ich bei Ihnen persönlich vorspreche kann Ihnen meine persönliche Situation schildern kann. Ich ersuche um Verständnis für meine Situation und um positive Erledigung meines Anliegens. (Cit) Am 31.08.2018 langte ein weiters Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in dem der Beschwerdeführer wieder darauf verwies, dass er sich am 07.08.2018 beworben hat und er sich auch in weiterer Zukunft bewerben wird. In der am 04.09.2018 eingebrachten Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals die bereits von ihm ausgeführten Einwände, zusätzlich hängte er ein E-Mail vom potentiellen Dienstgeber XXXX an seine Beschwerde an.In der am 04.09.2018 eingebrachten Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals die bereits von ihm ausgeführten Einwände, zusätzlich hängte er ein E-Mail vom potentiellen Dienstgeber römisch 40 an seine Beschwerde an. Aus dieser E -Mail ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass eine von ihm per Mail (Datum unbekannt) eingelangte Bewerbung nicht in die "Bewerbungsmanagement-Sofware" aus datenschutzrechtlichen Gründen integriert werden kann. Und er daher aufgefordert wurde sich online über das Karriereportal zu bewerben, wo dem Beschwerdeführer ein rascher Bewerbungsprozess zugesichert werden kann und der Beschwerdeführer gebeten wurde dort seine vollständigen Bewerbungsunterlagen einzureichen. Weiter hat der Beschwerdeführer zwei Screenshots des Onlineportal vom 24.08.2018 und 29.08.2018 beigefügt. Auf diesen Screenshots sind lediglich die vorgefertigten Felder zu sehen, welche jedoch nicht ausgefüllt sind. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu einem neuerlichen Parteiengehör am 04.10.2018 bei der belangten Behörde eingeladen, hier gab der Beschwerdeführer folgendes bekannt: Er bestätigte, dass die Niederschrift mit ihm aufgenommen wurde und er diese Aussagen auch tatsächlich getätigt habe und er daher diese aufrecht hält. Frage: Im Vermittlungsvorschlag vom 07.08.2018 steht eindeutig, dass die Bewerbung über die Online-Jobbörse: XXXX zu erfolgen hat, warum haben Sie wie in Ihrer Beschwerde angeführt sich zuerst persönlich und/oder per Mail beworben?Frage: Im Vermittlungsvorschlag vom 07.08.2018 steht eindeutig, dass die Bewerbung über die Online-Jobbörse: römisch 40 zu erfolgen hat, warum haben Sie wie in Ihrer Beschwerde angeführt sich zuerst persönlich und/oder per Mail beworben? Antwort: Ich bin einfach hingegangen, weil ich die Adresse auf dem Vermittlungsvorschlag gelesen habe. Dort hat man mir aber keinen Stempel gegeben und gesagt ich muss die Bewerbung Online machen. Das habe ich dann auch sofort gemacht. Frage: Wie haben Sie sich Online beworben? Antwort: Ich habe eine e-Mail geschrieben und mich auch über das Onlineportal beworben. Frage: Dem Beschwerdeschreiben haben Sie nur Ihre e-Mail-Bewerbungen beigefügt, in der Sie hingewiesen wurden, dass Ihre e-Mail-Bewerbungen nicht akzeptiert werden könne und Sie sich bitte über das Online Portal bewerben sollen. Wann haben Sie sich über das Online Portal beworben? Antwort: Das habe ich sofort gemacht am 07.08.18 am 08.08.18 und jeden Tag danach habe ich das auch gemacht bis ich eine Antwort bekommen habe. Ich glaube ich habe eine Antwort am 26.09.2018 oder 27.09.2018 bekommen. Frage: Können Sie darüber Belege vorlegen und von wann sind dieses Belege? Antwort: Ja, kann ich, ich kann aber leider nicht mehr genau sagen von wann die Bestätigungen sind. Außer das ich jeden Tag versucht habe die Online Bewerbungen zu machen. Frage: Sie können keine eindeutigen Bewerbungsunterlagen vom 07.08 bis zum 16.08.2018 nachweisen. Antwort: Ja, das kann ich, die Bestätigungen die ich heute vorlege und auch schon meiner Beschwerde beigelegt habe, sind meine Bestätigungen. Ich kann nur sagen ich habe mich wirklich, dort jeden Tag beworben und nach meiner persönlichen Vorsprache mich auch gleich Online beworben, so wie es verlangt worden ist. Es ist nur so, dass man nicht sofort ein Antwort Mail (Bestätigungsmail) von XXXX zurückbekommt. Ich bin sehr bemüht Arbeit zu finden und versuche das jeden Tag.Antwort: Ja, das kann ich, die Bestätigungen die ich heute vorlege und auch schon meiner Beschwerde beigelegt habe, sind meine Bestätigungen. Ich kann nur sagen ich habe mich wirklich, dort jeden Tag beworben und nach meiner persönlichen Vorsprache mich auch gleich Online beworben, so wie es verlangt worden ist. Es ist nur so, dass man nicht sofort ein Antwort Mail (Bestätigungsmail) von römisch 40 zurückbekommt. Ich bin sehr bemüht Arbeit zu finden und versuche das jeden Tag. Ich erkläre, dass ich die Fragen vollständig verstanden und die aufgenommen Niederschrift vollständig verstanden habe. (Cit) Laut den Datenaufzeichnungen des Service für Unternehmen der belangten Behörde Redergasse wurde der Vermittlungsdatensatz (ADG) des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags am 22.08.2018 geschlossen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde im Selbstversuch der belangten Behörde eine Bewerbung über das Onlineportal XXXX durchgeführt. Entgegen der Behauptung im Parteiengehör vom 04.10.2018, wird vom Onlineportal nach einer erfolgten Onlinebewerbung, sofort eine Bestätigung mit nachstehenden Text angezeigt, dass eine Bewerbung durchgeführt wurde.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde im Selbstversuch der belangten Behörde eine Bewerbung über das Onlineportal römisch 40 durchgeführt. Entgegen der Behauptung im Parteiengehör vom 04.10.2018, wird vom Onlineportal nach einer erfolgten Onlinebewerbung, sofort eine Bestätigung mit nachstehenden Text angezeigt, dass eine Bewerbung durchgeführt wurde. Herzlichen Dank für Ihre Bewerbung Diese wurde uns erfolgreich zugestellt. Wir werden Ihre Unterlagen nun bearbeiten und uns bald bei Ihnen melden. (Cit) Diese Mitteilung kann normal ausgedruckt, per Screenshot oder als Text-Datei abgespeichert werden. Außerdem wird noch am selben Tag eine Bestätigungs-Email an die im Online-Bewerbungsbogen bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet, welche nochmals über die erfolgreich gesendete Bewerbung informiert. Der Beschwerdeführer hat bis dato kein neues vollversichertes Beschäftigungsverhältnis angenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von dem Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Verkaufsmitarbeiter bei der Firma XXXX übermittelt wurde.Von dem Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Verkaufsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 übermittelt wurde. Strittig ist, ob sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass die Bewerbung ausschließlich über die Online-Jobbörse des Unternehmens unter XXXX zu erfolgen hat.Strittig ist, ob sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass die Bewerbung ausschließlich über die Online-Jobbörse des Unternehmens unter römisch 40 zu erfolgen hat. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich persönlich in der Filiale beworben habe, jedoch keinen Stempel erhalten habe. Der Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Antragsstellungen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Einen wichtigen Grund, warum der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß und nach den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag über das Onlineportal des Unternehmens XXXX beworben hat, konnte der Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht darlegen. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.Einen wichtigen Grund, warum der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß und nach den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag über das Onlineportal des Unternehmens römisch 40 beworben hat, konnte der Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht darlegen. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Beschäftigung aufgenommen, sondern steht er bis dato im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der erkennende Senat kommt daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß nach den im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag angeführten Vorgaben beworben hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.08.2018 bis 03.10.2018.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass eine Bewerbung online zu erfolgen hat über XXXX . Der Beschwerdeführer konnte während des gesamten Verfahrens nicht darlegen, dass seinerseits eine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer führte lediglich wiederholend aus, dass seinerseits eine persönlich und eine Bewerbung über e- Mail erfolgt sei.Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass eine Bewerbung online zu erfolgen hat über römisch 40 . Der Beschwerdeführer konnte während des gesamten Verfahrens nicht darlegen, dass seinerseits eine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer führte lediglich wiederholend aus, dass seinerseits eine persönlich und eine Bewerbung über e- Mail erfolgt sei. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Ausschluss des Notstandshilfegeldes nicht gerechtfertigt ist, da er sich sowohl persönlich als auch per E-Mail beworben hat so kann dem nicht gefolgt werden, da in der zugebuchten Stellenausschreibung ausdrücklich auf eine Onlinebewerbung über das Portal XXXX hingewiesen wurde.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Ausschluss des Notstandshilfegeldes nicht gerechtfertigt ist, da er sich sowohl persönlich als auch per E-Mail beworben hat so kann dem nicht gefolgt werden, da in der zugebuchten Stellenausschreibung ausdrücklich auf eine Onlinebewerbung über das Portal römisch 40 hingewiesen wurde. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß, wie auf dem Vermittlungsvorschlag ausgeführt, beworben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG von 30.08.2012 bis 10.10.2012 ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG von 30.08.2012 bis 10.10.2012 ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2211596.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.