G sowieA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G vom 27.11.2019 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge beider Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 28.11.2019 übergeben.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.11.2019 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge beider Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 28.11.2019 übergeben. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten III. die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer ge- mäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer ge- mäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zu beiden Beschwerdeführern ausgeführt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Besitz eines bis XXXX .05.2024 gültigen Konventionsreisepasses sowie eines bis XXXX .09.2021 gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei seit Dezember 2012 anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann traditio-nell via Internet in der Türkei und am XXXX 2017 standesamtlich in Griechenland geheiratet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten.Begründend wurde zu beiden Beschwerdeführern ausgeführt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Besitz eines bis römisch 40 .05.2024 gültigen Konventionsreisepasses sowie eines bis römisch 40 .09.2021 gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei seit Dezember 2012 anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann traditio-nell via Internet in der Türkei und am römisch 40 2017 standesamtlich in Griechenland geheiratet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihres Gesundheitszustandes sowie jenem des Zweitbeschwerdeführers nicht behauptet ha-be, dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Ärztliche Befunde in dieser Hinsicht seien nicht vorgelegt worden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweit-beschwerdeführer würden gemeinsam nach Griechenland überstellt werden. Nach Wiederholung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehemann (und Vater des Zweitbeschwerdeführers) wurde zunächst darauf verwiesen, dass dieser zwar seit 2012 an-erkannter Flüchtling in Österreich sei, allerdings am XXXX .11.2019 gegen ihn ein Aberken-nungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine ZMR Abfrage habe ergeben, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer seit XXXX .11.2012 bis XXXX .10.2017 fast durchgehend an unterschiedlichen Adressen in Österreich gelebt habe. Nach einer Abwesenheit von ca. 22 Mona-ten sei seine vorletzte Meldung am XXXX .08.2019 in Wien erfolgt. Dies sei der Zeitraum, in welchem die Erstbeschwerdeführerin glaube, nach Wien geflogen zu sein. Zwei Tage vor Antragstellung der Beschwerdeführer habe sich deren Ehegatte bzw. Vater am XXXX .11.2019 an sei- ner nunmehrigen, aktuellen Adresse in XXXX gemeldet. Dem Akt des Ehegatten bzw. Vaters liege ein Ersuchen Griechenlands vom XXXX .09.2018 an Österreich bei, diesen
1 lit. b Dublin III-VO zu übernehmen, da er am XXXX .09.2018 in Griechenland um Asyl an-gesucht habe. Ferner habe die Österreichische Botschaft in Athen dem Bundesamt mitge- teilt, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bei der Botschaft vorgesprochen und angegeben habe, sein Konventionsreisepass sei ihm gestohlen worden. Dieser sei in der Folge von der Polizei am XXXX .12.2017 am Flughafen in Athen gefunden worden. Als anerkannten Flüchtling sei dem Ehemann bzw. Vater mit Schreiben vom XXXX .11.2018 die Wiedereinrei-se nach Österreich gestattet worden. Zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, sie wolle mit ihrem Ehemann in Österreich leben, werde ausgeführt, dass dieser ab Oktober 2017 bis August 2019 nicht in Österreich niedergelassen gewesen sei. Nach einem ca. dreimonatigen Aufenthalt, der der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres griechischen Konventionsreisepasses gestattet gewesen sei, habe sie den gegenständlichen Antrag gestellt und dabei behauptet, in Griechenland einen negativen Asylbescheid erhalten zu haben. Die unberechtigte Stellung eines Asylantrages und die falschen Angaben betreffend den Asylstatus in Griechenland könnten nur als absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich gewertet werden. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Ferner sei das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Erstbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Sowohl die erste Begegnung mit dem Ehegatten als auch die Fortführung des Familienlebens sei ausschließlich außerhalb des österreichischen Bundesgebietes erfolgt. Es könne auch kein Abhängigkeitsverhältnis zum Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdefüh-rer festgestellt werden. Der Ehegatte bzw. Vater habe die Beschwerdeführer regelmäßig in Griechenland besucht und könne die Ehe auf diese Art und Weise in Griechenland, wo die Beschwerdeführer asylberechtigt seien, fortgesetzt werden. Die Feststellungen zum Schutz vor Verfolgung in Griechenland würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Es werde darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nur im Zusammenhang mit einem positiven Asylbescheid möglich sei und daher die Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Asylstatus in Griechenland nur als bewusste Umge- hung der österreichischen Rechtsordnung gesehen werden könnten. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Griechenland Hunger erlebt, auf der Straße leben müssen und die Lage sei schlecht gewesen, werde ausgeführt, dass
den Länderfeststellungen anerkannten Flüchtlingen das allgemeine staatliche Sozialsystem zur Verfügung stehe und es würden EU-finanzierte Integrationsprogramme wie Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA) existieren. Anerkannte Flüchtlinge hätten einen gesetzlichen Anspruch auf medizinische Behandlung und seien in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits den Zweitbeschwerdeführer in Griechenland im Juli 2018 zur Welt gebracht. Im Rahmen des ESTIA-Programms würden hauptsächlich Familien untergebracht werden, wobei prioritäre Kriterien das Vorliegen einer medizinischen Indikation, die bevorstehende Geburt eines Kindes, Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie die Un- terbringung von vulnerablen Personen seien. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter, welcher eine Geburt bevorstehe, erfülle diese Kriterien. Bedürftige könnten sich nach der Ankunft in Griechenland unmittelbar an Hilfsorganisationen wenden. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt stehe Schutzberechtigten ebenfalls offen. Seit Juni 2018 stelle die griechische Arbeitsagentur ODEA für alle Schutzberechtigten ein Arbeitslosenkarte aus, die zur Inanspruchnahme einiger kostenloser Leistungen berechtige. NGOs würden Programme zur Fortbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Sprachkurse anbieten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer in Griechenland keine Existenzgrundlage vorfänden. Neben den Sozialleistungen, die ihnen zustünden, sei die Erstbeschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig, sodass sie eine Existenzgrundlage in Griechenland schaffen könne. Dies werde durch die Tatsache bekräftigt, dass die Erstbeschwer-deführerin bereits zweieinhalb Jahre lang in Griechenland in der Lage gewesen sei, für sich und den Zweitbeschwerdeführer zu sorgen. Zusammenfassend seien aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass den Beschwerde- führern in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihres Gesundheitszustandes sowie jenem des Zweitbeschwerdeführers nicht behauptet ha-be, dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Ärztliche Befunde in dieser Hinsicht seien nicht vorgelegt worden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweit-beschwerdeführer würden gemeinsam nach Griechenland überstellt werden. Nach Wiederholung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehemann (und Vater des Zweitbeschwerdeführers) wurde zunächst darauf verwiesen, dass dieser zwar seit 2012 an-erkannter Flüchtling in Österreich sei, allerdings am römisch 40 .11.2019 gegen ihn ein Aberken-nungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine ZMR Abfrage habe ergeben, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer seit römisch 40 .11.2012 bis römisch 40 .10.2017 fast durchgehend an unterschiedlichen Adressen in Österreich gelebt habe. Nach einer Abwesenheit von ca. 22 Mona-ten sei seine vorletzte Meldung am römisch 40 .08.2019 in Wien erfolgt. Dies sei der Zeitraum, in welchem die Erstbeschwerdeführerin glaube, nach Wien geflogen zu sein. Zwei Tage vor Antragstellung der Beschwerdeführer habe sich deren Ehegatte bzw. Vater am römisch 40 .11.2019 an sei- ner nunmehrigen, aktuellen Adresse in römisch 40 gemeldet. Dem Akt des Ehegatten bzw. Vaters liege ein Ersuchen Griechenlands vom römisch 40 .09.2018 an Österreich bei, diesen
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu übernehmen, da er am römisch 40 .09.2018 in Griechenland um Asyl an-gesucht habe. Ferner habe die Österreichische Botschaft in Athen dem Bundesamt mitge- teilt, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bei der Botschaft vorgesprochen und angegeben habe, sein Konventionsreisepass sei ihm gestohlen worden. Dieser sei in der Folge von der Polizei am römisch 40 .12.2017 am Flughafen in Athen gefunden worden. Als anerkannten Flüchtling sei dem Ehemann bzw. Vater mit Schreiben vom römisch 40 .11.2018 die Wiedereinrei-se nach Österreich gestattet worden. Zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, sie wolle mit ihrem Ehemann in Österreich leben, werde ausgeführt, dass dieser ab Oktober 2017 bis August 2019 nicht in Österreich niedergelassen gewesen sei. Nach einem ca. dreimonatigen Aufenthalt, der der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres griechischen Konventionsreisepasses gestattet gewesen sei, habe sie den gegenständlichen Antrag gestellt und dabei behauptet, in Griechenland einen negativen Asylbescheid erhalten zu haben. Die unberechtigte Stellung eines Asylantrages und die falschen Angaben betreffend den Asylstatus in Griechenland könnten nur als absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich gewertet werden. Ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Ferner sei das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Erstbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Sowohl die erste Begegnung mit dem Ehegatten als auch die Fortführung des Familienlebens sei ausschließlich außerhalb des österreichischen Bundesgebietes erfolgt. Es könne auch kein Abhängigkeitsverhältnis zum Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdefüh-rer festgestellt werden. Der Ehegatte bzw. Vater habe die Beschwerdeführer regelmäßig in Griechenland besucht und könne die Ehe auf diese Art und Weise in Griechenland, wo die Beschwerdeführer asylberechtigt seien, fortgesetzt werden. Die Feststellungen zum Schutz vor Verfolgung in Griechenland würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Es werde darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nur im Zusammenhang mit einem positiven Asylbescheid möglich sei und daher die Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Asylstatus in Griechenland nur als bewusste Umge- hung der österreichischen Rechtsordnung gesehen werden könnten. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Griechenland Hunger erlebt, auf der Straße leben müssen und die Lage sei schlecht gewesen, werde ausgeführt, dass
den Länderfeststellungen anerkannten Flüchtlingen das allgemeine staatliche Sozialsystem zur Verfügung stehe und es würden EU-finanzierte Integrationsprogramme wie Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA) existieren. Anerkannte Flüchtlinge hätten einen gesetzlichen Anspruch auf medizinische Behandlung und seien in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits den Zweitbeschwerdeführer in Griechenland im Juli 2018 zur Welt gebracht. Im Rahmen des ESTIA-Programms würden hauptsächlich Familien untergebracht werden, wobei prioritäre Kriterien das Vorliegen einer medizinischen Indikation, die bevorstehende Geburt eines Kindes, Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie die Un- terbringung von vulnerablen Personen seien. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter, welcher eine Geburt bevorstehe, erfülle diese Kriterien. Bedürftige könnten sich nach der Ankunft in Griechenland unmittelbar an Hilfsorganisationen wenden. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt stehe Schutzberechtigten ebenfalls offen. Seit Juni 2018 stelle die griechische Arbeitsagentur ODEA für alle Schutzberechtigten ein Arbeitslosenkarte aus, die zur Inanspruchnahme einiger kostenloser Leistungen berechtige. NGOs würden Programme zur Fortbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Sprachkurse anbieten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer in Griechenland keine Existenzgrundlage vorfänden. Neben den Sozialleistungen, die ihnen zustünden, sei die Erstbeschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig, sodass sie eine Existenzgrundlage in Griechenland schaffen könne. Dies werde durch die Tatsache bekräftigt, dass die Erstbeschwer-deführerin bereits zweieinhalb Jahre lang in Griechenland in der Lage gewesen sei, für sich und den Zweitbeschwerdeführer zu sorgen. Zusammenfassend seien aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass den Beschwerde- führern in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltsti- tels
G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen werde. Es sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe die Erstbeschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdeführer seien Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden. Daher sei ein Aufenthaltstitel
G nicht zu erteilen. Weiters wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Betreffend den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer werde darauf verwiesen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereit bei seiner Begründung ungewiss gewesen sei, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeute. Eine solche Ausnahmesituation werde in den vorliegenden Fällen nicht erkannt. Eine besondere Integration der Beschwerdeführer könne auch aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werden. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Anordnung der Außerlandesbringung auf unzulässige Weise in das Privatleben eingegriffen worden sei. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltsti- tels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Es sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe die Erstbeschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdeführer seien Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden. Daher sei ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Betreffend den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer werde darauf verwiesen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereit bei seiner Begründung ungewiss gewesen sei, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeute. Eine solche Ausnahmesituation werde in den vorliegenden Fällen nicht erkannt. Eine besondere Integration der Beschwerdeführer könne auch aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werden. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Anordnung der Außerlandesbringung auf unzulässige Weise in das Privatleben eingegriffen worden sei. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befinden sich sowohl Kopien des Dublin-In Verfahrens ihres Ehegatten als auch aus dessen Botschaftsverfahren. Diesen Unterlagen lässt sich zu- sammengefasst entnehmen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am XXXX .09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Ein Ersuchen der griechischen Behörden auf Übernahme
1 lit. b Dublin III-VO lehnte die österreichische Dublinbehörde mit dem Hinweis ab, dass dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer am3. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befinden sich sowohl Kopien des Dublin-In Verfahrens ihres Ehegatten als auch aus dessen Botschaftsverfahren. Diesen Unterlagen lässt sich zu- sammengefasst entnehmen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Ein Ersuchen der griechischen Behörden auf Übernahme
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO lehnte die österreichische Dublinbehörde mit dem Hinweis ab, dass dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer am XXXX .12.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Dublin III-VO sohin nicht an- wendbar ist. Am XXXX .08.2018 sprach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Athen vor und gab an, dass er nach Österreich zurückkehren wolle. Er sei seit XXXX .10.2017 - nachdem er seinen Konventionsreisepass verloren habe - ohne Do-kument in Griechenland wohnhaft. Einer Niederschrift der Österreichischen Botschaft Athen mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser im Feber 2017 in Griechenland eingereist sei und dort am XXXX 2017 geheiratet habe. Danach sei er nach Österreich zurückgekehrt und im April 2017 neuerlich nach Griechenland gereist. Er wohne mit seiner Gattin und seinem Sohn in einem Hotel, welches Flüchtlingen vom griechischen Staat zur Verfügung gestellt werde. Die Erstbeschwerdeführerin bekomme monatlich € 150,00 und zusätzlich € 40,00 für den Zweitbeschwerdeführer vom griechischen Staat. Fünf Geschwister der Erstbeschwerdeführerin würden in Deutschland leben und hätten ihr bei einem Besuch in Griechenland Geld in bar übergeben.römisch 40 .12.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Dublin III-VO sohin nicht an- wendbar ist. Am römisch 40 .08.2018 sprach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Athen vor und gab an, dass er nach Österreich zurückkehren wolle. Er sei seit römisch 40 .10.2017 - nachdem er seinen Konventionsreisepass verloren habe - ohne Do-kument in Griechenland wohnhaft. Einer Niederschrift der Österreichischen Botschaft Athen mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser im Feber 2017 in Griechenland eingereist sei und dort am römisch 40 2017 geheiratet habe. Danach sei er nach Österreich zurückgekehrt und im April 2017 neuerlich nach Griechenland gereist. Er wohne mit seiner Gattin und seinem Sohn in einem Hotel, welches Flüchtlingen vom griechischen Staat zur Verfügung gestellt werde. Die Erstbeschwerdeführerin bekomme monatlich € 150,00 und zusätzlich € 40,00 für den Zweitbeschwerdeführer vom griechischen Staat. Fünf Geschwister der Erstbeschwerdeführerin würden in Deutschland leben und hätten ihr bei einem Besuch in Griechenland Geld in bar übergeben. Ferner findet sich im Akt der Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von UNHCR vom XXXX .09.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum XXXX .06.2020 am Cash-Card Programm des UNHCR teilnimmt und sohin als Bezieherin von EU-finanzierten Geldleistungen in Griechenland geführt wird (vgl. AS 167 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Ferner findet sich im Akt der Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von UNHCR vom römisch 40 .09.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum römisch 40 .06.2020 am Cash-Card Programm des UNHCR teilnimmt und sohin als Bezieherin von EU-finanzierten Geldleistungen in Griechenland geführt wird vergleiche AS 167 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allge-meiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozi-alversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis- Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzbe- rechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).
Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allge-meiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozi-alversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis- Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzbe- rechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 7.2019). Medizinische Versorgung: Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Ge-sundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein wei-teres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechi- sche Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z.T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018).Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Ge-sundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein wei-teres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechi- sche Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z.T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vergleiche AA 7.2.2018). Wohnmöglichkeiten: Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staat-liche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtig-ten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohn-raum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, so- wie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, le ben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplät-ze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsan- gehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch über-füllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA).Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staat-liche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtig-ten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohn-raum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, so- wie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, le ben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplät-ze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsan- gehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch über-füllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA). Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen In-dikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäi-schen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufge-rufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018). Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas nterhält einen sogenannten "Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018). Arbeitsmarkt: Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagen-tur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlo-se Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z. B. Arbeiter- Samariter-Bund, Diakonie und Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüs-sel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergan- genheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z. T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a). Bildung: Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akade-misch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b).Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akade-misch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b). Unterstützung durch NGOs: NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationa- len Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ek-ka.org.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständl-ich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständl-ich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfah-rensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfah-rensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Auf- enthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Auf- enthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
G liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern - im Gegenteil - hat die Erstbeschwerdeführerin die diesbezügliche Frage in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert verneint.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 57, AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern - im Gegenteil - hat die Erstbeschwerdeführerin die diesbezügliche Frage in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt dezidiert verneint. In den vorliegenden Fällen ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.In den vorliegenden Fällen ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dub-lin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationa-len Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes r echtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-VerordnungDer Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dub-lin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationa-len Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes r echtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 22 zu Art. 2 Dublin III- VO, Seite 87).Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 22 zu Artikel 2, Dublin III- VO, Seite 87). 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.3.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits ab-gewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusi- cherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits ab-gewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusi- cherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzu-schieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand de
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.