G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Somalia, und Brüder reisten nach einander innerhalb eines Jahres illegal nach Österreich ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 18.02.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, in Afgooye Somalia geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger. Er spreche Somalisch, Arabisch und Englisch, habe moslemischen Glauben (Sunnit) und habe bisher keine Ehe geschlossen. Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 27.09.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des Ertbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, er sei in Afgoye Somalia geboren und habe das Land mit seinen Eltern im Alter von drei Jahren verlassen unddann in Syrien gelebt. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern und vier Geschwister seien mit ihm nach Saudi-Arabien geflohen, ein Bruder sei bei ihm, zwei andere Brüder seien in Belgien. Sein Vater wäre Chemiker gewesen. Seinen Clan bzw. Subclan kenne er nicht. Er sei über Damaskus und die Türkei, in der er zwei Jahre gearbeitet habe, mit einem Schlauchboot nach Griechenland in die EU eingereist. Von Griechenland nach Wien sei er mit einem Lkw transportiert worden. Somalia habe er verlassen müssen, da 2012 der Krieg begonnen habe und immer mehr Militär da war und Kampfhandlungen stattfanden. Die Regierung habe alle jungen Somalier festgenommen die bei Demonstrationen dabei waren. Er habe aber nicht teilgenommen, denn die Politik habe ihn nicht interessiert. Trotzdem sei es ihm dann zu gefährlich geworden. Sein Leben in Österreich stelle er sich dergestalt vor, dass er sein Studium fertigmachen wolle. Er habe aber gesehen, dass das nicht einfach wäre. Er wollte zuerst eine Lehre als Tischler oder Maler machen, denn er habe in der Türkei zwei Jahre als Tischler gearbeitet. Mit österreichischen Behörden habe er bisher keine Probleme gehabt und er sei auch in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt oder verfolgt worden. Er werde nicht aus Gründen seiner Religion verfolgt und er werde auch nicht aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger, aber in Syrien aufgewachsen sei. Er leide weder an einer Krankheit, noch leide er an einer psychischen Störung, welche bei einer Rückkehrentscheidung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Sein Bruder sei ebenfalls Asylwerber in Österreich. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er habe moslemische Religionszugehörigkeit. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er sei weder politisch noch parteipolitisch tätig gewesen und daher auch deswegen nicht verfolgt worden. Weiters habe er dort keine asylrelevanten Probleme aufgrund der Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch Probleme mit Ämtern und Behörden habe es im Heimatland des Erstbeschwerdeführers für ihn nicht gegeben. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführten Fluchtgründe habe der Erstbeschwerdeführer auf Befragung ausdrücklich verneint. Er habe keine gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung in Somalia vorgebracht. Seine Fluchtgründe beziehen sich nicht auf Somalia da er dort nicht gelebt habe. Etwaige Fluchtgründe würden sich auf Syrien beziehen wo der Erstbeschwerdeführer allerdings kein Staatsbürger sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass es nicht zu erwarten sei, dass er über familiären, sozialen oder wie auch immer gearteten Anschluss im Heimatland verfüge da die Familie Somalia verlassen habe, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Syrien, verbracht und sei dort sozialisiert worden. Demnach bestehe keine individuelle Verfolgungssituation durch oder im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch von Amts wegen habe eine derartige Verfolgung - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nur als Kleinkind in Somalia aufhältig gewesen sei, er dort keinerlei Nachteile oder Bedrohungen in Somalia erlebt habe - nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. und III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer kein entsprechendes ihn beschützendes Netzwerk in Somalia habe und daher eine Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und ihm daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch von Amts wegen habe eine derartige Verfolgung - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nur als Kleinkind in Somalia aufhältig gewesen sei, er dort keinerlei Nachteile oder Bedrohungen in Somalia erlebt habe - nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer kein entsprechendes ihn beschützendes Netzwerk in Somalia habe und daher eine Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und ihm daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 24.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer einer ethnischen Minderheit angehöre und durch seinen Aufenthalt in Syrien, der Türkei und Europa sich von der traditionellen Lebensweise seines Heimatlandes entfremdet hätte. Er spreche Englisch und Arabisch während sein Somali fremd klinge und ihn als Rückkehrer ausweise. Aufgrund dieser persönlichen Merkmale sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Verbringung nach Somalia von Zwangsrekrutierungen bzw. schweren Menschenrechtsverletzungen durch die extremistischen Al-Shabaab Milizen bedroht wäre. Der somalische Staat sei praktisch nicht existent und daher nicht in der Lage den Erstbeschwerdeführer effektiv vor Verfolgung zu schützen. Der Verfassungsgerichtshof fordere, dass die Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein dürften, sondern sich auch mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer befassen müssten. Die Behörde habe es unterlassen ausreichend aktuelle Länderberichte einzuholen und diese dann einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte unvollständig. Sie würden inhaltlich allgemeine Aussagen über die Lage in Somalia enthalten, sich aber nicht mit der konkreten Situation des Erstbeschwerdeführers auseinandersetzen und wären daher unzureichend. Es würden Informationen zur Situation des Clans des Beschwerdeführers fehlen. Der Clan des Beschwerdeführers verfüge über keine Waffen und sei demnach als schwach zu bezeichnen. Hätte sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass eine Verfolgung im Falle der Verbringung nach Somalia jedenfalls wahrscheinlich sei. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Einvernahme erst darüber belehren müssen, dass die Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Somalia relevant seien, nicht die Gründe für die Flucht aus Syrien. Der Beschwerdeführer habe sich in Europa sehr gut eingelebt und könne sich ein traditionelles Leben nicht mehr vorstellen. Er trägt einen westlichen Stil und will sich den in Somalia geltenden Kleidungsvorschriften nicht unterwerfen. Der Erstbeschwerdeführer habe auch keine Verwandten mehr in Somalia, er gehöre einer Minderheit an und sei daher von dem von dem in Somalia gängigen Clanschutz System völlig ausgeschlossen. Er sei außerdem überdurchschnittlich allgemein und politisch gebildet und habe daher eine besonders verletzliche Position, die ihn empfänglich mache Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Weiters befürchte der Beschwerdeführer Bestrafung für unislamisches Auftreten. Am 17.09.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, in Afgooye Somalia geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger. Er spreche, Arabisch und Somalisch habe moslemischen Glauben (Sunnit) und habe bisher keine Ehe geschlossen. Sein letzter Beruf sei Student gewesen, nach einer zwölfjährigen Ausbildung in Damaskus. Er sei mit einem Boot von der Türkei aus nach Griechenland auf eine Insel und von dort nach Athen gereist. Mit Bussen sei er dann über Mazedonien zur serbischen Grenze und nach Belgrad gefahren und von dort mit der Eisenbahn nach Wien. Da habe er sich nach seinem Bruder erkundigt und erfahren, dass sich dieser in Salzburg aufhalte. Er habe für die Reise $ 2500 bezahlt. Er sei zwei Jahre alt gewesen als seine Eltern aus Somalia nach Syrien geflüchtet seien und er habe sein ganzes Leben dort verbracht. Wegen des Krieges könnten sie nicht nach Somalia zurück und außerdem habe er keinen Bezug zu diesem Land. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er den Tod durch den Krieg oder durch die syrische Regierung. Weiters befürchte er Sanktionen im Heimatstaat, weil er einer ethnischen Minderheit angehöre. Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 15.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Zweitbeschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, er sei in Afgoye Somalia geboren und habe das Land wegen des Krieges mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren verlassen und dann in Syrien gelebt. Er habe mit niemanden im Land Kontakt. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Zwei Brüder befänden sich in Belgien und ein Bruder in Österreich in Wien. Ob er Onkel oder Tanten in Somalia habe wisse er nicht. Seine Eltern und die ganze restliche Familie wären in Saudi-Arabien von wo ihm die Eltern über Internet die Fotografie eines Schriftstückes von 2010 zukommen ließen worin der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers in Syrien durch einen somalischen Verein bestätigt werde. Er gehöre dem Clan Degel (Digil)-Galadi (Geledi)-Guel At- Aunour an. In Syrien habe er in in einer vier Zimmer Mietwohnung mit seiner gesamten Familie gelebt. Jetzt habe er Kontakt zu seiner Familie in Saudi-Arabien über das Internet und es gehe der Familie gut. Sein Vater sei jetzt als Buchhalter beschäftigt und ein weiterer Verwandter sei als Fotograf tätig. Nach Somalia kann ja nicht zurück da er dort nichts habe und sich auch nicht auskenne. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger, aber in Syrien aufgewachsen sei. Er habe Somalia im Alter von zwei Jahren verlassen und seitdem das Staatsgebiet nicht mehr betreten. Er habe keine Kinder und sei verheiratet. Fest stehe, dass er keine Fluchtgründe zu seinem Heimatland Somalia vorgebracht habe und er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, die Hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden konnte. Dem Zweitbeschwerdeführer werde aufgrund der prekären Lage in seinem Heimatland und weil der Zweitbeschwerdeführer keinen familiären Rückhalt in seiner Heimat habe subsidiärer Schutz gewährt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017 wurde dem Zweitbeschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 05.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer anders als von der belangten Behörde vermeint, in Somalia einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung deshalb ausgesetzt sei, da er fast sein ganzes Leben im Ausland verbracht habe und dies auch an seiner Lebenseinstellung und an seinem starken Akzent bzw. an seinen mangelhaften somalischen Sprachkenntnissen erkennbar sei. Es sei somit davon auszugehen, dass ihm sowohl von Seiten der Regierung als auch von Seiten extremistischer Gruppierungen wie Al-Shabaab eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorgenommen hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Zweitbeschwerdeführer in Somalia asylrelevante Verfolgung drohe. Der vorliegende Sachverhalt sei derart mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens, unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zweitbeschwerdeführers, unvermeidlich erscheine. Da es die Behörde unterlassen habe den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben, scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zwingend gebotenund werde daher beantragt. Am 25.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der beide Beschwerdeführer und ein geeigneter Dolmetscher teilnahmen. Aus dem Protokoll: RI: Wann sind Sie aus Somalia weggegangen? BF1: Ungefähr im Jahr 1997, ich war drei Jahre alt. RI: Was haben Ihre Eltern gesagt, warum Sie Somalia verlassen haben? Wo haben Sie in Somalia gewohnt? BF1: Ich bin in Afgooye geboren. Mein Vater hat in der Hauptstadt Mogadischu gearbeitet, er hat für die Regierung gearbeitet. Er hat als Chemie Ingenieur gearbeitet. Er hatte ein Medizin Studium. Die Mutter war zu Hause. RI: Wie viele Geschwister haben Sie? BF1: Wir sind zu zweit in Österreich, zwei Brüder sind in Belgien und zwei Schwestern und zwei Brüder in Saudi Arabien. Meine Geschwister sind alle jünger als ich. RI: Warum sind die zwei in Belgien und die vier in Saudi Arabien? Warum sind Sie getrennt? Wo sind die Eltern? BF1: Als der Krieg in Syrien ausgebrochen ist, hat sich die Lage in unserer Stadt verschlechtert. Wir mussten die Stadt verlassen. Meine Eltern sind nach Saudi Arabien mit den vier Geschwistern gegangen. Es gibt einige Somali, die mit den Syrern demonstrieren gegangen sind. Man hat begonnen die Somalier zu inhaftieren. Wir älteren Geschwister waren betroffen von der Gefahr inhaftiert zu werden, die jüngeren noch nicht. Deswegen sind wir zuerst weggegangen. Das war die einzige Möglichkeit. Mit einem Visum legal konnten wir nicht weggehen. Das war im Jahr
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466 Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466 Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat dartun und war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat dartun und war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. Zur vorgebrachten Problematik der Minderheitendiskriminierung ist auszuführen, dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen ist. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Der weitere Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatstaat muss aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen (vgl. VwGH vom 25.04.1994, 94/20/0034). Beschimpfungen bzw. soziale gesellschaftliche Missachtung seiner Umgebung begründen keine asylrelevante Verfolgung. Diesen Handlungen mangelt es an der ausreichenden Intensität und dem Charakter einer Verfolgungshandlung (vgl. AsylGH 22.03.2010, B6 237.583-0/2008).Zur vorgebrachten Problematik der Minderheitendiskriminierung ist auszuführen, dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen ist. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Der weitere Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatstaat muss aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen vergleiche VwGH vom 25.04.1994, 94/20/0034). Beschimpfungen bzw. soziale gesellschaftliche Missachtung seiner Umgebung begründen keine asylrelevante Verfolgung. Diesen Handlungen mangelt es an der ausreichenden Intensität und dem Charakter einer Verfolgungshandlung vergleiche AsylGH 22.03.2010, B6 237.583-0/2008). Es ergaben sich betreffend die Clanzugehörigkeit - bereits vor dem Hintergrund der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Clanzugehörigkeit oder aufgrund ihres Bekenntnisses zur Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Zusätzlich lassen auch die Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Zudem gibt es keine systematische Benachteiligung von Minderheiten und zwar weder durch das traditionelle Recht Xeer noch durch Polizei und Justiz (vgl. Länderfeststellungen "Minderheiten/Clans"). Angesichts dessen sind eingriffsintensive Verfolgungshandlungen zwar nicht ausgeschlossen, aber als in hohem Maße unwahrscheinlich zu beurteilen.Es ergaben sich betreffend die Clanzugehörigkeit - bereits vor dem Hintergrund der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Clanzugehörigkeit oder aufgrund ihres Bekenntnisses zur Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Zusätzlich lassen auch die Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Zudem gibt es keine systematische Benachteiligung von Minderheiten und zwar weder durch das traditionelle Recht Xeer noch durch Polizei und Justiz vergleiche Länderfeststellungen "Minderheiten/Clans"). Angesichts dessen sind eingriffsintensive Verfolgungshandlungen zwar nicht ausgeschlossen, aber als in hohem Maße unwahrscheinlich zu beurteilen. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer Clan Zugehörigkeit eine besondere Vulnerabilität aufweisen würden, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt.Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer Clan Zugehörigkeit eine besondere Vulnerabilität aufweisen würden, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher den Beschwerden zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheiden nicht stattgegeben werden.Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher den Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheiden nicht stattgegeben werden. Sofern sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage, insbesondere die Menschenrechts- und die Sicherheitslage in Somalia bezieht, ist darauf zu verweisen, dass ihnen ohnehin bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W196.2157376.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.