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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW156 2223024-1 SpruchW156 2223024-1/12Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexa

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid, Zl. XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  2. Mit Bescheid, Zl. römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 22.08.2019 Beschwerde.
  4. Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AslyG 2005 übermittelt.
  5. Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AslyG 2005 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Zu Spruchpunkt A): § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AslyG 2005 übermitteltMit Schreiben vom 11.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AslyG 2005 übermittelt Ein Verfahren betreffend Zuerkennung des Status als Asylberechtigter ist demgemäß neu durchzuführen und zu entscheiden. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist derer Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist derer Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird. Eine Entscheidung nach § 8 AsylG erfolgt aufgrund Subsidiarität somit hilfsweise erst nach einer abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG.Eine Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG erfolgt aufgrund Subsidiarität somit hilfsweise erst nach einer abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 stellt die Frage der Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 daher eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Dieses Verfahren hinsichtlich Zuerkennung des Asylstatus ist als Hauptfrage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 stellt die Frage der Zuerkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 daher eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Dieses Verfahren hinsichtlich Zuerkennung des Asylstatus ist als Hauptfrage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  7. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2223024.1.00

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