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{'item': 'W238 2182869-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW238 2182869-1 SpruchW238 2182869-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 03.10.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.09.2017 bis 31.10.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der Firma XXXX angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  2. Mit Bescheid vom 03.10.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.09.2017 bis 31.10.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der Firma römisch 40 angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma XXXX angerufen und aufgefordert worden sei, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten. Genaue Angaben über Tätigkeit und Einkommen seien bei diesem Gespräch nicht gemacht worden. Da der Beschwerdeführer an diesem Tag um 15 Uhr noch ein vielversprechendes Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX vereinbart habe und ihm der Anfahrtsweg in den
  4. Bezirk zu weit erschienen sei, habe er den Antritt der nicht näher beschriebenen Stelle abgesagt. Schließlich setzte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung auseinander und zog das Vorgehen des AMS im Allgemeinen in Kritik. Seiner Beschwerde legte er u.a. seine Bewerbung bei der Firma XXXX vom 04.09.2017 und eine Absage der Firma vom 30.10.2017 unter Bezugnahme auf ein Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers am 05.09.2017 bei. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 angerufen und aufgefordert worden sei, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten. Genaue Angaben über Tätigkeit und Einkommen seien bei diesem Gespräch nicht gemacht worden. Da der Beschwerdeführer an diesem Tag um 15 Uhr noch ein vielversprechendes Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 vereinbart habe und ihm der Anfahrtsweg in den
  6. Bezirk zu weit erschienen sei, habe er den Antritt der nicht näher beschriebenen Stelle abgesagt. Schließlich setzte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung auseinander und zog das Vorgehen des AMS im Allgemeinen in Kritik. Seiner Beschwerde legte er u.a. seine Bewerbung bei der Firma römisch 40 vom 04.09.2017 und eine Absage der Firma vom 30.10.2017 unter Bezugnahme auf ein Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers am 05.09.2017 bei. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
  7. Am 14.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im Verfahrenshilfeantrag wurde auf die bereits beim AMS eingebrachte Beschwerde verwiesen.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, W238 2177241-1/3E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, W238 2177241-1/3E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.10.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle (auch bezüglich der Wegzeit) zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich beim Dienstgeber XXXX eigenständig beworben. Der Bewerbung folgend sei dem Beschwerdeführer von der Firma XXXX eine zumutbare Beschäftigung angeboten worden; es sei ein Arbeitsbeginn am 05.09.2017 vereinbart worden. Am Tag davor habe sich der Dienstgeber über die Förderbarkeit der Beschäftigung beim AMS erkundigt und bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag bei der Firma anfangen würde zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe die Absage der Stelle mit einem Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX begründet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 05.09.2017 von der Firma XXXX angerufen und überraschend sofort zum Dienst beordert worden, wurde vom AMS kein Glauben geschenkt. Aufgrund der Abwegigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei zu Mittag während des Essens ohne vorherige Vereinbarung aufgefordert worden, sofort ein Dienstverhältnis als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten, seien keine weiteren Erhebungen erforderlich gewesen. Der Tatbestand gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG, der den Verlust des Leistungsanspruchs für acht Wochen rechtfertige, sei durch die Nichtannahme der konkret angebotenen Stelle verwirklicht worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) würden nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten seien nicht berücksichtigungswürdig.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.10.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle (auch bezüglich der Wegzeit) zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich beim Dienstgeber römisch 40 eigenständig beworben. Der Bewerbung folgend sei dem Beschwerdeführer von der Firma römisch 40 eine zumutbare Beschäftigung angeboten worden; es sei ein Arbeitsbeginn am 05.09.2017 vereinbart worden. Am Tag davor habe sich der Dienstgeber über die Förderbarkeit der Beschäftigung beim AMS erkundigt und bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag bei der Firma anfangen würde zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe die Absage der Stelle mit einem Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 begründet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 05.09.2017 von der Firma römisch 40 angerufen und überraschend sofort zum Dienst beordert worden, wurde vom AMS kein Glauben geschenkt. Aufgrund der Abwegigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei zu Mittag während des Essens ohne vorherige Vereinbarung aufgefordert worden, sofort ein Dienstverhältnis als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten, seien keine weiteren Erhebungen erforderlich gewesen. Der Tatbestand gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, der den Verlust des Leistungsanspruchs für acht Wochen rechtfertige, sei durch die Nichtannahme der konkret angebotenen Stelle verwirklicht worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) würden nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten seien nicht berücksichtigungswürdig.
  12. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  13. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.01.2018 vorgelegt.
  14. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017 betreffend die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, abgewiesen.
  15. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an.
  16. Am 14.01.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.01.2020 samt Beweisanträgen ein. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer ab Mitte 2017 gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei (Probleme mit der Lunge, Darmprobleme, Vergesslichkeit, Verwirrtheit, Augenprobleme, schlecht heilende Wunden, Diabetesdiagnose Anfang 2018, Augenoperation November 2019). Der Beschwerdeführer habe das Stellenangebot am 03.08.2017 bei einem Selbstbedienungsautomaten des AMS ausgedruckt und sich bei der Firma XXXX beworben. Es habe sich um eine Arbeit als Lagerarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden in der Zeit von Montag bis Samstag von 7 bis 16 Uhr gehandelt. Laut ÖBB hätte die Wegzeit in eine Richtung eineinhalb Stunden gedauert. Er könne sich weder an einen Vorstellungstermin noch an eine Zusage zum Arbeitsantritt erinnern. Seine Eltern, die ihn bei Bewerbungen unterstützen würden, könnten dazu Auskunft geben. Zudem sei er über die Rechtsfolgen bei Bewerbungen aus Eigeninitiative nicht informiert worden. Vielleicht habe er aus gesundheitlichen Gründen damals Termine übersehen.römisch 40 beworben. Es habe sich um eine Arbeit als Lagerarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden in der Zeit von Montag bis Samstag von 7 bis 16 Uhr gehandelt. Laut ÖBB hätte die Wegzeit in eine Richtung eineinhalb Stunden gedauert. Er könne sich weder an einen Vorstellungstermin noch an eine Zusage zum Arbeitsantritt erinnern. Seine Eltern, die ihn bei Bewerbungen unterstützen würden, könnten dazu Auskunft geben. Zudem sei er über die Rechtsfolgen bei Bewerbungen aus Eigeninitiative nicht informiert worden. Vielleicht habe er aus gesundheitlichen Gründen damals Termine übersehen.
  17. Am 22.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden auch drei Zeugen einvernommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des im Spruch wiedergegebenen Erkenntnisses.
  18. Am 05.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Ausgangslage, Stellenzuweisung Der Beschwerdeführer war vor der verfahrensgegenständlichen Bezugssperre zuletzt vom 08.03.2017 bis 31.03.2017 vollversichert bei der Firma XXXX . beschäftigt. Er bezog Arbeitslosengeld vom 08.09.2015 bis 04.04.
  21. Ab 05.04.2016 bezog er - unterbrochen durch zwei weitere kurze Dienstverhältnisse - Notstandhilfe. Seit 10.09.2019 bis dato erhält er Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war vor der verfahrensgegenständlichen Bezugssperre zuletzt vom 08.03.2017 bis 31.03.2017 vollversichert bei der Firma römisch 40 . beschäftigt. Er bezog Arbeitslosengeld vom 08.09.2015 bis 04.04.
  22. Ab 05.04.2016 bezog er - unterbrochen durch zwei weitere kurze Dienstverhältnisse - Notstandhilfe. Seit 10.09.2019 bis dato erhält er Arbeitslosengeld. Seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft wurde gegen den Beschwerdeführer (vor der nunmehrigen Bezugssperre) bereits für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis 30.07.2017 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W229 2182866-1 anhängig.Seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft wurde gegen den Beschwerdeführer (vor der nunmehrigen Bezugssperre) bereits für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis 30.07.2017 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W229 2182866-1 anhängig. Am 03.08.2017 druckte der Beschwerdeführer bei einem Selbstbedienungsautomaten des AMS folgendes Stellenangebot aus: " XXXX" römisch 40 Inserat-Kenn-Nr: 9485482 Seit 25 Jahren beweist die XXXX Kompetenz in allen Bereichen der Personaldienstleistung.Seit 25 Jahren beweist die römisch 40 Kompetenz in allen Bereichen der Personaldienstleistung. Wir suchen für einen unserer Kunden ab sofort 3 Lagerarbeiter/innen AUFGABEN -Strichaufzählung Lagerarbeiten -Strichaufzählung LKW Aus- und Einladen -Strichaufzählung Verpackungsarbeiten -Strichaufzählung Sortierungsarbeiten ANFORDERUNGEN -Strichaufzählung Einschlägige Erfahrung von Vorteil -Strichaufzählung Körperlich fit -Strichaufzählung Den Arbeitsanforderungen entsprechende Deutschkenntnisse Arbeitsort: XXXXArbeitsort: römisch 40 Arbeitszeit: Teilzeit (25 Std/Woche, Mo-Sa ab 7 Uhr bis ca. 16 Uhr) KONTAKT. Bitte bewerben Sie sich per Email bei Frau XXXX unter XXXX oder nach telefonischer Rücksprache unter XXXX .Bitte bewerben Sie sich per Email bei Frau römisch 40 unter römisch 40 oder nach telefonischer Rücksprache unter römisch 40 . DIENSTGEBER. XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 ... Das Mindestentgelt für die Stellen als Lagerarbeiter/innen betragt 9,30 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung." Am 04.09.2017 erhielt das Service für Unternehmen des AMS Mödling die Meldung der Firma XXXX , dass der Beschwerdeführer mit 05.09.2017 eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden und einem Bruttolohn pro Stunde in der Höhe von € 9,30 bei ihr beginnen werde. Die Meldung diente der Abklärung, ob die Anstellung förderbar sei.Am 04.09.2017 erhielt das Service für Unternehmen des AMS Mödling die Meldung der Firma römisch 40 , dass der Beschwerdeführer mit 05.09.2017 eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden und einem Bruttolohn pro Stunde in der Höhe von € 9,30 bei ihr beginnen werde. Die Meldung diente der Abklärung, ob die Anstellung förderbar sei. 1.
  23. Bewerbung und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer bewarb sich aus eigenem für die Stelle als Lagerarbeiter laut Stellenangebot. In weiterer Folge wurde zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsbeginn am 05.09.2017 an der Adresse in XXXX vereinbart.In weiterer Folge wurde zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsbeginn am 05.09.2017 an der Adresse in römisch 40 vereinbart. Der Beschwerdeführer ist nicht zum vereinbarten Arbeitsantritt erschienen. Er wurde am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma angerufen und aufgefordert, die Arbeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und sagte den Antritt der Stelle ab. Er hatte am selben Tag um 15 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX vereinbart, welches er auch wahrnahm. Es kam (auch dort) zu keiner Beschäftigungsaufnahme.Er wurde am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma angerufen und aufgefordert, die Arbeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und sagte den Antritt der Stelle ab. Er hatte am selben Tag um 15 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 vereinbart, welches er auch wahrnahm. Es kam (auch dort) zu keiner Beschäftigungsaufnahme. Am 05.09.2017 meldete das Unternehmen dem AMS, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen sei und nach Rücksprache behauptet habe, eine andere Anstellung angenommen zu haben. Auf telefonische Nachfrage des AMS gab eine Mitarbeiterin der Firma XXXX an, dass sowohl der Treffpunkt mit dem Beschwerdeführer als auch der Arbeitsort in XXXX gewesen wären.Auf telefonische Nachfrage des AMS gab eine Mitarbeiterin der Firma römisch 40 an, dass sowohl der Treffpunkt mit dem Beschwerdeführer als auch der Arbeitsort in römisch 40 gewesen wären. Eine Beschäftigung kam aufgrund des Nichterscheinens zum vereinbarten Arbeitsantritt am 05.09.2017 und der telefonischen Absage auf Nachfrage des Dienstgebers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
  24. Vorbringen des Beschwerdeführers Am 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Im Zuge der Vorsprache wurden seitens des Beschwerdeführers gegen die angebotene Stelle keine Einwendungen erhoben. Die Stellungnahme des Dienstgebers wurde in der Niederschrift dahingehend festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen langfristigen Job bei der Firma zugesagt habe, leider sei der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Termin erschienen, da er seiner Aussage nach eine andere Arbeit gefunden habe. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, er habe keine andere Arbeit gefunden, sondern an diesem Tag um 15 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX in Wiener Neudorf gehabt.Am 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Im Zuge der Vorsprache wurden seitens des Beschwerdeführers gegen die angebotene Stelle keine Einwendungen erhoben. Die Stellungnahme des Dienstgebers wurde in der Niederschrift dahingehend festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen langfristigen Job bei der Firma zugesagt habe, leider sei der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Termin erschienen, da er seiner Aussage nach eine andere Arbeit gefunden habe. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, er habe keine andere Arbeit gefunden, sondern an diesem Tag um 15 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 in Wiener Neudorf gehabt. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma XXXX angerufen und aufgefordert worden sei, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten. Genaue Angaben über Tätigkeit und Einkommen seien bei diesem Gespräch nicht gemacht worden. Da der Beschwerdeführer an diesem Tag um 15 Uhr noch ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX vereinbart habe und ihm der Anfahrtsweg in den
  25. Bezirk zu weit erschienen sei, habe er den Antritt der nicht näher beschriebenen Stelle abgesagt.In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 angerufen und aufgefordert worden sei, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten. Genaue Angaben über Tätigkeit und Einkommen seien bei diesem Gespräch nicht gemacht worden. Da der Beschwerdeführer an diesem Tag um 15 Uhr noch ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 vereinbart habe und ihm der Anfahrtsweg in den
  26. Bezirk zu weit erschienen sei, habe er den Antritt der nicht näher beschriebenen Stelle abgesagt. In seiner Stellungnahme vom 10.01.2020 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass es ihm ab Mitte 2017 gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei (Probleme mit der Lunge, Darmprobleme, Vergesslichkeit, Verwirrtheit, Augenprobleme, schlecht heilende Wunden, Diabetesdiagnose Anfang 2018, Augenoperation November 2019). Der Beschwerdeführer habe das Stellenangebot am 03.08.2017 bei einem Selbstbedienungsautomaten des AMS ausgedruckt und sich bei der Firma XXXX beworben. Es habe sich um eine Arbeit als Lagerarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden in der Zeit von Montag bis Samstag von 7 bis 16 Uhr gehandelt. Laut ÖBB hätte die Wegzeit in eine Richtung eineinhalb Stunden gedauert. Er könne sich weder an einen Vorstellungstermin noch an eine Zusage zum Arbeitsantritt erinnern.In seiner Stellungnahme vom 10.01.2020 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass es ihm ab Mitte 2017 gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei (Probleme mit der Lunge, Darmprobleme, Vergesslichkeit, Verwirrtheit, Augenprobleme, schlecht heilende Wunden, Diabetesdiagnose Anfang 2018, Augenoperation November 2019). Der Beschwerdeführer habe das Stellenangebot am 03.08.2017 bei einem Selbstbedienungsautomaten des AMS ausgedruckt und sich bei der Firma römisch 40 beworben. Es habe sich um eine Arbeit als Lagerarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden in der Zeit von Montag bis Samstag von 7 bis 16 Uhr gehandelt. Laut ÖBB hätte die Wegzeit in eine Richtung eineinhalb Stunden gedauert. Er könne sich weder an einen Vorstellungstermin noch an eine Zusage zum Arbeitsantritt erinnern. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich nur noch an den Ausdruck des Stellenangebots bei der Firma XXXX sowie an das Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX am 05.09.2017 erinnern könne. Sonst fehle ihm jede Erinnerung. Angesprochen auf die abweichenden Rechtfertigungen des Beschwerdeführers für den Nichtantritt der angebotenen Beschäftigung am 05.09.2017 gab sein Vertreter unter Bezugnahme auf die damaligen Angaben des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma XXXX beim Mittagessen angerufen und zum Dienstantritt aufgefordert worden sei, was sich der Beschwerdeführer nicht erklären habe können.In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich nur noch an den Ausdruck des Stellenangebots bei der Firma römisch 40 sowie an das Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 am 05.09.2017 erinnern könne. Sonst fehle ihm jede Erinnerung. Angesprochen auf die abweichenden Rechtfertigungen des Beschwerdeführers für den Nichtantritt der angebotenen Beschäftigung am 05.09.2017 gab sein Vertreter unter Bezugnahme auf die damaligen Angaben des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 beim Mittagessen angerufen und zum Dienstantritt aufgefordert worden sei, was sich der Beschwerdeführer nicht erklären habe können. 1.
  27. Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Beim Beschwerdeführer wurden folgende Funktionseinschränkungen diagnostiziert: Zustand nach diabetischem Ulcus cruris dext, Diabetes Mellitus II (Erstdiagnose 06.07.2018), Katarakt beidseits, Zustand nach Katarakt-OP links im November 2019, Zustand nach Katarakt-OP rechts im Dezember 2019.Beim Beschwerdeführer wurden folgende Funktionseinschränkungen diagnostiziert: Zustand nach diabetischem Ulcus cruris dext, Diabetes Mellitus römisch zwei (Erstdiagnose 06.07.2018), Katarakt beidseits, Zustand nach Katarakt-OP links im November 2019, Zustand nach Katarakt-OP rechts im Dezember
  28. Eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung konnte nicht festgestellt werden. Das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen wurde vom Beschwerdeführer erst im Zuge seiner Stellungnahme vom 10.01.2020 behauptet und durch ärztliche Befunde vom 10.01.2019, 20.11.2019, 11.12.2019 und 17.01.2020 belegt. Die darin diagnostizierten Krankheiten beziehen sich jedoch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Der belangten Behörde gegenüber hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bekannt gegeben. Beim Beschwerdeführer lag weder zum Zeitpunkt des Ausdrucks des gegenständlichen Stellenangebots am 03.08.2017 noch zum Zeitpunkt der möglichen Arbeitsaufnahme am 05.09.2017 eine bestätigte (dauernde oder vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vor. Er befand sich insbesondere nicht im Krankenstand. Es konnte - unbeschadet der 2018/2019 festgestellten Erkrankungen - im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, in welchem konkreten Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Angebots der verfahrensgegenständlichen Stelle und der Ablehnung dieses Angebots befand, zu welchen tatsächlichen Aktivitäten im Rahmen des vereinbarten Arbeitsantritts er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage war und welche Schwierigkeiten sich ihm dabei allenfalls entgegenstellten.Es konnte - unbeschadet der 2018 aus 2019, festgestellten Erkrankungen - im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, in welchem konkreten Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Angebots der verfahrensgegenständlichen Stelle und der Ablehnung dieses Angebots befand, zu welchen tatsächlichen Aktivitäten im Rahmen des vereinbarten Arbeitsantritts er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage war und welche Schwierigkeiten sich ihm dabei allenfalls entgegenstellten. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die angebotene Beschäftigung als Lagerarbeiter dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre. 1.
  29. Wegzeit Der Beschwerdeführer wohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Adresse in XXXX . Der Arbeitsort wäre in XXXX gewesen. Die Wegzeit beträgt dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln (an einem Werktag) ca. 40 Minuten in eine Richtung.Der Beschwerdeführer wohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Adresse in römisch 40 . Der Arbeitsort wäre in römisch 40 gewesen. Die Wegzeit beträgt dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln (an einem Werktag) ca. 40 Minuten in eine Richtung. 1.
  30. Aufnahme eines Dienstverhältnisses Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Er nahm erst am 07.06.2018 eine Beschäftigung auf, die am 08.06.2018 endete.
  31. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen: 2.
  32. Die Feststellungen über die letzte vollversicherte Beschäftigung des Beschwerdeführers vor der verfahrensgegenständlichen Bezugssperre und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind dem Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen. Dass seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft gegen den Beschwerdeführer (vor der nunmehrigen Bezugssperre) bereits für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis 30.07.2017 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt wurde, ergibt sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu GZ W229 2182866-1 und dem dort zugrundeliegenden Akteninhalt. Daraus ergibt sich auch, dass der gegen diese Bezugssperre erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde.Dass seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft gegen den Beschwerdeführer (vor der nunmehrigen Bezugssperre) bereits für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis 30.07.2017 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt wurde, ergibt sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu GZ W229 2182866-1 und dem dort zugrundeliegenden Akteninhalt. Daraus ergibt sich auch, dass der gegen diese Bezugssperre erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot am 03.08.2017 bei einem Selbstbedienungsautomaten des AMS ausgedruckt hat, führte er in seiner Stellungnahme vom 10.01.2020 an. Der Inhalt des Stellenangebots ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck zu entnehmen. Der Förderantrag des Dienstgebers vom 04.09.2017 wurde in der Verhandlung von dem als Zeugen einvernommenen (ehemals zuständigen) Sachbearbeiter des AMS vorgelegt und ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. 2.
  33. Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenem für die Stelle als Lagerarbeiter bewarb und in weiterer Folge zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsbeginn am 05.09.2017 an der Adresse in XXXX vereinbart wurde, konnten zum einen anhand einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers mit den im Akt einliegenden Unterlagen (Förderantrag des Dienstgebers vom 04.09.2017, Stellungnahme des Dienstgebers zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung vom 05.09.2017, Aktenvermerk des AMS vom 29.09.2017 über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers) sowie zum anderen anhand des unstrittigen Umstandes getroffen werden, dass die Stelle nicht vom AMS zugewiesen wurde.2.
  34. Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenem für die Stelle als Lagerarbeiter bewarb und in weiterer Folge zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsbeginn am 05.09.2017 an der Adresse in römisch 40 vereinbart wurde, konnten zum einen anhand einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers mit den im Akt einliegenden Unterlagen (Förderantrag des Dienstgebers vom 04.09.2017, Stellungnahme des Dienstgebers zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung vom 05.09.2017, Aktenvermerk des AMS vom 29.09.2017 über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers) sowie zum anderen anhand des unstrittigen Umstandes getroffen werden, dass die Stelle nicht vom AMS zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer zog im Zuge der Niederschrift vom 11.09.2017, in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 10.01.2020 abweichende Rechtfertigungen in Bezug auf den in Rede stehenden Vereitelungsvorwurf heran. In der Stellungnahme vom 10.01.2020 gab er an, sich aus eigenem für die Stelle beworben zu haben. Sein späteres Vorbringen, er könne sich nicht mehr an eine Bewerbung, an ein Bewerbungsgespräch und an die Vereinbarung des Arbeitsantritts erinnern, hat sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erwiesen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden hat, am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma XXXX angerufen und aufgefordert worden zu sein, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten. Er habe es aber vorgezogen, einen Vorstellungstermin bei der Firma XXXX wahrzunehmen. Dieses Bewerbungsgespräch sowie die Absage der Stelle seitens der Firma XXXX wurden vom Beschwerdeführer durch Vorlage von E-Mails belegt. Weiters wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Vorstellungsgespräch am Nachmittag des 05.09.2017 bei der Firma XXXX und den Anfahrtsweg in den
  35. Bezirk ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer den Antritt der nicht näher beschriebenen Stelle abgesagt habe. Da die Beschwerde zeitnah zum angefochtenen Bescheid verfasst wurde und die Erinnerung des Beschwerdeführers an die in Rede stehenden Vorgänge nach allgemeiner Lebenserfahrung besser gewesen sein dürfte als zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 10.01.2020, wird die Behauptung des Beschwerdeführers, sich an die Ereignisse nicht mehr erinnern zu können, vom Gericht als Schutzbehauptung angesehen. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte in der Verhandlung, der Beschwerdeführer habe ihm damals berichtet, dass er am 05.09.2017 von der Firma XXXX angerufen und zum Dienstantritt aufgefordert worden sei.Der Beschwerdeführer zog im Zuge der Niederschrift vom 11.09.2017, in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 10.01.2020 abweichende Rechtfertigungen in Bezug auf den in Rede stehenden Vereitelungsvorwurf heran. In der Stellungnahme vom 10.01.2020 gab er an, sich aus eigenem für die Stelle beworben zu haben. Sein späteres Vorbringen, er könne sich nicht mehr an eine Bewerbung, an ein Bewerbungsgespräch und an die Vereinbarung des Arbeitsantritts erinnern, hat sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erwiesen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden hat, am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 angerufen und aufgefordert worden zu sein, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten. Er habe es aber vorgezogen, einen Vorstellungstermin bei der Firma römisch 40 wahrzunehmen. Dieses Bewerbungsgespräch sowie die Absage der Stelle seitens der Firma römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer durch Vorlage von E-Mails belegt. Weiters wurde in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Vorstellungsgespräch am Nachmittag des 05.09.2017 bei der Firma römisch 40 und den Anfahrtsweg in den
  36. Bezirk ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer den Antritt der nicht näher beschriebenen Stelle abgesagt habe. Da die Beschwerde zeitnah zum angefochtenen Bescheid verfasst wurde und die Erinnerung des Beschwerdeführers an die in Rede stehenden Vorgänge nach allgemeiner Lebenserfahrung besser gewesen sein dürfte als zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 10.01.2020, wird die Behauptung des Beschwerdeführers, sich an die Ereignisse nicht mehr erinnern zu können, vom Gericht als Schutzbehauptung angesehen. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte in der Verhandlung, der Beschwerdeführer habe ihm damals berichtet, dass er am 05.09.2017 von der Firma römisch 40 angerufen und zum Dienstantritt aufgefordert worden sei. Gestützt werden diese Feststellungen auch durch den Akteninhalt: Laut E-Mail der Firma XXXX vom 04.09.2017 wurde ein Förderantrag für den Beschwerdeführer gestellt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2017 eine Teilzeitbeschäftigung antreten werde. Laut Stellungnahme des Dienstgebers zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung, welche Eingang in die Niederschrift vom 11.09.2017 fand, habe der Beschwerdeführer einen langfristigen Job bei der Firma zugesagt, sei aber nicht zum vereinbarten Termin erschienen; diese Stellungnahme basiert auf einer E-Mail-Nachricht des Dienstgebers vom 05.09.
  37. Diese wurde in der Verhandlung von dem als Zeugen einvernommenen Sachbearbeiter des AMS vorgelegt und ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dem ebenfalls im Akt einliegenden Aktenvermerk des AMS vom 29.09.2017 über ein Telefonat mit XXXX (Mitarbeiterin der Firma XXXX ) zufolge wären sowohl der Treffpunkt als auch der Arbeitsort in XXXX gewesen.Laut E-Mail der Firma römisch 40 vom 04.09.2017 wurde ein Förderantrag für den Beschwerdeführer gestellt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2017 eine Teilzeitbeschäftigung antreten werde. Laut Stellungnahme des Dienstgebers zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung, welche Eingang in die Niederschrift vom 11.09.2017 fand, habe der Beschwerdeführer einen langfristigen Job bei der Firma zugesagt, sei aber nicht zum vereinbarten Termin erschienen; diese Stellungnahme basiert auf einer E-Mail-Nachricht des Dienstgebers vom 05.09.
  38. Diese wurde in der Verhandlung von dem als Zeugen einvernommenen Sachbearbeiter des AMS vorgelegt und ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dem ebenfalls im Akt einliegenden Aktenvermerk des AMS vom 29.09.2017 über ein Telefonat mit römisch 40 (Mitarbeiterin der Firma römisch 40 ) zufolge wären sowohl der Treffpunkt als auch der Arbeitsort in römisch 40 gewesen. Der damals zuständige Sachbearbeiter des AMS, XXXX , wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen. Er konnte sich an die im Akt protokollierten Vorgänge und auch an das Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Firma XXXX erinnern und bekräftigte glaubhaft den festgestellten Ablauf.Der damals zuständige Sachbearbeiter des AMS, römisch 40 , wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen. Er konnte sich an die im Akt protokollierten Vorgänge und auch an das Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 erinnern und bekräftigte glaubhaft den festgestellten Ablauf. Im Übrigen wäre es auch keineswegs plausibel, dass eine Mitarbeiterin der Firma XXXX den Beschwerdeführer am 05.09.2017 anruft und ihn auffordert, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten, wie es vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und von seinem Vertreter in der Verhandlung ausdrücklich vorgebracht wurde, wenn nicht zuvor auch eine (vom Beschwerdeführer ebenfalls zugestandene) Bewerbung und letztlich eine Zusage zum Antritt der im Stelleangebot konkret umschriebenen Beschäftigung erfolgt wären.Im Übrigen wäre es auch keineswegs plausibel, dass eine Mitarbeiterin der Firma römisch 40 den Beschwerdeführer am 05.09.2017 anruft und ihn auffordert, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in Wien 23 anzutreten, wie es vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und von seinem Vertreter in der Verhandlung ausdrücklich vorgebracht wurde, wenn nicht zuvor auch eine (vom Beschwerdeführer ebenfalls zugestandene) Bewerbung und letztlich eine Zusage zum Antritt der im Stelleangebot konkret umschriebenen Beschäftigung erfolgt wären. Dass der Beschwerdeführer der telefonischen Aufforderung zum Antritt der Stelle nicht folgte, weil er am selben Tag um 15 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX vereinbart hatte, welches er wahrnahm, jedoch zu keiner Beschäftigungsaufnahme führte, ergibt sich aus dem insoweit durch E-Mails der Firma XXXX belegten Vorbringens des Beschwerdeführers.Dass der Beschwerdeführer der telefonischen Aufforderung zum Antritt der Stelle nicht folgte, weil er am selben Tag um 15 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 vereinbart hatte, welches er wahrnahm, jedoch zu keiner Beschäftigungsaufnahme führte, ergibt sich aus dem insoweit durch E-Mails der Firma römisch 40 belegten Vorbringens des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es aus den dargelegten Erwägungen als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2017 zum vereinbarten Antritt der Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX , für die er sich eigenständig beworben hatte, ohne triften Grund nicht wahrnahm.Das Bundesverwaltungsgericht sieht es aus den dargelegten Erwägungen als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2017 zum vereinbarten Antritt der Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 , für die er sich eigenständig beworben hatte, ohne triften Grund nicht wahrnahm. Im Beschwerdeschriftsatz wurde die Einvernahme folgender Personen als Zeugen beantragt: XXXX (Mutter des Beschwerdeführers), XXXX (Vater des Beschwerdeführers), XXXX (Stiefvater und Vertreter des Beschwerdeführers), XXXX (ehemaliger AMS-Sachbearbeiter des Beschwerdeführers), XXXX (Mitarbeiterin der Firma XXXX ), XXXX (Geschäftsstellenleitung AMS) und XXXX (Vorstand AMS).römisch 40 (Mutter des Beschwerdeführers), römisch 40 (Vater des Beschwerdeführers), römisch 40 (Stiefvater und Vertreter des Beschwerdeführers), römisch 40 (ehemaliger AMS-Sachbearbeiter des Beschwerdeführers), römisch 40 (Mitarbeiterin der Firma römisch 40 ), römisch 40 (Geschäftsstellenleitung AMS) und römisch 40 (Vorstand AMS). Die Eltern des Beschwerdeführers und der Sachbearbeiter des AMS wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommen. Auf die Einvernahme des Stiefvaters des Beschwerdeführers, der als Vertreter im Verfahren fungierte, wurde in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Bezüglich XXXX (Geschäftsstellenleitung AMS) und XXXX (Vorstand AMS) ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was deren Einvernahme als Zeugen erweisen könnte; ein konkretes - auf den Verfahrensgegenstand bezogenes - Beweisthema wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter zu keinem Zeitpunkt dargelegt, weshalb dem darauf gerichteten Beweisantrag nicht gefolgt wurde.Die Eltern des Beschwerdeführers und der Sachbearbeiter des AMS wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommen. Auf die Einvernahme des Stiefvaters des Beschwerdeführers, der als Vertreter im Verfahren fungierte, wurde in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Bezüglich römisch 40 (Geschäftsstellenleitung AMS) und römisch 40 (Vorstand AMS) ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, was deren Einvernahme als Zeugen erweisen könnte; ein konkretes - auf den Verfahrensgegenstand bezogenes - Beweisthema wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter zu keinem Zeitpunkt dargelegt, weshalb dem darauf gerichteten Beweisantrag nicht gefolgt wurde. XXXX, eine Mitarbeiterin der Firma XXXX , wurde vom Gericht als Zeugin geladen, konnte jedoch entschuldigt nicht an der Verhandlung teilnehmen. Angesichts des Verlaufs der Verhandlung, insbesondere im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters (über die eigenständige Bewerbung des Beschwerdeführers, den Anruf des potentiellen Dienstgebers und die telefonische Absage des Beschwerdeführers) sowie des AMS-Sachbearbeiters (über die Eingaben des potentiellen Dienstgebers) und deren Würdigung durch das Gericht sowie der vorliegenden Unterlagen (insb. Förderantrag und Stellungnahme des Dienstgebers) erwies sich ihre Einvernahme jedoch nicht mehr erforderlich, zumal das Gericht am Schluss der Verhandlung keinen Zweifel mehr am Vorliegen einer Vereitelungshandlung hegte.römisch 40 , eine Mitarbeiterin der Firma römisch 40 , wurde vom Gericht als Zeugin geladen, konnte jedoch entschuldigt nicht an der Verhandlung teilnehmen. Angesichts des Verlaufs der Verhandlung, insbesondere im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters (über die eigenständige Bewerbung des Beschwerdeführers, den Anruf des potentiellen Dienstgebers und die telefonische Absage des Beschwerdeführers) sowie des AMS-Sachbearbeiters (über die Eingaben des potentiellen Dienstgebers) und deren Würdigung durch das Gericht sowie der vorliegenden Unterlagen (insb. Förderantrag und Stellungnahme des Dienstgebers) erwies sich ihre Einvernahme jedoch nicht mehr erforderlich, zumal das Gericht am Schluss der Verhandlung keinen Zweifel mehr am Vorliegen einer Vereitelungshandlung hegte. Die Feststellung, dass eine Beschäftigung aufgrund des Nichterscheinens zum vereinbarten Arbeitsantritt und der telefonischen Absage auf Nachfrage des Dienstgebers nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten offenkundig die bereits zugesagte Arbeitsaufnahme verweigerte. Mit der Verweigerung des Arbeitsantritts hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung letztlich doch nicht zustande kommt. 2.
  39. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens ist der Niederschrift zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung vom 11.09.2017, dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme vom 10.01.2020 und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen. 2.
  40. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Befunden vom 10.01.2019, 20.11.2019, 11.12.2019 und 17.01.2020 mit den in den Jahren 2018/2019 erstellten Diagnosen.2.
  41. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Befunden vom 10.01.2019, 20.11.2019, 11.12.2019 und 17.01.2020 mit den in den Jahren 2018 aus 2019, erstellten Diagnosen. Es wurden keine medizinischen Beweismittel für das Vorliegen von Erkrankungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beigebracht. Insbesondere wurde auch kein objektivierter Nachweis über das Bestehen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung des Beschwerdeführers vorgelegt. Zwar gaben die als Zeugen einvernommenen Eltern des Beschwerdeführers sowie der als Vertreter im Beschwerdeverfahren einschreitende Stiefvater des Beschwerdeführers in der Verhandlung übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gesundheitlich schlechten Zustand gewesen sei und sich erst über mehrmalige Aufforderung seiner Familie dazu entschlossen habe, einen Arzt aufzusuchen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer damals vergesslich, teilweise stark verunsichert und ängstlich gewesen sei, keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne und von seinen Eltern sowie seinem Stiefvater unterstützt worden sei (Begleitung zu AMS-Terminen, Unterstützung bei Bewerbungen, Hilfestellung mit PC etc.). Sein Vater beschrieb den Beschwerdeführer in der Verhandlung mehrfach als "patschert". Die Zeugen und der Stiefvater des Beschwerdeführers äußerten sogar die - weder konkretisierte noch objektivierte - Vermutung, dass der Beschwerdeführer eine geistige Beeinträchtigung aufweise. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum diesbezüglich bis dato keinerlei Nachweis vorliegt (Befunde, Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses etc.), vermochten jedoch weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen zu geben. Dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Gesundheitszustand der belangten Behörde gegenüber bekannt gegeben (oder belegt) hat, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, zumal er diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattete und auch das AMS in der Verhandlung berichtete, keine Kenntnis von einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Jahr 2017 gehabt zu haben. Dass beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine bestätigte (dauernde oder vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorlag, konnte festgestellt werden, weil im Hinblick auf den relevanten Zeitraum im Akt weder ärztliche Bescheinigungen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldungen) einliegen noch hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit konnten somit nicht objektiviert und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht bloß anhand der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Vertreters im Nachhinein festgestellt werden. Zwar ist es denkmöglich, dass eine (psychische/geistige) Erkrankung ein unüberwindbares Hindernis darstellen könnte, einen Arzt zwecks Krankschreibung bzw. zwecks Einleitung einer Therapie aufzusuchen. Ob aber im Beschwerdefall tatsächlich eine solche Situation vorlag, konnte - wie bereits ausgeführt - weder anhand der vorgelegten Unterlagen noch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Vertreters verifiziert werden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl für die verfahrensgegenständliche Stelle, die als Anforderung u.a. "körperliche Fitness" formuliert, als auch für die Stelle bei der XXXX sowie laut Verwaltungsakt am 11.09.2017 auch für eine Stelle bei der Firma XXXX aus eigenem beworben (und dort auch vorgesprochen) hat, was dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, Bewerbungsaktivitäten zu setzen, Termine einzuhalten und einer Arbeit nachzugehen. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines Gesundheitszustandes außer Stande gewesen wäre, seinen Pflichten nachzukommen, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden.Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl für die verfahrensgegenständliche Stelle, die als Anforderung u.a. "körperliche Fitness" formuliert, als auch für die Stelle bei der römisch 40 sowie laut Verwaltungsakt am 11.09.2017 auch für eine Stelle bei der Firma römisch 40 aus eigenem beworben (und dort auch vorgesprochen) hat, was dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, Bewerbungsaktivitäten zu setzen, Termine einzuhalten und einer Arbeit nachzugehen. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines Gesundheitszustandes außer Stande gewesen wäre, seinen Pflichten nachzukommen, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Dass die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer erst 2018/2019 diagnostizierten Krankheiten ihn am Antritt der Arbeit als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX gehindert haben, konnte daher nicht objektiviert werden.Dass die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer erst 2018 aus 2019, diagnostizierten Krankheiten ihn am Antritt der Arbeit als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 gehindert haben, konnte daher nicht objektiviert werden. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung als Lagerarbeiter aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Niederschrift vom 11.09.2017 zufolge gegen die angebotene Stelle keine Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit erhoben hat. In der mündlichen Verhandlung wurde die Zumutbarkeit der Beschäftigung vom Beschwerdeführer zwar ausdrücklich bestritten, jedoch mit Blick auf das Fehlen von medizinischen Beweismitteln für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie seine Bewerbung für die Stelle aus Eigeninitiative nicht substantiiert dargelegt. Aufgrund der Unmöglichkeit, Ausmaß und Auswirkungen von allenfalls beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Absage der Stelle am 05.09.2017 bestehenden Gesundheitseinschränkungen im Nachhinein festzustellen, scheidet auch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch das erkennende Gericht aus, zumal keinerlei Befunde betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt wurden. 2.
  42. Die festgestellte Wegzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers zum in Aussicht genommenen Arbeitsort ergibt sich aus einer Recherche im Internet (AnachB) über die Verkehrsverbindungen an einem Werktag und wurde vom Beschwerdeführer im Verlauf der Verhandlung auch nicht mehr bestritten. 2.
  43. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, sondern erst am 07.06.2018 eine Beschäftigung begann, die am 08.06.2018 endete, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
  44. Rechtliche Beurteilung: 3.
  45. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  46. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  47. Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
  48. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.2.
  49. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
  50. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).3.2.
  51. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene bzw. sonst sich bietende Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene bzw. sonst sich bietende Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
  52. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung 3.3.
  53. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
  54. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
  55. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
  56. Der Beschwerdeführer brachte erst im späteren Verlauf des Verfahrens vor, dass es ihm ab Mitte 2017 gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei (Probleme mit der Lunge, Darmprobleme, Vergesslichkeit, Verwirrtheit, Augenprobleme, schlecht heilende Wunden, Diabetesdiagnose Anfang 2018, Augenoperation November 2019). Durch medizinische Beweismittel belegt wurden der Zustand nach diabetischem Ulcus cruris dext, Diabetes Mellitus II (Erstdiagnose 06.07.2018), Katarakt beidseits, Zustand nach Katarakt-OP links im November 2019, Zustand nach Katarakt-OP rechts im Dezember 2019.Durch medizinische Beweismittel belegt wurden der Zustand nach diabetischem Ulcus cruris dext, Diabetes Mellitus römisch zwei (Erstdiagnose 06.07.2018), Katarakt beidseits, Zustand nach Katarakt-OP links im November 2019, Zustand nach Katarakt-OP rechts im Dezember
  57. Gesundheitseinschränkungen, die den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen, wurden nicht nachgewiesen. Auch eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage medizinischer Bescheinigungsmittel und mangels eines hinreichend konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers, der als Zeugen einvernommenen Eltern des Beschwerdeführers sowie seines Vertreters nicht festgestellt werden. In der Verhandlung bestritt der Beschwerdeführe dennoch die Zumutbarkeit der Stelle aus gesundheitlichen Gründen mit der Begründung, dass es ihm "gesundheitlich seit Jahren nicht gut geht". Dem ist Folgendes zu entgegnen: Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, wäre dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX aus gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen.Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, wäre dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 aus gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen. Die Tätigkeit als Lagerarbeiter hätte weder objektiv eine Gesundheitsgefährdung dargestellt noch dem festgestellten individuellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers widersprochen. Eine Zusammenschau des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils mit den (negativen) Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Pkt. II.1.4.) und den darauf bezughabenden beweiswürdigenden Erwägungen (Pkt. II.2.4.) lässt keine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung erkennen. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer erst 2018/2019 diagnostizierten Gesundheitseinschränkungen (Zustand nach diabetischem Ulcus cruris dext, Diabetes Mellitus II Erstdiagnose 06.07.2018, Katarakt beidseits, Zustand nach Katarakt-OP links im November 2019, Zustand nach Katarakt-OP rechts im Dezember 2019), konnte - wie ausführlich dargelegt - vom Bundesverwaltungsgericht im Nachhinein nicht festgestellt werden, in welchem konkreten Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bewerbung für die verfahrensgegenständliche Stelle und der Verweigerung des Arbeitsantritts befand. Aus diesem Grund wäre aber auch die Schlussfolgerung unzulässig, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der diagnostizierten Leiden berücksichtigungswürdigende körperliche oder gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der zugewiesenen Stelle als Lagerarbeiter aufgewiesen hätte. Im Übrigen übermittelte der Beschwerdeführer im zeitlichen Nahebereich zur Bewerbung der beschwerdegegenständlichen Stelle eine weitere Bewerbung an die Firma XXXX und nahm am 05.09.2017 - dem Tag des verweigerten Arbeitsantritts - sogar ein Vorstellungsgespräch bei dieser Firma sowie am 11.09.2017 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX wahr, was gesamthaft betrachtet ebenfalls gegen eine mit den bei ihm diagnostizierten Funktionseinschränkungen einhergehende erhebliche körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers spricht. Was die von seinen Eltern und seinem Vertreter vermuteten geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers anlangt, wurde in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, dass sich das diesbezügliche Vorbringen weder hinreichend konkret darstellte noch durch medizinische Bescheinigungsmittel untermauert wurde.Eine Zusammenschau des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils mit den (negativen) Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Pkt. römisch zwei.1.4.) und den darauf bezughabenden beweiswürdigenden Erwägungen (Pkt. römisch zwei.2.4.) lässt keine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung erkennen. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer erst 2018 aus 2019, diagnostizierten Gesundheitseinschränkungen (Zustand nach diabetischem Ulcus cruris dext, Diabetes Mellitus römisch zwei Erstdiagnose 06.07.2018, Katarakt beidseits, Zustand nach Katarakt-OP links im November 2019, Zustand nach Katarakt-OP rechts im Dezember 2019), konnte - wie ausführlich dargelegt - vom Bundesverwaltungsgericht im Nachhinein nicht festgestellt werden, in welchem konkreten Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bewerbung für die verfahrensgegenständliche Stelle und der Verweigerung des Arbeitsantritts befand. Aus diesem Grund wäre aber auch die Schlussfolgerung unzulässig, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der diagnostizierten Leiden berücksichtigungswürdigende körperliche oder gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der zugewiesenen Stelle als Lagerarbeiter aufgewiesen hätte. Im Übrigen übermittelte der Beschwerdeführer im zeitlichen Nahebereich zur Bewerbung der beschwerdegegenständlichen Stelle eine weitere Bewerbung an die Firma römisch 40 und nahm am 05.09.2017 - dem Tag des verweigerten Arbeitsantritts - sogar ein Vorstellungsgespräch bei dieser Firma sowie am 11.09.2017 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 wahr, was gesamthaft betrachtet ebenfalls gegen eine mit den bei ihm diagnostizierten Funktionseinschränkungen einhergehende erhebliche körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers spricht. Was die von seinen Eltern und seinem Vertreter vermuteten geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers anlangt, wurde in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, dass sich das diesbezügliche Vorbringen weder hinreichend konkret darstellte noch durch medizinische Bescheinigungsmittel untermauert wurde. Der Beschwerdeführer, der im Laufe des Verfahrens ausschließlich mit Blick auf nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden oder nicht bescheinigten Erkrankungen den Zustand einer Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht hat, hat dies dem AMS vor Zuweisung der Stelle nicht gemeldet. Ebenso wenig lag eine Krankmeldung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor. Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, nicht arbeitsfähig im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrags bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt zu reagieren (vgl. z.B. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219; 26.03.1996, 94/08/0087). Einen solchen Pensionsantrag hat der Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten nicht gestellt.Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, nicht arbeitsfähig im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrags bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt zu reagieren vergleiche z.B. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219; 26.03.1996, 94/08/0087). Einen solchen Pensionsantrag hat der Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten nicht gestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer dem AMS durch sein Verhalten auch die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung seines Gesundheitszustandes genommen (vgl. dazu VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018).Zudem hat der Beschwerdeführer dem AMS durch sein Verhalten auch die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung seines Gesundheitszustandes genommen vergleiche dazu VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018). Angesichts der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in gesundheitlicher Hinsicht daher zu bejahen. 3.3.
  58. Auch hinsichtlich der Wegzeit erweist sich die Beschäftigung als zumutbar. Da die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg zur angebotenen Stelle ca. 80 Minuten in Anspruch nehmen würde und die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls (auch bei Teilzeitbeschäftigungen) eineinhalb Stunden beträgt, ist insoweit keine Unzumutbarkeit iSd § 9 Abs. 2 AlVG gegeben.3.3.
  59. Auch hinsichtlich der Wegzeit erweist sich die Beschäftigung als zumutbar. Da die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg zur angebotenen Stelle ca. 80 Minuten in Anspruch nehmen würde und die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls (auch bei Teilzeitbeschäftigungen) eineinhalb Stunden beträgt, ist insoweit keine Unzumutbarkeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gegeben. 3.
  60. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
  61. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte oder eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  62. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte oder eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
  63. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Beschwerdeführer am 05.09.2017 trotz telefonischer Aufforderung des potentiellen Dienstgebers nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen ist. Die belangte Behörde hat dieses Verhalten schon deshalb zu Recht als Vereitelungshandlung qualifiziert. 3.
  64. Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
  65. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
  66. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass der Beschwerdeführer durch das Nichterscheinen zum Arbeitsbeginn die vereinbarte Beschäftigungsaufnahme verweigerte, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
  67. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Verweigerung des Arbeitsantritts dazu führt, dass die Beschäftigung letztlich doch nicht zustande kommt. Durch die Verweigerung des Arbeitsantritts hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden, zumal er sich in Folge der - auch vom Beschwerdeführer unbestrittenen - telefonischen Nachfrage des potentiellen Dienstgebers am 05.09.2017 bewusst gegen die Stelle entschieden hat, um stattdessen ein Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma wahrzunehmen. Es sind im Beschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung der Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine objektivierbaren Hinweise hervorgekommen, die an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Einhaltung von Terminen Zweifel aufkommen ließen, zumal der Beschwerdeführer noch am selben Tag ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen hat, offenbar ein Terminvormerksystem (mit in der Wohnung aufgehängten Post-Its) hatte sowie auf Unterstützung durch seine Angehörigen zurückgreifen konnte. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht über die Rechtsfolgen bei Bewerbungen aus Eigeninitiative belehrt worden, vermag daran nichts zu ändern, zumal die grundlegende Kenntnis der Verpflichtung von Arbeitslosen, die Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, vorausgesetzt werden kann. Dass damit aber auch die Pflicht einhergeht, nicht nur (sei es im Wege des AMS oder aus eigenem) Bewerbungsaktivitäten zu setzen, sondern auch die Möglichkeit der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung wahrzunehmen, ist evident. 3.
  68. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erweist sich grundsätzlich als berechtigt. Jedoch war die Dauer des Anspruchsverlustes von acht Wochen auf sechs Wochen zu verkürzen. Über den Beschwerdeführer wurde vom AMS bereits für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis 30.07.2017 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, ist jedoch noch beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W229 2182866-1 anhängig. D.h. die dort verfügte sechswöchige Bezugssperre ist nicht rechtskräftig (vgl. dazu e contrario VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 mit Hinweis auf VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095) und kann im gegenständlichen Verfahren nicht für die Verlängerung der Bezugssperre auf insgesamt acht Wochen herangezogen werden.Der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erweist sich grundsätzlich als berechtigt. Jedoch war die Dauer des Anspruchsverlustes von acht Wochen auf sechs Wochen zu verkürzen. Über den Beschwerdeführer wurde vom AMS bereits für den Zeitraum vom 19.06.2017 bis 30.07.2017 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, ist jedoch noch beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W229 2182866-1 anhängig. D.h. die dort verfügte sechswöchige Bezugssperre ist nicht rechtskräftig vergleiche dazu e contrario VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 mit Hinweis auf VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095) und kann im gegenständlichen Verfahren nicht für die Verlängerung der Bezugssperre auf insgesamt acht Wochen herangezogen werden. 3.
  69. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
  70. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
  71. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
  72. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
  73. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
  74. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat nach der in Rede stehenden Bezugssperre erst eine Beschäftigung am 07.06.2018 aufgenommen, die bereits am 08.06.2018 endete. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die erst neun Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt und nur zwei Tage andauert, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. 3.
  75. Ergebnis Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der genannten Maßgabe zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Fragen der Beweiswürdigung sind - sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde - grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. römisch zwei.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Fragen der Beweiswürdigung sind - sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde - grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2182869.1.00

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