der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft,
, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. [...] 69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört,
der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.69 Da der in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört,
, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. [...] 79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant."79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Artikel 13, der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant." Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung, wegen atheistischer oder unterstellter christlicher Überzeugungen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers vorliegen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller weiter nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (AsylGH 19.04.2013, B9 431.634-1/2013). Der Beschwerdeführer hat im Sinne der angeführten Judikatur hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zum christlichen Glauben konvertiert ist. Er hat sich vom Islam schon in Afghanistan distanziert, nunmehr die christliche Lehre angenommen und ist aktives Mitglied der römisch-katholischen Kirchengemeinde. Er führt nunmehr ein Leben als Christ und versucht die christliche Glaubensätze, im täglichen Leben anzuwenden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugens, eines Verantwortlichen der Kirchengemeinde und den vorgelegten Urkunden, davon aus, dass er dem christlichen Glauben nicht mehr abschwören wird. Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben (wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt), einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen. Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich (vgl. auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E).Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich vergleiche auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E). In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Eingriffe in seine zu schützende persönliche Sphäre, die realistischer Weise bis zur Tötung führen können, drohen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Islam in Afghanistan um die Staatsreligion handelt und über 99 % der Einwohner Afghanistans sich zum Islam (noch dazu in einer sehr konservativen Auslegung) bekennen, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer (BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte somit hinreichend glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit hinreichend glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.