Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird
Vm § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird jeweils
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird jeweils
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste am 04.01.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag seinen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer am 26.04.2004 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Einzelkind zu sein und in Liberia geboren, jedoch in Nigeria aufgewachsen zu sein. So habe er Liberia im Alter von vier Jahren - im Jahr 1991 - verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Genannten aus, dass seine Mutter in Nigeria einen anderen Mann geheiratet und diesem die Existenz des Beschwerdeführers verschwiegen habe und hätte er bei Kenntnis die Wahl gehabt entweder geopfert zu werden oder zu verschwinden. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.05.2004, Zl. 04 00.190-BAW,
G 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Liberia keine konkreten Fluchtgründe geltend gemacht habe. Weiters verwies das Bundesasylamt auf den zwischenzeitig unterzeichneten Friedensvertrag und die Beendigung des Bürgerkrieges in LiberiaDiesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.05.2004, Zl. 04 00.190-BAW,
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Liberia keine konkreten Fluchtgründe geltend gemacht habe. Weiters verwies das Bundesasylamt auf den zwischenzeitig unterzeichneten Friedensvertrag und die Beendigung des Bürgerkrieges in Liberia Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen gesetzlichen Vertreters fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Am 11.10.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, GZ. III-1158743-FrB/05, ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid vom 06.10.2006, Zl. 250.000/0-V/13/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung hinsichtlich der negativen Asylentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2006 ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Liberia. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus den seitens des Beschwerdeführers geäußerten lapidaren und wenig facettenreichen Angaben kein Rückschluss auf ein maßgeblich wahrscheinliches Verfolgungsszenario - weder in Nigeria noch in Liberia - gezogen habe werden können. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2006 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft. Am 26.01.2010 wurde der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer - wo er unter Anführung der Identität XXXX , geb. XXXX , nigerianischer Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte und angab, direkt aus Österreich in die Schweiz eingereist zu sein -
343/2003 des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich überstellt.Am 26.01.2010 wurde der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer - wo er unter Anführung der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , nigerianischer Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte und angab, direkt aus Österreich in die Schweiz eingereist zu sein -
343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich überstellt. In weitere Folge stellte der Genannte am 01.02.2010 aus dem Stand der Schubhaft seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Österreich nach dem negativen Abschluss seines Erstverfahrens in Richtung Italien verlassen und sei anschließend in die Schweiz gereist. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er Zeit brauche, um seine Heimreise zu organisieren. Die Situation in seinem Heimatland sei instabil. Seine Familie habe Probleme mit dem Lebensgefährten seiner Mutter in Nigeria. Dieser habe den Beschwerdeführer ermorden wollen, da sie sich gestritten hätten. In der Folge fand am 10.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er neue Gründe habe. Er habe in Italien einen Geschäftsmann namens Henry aus seiner Gegend getroffen. Diesen habe er nach seiner Rückkehr nach Österreich angerufen und von ihm erfahren, dass seine Mutter ernsthaft krank und seine Schwester von dem Mann getötet worden sei, der den Beschwerdeführer umbringen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe Henry letzte Woche vom Festnetz aus dem Polizeianhaltezentrum angerufen. Dessen Telefonnummer sei im Handy des Beschwerdeführers gespeichert. Obwohl dieses versperrt sei, habe er die Nummer bekommen. Den exakten Todeszeitpunkt könne er nicht angeben, eventuell sei es im Jahr 2008 gewesen. Auch den genauen Todesumstand kenne er nicht. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 10 00.938 EAST Ost,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller
G 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 10 00.938 EAST Ost,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung seiner alten Fluchtgründe berufen habe, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Zudem weise seine gesamte Geschichte Widersprüche auf, sodass auch nicht von einem glaubwürdigen Kern des Vorbringens auszugehen sei.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung seiner alten Fluchtgründe berufen habe, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Zudem weise seine gesamte Geschichte Widersprüche auf, sodass auch nicht von einem glaubwürdigen Kern des Vorbringens auszugehen sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2010 wegen entschiedener Sache
Vm 10 Abs. 1. Z 1 AsylG 2005 ab. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinen nunmehrigen zweiten Asylverfahren keine weiteren Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären, vorgebracht. Er berufe sich vielmehr auf seine bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründe. Selbst bei gegenteilige Annahme würde das Verfahren keinen anderen Ausgang nehmen, zumal sein Vorbringen aufgrund der Verstrickung in Widersprüchen nicht als glaubhaft anzusehen sei.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2010 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinen nunmehrigen zweiten Asylverfahren keine weiteren Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären, vorgebracht. Er berufe sich vielmehr auf seine bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründe. Selbst bei gegenteilige Annahme würde das Verfahren keinen anderen Ausgang nehmen, zumal sein Vorbringen aufgrund der Verstrickung in Widersprüchen nicht als glaubhaft anzusehen sei. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2010 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 27.07.2010 in 1090 Wien beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Ausweisung vom 22.03.2010 an, dass ihm sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sei. Er wolle nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgehen. An der laut ZMR angegeben Adresse konnte der BF weder einen Schlüssel vorweisen noch den Unterkunftgeber erreichen. Der Beschwerdeführer gab an, nur hin und wieder an der besagten Adresse zu nächtigen und eigentlich bei einer Freundin zu wohnen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF auf freiem Fuß gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2013 in 1170 Wien beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Das BFA führte Ende 2015 mehrere Erhebungen an der vom Beschwerdeführer im ZMR aufscheinenden Adresse durch, doch konnte der Beschwerdeführer dort nicht angetroffen werden. Die dort wohnenden Personen gaben stets die Auskunft, der Beschwerdeführer sei Ende September 2015 zu einer Freundin an eine nicht näher bekannte Adresse gezogen. Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2014, am 28.10.2015 sowie am 16.02.2016 zwecks Identitätsfeststellung vor das BFA geladen. Er kam diesen Ladungen jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer leistete am 13.04.2018 einer Ladung vor dem Bundesamt folge und wurde niederschriftlich zur Identitätsfeststellung einvernommen. Hierbei führte er aus, er habe die vorherigen Ladungen des Bundesamtes nicht bekommen. Er habe nicht immer an seiner Meldeadresse gewohnt, sondern bei seiner Frau. Mangels eines Ausweises habe er sich dort nicht anmelden können. Befragt danach, wieso der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist führte er aus, er habe von 2016-2017 bei seiner Frau gewohnt. Befragt danach, was er unternommen habe um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen gab der Beschwerdeführer lediglich an, nichts unternommen zu haben. Ebenso verfüge er über keine Dokumente, die seine Identität bezeugen könnten und gab befragt nach seiner Identität, XXXX XXXX , StA. Liberia an. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, bis zum 04.05.2018 eine Bestätigung über das Vorsprechen bei der Botschaft vorzulegen. Im Anschluss an die Niederschrift füllte der Beschwerdeführer die Formblätter zu Beantragung eines Heimreisezertifikates aus.Der Beschwerdeführer leistete am 13.04.2018 einer Ladung vor dem Bundesamt folge und wurde niederschriftlich zur Identitätsfeststellung einvernommen. Hierbei führte er aus, er habe die vorherigen Ladungen des Bundesamtes nicht bekommen. Er habe nicht immer an seiner Meldeadresse gewohnt, sondern bei seiner Frau. Mangels eines Ausweises habe er sich dort nicht anmelden können. Befragt danach, wieso der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist führte er aus, er habe von 2016-2017 bei seiner Frau gewohnt. Befragt danach, was er unternommen habe um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen gab der Beschwerdeführer lediglich an, nichts unternommen zu haben. Ebenso verfüge er über keine Dokumente, die seine Identität bezeugen könnten und gab befragt nach seiner Identität, römisch 40 römisch 40 , StA. Liberia an. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, bis zum 04.05.2018 eine Bestätigung über das Vorsprechen bei der Botschaft vorzulegen. Im Anschluss an die Niederschrift füllte der Beschwerdeführer die Formblätter zu Beantragung eines Heimreisezertifikates aus. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde am 11.05.2018 legte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises der nigerianischen Botschaft in Wien seine wahre Identität dar. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Vater dreier Kinder (geboren 2014, 2015 und 2017) mit österreichischer Staatsbürgerschaft sei, und mit diesen und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebe. Es wurde um Kenntnisnahme der Identitätsdaten ersucht und beantragt, dem Beschwerdeführer aus humanitären Gründen den Aufenthalt bei seinen Kindern zu ermöglichen. Mit Eingabe vom 04.06.2018 stellte der Beschwerdeführer klar, XXXX zu heißen, am XXXX in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Unter einem legte er seine Geburtsurkunde vor.Mit Eingabe vom 04.06.2018 stellte der Beschwerdeführer klar, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Unter einem legte er seine Geburtsurkunde vor. Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 zu seinem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, ihm sei im Zuge seiner Asylantragsstellung geraten worden, einen anderen Namen anzugeben und möchte er jetzt jedoch seine wahre Identität preisgeben. Er habe aufgrund dessen, dass er seine Familie hier habe, einen Aufenthaltstitel beantragt. Er sei ledig und glaube zur Hälfte Obsorge berechtigt zu sein, nachweisen könne er dies allerdings nicht. Mit der Mutter seiner Kinder sei er seit Winter 2010 in einer Beziehung.Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 zu seinem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, ihm sei im Zuge seiner Asylantragsstellung geraten worden, einen anderen Namen anzugeben und möchte er jetzt jedoch seine wahre Identität preisgeben. Er habe aufgrund dessen, dass er seine Familie hier habe, einen Aufenthaltstitel beantragt. Er sei ledig und glaube zur Hälfte Obsorge berechtigt zu sein, nachweisen könne er dies allerdings nicht. Mit der Mutter seiner Kinder sei er seit Winter 2010 in einer Beziehung. Mit Eingabe vom 29.08.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt einen nigerianischen Reisepass vor. Mit Aktenvermerkt vom 23.01.2019 prüfte das Bundesamt sowohl, ob Gründe iSd § 50 FPG, als Art. 8 EMRK gegen eine Abschiebung sprechen könnten. Beides wurde verneint. Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass dem BF hinsichtlich seiner Kinder keine Obsorge zu komme, und die Lebensgefährtin die gesetzliche Vertreterin der Kinder sei. Es bestehe kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Das Privatleben des BF sei ebenfalls nicht schutzwürdig, da der Beschwerdeführer abgesehen von einem absolvierten A1 Deutschkurs und einem laufenden A2 Deutschkurs keine nachweisliche Integration aufweise. Zudem wurde ausgeführt, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Der Beschwerdeführer halte sich seit 22.03.2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und seien die Kinder 2014, 2015 und 2017 geboren worden. Ein Organisationsverschulden des Staates liege ebenfalls nicht vor.Mit Aktenvermerkt vom 23.01.2019 prüfte das Bundesamt sowohl, ob Gründe iSd Paragraph 50, FPG, als Artikel 8, EMRK gegen eine Abschiebung sprechen könnten. Beides wurde verneint. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass dem BF hinsichtlich seiner Kinder keine Obsorge zu komme, und die Lebensgefährtin die gesetzliche Vertreterin der Kinder sei. Es bestehe kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Das Privatleben des BF sei ebenfalls nicht schutzwürdig, da der Beschwerdeführer abgesehen von einem absolvierten A1 Deutschkurs und einem laufenden A2 Deutschkurs keine nachweisliche Integration aufweise. Zudem wurde ausgeführt, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Der Beschwerdeführer halte sich seit 22.03.2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und seien die Kinder 2014, 2015 und 2017 geboren worden. Ein Organisationsverschulden des Staates liege ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt erließ am 23.01.2019 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers am 31.01.2019 auf dem Luftweg nach Lagos. Unter einem wurde am 23.01.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach der Beschwerdeführer
3 Z 3 BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 31.01.2019 ab 28.01.2019, 05: 00 Uhr, festzunehmen sei.Unter einem wurde am 23.01.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 31.01.2019 ab 28.01.2019, 05: 00 Uhr, festzunehmen sei. Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2019 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Vm § 34 BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2019 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2019 nach Nigeria abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 09.02.2019, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen im Spruch angeführten rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 28.01.2019, die darauf gestützte Anhaltung, sowie gegen die Abschiebung am 31.01.
3 Z 3 BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 31.01.2019 ab 28.01.2019, 05: 00 Uhr, festzunehmen sei.Unter einem wurde am 23.01.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach der Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 31.01.2019 ab 28.01.2019, 05: 00 Uhr, festzunehmen sei. Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2019 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Vm § 34 BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2019 um 06:00 Uhr an seiner Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages
Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert. Er war haftfähig und befand sich von 28.01.2019, 06:00 Uhr, bis 31.01.2019, 01:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, die im PAZ Wien Rossauer Lände vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2019 um 01:00 Uhr auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben und 2014, 2015 und 2017 geborgen wurden. Er führt seit dem Winter 2010 eine Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer ging sowohl die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen ist. Ebenso wurden seine drei Kinder zu einem Zeitpunkt geboren, in denen der Beschwerdeführer bereits jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung lag eine durchführbare und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ausweisung vom 18.02.2010, rk. seit 22.03.2010) vor.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2."5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Vm § 7 Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 23.01.2019 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Die BF wurden von Angehörigen der Landespolizeidirektion Wien am 28.01.2019, um 06:00 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 23.01.2019 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 Abs. 1 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG idgF lautet: "§ 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat." 3.2.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 23.01.2019 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich eine Ausweisung
F BGBl. I Nr. 122/2009, rechtskräftig seit 22.03.2010, vorlag und unter einem am 23.01.2019 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 31.01.2019, um 00:25 Uhr, erlassen wurde.Das Bundesamt erließ am 23.01.2019 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich eine Ausweisung
Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtskräftig seit 22.03.2010, vorlag und unter einem am 23.01.2019 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 31.01.2019, um 00:25 Uhr, erlassen wurde. 3.2.
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Der BF hielt sich seit rechtskräftigem Abschlusses seines zweiten Asylverfahrens, somit seit März 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er unternahm auch keine Schritte, um seine Ausreise vorzubereiten. Auch die Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.05.2018 (per-Email durch den rechtsfreundlichen Vertreter bzw. im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.07.2018) änderte nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt: § 58 Abs. 13 AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
4 BFA-VG kann ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine knapp 67 Stunden dauernde Anhaltung war daher auch innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.Der Beschwerdeführer wurde knapp 67h in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten:
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG kann ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine knapp 67 Stunden dauernde Anhaltung war daher auch innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher
§
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher
Paragraph
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Spruchpunkt II. - Beschwerde gegen die Abschiebung3.2. Spruchpunkt römisch zwei. - Beschwerde gegen die Abschiebung
F können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG idgF können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
G 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 vor. Da der Beschwerdeführer seit der Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verließ, ist die Ausweisung
G 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 aufrecht und gilt
G 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd 8. Hauptstücks des FPG.Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Abschiebung eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, vor. Da der Beschwerdeführer seit der Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verließ, ist die Ausweisung
Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 aufrecht und gilt
Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd 8. Hauptstücks des FPG. Der von ihm zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 begründeten kein Bleiberecht (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005).Der von ihm zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 begründeten kein Bleiberecht vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). § 46 Abs 1 Z 3 FPG sieht keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor (VwGH 28.01.2016; Ra 2015/21/0232; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089), sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 23.10.2008, 2007/21/0335; 20.10.2011, 2010/21/0056).Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sieht keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor (VwGH 28.01.2016; Ra 2015/21/0232; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089), sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 23.10.2008, 2007/21/0335; 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen an (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen an (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war auch nicht dazu bereit. Das Bundesamt ging sohin zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sind (§ 46 Abs. 1 Z 2 FPG) und zu befürchten ist, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen (§ 46 Abs. 1 Z 3 FPG). Die Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers lagen daher vor (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0240; 20.11.2008, 2006/21/0071; 30.04.2005, 2007/21/0541; 23.09.2010, 2009/21/0280).Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war auch nicht dazu bereit. Das Bundesamt ging sohin zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) und zu befürchten ist, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Die Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers lagen daher vor vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0240; 20.11.2008, 2006/21/0071; 30.04.2005, 2007/21/0541; 23.09.2010, 2009/21/0280). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht rechtskonform Gebrauch gemacht hätte. Zudem ist anzumerken, dass sich aufgrund der vor der Abschiebung und in einem Aktenvermerk festgehaltenen Prüfung der Art. 2, 3, und 8 EMRK auch kein Abschiebehindernis ergeben hat.Zudem ist anzumerken, dass sich aufgrund der vor der Abschiebung und in einem Aktenvermerk festgehaltenen Prüfung der Artikel 2, 3,, und 8 EMRK auch kein Abschiebehindernis ergeben hat. Die belangte Behörde konnte darüber hinaus mit der erfolgreichen Durchführung der Abschiebung rechnen, da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragsstellung nach § 55 AsylG 2005 seinen Reisepass vorgelegt hat.Die belangte Behörde konnte darüber hinaus mit der erfolgreichen Durchführung der Abschiebung rechnen, da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragsstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 seinen Reisepass vorgelegt hat. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Spruchteil III. - Kostenersatz:3.3. Spruchteil römisch drei. - Kostenersatz: 3.2.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
1 Z 2 B-VG (Abschiebung) bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Lediglich der Beschwerdeführer stellte jeweils einen Antrag auf Kostenersatz
GVG.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Lediglich der Beschwerdeführer stellte jeweils einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG verzichtet werden.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden. 3.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte II. und III.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2214314.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.