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{'item': 'W208 2222168-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW208 2222168-1 SpruchW208 2222168-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, W208 2222168-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, W208 2222168-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Wien ist einen Vollzug zugänglich, da dem Revisionsführer die Rückerstattung einer Bereitstellungsprämie in der Höhe von € 2.035,48 auferlegt wurde. Aufgrund der Höhe des Rückerstattungsbetrages ist es für den Revisionswerber unter Berücksichtigung der momentanen angespannten finanziellen Situation unzumutbar, den geforderten Betrag zu bezahlen ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da nach Judikatur des VwGH diese nur dann anzunehmen wäre, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhanden öffentliche Interesse hinausgehende Interesse handelt, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 11.04.1986, 86170006) was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist. Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen würden dies ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionsführers aus der Einhebung des Rückerstattungsbetrages unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das Interesse der Republik Österreich an der Durchsetzung der Rückerstattung der Bereitstellungsprämie. Dritten Personen können aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls keine Nachteile erwachsen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dem Beschluss eines verstärkten Senates vom
  2. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den eben zitierten Beschluss angesprochen hat, wird er nur die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  3. Oktober 2011, Zl. AW 2011/12/0008).Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dem Beschluss eines verstärkten Senates vom
  4. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den eben zitierten Beschluss angesprochen hat, wird er nur die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  5. Oktober 2011, Zl. AW 2011/12/0008). Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Jedoch ist der Beschwerdeführer der ihn nach der hg. Rechtsprechung treffenden Konkretisierungspflicht mangels Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen. Auf Grund der Angaben im Antrag kann nicht beurteilt werden, ob für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil eintrete - auch nicht, ob die Aufnahme eines Kredites erforderlich wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass die Zahlung des geforderten Betrages aufgrund der momentan angespannten finanziellen Situation unzumutbar sei ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, erfüllt das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwGH
  6. Februar 1981, 2680/80 in BFG
  7. Juni 2015, AW/7100013/2015).Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass die Zahlung des geforderten Betrages aufgrund der momentan angespannten finanziellen Situation unzumutbar sei ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, erfüllt das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht vergleiche für viele VwGH
  8. Februar 1981, 2680/80 in BFG
  9. Juni 2015, AW/7100013/2015). Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2222168.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.