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{'item': 'W196 2140912-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW196 2140912-1 SpruchW196 2140912-1/12E W196 2157376-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Somalia, und Brüder reisten nach einander innerhalb eines Jahres illegal nach Österreich ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 18.02.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, in Afgooye Somalia geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger. Er spreche Somalisch, Arabisch und Englisch, habe moslemischen Glauben (Sunnit) und habe bisher keine Ehe geschlossen. Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 27.09.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des Ertbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, er sei in Afgoye Somalia geboren und habe das Land mit seinen Eltern im Alter von drei Jahren verlassen unddann in Syrien gelebt. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern und vier Geschwister seien mit ihm nach Saudi-Arabien geflohen, ein Bruder sei bei ihm, zwei andere Brüder seien in Belgien. Sein Vater wäre Chemiker gewesen. Seinen Clan bzw. Subclan kenne er nicht. Er sei über Damaskus und die Türkei, in der er zwei Jahre gearbeitet habe, mit einem Schlauchboot nach Griechenland in die EU eingereist. Von Griechenland nach Wien sei er mit einem Lkw transportiert worden. Somalia habe er verlassen müssen, da 2012 der Krieg begonnen habe und immer mehr Militär da war und Kampfhandlungen stattfanden. Die Regierung habe alle jungen Somalier festgenommen die bei Demonstrationen dabei waren. Er habe aber nicht teilgenommen, denn die Politik habe ihn nicht interessiert. Trotzdem sei es ihm dann zu gefährlich geworden. Sein Leben in Österreich stelle er sich dergestalt vor, dass er sein Studium fertigmachen wolle. Er habe aber gesehen, dass das nicht einfach wäre. Er wollte zuerst eine Lehre als Tischler oder Maler machen, denn er habe in der Türkei zwei Jahre als Tischler gearbeitet. Mit österreichischen Behörden habe er bisher keine Probleme gehabt und er sei auch in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt oder verfolgt worden. Er werde nicht aus Gründen seiner Religion verfolgt und er werde auch nicht aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger, aber in Syrien aufgewachsen sei. Er leide weder an einer Krankheit, noch leide er an einer psychischen Störung, welche bei einer Rückkehrentscheidung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Sein Bruder sei ebenfalls Asylwerber in Österreich. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er habe moslemische Religionszugehörigkeit. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er sei weder politisch noch parteipolitisch tätig gewesen und daher auch deswegen nicht verfolgt worden. Weiters habe er dort keine asylrelevanten Probleme aufgrund der Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch Probleme mit Ämtern und Behörden habe es im Heimatland des Erstbeschwerdeführers für ihn nicht gegeben. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführten Fluchtgründe habe der Erstbeschwerdeführer auf Befragung ausdrücklich verneint. Er habe keine gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung in Somalia vorgebracht. Seine Fluchtgründe beziehen sich nicht auf Somalia da er dort nicht gelebt habe. Etwaige Fluchtgründe würden sich auf Syrien beziehen wo der Erstbeschwerdeführer allerdings kein Staatsbürger sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass es nicht zu erwarten sei, dass er über familiären, sozialen oder wie auch immer gearteten Anschluss im Heimatland verfüge da die Familie Somalia verlassen habe, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Syrien, verbracht und sei dort sozialisiert worden. Demnach bestehe keine individuelle Verfolgungssituation durch oder im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch von Amts wegen habe eine derartige Verfolgung - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nur als Kleinkind in Somalia aufhältig gewesen sei, er dort keinerlei Nachteile oder Bedrohungen in Somalia erlebt habe - nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. und III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer kein entsprechendes ihn beschützendes Netzwerk in Somalia habe und daher eine Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und ihm daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch von Amts wegen habe eine derartige Verfolgung - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nur als Kleinkind in Somalia aufhältig gewesen sei, er dort keinerlei Nachteile oder Bedrohungen in Somalia erlebt habe - nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer kein entsprechendes ihn beschützendes Netzwerk in Somalia habe und daher eine Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und ihm daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 24.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer einer ethnischen Minderheit angehöre und durch seinen Aufenthalt in Syrien, der Türkei und Europa sich von der traditionellen Lebensweise seines Heimatlandes entfremdet hätte. Er spreche Englisch und Arabisch während sein Somali fremd klinge und ihn als Rückkehrer ausweise. Aufgrund dieser persönlichen Merkmale sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Verbringung nach Somalia von Zwangsrekrutierungen bzw. schweren Menschenrechtsverletzungen durch die extremistischen Al-Shabaab Milizen bedroht wäre. Der somalische Staat sei praktisch nicht existent und daher nicht in der Lage den Erstbeschwerdeführer effektiv vor Verfolgung zu schützen. Der Verfassungsgerichtshof fordere, dass die Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein dürften, sondern sich auch mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer befassen müssten. Die Behörde habe es unterlassen ausreichend aktuelle Länderberichte einzuholen und diese dann einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte unvollständig. Sie würden inhaltlich allgemeine Aussagen über die Lage in Somalia enthalten, sich aber nicht mit der konkreten Situation des Erstbeschwerdeführers auseinandersetzen und wären daher unzureichend. Es würden Informationen zur Situation des Clans des Beschwerdeführers fehlen. Der Clan des Beschwerdeführers verfüge über keine Waffen und sei demnach als schwach zu bezeichnen. Hätte sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass eine Verfolgung im Falle der Verbringung nach Somalia jedenfalls wahrscheinlich sei. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Einvernahme erst darüber belehren müssen, dass die Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Somalia relevant seien, nicht die Gründe für die Flucht aus Syrien. Der Beschwerdeführer habe sich in Europa sehr gut eingelebt und könne sich ein traditionelles Leben nicht mehr vorstellen. Er trägt einen westlichen Stil und will sich den in Somalia geltenden Kleidungsvorschriften nicht unterwerfen. Der Erstbeschwerdeführer habe auch keine Verwandten mehr in Somalia, er gehöre einer Minderheit an und sei daher von dem von dem in Somalia gängigen Clanschutz System völlig ausgeschlossen. Er sei außerdem überdurchschnittlich allgemein und politisch gebildet und habe daher eine besonders verletzliche Position, die ihn empfänglich mache Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Weiters befürchte der Beschwerdeführer Bestrafung für unislamisches Auftreten. Am 17.09.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, in Afgooye Somalia geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger. Er spreche, Arabisch und Somalisch habe moslemischen Glauben (Sunnit) und habe bisher keine Ehe geschlossen. Sein letzter Beruf sei Student gewesen, nach einer zwölfjährigen Ausbildung in Damaskus. Er sei mit einem Boot von der Türkei aus nach Griechenland auf eine Insel und von dort nach Athen gereist. Mit Bussen sei er dann über Mazedonien zur serbischen Grenze und nach Belgrad gefahren und von dort mit der Eisenbahn nach Wien. Da habe er sich nach seinem Bruder erkundigt und erfahren, dass sich dieser in Salzburg aufhalte. Er habe für die Reise $ 2500 bezahlt. Er sei zwei Jahre alt gewesen als seine Eltern aus Somalia nach Syrien geflüchtet seien und er habe sein ganzes Leben dort verbracht. Wegen des Krieges könnten sie nicht nach Somalia zurück und außerdem habe er keinen Bezug zu diesem Land. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er den Tod durch den Krieg oder durch die syrische Regierung. Weiters befürchte er Sanktionen im Heimatstaat, weil er einer ethnischen Minderheit angehöre. Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 15.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Zweitbeschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, er sei in Afgoye Somalia geboren und habe das Land wegen des Krieges mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren verlassen und dann in Syrien gelebt. Er habe mit niemanden im Land Kontakt. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Zwei Brüder befänden sich in Belgien und ein Bruder in Österreich in Wien. Ob er Onkel oder Tanten in Somalia habe wisse er nicht. Seine Eltern und die ganze restliche Familie wären in Saudi-Arabien von wo ihm die Eltern über Internet die Fotografie eines Schriftstückes von 2010 zukommen ließen worin der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers in Syrien durch einen somalischen Verein bestätigt werde. Er gehöre dem Clan Degel (Digil)-Galadi (Geledi)-Guel At- Aunour an. In Syrien habe er in in einer vier Zimmer Mietwohnung mit seiner gesamten Familie gelebt. Jetzt habe er Kontakt zu seiner Familie in Saudi-Arabien über das Internet und es gehe der Familie gut. Sein Vater sei jetzt als Buchhalter beschäftigt und ein weiterer Verwandter sei als Fotograf tätig. Nach Somalia kann ja nicht zurück da er dort nichts habe und sich auch nicht auskenne. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger, aber in Syrien aufgewachsen sei. Er habe Somalia im Alter von zwei Jahren verlassen und seitdem das Staatsgebiet nicht mehr betreten. Er habe keine Kinder und sei verheiratet. Fest stehe, dass er keine Fluchtgründe zu seinem Heimatland Somalia vorgebracht habe und er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, die Hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden konnte. Dem Zweitbeschwerdeführer werde aufgrund der prekären Lage in seinem Heimatland und weil der Zweitbeschwerdeführer keinen familiären Rückhalt in seiner Heimat habe subsidiärer Schutz gewährt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017 wurde dem Zweitbeschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 05.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer anders als von der belangten Behörde vermeint, in Somalia einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung deshalb ausgesetzt sei, da er fast sein ganzes Leben im Ausland verbracht habe und dies auch an seiner Lebenseinstellung und an seinem starken Akzent bzw. an seinen mangelhaften somalischen Sprachkenntnissen erkennbar sei. Es sei somit davon auszugehen, dass ihm sowohl von Seiten der Regierung als auch von Seiten extremistischer Gruppierungen wie Al-Shabaab eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorgenommen hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Zweitbeschwerdeführer in Somalia asylrelevante Verfolgung drohe. Der vorliegende Sachverhalt sei derart mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens, unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zweitbeschwerdeführers, unvermeidlich erscheine. Da es die Behörde unterlassen habe den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben, scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zwingend gebotenund werde daher beantragt. Am 25.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der beide Beschwerdeführer und ein geeigneter Dolmetscher teilnahmen. Aus dem Protokoll: RI: Wann sind Sie aus Somalia weggegangen? BF1: Ungefähr im Jahr 1997, ich war drei Jahre alt. RI: Was haben Ihre Eltern gesagt, warum Sie Somalia verlassen haben? Wo haben Sie in Somalia gewohnt? BF1: Ich bin in Afgooye geboren. Mein Vater hat in der Hauptstadt Mogadischu gearbeitet, er hat für die Regierung gearbeitet. Er hat als Chemie Ingenieur gearbeitet. Er hatte ein Medizin Studium. Die Mutter war zu Hause. RI: Wie viele Geschwister haben Sie? BF1: Wir sind zu zweit in Österreich, zwei Brüder sind in Belgien und zwei Schwestern und zwei Brüder in Saudi Arabien. Meine Geschwister sind alle jünger als ich. RI: Warum sind die zwei in Belgien und die vier in Saudi Arabien? Warum sind Sie getrennt? Wo sind die Eltern? BF1: Als der Krieg in Syrien ausgebrochen ist, hat sich die Lage in unserer Stadt verschlechtert. Wir mussten die Stadt verlassen. Meine Eltern sind nach Saudi Arabien mit den vier Geschwistern gegangen. Es gibt einige Somali, die mit den Syrern demonstrieren gegangen sind. Man hat begonnen die Somalier zu inhaftieren. Wir älteren Geschwister waren betroffen von der Gefahr inhaftiert zu werden, die jüngeren noch nicht. Deswegen sind wir zuerst weggegangen. Das war die einzige Möglichkeit. Mit einem Visum legal konnten wir nicht weggehen. Das war im Jahr

  1. Es war schwer mit den jüngeren Geschwistern in die Türkei zu flüchten. Meine Eltern und vier Geschwister sind dann zu sechst legal über ein Visum nach Saudi Arabien. Die zwei Brüder, die nach Belgien gingen, haben das Land nach mir, aber vor meinen Eltern verlassen. Mein Bruder Hussain hat das Land nach mir verlassen. Ich kann mich nicht genau erinnern wann er das Land verlassen hat, aber es war so ein halbes Jahr oder Jahr nach mir. Soweit ich mich erinnern kann war es das Jahr
  2. RI: Was glauben Sie, was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden? BF1: Ich kenne mich in Somalia nicht aus. Ich stamme ursprünglich aus Afgooye. Ich habe gehört, dass es in den letzten Jahren dort Al Shabaab gibt. Das war der erste Grund. Der zweite Grund ist, dass meine somalische Sprache schlecht ist. Wenn ich in Somalia ankomme, wird man gleich merken, dass ich Fremd bin. Auch wenn ich versuche die Sprache zu lernen würde man es merken. Ich könnte auch Probleme bekommen, weil ich gut Arabisch sprechen kann. Ein Freund von mir hat in Syrien gelebt. Nachdem der Krieg ausgebrochen ist, ging er nach Somalia zurück. Es wurde dort drei Mal von der Regierung inhaftiert, weil ihm vorgeworfen wurde, dass er ein Al Shabaab Mitglied ist. Er ist mit Hilfe von Bekannten jedes Mal rausgekommen, musste aber dann das Land verlassen, damit er nicht mehr inhaftiert wird. Bei ihm war das möglich, weil er Bekannte und Verwandte in Mogadischu hatte. Ich habe keine Familie in Mogadischu, ich gehöre einer Minderheit an. Die Familie meiner Mutter lebt in Europa. Die Familie meines Vaters ist verstreut. Eine Tante lebt in Jemen, ein Cousin in der Türkei, aber in Somalia niemand mehr, außer Clanmitglieder, die leben in Afgooye. RI: Können Sie mir etwas über Ihren Clanstammbaum erzählen? BF1: Geledi, man nennt uns die hellhäutige Rasse. Der Hauptclan ist Digil, danach kommen wir, also Geledi, darunter Aw Nuur. ........ RI: Ihr Bruder hat mir schon von der Familie erzählt, wann wer geflüchtet ist. Wann haben Sie Syrien verlassen? BF2: Ca. ein Jahr nach meinem Bruder. Wir haben in Altal gelebt. Alle außer meinem Bruder, da er das Land schon verlassen hat wurden aufgefordert Altal zu verlassen. Später sind wir nach Masakin Barza. Die Lage hat sich dann verschlechtert und ich habe das Land auch verlassen. Ich wollte eigentlich bei der Familie bleiben. Es war auch schwierig alle auf einmal wegzuschicken. RI: Sie sind Ihrem Bruder dann nach und haben Ihn dann in der Türkei getroffen? BF2: Wir sind zu dritt geflohen. BF1: Wir sind Zwillinge, ich habe einen gleichaltrigen Bruder der jetzt in Belgien ist. Auch der BF2 hat einen Zwillingsbruder, der in Belgien ist. RI: Was befürchten Sie in Somalia? BF2: Meine Kultur und die Kultur der Somali passen nicht zusammen. Ich kann die Sprache nicht, ich wäre fremd. Ich kann zwar Somalisch, aber nicht viel. Die somalische Community hat in Syrien arabisch untereinander gesprochen. Wenn ich nach Somalia zurückkehre, werde ich von der Regierung verdächtig, dass ich ein Al Shabaab-Mitglied bin, weil ich arabisch spreche und aus einem arabischen Land zurückkomme, ich kenne mich in Somalia auch nicht aus. Die Al Shabaab könnte mich auch ausnutzen, weil ich arabisch spreche, das will ich nicht. Ich habe nicht viele Infos über die Al Shabaab, aber die machen sehr viele Anschläge und das ist das gleiche Problem, das in Syrien bestanden hat. RI: Erzählen Sie mir von Ihrem Clan. BF2: Ich kann nicht über meinen Clan sprechen, da ich nicht viel darüber weiß. Meine Mutter ist eine Begedi mein Vater ein Geledi. Sie leben in Afgooye. Mehr weiß ich nicht. Es gibt niemanden den ich in Somalia kontaktieren könnte, da ich die Sprache auch nicht kann. ..... II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Erst und der Zweit Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, gehören der Volksgruppe der Rahanweyn / Digil Mirifle an und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.Der Erst und der Zweit Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, gehören der Volksgruppe der Rahanweyn / Digil Mirifle an und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführer sind in Afgoye geboren und als Kleinkinder mit den Eltern nach Syrien Damaskus ausgewandert, wo sie aufgewachsen sind und auch die Schule besuchten. Kein engeres Familienmitglied lebt noch in Somalia. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Erstbeschwerdeführer am 18.02.2015 und der Zweitbeschwerdeführer am 17.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer waren in Somalia keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurde von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Ihre dargelegten Gründe warum sie nach Europa und Österreich gereist seien beziehen sich nicht auf ihr Heimatland da sie dort nicht gelebt haben. Etwaige Fluchtgründe beziehen sich auf Syrien wo die Beschwerdeführer allerdings keine Staatsbürger seien, wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans bzw. ihrer Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gesund sind. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird auf die den Beschwerdeführern anlässlich der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 03.05.2018), aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar: Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, S. 13 f). Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, S. 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, S. 37). Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, S. 38). Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 16). In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 22). Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 23-24). Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, S. 144). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet. In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (LIB 17.09.2018, S. 138). Al-Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, S. 49). Zwangsrekrutierung: Die Al Shabaab ist insgesamt professionell, gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierung verlassen. Zwangsrekrutierung entspricht daher nicht dem "modus operandi" der Al Shabaab. Eine zu hohe Anzahl an Kämpfern die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächen die Organisation. Zwangsrekruten passen nicht ins System. Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet, jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der Al Shabaab nach Hause geschickt. Nur wenn es Umstände und taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgebildet, z.B. wenn an einem Ort aus taktischen Gründen rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden (Fact Finding Mission Report Somalia - FFM August 2017, S. 49). Druck wird hingegen oft ausgeübt, wobei dieser Druck wesentlich stärker als jeder Zwang ist. Die Al Shabaab verbreiten die Botschaft, dass Menschen in Süd- und Zentralsomalia in einer Konfliktzone leben und bewaffneten Gruppen ausgeliefert seien. Diese Nachricht richtet sich speziell an schwache Clans. Die Möglichkeit einer Rekrutierung hängt davon ab, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle der Al Shabaab steht. Dort erfolgt die Anwerbung in Schulen oder generell unter Jugendlichen (FFM August 2017, S. 51). Es erfolgt die Rekrutierung auch über die Clans. Al Shabaab schließt mit Clans Übereinkommen, in denen vereinbart wird, dass der Clan eine gewisse Anzahl an Rekruten stellt. Schwächere Clans erwarten sich von der Al Shabaab Unterstützung, Al Shabaab wird von manchen Minderheiten als Beschützer angesehen. Bei benachteiligten Clans werden vermehrt Kämpfer angeworben. Es besteht bei schwachen Clans ein höherer Anreiz der Al Shabaab beizutreten (FFM August 2017, S. 52). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 17.09.2018, S. 50). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 17.09.2018, S. 65). Clanstruktur: Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - S. 94). Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - S. 94 f). Die Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Focus Somalia Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 -Beilage ./IV, S. 8 f; LIB 17.09.2018 - S. 58). Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Somalia 17.09.2018 - S. 57 f). Midgan (Gaboye, Madhiban) Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./IV, S. 14). Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./IV, S. 15 f). Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Beilage ./IV, S. 16 f). Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./IV, S. 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./IV, S. 24). Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Beilage ./IV, S. 25). Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Es gibt keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (LIB 17.09.2018 - S. 98 f; Beilage ./IV, S. 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./IV, S. 41). Non Gouvernement Organisations (NGO) Im gesamten somalischen Kulturraum bestehen zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmern. Dazu gehören u. a. Binnenvertriebene, Frauen, Kinder und andere sozial benachteiligte Gruppen. Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse einigermaßen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (LIB 17.09.2018, S. 72). Allerdings die Bewegungsfreiheit von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Al Shabaab verbietet den meisten internationalen NGOs, ihrer Arbeit nachzugehen. Außerdem kommt es zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung sowie zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (LIB 17.09.2018, S. 72). Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin. Alleine in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 waren humanitäre Organisationen von 90 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden sieben Mitarbeiter getötet und acht weitere verletzt. Außerdem wurden zehn Mitarbeiter verhaftet und drei weitere entführt. Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe durch nicht-staatliche bewaffnete Kräfte. Al Shabaab entführt gezielt humanitäre Kräfte. Davon waren 2017 bis Mitte September 27 Personen betroffen, von denen sich im November 2017 sechs Personen noch in der Gewalt der Gruppe befanden. Insgesamt ist der Anstieg an Gewalt gegen diese Personengruppe auch damit zu erklären, dass aufgrund der Dürre deren Aktivitäten massiv verstärkt worden sind (LIB 17.09.2018, S. 72). Korruption Somalia war im Jahr 2016 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 176). Trotz einiger kleiner Fortschritte bei der öffentlichen Finanzgebarung ist es den Bundesbehörden weiterhin nicht möglich, der weit verbreiteten Korruption entgegenzutreten. Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (LIB 17.09.2018, S. 71). Rückkehrer: Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB 17.09.2018, S. 135). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 17.09.2018, S. 136). Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 17.09.2018, S. 143). In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. In Mogadischu gibt es verschiedene aktive Organisationen, die im Bereich Camp Coordination and Camp Management, Bildung, Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Gesundheit, Ernährung, Schutz, Unterkunft sowie Wasser, Sanitäres und Hygiene tätig sind. Auf allen diesen Feldern wird Hilfe und Unterstützung gegeben. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit sicherem Trinkwasser, die Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk), den Latrinenbau, das Angebot von Grundschulausbildung, Ernährungsprogramme sowie die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen. Es gibt auch spezielle Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 1f). Im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2018 sind 81.000 Somalier aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen. Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core-Relief-Items oder aber dem Äquivalent in Bargeld. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 8). Bewegungsfreiheit: Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 17.09.2018, S. 116). Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 17.09.2018, S. 116 f). Dürrekatastrophe und Hungersnot: Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (LIB 17.09.2018, S. 127). Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich zunächst weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (LIB 17.09.2018, S. 6). Nach den unterdurchschnittlichen Regenfällen in der Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober bis Dezember) fielen auch die Regenfälle der Gu-Regenzeit (April bis Juni 2019) ebenfalls unterdurchschnittlich aus bzw. kam es teilweise zu sehr kurzen aber starken Regenfällen, die Überschwemmungen mit sich brachten. Davon waren besonders Nordsomalia und Puntland betroffen (Beilage ./VI). Die Stadt Mogadischu wird weiterhin als IPC-2 Kategorie eingestuft, IDPs in dieser Stadt werden als IPC-3 Kategorie eingestuft (Beilage ./VII). IPC-Kategorie 2 wird wie folgt definiert: "Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen - Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies".
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./X und ./A bis ./D (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem, Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 mit Kurzinformation vom 17.09.2018, Beilage ./II; FFM Report, Sicherheitslage in Somalia, August 2017, Beilage ./III; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, Beilage ./IV; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018, Beilage ./V; Humatinarian Bulletin von OCHA aus Juni 2019, Beilage ./VI; Bericht fews-net, Key-Message-Update, Somalia, vom 31.07.2019, Beilage ./VII; Bericht ACCORD Informationen zu einem Clan namens Geledi vom 20.04.2015, Beilage ./VIII; GENEALOGIECAL Tabelle von UNHCR vom 15.03.2014, Beilage ./IX; Auszug aus Google Maps über Afgooye, Beilage ./X; Empfehlungsschreiben vom 30.08.2019 samt Fotos, Beilage./A; Konvolut Fotos, Beilage./B; Unterstützungserklärung vom 01.09.2019 Beilage./C; Unterstützungserklärung undatiert Beilage./ D) durch Einsichtnahme in Satellitenaufnahmen der Stadt Afgooye über Google-maps in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die mit Stellungnahmen vorgelegten Integrationsunterlagen und vorgelegten medizinischen Unterlagen (OZ 11, OZ 12). Zur Situation in Somalia: Die einzelnen Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Und auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit sowie religiöses Bekenntnis), zu ihrer Herkunft sowie zu ihrem Leben in Syrien, zu ihren Familienmitgliedern und zu deren Aufenthalt und dem nicht vorhandenen Kontakt, sowie zu ihrem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.
  5. Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels identitätsbezeugender im Orginal vorgelegter, überprüfbarer Dokumente nicht festgestellt werden. Die im Spruch angeführten Daten dienen lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz zusammenfassend vor, dass sie zu Somalia keinerlei Bezug mehr hätten und sie sich dort ohne familiären Anschluss nicht zurechtfinden könnten. Davon abgesehen sei es wegen der unsicheren Lage im Land besonders wegen Anschlägen durch die Al Shabaab sehr gefährlich. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnten. Es ist darauf zu verweisen, dass sich das fluchtauslösende Ereignis allenfalls in Syrien ereignet haben soll, woraus jedoch kein asylrelevanter Sachverhalt für den Herkunftsstaat Somalia erblickt werden kann. Weiters äußerten die Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens einmalig die Befürchtung im Falle einer Rückkehr nach Somalia, dass sie wegen der arabischen Sprache als Fremde leicht zu erkennen seien und dann so wie ein Freund von ihnen als Al Shabaab Angehörige verdächtigt würden. Auch wären sie Angehörige eines Minderheiten-Clans und die Familie der Mutter lebe bereits in Europa. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich kein Hinweis auf eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr. Es gibt kein Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit mehr. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt. Der Clan in Mogadischu ist heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Auch hat sich die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten wesentlich verbessert. Zudem gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört. Sohin haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen für die Beschwerdeführer ergeben. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aktuell alleine wegen ihrer Clanzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund ihrerner Glaubensrichtung im gesamten Verfahren nicht vorgebracht haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer selbst angaben in Somalia keine Probleme mit den somalischen Behörden gehabt zu haben. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es den Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatten bzw. sich eine solche zukünftig ergibt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466 Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466 Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat dartun und war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat dartun und war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. Zur vorgebrachten Problematik der Minderheitendiskriminierung ist auszuführen, dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen ist. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Der weitere Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatstaat muss aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen (vgl. VwGH vom 25.04.1994, 94/20/0034). Beschimpfungen bzw. soziale gesellschaftliche Missachtung seiner Umgebung begründen keine asylrelevante Verfolgung. Diesen Handlungen mangelt es an der ausreichenden Intensität und dem Charakter einer Verfolgungshandlung (vgl. AsylGH 22.03.2010, B6 237.583-0/2008).Zur vorgebrachten Problematik der Minderheitendiskriminierung ist auszuführen, dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen ist. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Der weitere Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatstaat muss aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen vergleiche VwGH vom 25.04.1994, 94/20/0034). Beschimpfungen bzw. soziale gesellschaftliche Missachtung seiner Umgebung begründen keine asylrelevante Verfolgung. Diesen Handlungen mangelt es an der ausreichenden Intensität und dem Charakter einer Verfolgungshandlung vergleiche AsylGH 22.03.2010, B6 237.583-0/2008). Es ergaben sich betreffend die Clanzugehörigkeit - bereits vor dem Hintergrund der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Clanzugehörigkeit oder aufgrund ihres Bekenntnisses zur Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Zusätzlich lassen auch die Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Zudem gibt es keine systematische Benachteiligung von Minderheiten und zwar weder durch das traditionelle Recht Xeer noch durch Polizei und Justiz (vgl. Länderfeststellungen "Minderheiten/Clans"). Angesichts dessen sind eingriffsintensive Verfolgungshandlungen zwar nicht ausgeschlossen, aber als in hohem Maße unwahrscheinlich zu beurteilen.Es ergaben sich betreffend die Clanzugehörigkeit - bereits vor dem Hintergrund der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Clanzugehörigkeit oder aufgrund ihres Bekenntnisses zur Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Zusätzlich lassen auch die Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Zudem gibt es keine systematische Benachteiligung von Minderheiten und zwar weder durch das traditionelle Recht Xeer noch durch Polizei und Justiz vergleiche Länderfeststellungen "Minderheiten/Clans"). Angesichts dessen sind eingriffsintensive Verfolgungshandlungen zwar nicht ausgeschlossen, aber als in hohem Maße unwahrscheinlich zu beurteilen. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer Clan Zugehörigkeit eine besondere Vulnerabilität aufweisen würden, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt.Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer Clan Zugehörigkeit eine besondere Vulnerabilität aufweisen würden, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher den Beschwerden zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheiden nicht stattgegeben werden.Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher den Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheiden nicht stattgegeben werden. Sofern sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage, insbesondere die Menschenrechts- und die Sicherheitslage in Somalia bezieht, ist darauf zu verweisen, dass ihnen ohnehin bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W196.2140912.1.00

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