GVG stattgegeben und werden
G 2005 aufgrund der Anträge von 1.) XXXX 2.) XXXX und derDen Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und werden
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 aufgrund der Anträge von 1.) römisch 40 2.) römisch 40 und der 3.) XXXX vom 22.03.2018 die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert.3.) römisch 40 vom 22.03.2018 die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 01.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zahl 08 05.629-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde nach Afghanistan ausgewiesen (spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zahl 08 05.629-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde nach Afghanistan ausgewiesen (spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid vom 07.05.2009 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2010, Zl. C18 406.748-1/2009/7E, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer mit dem genannten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2011 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde viermal verlängert, insgesamt bis zum 12.05.2018.Gegen den Bescheid vom 07.05.2009 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2010, Zl. C18 406.748-1/2009/7E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer mit dem genannten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2011 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde viermal verlängert, insgesamt bis zum 12.05.2018. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) stellte am 13.05.2015 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Einreiseantrag, dieser wurde mit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose erledigt und ist die BF 2 daraufhin am 12.08.2016 legal in das Bundesgebiet eingereist. Am 17.08.2016 stellte die BF 2 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu begründend vor, dass ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigtem erlangt habe und sie denselben Schutz wie ihr Ehegatte beantrage.Am 17.08.2016 stellte die BF 2 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu begründend vor, dass ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigtem erlangt habe und sie denselben Schutz wie ihr Ehegatte beantrage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 25.10.2016, ZI. 15-1072875106/161134463, wurde der Antrag der BF 2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der BF 2 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihr
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2018 zuerkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 25.10.2016, ZI. 15-1072875106/161134463, wurde der Antrag der BF 2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der BF 2 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2018 zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die BF 2 erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides im Wege ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der von der Behörde dokumentierte "Verzicht" der BF 2 einer späteren Einvernahme nicht im Wege stehen dürfte. Zudem habe sie nicht bewusst auf eine weitere Einvernahme verzichtet, es sei ihr lediglich erklärt worden, dass sie den gleichen Schutz wie ihr Mann genießen würde. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF 2 vor, dass sie aufgrund ihrer Schulbildung in ihrer Heimat regelmäßig von Mitgliedern des Islamischen Staates zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Die IS-Mitglieder hätten die Türe ihres Elternhauses eingeschlagen und hätten sich ins Haus gedrängt. Aufgrund dieser Vorfälle sei die Familie der BF 2 gezwungen gewesen nach Kabul umzuziehen. Außerdem hätte die BF 2 als Frau nur in Burka das Haus verlassen können und sei sie insgesamt als westlich-orientierte Frau zu bezeichnen.Die BF 2 erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides im Wege ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der von der Behörde dokumentierte "Verzicht" der BF 2 einer späteren Einvernahme nicht im Wege stehen dürfte. Zudem habe sie nicht bewusst auf eine weitere Einvernahme verzichtet, es sei ihr lediglich erklärt worden, dass sie den gleichen Schutz wie ihr Mann genießen würde. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF 2 vor, dass sie aufgrund ihrer Schulbildung in ihrer Heimat regelmäßig von Mitgliedern des Islamischen Staates zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Die IS-Mitglieder hätten die Türe ihres Elternhauses eingeschlagen und hätten sich ins Haus gedrängt. Aufgrund dieser Vorfälle sei die Familie der BF 2 gezwungen gewesen nach Kabul umzuziehen. Außerdem hätte die BF 2 als Frau nur in Burka das Haus verlassen können und sei sie insgesamt als westlich-orientierte Frau zu bezeichnen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W123 2140717-1/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W123 2140717-1/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin (BF 3) in Österreich geboren und stellte die BF 2 am 10.01.2018 als gesetzliche Vertreterin der BF 3 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin (BF 3) in Österreich geboren und stellte die BF 2 am 10.01.2018 als gesetzliche Vertreterin der BF 3 für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018, ZI. 18-1178493902/190134734, wurde der Antrag der BF 3 auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2018 erteilt.18-1178493902/190134734, wurde der Antrag der BF 3 auf internationalen Schutz
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2018 erteilt. Am 22.03.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Aufgrund dieses Antrages wurde der BF1 am 18.07.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 auch Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor und gab an, dass er in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr verfüge und seine Familie, bestehend aus seinem Vater und zwei verheirateten Schwestern in Pakistan leben würden. Ein Onkel würde noch in Afghanistan leben, sich jedoch überwiegend in Pakistan aufhalten. Aufgrund dieses Antrages wurde auch die BF 2 am 18.07.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich Einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die BF 2 auch Unterlagen zum Beweis ihrer Integration in Österreich vor und gab an, dass ihre Eltern und ihre zwei Brüder noch in Afghanistan leben würden. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde der den Beschwerdeführern zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurden die Anträge vom 22.03.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen
G abgewiesen (Spruchpunkt VII.)Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde der den Beschwerdeführern zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurden die Anträge vom 22.03.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 seit elf Jahren in Österreich lebe und eine siebenjährige Arbeitserfahrung in Österreich vorzuweisen habe. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dadurch begründet worden, dass es dem BF1 zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif oder Herat zu bestreiten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor höchst volatil und sei die Versorgungslage in Bezug auf Nahrungsmittel und Wohnraum für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung nur unzureichend. Eine dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und in den Städten Mazar-e Sharif und Herat sei aus den zugrundeliegenden Länderberichten nicht erkennbar. Auch habe sich die persönliche Situation des BF1 nicht grundlegend geändert, da es ihm weiterhin an einer finanziellen Unterstützung durch seine Familie im Falle der Rückkehr fehlen würde. Außerdem hätten sich der BF1 und seine Familie bereits erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert und sei eine Rückkehr nach Afghanistan insbesondere in Bezug auf den gesellschaftlichen Druck auf die Ehefrau und die Tochter des BF1 nicht zumutbar. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2019, Zlen W202 1406748-2/7E, W202 2140717-2/6E und W202 2216044-1/6E, wurde den Beschwerden stattgegeben und unter Spruchpunkt A I. die Bescheide des BFA im Umfang ihrer Spruchpunkte I. bis VI. ersatzlos behoben. Zudem verlängerte es unter Spruchpunkt A II. die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte bis zum
G 2005 bestanden die den mitbeteiligten Parteien zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Verlängerung, welche mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG erging. Ausgehend von dieser Entscheidung war - wie das BVwG auch richtig erkannte - die in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 festgelegte zweijährige Gültigkeitsdauer für die verlängerten Aufenthaltsberechtigungen festzulegen."Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen rechtzeitig am 22. März 2018 beantragt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bestanden die den mitbeteiligten Parteien zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Verlängerung, welche mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG erging. Ausgehend von dieser Entscheidung war - wie das BVwG auch richtig erkannte - die in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 festgelegte zweijährige Gültigkeitsdauer für die verlängerten Aufenthaltsberechtigungen festzulegen. Allerdings hat das BVwG - was die Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision zutreffend anspricht - bei der konstitutiv erfolgenden Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigungen Folgendes übersehen: Da die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintraten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine zweijährige Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigungen vorzusehen war, entsprach die Festlegung einer kürzeren Gültigkeitsdauer (nämlich ausgehend vom Datum der Genehmigung der Entscheidung) nicht der Rechtslage." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 lagen, wie im obzitierten Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2019 erkannt, mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor, sodass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan weiterhin zukommt.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen, wie im obzitierten Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2019 erkannt, mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor, sodass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan weiterhin zukommt. Den Beschwerdeführern wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits (mehrmals)
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.Den Beschwerdeführern wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits (mehrmals)
Paragraph 8, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen, gegenteilige Umstände sind zwischenzeitig nicht hervorgekommen, ist nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
G 2005 im Sinne des obzitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofes um zwei weitere Jahre zu verlängern.Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen, gegenteilige Umstände sind zwischenzeitig nicht hervorgekommen, ist nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG 2005 im Sinne des obzitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofes um zwei weitere Jahre zu verlängern. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, da den Behörden- und Gerichtsakten sämtliche entscheidungsrelevante Grundlagen zu entnehmen waren.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, da den Behörden- und Gerichtsakten sämtliche entscheidungsrelevante Grundlagen zu entnehmen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W202.2140717.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.