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{'item': 'W208 2225694-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW208 2225694-1 SpruchW208 2225694-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren des Bezirksgericht XXXX , GZ 8 E 2344/19x-1-VNR 1 (ON 3) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 193,10 vorgeschrieben.
  2. Im Grundverfahren des Bezirksgericht römisch 40 , GZ 8 E 2344/19x-1-VNR 1 (ON 3) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 193,10 vorgeschrieben.
  3. Mit Schreiben vom 21.10.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem. § 9 Abs 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Die bP gab darin an, dass ihr Konto wegen ständiger Klagen des Vaters ihrer Kinder und dessen Anwalt im Minus sei. Sie habe noch fast € 2.500,-- Unterhaltsschulden und müsse Miete und Versicherungen zahlen. Erst am 15.11.2019 käme der nächste Lohn (ON 1 und ON 2). Aus einem ua beigelegten Kreditvertrag ergibt sich, dass mit 01.07.2020 eine Kreditrückzahlung von € 5.068,64 fällig werden wird.
  4. Mit Schreiben vom 21.10.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Die bP gab darin an, dass ihr Konto wegen ständiger Klagen des Vaters ihrer Kinder und dessen Anwalt im Minus sei. Sie habe noch fast € 2.500,-- Unterhaltsschulden und müsse Miete und Versicherungen zahlen. Erst am 15.11.2019 käme der nächste Lohn (ON 1 und ON 2). Aus einem ua beigelegten Kreditvertrag ergibt sich, dass mit 01.07.2020 eine Kreditrückzahlung von € 5.068,64 fällig werden wird.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa Antrages, der Zitierung des § 9 Abs 2 GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragsteller keine besondere Härte in der Einbringung der geschuldeten Gebühr erblickt werden könne. Sie habe einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.624,99 und sei in der Lage trotz ihrer Sorgepflichten für 2 Kinder, die Gebühren in Raten abzuzahlen (nach der Existenzminimum-Tabelle 2019 [1] verbliebe ein abschöpfbarer Betrag im Falle einer Gehaltsexekution von monatlich € 162,49, der Ausgleichszulagenrichtsatz liege für 2019 bei € 933,06). Der aushaftende Betrag wäre in 2 Monaten abgedeckt, sodass allenfalls eine Stundung gerechtfertigt wäre aber kein Nachlass. Ihre wirtschaftliche Situation könne sich in Zukunft ändern, weil ein Kind bereits 18 Jahre alt sei und der Unterhalt sich verringern werde. Die Belastung durch die Tilgung von Darlehen - denen offenbar eine entsprechende Sicherung gegenübergestanden sei - sei im Nachlassverfahren nicht zu prüfen.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa Antrages, der Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragsteller keine besondere Härte in der Einbringung der geschuldeten Gebühr erblickt werden könne. Sie habe einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.624,99 und sei in der Lage trotz ihrer Sorgepflichten für 2 Kinder, die Gebühren in Raten abzuzahlen (nach der Existenzminimum-Tabelle 2019 [1] verbliebe ein abschöpfbarer Betrag im Falle einer Gehaltsexekution von monatlich € 162,49, der Ausgleichszulagenrichtsatz liege für 2019 bei € 933,06). Der aushaftende Betrag wäre in 2 Monaten abgedeckt, sodass allenfalls eine Stundung gerechtfertigt wäre aber kein Nachlass. Ihre wirtschaftliche Situation könne sich in Zukunft ändern, weil ein Kind bereits 18 Jahre alt sei und der Unterhalt sich verringern werde. Die Belastung durch die Tilgung von Darlehen - denen offenbar eine entsprechende Sicherung gegenübergestanden sei - sei im Nachlassverfahren nicht zu prüfen.
  6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.11.2019) erhob die bP am 13.11.2019 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich ihre wirtschaftliche Situation in absehbarer Zeit nicht ändern werde. Sie sei seit 01.11.2019 beim AMS gemeldet und ihre älteste Tochter werde nach der Matura 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit studieren. Sie werde daher noch mindestens 6-7 Jahre Alimente zahlen müssen. Vom Gehalt würde nichts übrigbleiben (Diesel, Lebensmittel, Kleidung, Arztkosten, Versicherungen). Sie habe im Februar 2018 einen unverschuldeten Autounfall gehabt und seit dieser Zeit habe sie viele Kosten für Physio-, Ergotherapien und Arztrechnungen extra. Ihr Konto sei mit 12.11.2019 mit € 1.500,- im Minus und sie müsse Alimente, Versicherungen und Reparaturkosten fürs Auto bezahlen. Beigelegt war eine Bestätigung des AMS wonach die bP seit 01.11.2019 bis 06.07.2020 Arbeitslosengeld iHv € 38,61 pro Tag bezieht.
  7. Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 (eingelangt am 22.11.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schreiben vom 18.12.2019 (Datum des Einlangens) wurden zwei weitere Eingaben der bP nachgereicht, in der sie anführt ihre Tochter würde - durch den Vater aufgehetzt - gegen Sie Exekution zu führen. Die Angaben des Kindesvaters, des Rechtsanwaltes des Kindesvaters und jene einer Elke H. seien falsch. Sodann führt sie eine Reihe von Punkten an, in denen Sie Kosten für die Töchter übernommen habe. Im Übrigen sei ihr Unterhaltsbeitrag vom Landesgericht auf € 80,-- herabgesetzt worden. Abschließend ersuchte sie um Aufhebung der Exekution. Beigelegt waren eine Reihe von Unterlagen, unter anderem ein Antrag auf Verfahrenshilfe für das Exekutionsverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ist. Sie ist für 2 Kinder (geboren 2001 und 2008) sorgepflichtig, für die sie monatlichen Unterhalt an den Kindesvater zu entrichten hat. Sie hat bis zum 31.10.2019 rund € 1.899,-- verdient und ist seit 01.11.2019 als arbeitslos beim AMS gemeldet. Sie bezieht ein Arbeitslosengeld von 38,61 täglich (= 1.158,30/Monat) Davon bezahlt sie nicht nur die oa Alimente, sondern bestreitet auch ihre Ausgaben für Miete und Strom (rund € 650,--), Versicherungen, Auto, Mobiltelefon und sonstige Kosten. Die BF hat auch noch weitere Zahlungspflichten für Gerichtsgebühren aus dem Pflegschaftsverfahren 1 Pu 58/17s-43 iHv € 753,-- deren Nachlass mit Bescheid vom 11.10.2019, Jv 55743-33a/19 vorgeschrieben wurden und eine Ratenzahlung von 10 Monatsraten iHv € 70,-- und einer Restrate von € 35,-- bewilligt wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des heutigen Tages vom BVwG bestätigt (W208 2225600-1/2E). Dennoch steht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP (nur) vorübergehender Natur sind, eine Existenzgefährdung liegt nicht vor. Als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin wird sie, aufgrund des Arbeitskräftemangels in diesem Bereich, binnen kürzester Zeit wieder einen Arbeitsplatz finden und werden die Unterhaltsverpflichtungen für ihre Kinder (insbesondere der älteren Tochter und zwar auch, wenn diese tatsächlich studieren sollte) in wenigen Jahren wegfallen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, indem die entsprechenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes einliegen sowie die Angaben der bP in der Beschwerde. Weiters auf die im Akt W208 2225600-1/2E einliegenden Unterlagen zur Beschwerde gegen den Bescheid Jv 55743-33a/19 der am selben Tag entschieden wurde. Die bP hat in ihrer Beschwerde den Sachverhalt nicht bestritten, sondern lediglich ihre derzeit angespannte finanzielle Situation dargestellt, diese ist unstrittig. Die Feststellung, dass sie binnen kürzester Zeit wieder ein Arbeitsplatz finden wird, gründen sich auf der Tatsache, dass ein notorischer Mangel an ausgebildeten Pflegekräften herrscht. Aus der der Beschwerde beigelegten AMS-Bestätigung vom 12.11.2019 geht hervor, dass sie auch in der Vergangenheit immer nur kurz arbeitslos war (1 Tag im Juli 2018, 5 Tage im September 2018, 49 Tage im Sept/Okt 2018, 23 Tage im Apr/Mai 2019 und nunmehr seit 01.11.2019). Dafür, dass die bP arbeitsunfähig sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst bei einem Studium der Tochter, wird dieses in wenigen Jahren beendet sei, sodass dann die aushaftenden Gebühren, sofern sie nicht schon bereits davor in Raten abbezahlt oder durch Gehaltsexekution hereingebracht wurden, eingetrieben werden können. Sofern sie hinsichtlich der entstandenen Kosten auf die Schuld des Kindesvaters, dessen Anwalt und anderer Personen verweist, ist dies für die Beurteilung der Zahlungspflicht bzw. eines Nachlasses von Gerichtsgebühren nicht relevant. Auch die Aufhebung der Exekution, kann im Einbringungsverfahren nicht erreicht werden. Dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  13. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  14. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  15. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  16. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
  17. Abweisung der Beschwerde gemäß § 9 Abs 2 GEG (Nachlassantrag)3.
  18. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (Nachlassantrag) Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage der Nachsichtswerberin (und ihrer Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person die unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Dass diese durch die Klagen des Kindesvaters, angeblich falschen Angaben dessen Anwalts oder dritter Personen verursacht werden sind, ist im Einbringungsverfahren nicht relevant, sondern kommt es auf die entsprechenden Kostenbeschlüsse im Grundverfahren an, an die die Kostenbeamten gebunden sind und deren Richtigkeit im Einbringungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und darf (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Diesbezügliche Einwendung wären bzw sind im jeweiligen Grundverfahren vorzubringen.Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person die unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Dass diese durch die Klagen des Kindesvaters, angeblich falschen Angaben dessen Anwalts oder dritter Personen verursacht werden sind, ist im Einbringungsverfahren nicht relevant, sondern kommt es auf die entsprechenden Kostenbeschlüsse im Grundverfahren an, an die die Kostenbeamten gebunden sind und deren Richtigkeit im Einbringungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann und darf (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Diesbezügliche Einwendung wären bzw sind im jeweiligen Grundverfahren vorzubringen. Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung der Abgabepflichtigen, ihre Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Den vorgelegten Unterlagen bzw den Feststellungen der Behörde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist und ihren eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass die bP Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ist und ab 01.11.2019 beim AMS gemeldet. Wie bereits dargestellt, ist nicht anzunehmen, dass die bP keinen Arbeitsplatz in diesem Mangelberuf mehr findet und sie nicht wieder ein Einkommen erzielt, dass es ihr ermöglicht sowohl ihren Unterhaltsverpflichtungen (deren Auslaufen beim älteren Kind absehbar sind) nachzukommen als auch ihre Lebenserhaltungskosten zu decken. Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E
  19. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). Dass die aushaftenden Gebühr iHv € 193,10 nicht in kleinen Raten einzubringen wäre, ist nicht anzunehmen. Dabei wird nicht verkannt, dass die bP auch die Raten für weitere aushaftende Gebühren von € 735,-- aus dem Verfahren Jv 55743-33a/19 bzw. W208 2225600-1/2E zu stemmen hat. Die Ratenzahlung muss lediglich gemäß § 9 Abs 1 GEG bei der belangten Behörde beantragt werden, wobei auch auf die geänderte Situation aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit bzw. Herabsetzung ihrer Unterhaltspflichten eingegangen werden kann.Die Ratenzahlung muss lediglich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG bei der belangten Behörde beantragt werden, wobei auch auf die geänderte Situation aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit bzw. Herabsetzung ihrer Unterhaltspflichten eingegangen werden kann. Eine besondere Härte beim Einzug der Gebühr(en) liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Bei einer allfälligen Gehaltsexekution wird auf die Höhe des Bezuges und auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen, sodass auch keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder ihrer eigenen Existenz zu befürchten ist. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2225694.1.00

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