← Österreich

{'item': 'W208 2225600-1'}

Obsah (8)§ 28§ 9Art 133§ 7Art 130§ 6§ 27§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW208 2225600-1 SpruchW208 2225600-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs 2 GEG, im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Nachlass), als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Nachlass), als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde zum Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Stundung), wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser nunmehr zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde zum Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Stundung), wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser nunmehr zu lauten hat: "2. Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , wird die Abstattung der im Grundverfahren XXXX des Bezirksgericht XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von € 735,00

§ 9Abs 1 GEG in 21 Monatsraten zu € 35,-- bewilligt.

Die erste Rate ist am 15.03.2020, die übrigen Raten an jedem

  1. der darauffolgenden Monaten."
  2. Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , wird die Abstattung der im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgericht römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von € 735,00

Paragraph 9, Absatz eins, GEG in 21 Monatsraten zu € 35,-- bewilligt. Die erste Rate ist am 15.03.2020, die übrigen Raten an jedem 15. der darauffolgenden Monaten. Wird auch nur eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, so wird dies Ratenbewilligung wirkungslos (Terminverlust). Die Zahlung hat unter Angabe des Zeichens des Bezirksgericht XXXX , XXXX , auf das Konto bei der BAWAG-PSK, IBAN XXXX , BIC BUNDATWW, lautend auf Bezirksgericht XXXX zu erfolgen."Die Zahlung hat unter Angabe des Zeichens des Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , auf das Konto bei der BAWAG-PSK, IBAN römisch 40 , BIC BUNDATWW, lautend auf Bezirksgericht römisch 40 zu erfolgen." B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren des Bezirksgericht XXXX , GZ XXXX -VNR 2 (AS 27) und VNR 3 (AS 26) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 735,-- vorgeschrieben (ON 7).
  2. Im Grundverfahren des Bezirksgericht römisch 40 , GZ römisch 40 -VNR 2 (AS 27) und VNR 3 (AS 26) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 735,-- vorgeschrieben (ON 7).
  3. Mit Schreiben vom 31.10.2019 brachte die bP einen Stundungs- und Nachlassantrag gem. § 9 Abs 1 und 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
  4. Mit Schreiben vom 31.10.2019 brachte die bP einen Stundungs- und Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2019 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass nicht stattgegeben (Spruchpunkt 1) und eine Stundung durch Zahlung von 10 Monatsraten zu je € 70,-- ab dem 15.11.2019 und einer letzten Rate von € 35,-- bewilligt. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa Antrages, der Zitierung des § 9 Abs 1 u 2 GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragsteller keine besondere Härte in der Einbringung der geschuldeten Gebühr erblickt werden könne. Sie habe einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.899,80 und sei in der Lage trotz ihrer Sorgepflichten für 2 Kinder, die Gebühren in Raten abzuzahlen (nach der Existenzminimum-Tabelle 2019 [1a] verbliebe ein abschöpfbarer Betrag im Falle einer Gehaltsexekution von monatlich € 307,30). Ihre wirtschaftliche Situation könne sich in Zukunft ändern, weil ein Kind bereits 18 Jahre alt sei und der Unterhalt sich verringern werde.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa Antrages, der Zitierung des Paragraph 9, Absatz eins, u 2 GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragsteller keine besondere Härte in der Einbringung der geschuldeten Gebühr erblickt werden könne. Sie habe einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.899,80 und sei in der Lage trotz ihrer Sorgepflichten für 2 Kinder, die Gebühren in Raten abzuzahlen (nach der Existenzminimum-Tabelle 2019 [1a] verbliebe ein abschöpfbarer Betrag im Falle einer Gehaltsexekution von monatlich € 307,30). Ihre wirtschaftliche Situation könne sich in Zukunft ändern, weil ein Kind bereits 18 Jahre alt sei und der Unterhalt sich verringern werde.
  6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.10.2019) erhob die bP am 31.10.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Kindesvater mit Absicht Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten produziere und sie die Kosten nicht mehr tragen könne. Ab 01.11.2019 sei sie beim AMS gemeldet und verdiene dann nicht mehr € 1.899,-- .
  7. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 (eingelangt am 20.11.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Nur kurze Zeit später (Schreiben vom 18.12.2019) wurde eine weitere Beschwerde der bP vorgelegt, diesmal gegen die Abweisung eines Nachlassantrages bezüglich einer Vorschreibung von Gerichtsgebühren des BG XXXX , GZ 8 E XXXX -1-VNR 1 (ON 3) in einer Gesamthöhe von € 193,10.
  9. Nur kurze Zeit später (Schreiben vom 18.12.2019) wurde eine weitere Beschwerde der bP vorgelegt, diesmal gegen die Abweisung eines Nachlassantrages bezüglich einer Vorschreibung von Gerichtsgebühren des BG römisch 40 , GZ 8 E römisch 40 -1-VNR 1 (ON 3) in einer Gesamthöhe von € 193,
  10. Im Zuge dieses Verfahrens wurden weitere Beweismittel durch die bP vorgelegt. Sie führte aus, sie sei seit 01.11.2019 beim AMS gemeldet und ihre älteste Tochter werde nach der Matura 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit studieren. Sie werde daher noch mindestens 6-7 Jahre Alimente zahlen müssen. Vom Gehalt würde nichts übrigbleiben (Diesel, Lebensmittel, Kleidung, Arztkosten, Versicherungen). Sie habe im Februar 2018 einen unverschuldeten Autounfall gehabt und seit dieser Zeit habe sie viele Kosten für Physio-, Ergotherapien und Arztrechnungen extra. Ihr Konto sei mit 12.11.2019 mit € 1.500,- im Minus und sie müsse Alimente, Versicherungen und Reparaturkosten fürs Auto bezahlen. Beigelegt war eine Bestätigung des AMS wonach die bP seit 01.11.2019 bis 06.07.2020 Arbeitslosengeld iHv € 38,61 pro Tag bezieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ist. Sie ist für 2 Kinder (geboren 2001 und 2008) sorgepflichtig, für die sie monatlichen Unterhalt an den Kindesvater zu entrichten hat. Sie hat bis zum 31.10.2019 rund € 1.899,-- verdient und ist seit 01.11.2019 als arbeitslos beim AMS gemeldet. Sie bezieht ein Arbeitslosengeld von 38,61 täglich (= 1.158,30/Monat) Davon bezahlt sie nicht nur die oa Alimente, sondern bestreitet auch ihre Ausgaben für Miete und Strom (rund € 650,--), Versicherungen, Auto, Mobiltelefon und sonstige Kosten. Die BF hat auch noch weitere Zahlungspflichten für Gerichtsgebühren aus dem Exekutionsverfahren GZ 8 E XXXX -1-VNR 1 iHv € 193,10, deren Nachlass mit Bescheid vom 24.10.2019, Jv-56032-33a/19 vorgeschrieben und deren Nachlass abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des heutigen Tages vom BVwG bestätigt (W208 2225694-1/3E).Die BF hat auch noch weitere Zahlungspflichten für Gerichtsgebühren aus dem Exekutionsverfahren GZ 8 E römisch 40 -1-VNR 1 iHv € 193,10, deren Nachlass mit Bescheid vom 24.10.2019, Jv-56032-33a/19 vorgeschrieben und deren Nachlass abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des heutigen Tages vom BVwG bestätigt (W208 2225694-1/3E). Dennoch steht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP (nur) vorübergehender Natur sind, eine Existenzgefährdung liegt nicht vor. Als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin wird sie, aufgrund des Arbeitskräftemangels in diesem Bereich, binnen kürzester Zeit wieder einen Arbeitsplatz finden und werden die Unterhaltsverpflichtungen für ihre Kinder (insbesondere der älteren Tochter und zwar auch, wenn diese tatsächlich studieren sollte) in wenigen Jahren wegfallen.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, indem die entsprechenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes einliegen sowie die Angaben der bP in der Beschwerde. Weiters auf die im Akt W208 2225694-1/3E einliegenden Unterlagen zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2019, Jv -56032-33a/19 der am selben Tag entschieden wurde. Dort liegt insbesondere die Bestätigung des AMS vom 12.11.2019 ein, wonach die bP von 01.01.2011 bis 06.07.2020 Arbeitslosengeld von € 38,61 täglich bezieht bzw beziehen wird. Die bP hat in ihrer Beschwerde den Sachverhalt nicht bestritten, sondern lediglich ihre derzeit angespannte finanzielle Situation dargestellt, diese ist unstrittig. Die Feststellung, dass sie binnen kürzester Zeit wieder ein Arbeitsplatz finden wird, gründen sich auf der Tatsache, dass ein notorischer Mangel an ausgebildeten Pflegekräften herrscht. Aus der vorgelegten AMS-Bestätigung vom 12.11.2019 geht hervor, dass sie auch in der Vergangenheit immer nur kurz arbeitslos war (1 Tag im Juli 2018, 5 Tage im September 2018, 49 Tage im Sept/Okt 2018, 23 Tage im Apr/Mai 2019 und nunmehr seit 01.11.2019). Dafür, dass die bP arbeitsunfähig sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst bei einem Studium der Tochter, wird dieses in wenigen Jahren beendet sei, sodass dann die aushaftenden Gebühren, sofern sie nicht schon bereits davor in Raten abbezahlt oder durch Gehaltsexekution hereingebracht wurden, eingetrieben werden können. Sofern sie diesbezüglich auf die Schuld des Kindesvaters verweist, ist dies für die Beurteilung der Zahlungspflicht bzw eines Nachlasses oder einer Stundung von Gerichtsgebühren nicht relevant. Auch die Aufhebung der Exekution, kann im Einbringungsverfahren nicht erreicht werden. Dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zulässigkeit des Verfahrens

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

§ 28Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).

Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde

§ 9Abs 2 GEG (Nachlassantrag)3.2.

Abweisung der Beschwerde

Paragraph 9, Absatz 2, GEG (Nachlassantrag) Gebühren und Kosten können

§ 9

Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage der Nachsichtswerberin (und ihrer Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person die unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Dass diese durch die Klagen des Kindesvaters verursacht werden ist im Einbringungsverfahren nicht relevant, sondern kommt es auf die entsprechenden Kostenbeschlüsse im Grundverfahren an, an die die Kostenbeamten gebunden sind und deren Richtigkeit im Einbringungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und darf (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person die unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Dass diese durch die Klagen des Kindesvaters verursacht werden ist im Einbringungsverfahren nicht relevant, sondern kommt es auf die entsprechenden Kostenbeschlüsse im Grundverfahren an, an die die Kostenbeamten gebunden sind und deren Richtigkeit im Einbringungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und darf (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung der Abgabepflichtigen, ihre Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen (hier dem Vater der Kinder) herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Den vorgelegten Unterlagen bzw den Feststellungen der Behörde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist und ihren eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass die bP Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ist und ab 01.11.2019 beim AMS gemeldet. Wie bereits dargestellt, ist nicht anzunehmen, dass die bP keinen Arbeitsplatz in diesem Mangelberuf mehr findet und sie nicht wieder ein Einkommen erzielt, dass es ihr ermöglicht sowohl ihren Unterhaltsverpflichtungen (deren Auslaufen beim älteren Kind trotz Studium absehbar sind) nachzukommen als auch ihre Lebenserhaltungskosten zu decken. Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine besondere Härte beim Einzug einer Gebühr von € 735,-- (bzw zusätzlichen € 193,10 aus dem Verfahren Jv -56032-33a/19) liegt von daher nicht vor, selbst wenn die bP eine Zeit lang arbeitslos sein sollte, weil sie in der Zeit über einen Arbeitslosenbezug verfügt. Da bei einer allfälligen Gehaltsexekution auf die Höhe des Bezuges und auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen wird, ist auch keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder ihrer eigenen Existenz zu befürchten und ist ihr eine (geringere) Ratenzahlung möglich (vgl 3.3. unten).Eine besondere Härte beim Einzug einer Gebühr von € 735,-- (bzw zusätzlichen € 193,10 aus dem Verfahren Jv -56032-33a/19) liegt von daher nicht vor, selbst wenn die bP eine Zeit lang arbeitslos sein sollte, weil sie in der Zeit über einen Arbeitslosenbezug verfügt. Da bei einer allfälligen Gehaltsexekution auf die Höhe des Bezuges und auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen wird, ist auch keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder ihrer eigenen Existenz zu befürchten und ist ihr eine (geringere) Ratenzahlung möglich vergleiche 3.3. unten). Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Die im Ermessensbereich getroffene Entscheidung der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund vertretbar und die Beschwerde im Spruchpunkt 1 daher abzuweisen. 3.3. Stattgabe der Beschwerde

§ 9Abs 1 GEG (Stundungsantrag)3.3.

Stattgabe der Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, GEG (Stundungsantrag)

§ 9

Abs 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; 25.11.2010, 2009/16/0064). Die belangte Behörde ist aufgrund ihres Verdienstes als angestellte Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin davon ausgegangen, dass sie in der Lage sein wird, die geschuldeten Gebühren in 10 Monatsraten zu € 70,-- und einer letzten Rate zu € 35,-- zu begleichen. Im vorliegenden Fall hat die bP - erst im Beschwerdeverfahren - auf ihre finanzielle Situation und insbesondere auf ihre seit 01.11.2019 bestehende Arbeitslosigkeit und das dadurch verringerte Einkommen im Vergleich zu den Feststellungen der belangten Behörde hingewiesen. Das BVwG setzt die Ratenbelastung - der Arbeitslosigkeit Rechnung tragend und weil im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht - nunmehr mit 21 Monatsraten zu € 35,-- fest, wobei davon ausgegangen wird, dass die Einbringung nicht gefährdet sein wird, da die bP in einem Mangelberuf ausgebildet und arbeitsfähig ist, sodass sie in kurzer Zeit wieder über einen höheren Verdienst verfügen wird. (Anmerkung: Hinsichtlich des Verfahrens Jv -56032-33a/19, mit dem die bP mit weiteren Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 193,10 belastet wird, ist es ihr ebenfalls möglich um eine Stundung anzusuchen.) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2225600.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.