← Österreich

{'item': 'W238 2218817-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW238 2218817-1 SpruchW238 2218817-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezog zuletzt vom 21.08.2018 bis 20.01.2019 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld und vom 21.01.2019 bis 30.01.2019 Notstandshilfe. Sie meldete am 30.01.2019 einen Auslandsaufenthalt und hat seit 31.01.2019 keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie absolvierte von 2009 bis 2012 eine Krankenschwesternschule und verfügt über Berufserfahrung als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester. Sie übte diesen Beruf von 2012 bis 2014 in Österreich sowie zuletzt von September 2017 bis April 2018 in der Schweiz aus.
  2. Der Beschwerdeführerin wurde - nach Abschluss einer Betreuungsvereinbarung vom 20.06.2018 - seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX GmbH als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester zugewiesen.
  3. Der Beschwerdeführerin wurde - nach Abschluss einer Betreuungsvereinbarung vom 20.06.2018 - seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung bei der römisch 40 GmbH als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester zugewiesen.
  4. Die Beschwerdeführerin bewarb sich für die Stelle, erschien jedoch nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 19.11.
  5. In einer mit der Beschwerdeführerin betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 21.11.2018 wurden gegen die angebotene Stelle keine Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der Wegzeit oder der Betreuungspflichten erhoben. Zu den Angaben des potentiellen Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin ohne Absage nicht zu dem am 19.11.2019 vereinbarten Vorstellungsgespräch erschienen und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, führte sie aus, dass sie den Termin nicht eingehalten habe, weil sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wolle. Der Arbeitgeber gab ergänzend an, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin auf Grund mehrmaliger Absagen und unterbliebener Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin nicht mehr gewünscht sei.
  6. Mit Bescheid des AMS Lilienfeld vom 04.12.2018 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 03.12.2018 bis 09.01.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme bei der vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle als diplomierte Krankenschwester bei der Firma
  7. Mit Bescheid des AMS Lilienfeld vom 04.12.2018 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 03.12.2018 bis 09.01.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme bei der vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle als diplomierte Krankenschwester bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  8. In der dagegen am 28.12.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wolle und dies am 21.11.2018 ihrer Beraterin mitgeteilt habe. Es sei für sie unverständlich, weshalb sie ein Vorstellungsgespräch für den Beruf als Krankenschwester wahrnehmen sollte, wenn sie diesen Beruf gar nicht mehr ausüben wolle. Die Beschwerdeführerin habe eine zusätzliche Ausbildung als Sales Managerin und hätte sich eine Arbeit in dieser Branche suchen wollen. Derzeit stehe sie in einem laufenden Bewerbungsverfahren bei einer näher bezeichneten Firma in Portugal und könne bei positivem Verlauf am 04.02.2019 dort zu arbeiten beginnen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides.
  9. Mit Bescheid des AMS Lilienfeld vom 11.01.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.01.2019 bis 13.01.2019 mit der Begründung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme bei der vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle als diplomierte Krankenschwester bei der Firma XXXX vereitelt habe.
  10. Mit Bescheid des AMS Lilienfeld vom 11.01.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.01.2019 bis 13.01.2019 mit der Begründung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme bei der vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle als diplomierte Krankenschwester bei der Firma römisch 40 vereitelt habe.
  11. Die Beschwerdeführerin erklärte niederschriftlich fristgerecht, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 auch gegen den Bescheid vom 11.01.2019 richte.
  12. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS am 19.01.2019 ein Schreiben der Firma XXXX Portugal vom 28.12.2018, wonach sie am 04.02.2019 eine 15-tägige Schulung als deutschsprachige Kundenberaterin beginnen könne, deren Teilnahme mit einer wöchentlichen Pauschale von € 106,80 vergütet werde. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Prozesses sei ein Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, der zunächst mit 12 Monaten befristet werde.
  13. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS am 19.01.2019 ein Schreiben der Firma römisch 40 Portugal vom 28.12.2018, wonach sie am 04.02.2019 eine 15-tägige Schulung als deutschsprachige Kundenberaterin beginnen könne, deren Teilnahme mit einer wöchentlichen Pauschale von € 106,80 vergütet werde. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Prozesses sei ein Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, der zunächst mit 12 Monaten befristet werde. Die von der Beschwerdeführerin seitens des AMS in weiterer Folge geforderten Nachweise über ihre Anstellung wurden nicht vorgelegt.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des AMS Lilienfeld vom 04.12.2018 und vom 11.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin beim potentiellen Arbeitgeber am 19.11.2018 mit der Begründung nicht wahrgenommen habe, dass sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wolle. Die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen der angebotenen Arbeitsstelle entsprechen. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass es der Beschwerdeführerin ungeachtet einer Zuweisung durch das AMS freistehe, eine von ihr gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es stehe ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln. Dadurch habe sie den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht und den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu Recht verloren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar wegen eines Dienstverhältnisses im Ausland vom Leistungsbezug abgemeldet, jedoch bis dato keinerlei Nachweise über eine Anstellung erbracht, weshalb keine Nachsicht erteilt werden könne.
  15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des AMS Lilienfeld vom 04.12.2018 und vom 11.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin beim potentiellen Arbeitgeber am 19.11.2018 mit der Begründung nicht wahrgenommen habe, dass sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wolle. Die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen der angebotenen Arbeitsstelle entsprechen. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass es der Beschwerdeführerin ungeachtet einer Zuweisung durch das AMS freistehe, eine von ihr gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung anzutreten. Es stehe ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln. Dadurch habe sie den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht und den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu Recht verloren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar wegen eines Dienstverhältnisses im Ausland vom Leistungsbezug abgemeldet, jedoch bis dato keinerlei Nachweise über eine Anstellung erbracht, weshalb keine Nachsicht erteilt werden könne. Die Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb-Sendung an den bis 31.01.2019 bestehenden Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin verfügt. Laut Rückschein wurde der Bescheid am 28.03.2019 von einem Mitbewohner übernommen.
  16. Die Beschwerdeführerin brachte am 25.04.2019 einen (als "Widerspruch" bezeichneten) Vorlageantrag ein, in dem sie erneut vorbrachte, dass sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wolle. Sie habe auch ihrer AMS-Beraterin mitgeteilt, dass sie eine Beschäftigung in einer anderen Branche bevorzuge, beispielsweise als Sales Managerin. Die Beschwerdeführerin habe Österreich Ende Jänner verlassen und arbeite seit drei Monaten im Ausland, zuerst in Lissabon und mittlerweile in Barcelona. Sie könne den Vertrag aus Barcelona senden, um nachzuweisen, dass sie seit 04.02.2019 mit einer kurzen Unterbrechung von ca. einer Woche einer Beschäftigung nachgehe. Den Arbeitsvertrag aus Lissabon habe sie bereits ihrer Beraterin übermittelt. Weiters rügte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Adresse ihrer Eltern übermittelt worden sei, obwohl sie sich bekanntlich seit Ende Jänner 2019 im Ausland aufhalte. Sie habe die Beschwerdevorentscheidung erst 14 Tage später erhalten.
  17. Mit E-Mail des AMS vom 26.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Datum des tatsächlichen Erhalts der Beschwerdevorentscheidung bekannt zu geben, um die Einhaltung der Rechtsmittelfrist überprüfen zu können. Zudem wurde die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung in Aussicht gestellt, sofern dem AMS Nachweise über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausland übermittelt würden. Zuletzt ersuchte das AMS um Bekanntgabe der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
  18. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.05.2019 vorgelegt.
  19. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes gab die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 02.06.2019 und 05.06.2019 eine Zustelladresse in Barcelona bekannt. Die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich, insbesondere eines in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, lehnte die Beschwerdeführerin ab.
  20. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019 an die bekannt gegebene Adresse in Spanien verfügte Übermittlung einer Aufforderung zur Stellungnahme konnte nicht rechtwirksam zugestellt werden.
  21. Mit E-Mail vom 14.11.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Übermittlung des hg. Schreibens an ihren vormaligen Hauptwohnsitz, da sie "zur Zeit" hier anwesend sei.
  22. Mit neuerlichem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 08.11.2019, wurde diese aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wann ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2019 tatsächlich zugekommen ist, Bestätigungen (z.B. Kopien der Arbeitsverträge, Schreiben der Dienstgeber etc.) zu übermitteln, aus denen hervorgeht, von wann bis wann sie bei der Firma XXXX in Lissabon und seit wann und wo genau Sie in Barcelona beschäftigt ist sowie mitzuteilen, wann und auf welche Weise sie sich erstmals um die genannten Beschäftigungen im Ausland bemüht bzw. beworben hat.
  23. Mit neuerlichem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 08.11.2019, wurde diese aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wann ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2019 tatsächlich zugekommen ist, Bestätigungen (z.B. Kopien der Arbeitsverträge, Schreiben der Dienstgeber etc.) zu übermitteln, aus denen hervorgeht, von wann bis wann sie bei der Firma römisch 40 in Lissabon und seit wann und wo genau Sie in Barcelona beschäftigt ist sowie mitzuteilen, wann und auf welche Weise sie sich erstmals um die genannten Beschäftigungen im Ausland bemüht bzw. beworben hat. Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. Es wurde ausdrücklich angemerkt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV). Abschließend wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. Es wurde ausdrücklich angemerkt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV). Abschließend wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
  24. Mit E-Mail vom 10.11.2019 gab die Beschwerdeführerin erneut bekannt, dass sie derzeit in Österreich an der angeführten Adresse aufhältig sei. Weiters beantragte sie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  25. Eine schriftliche Stellungnahme mit Angaben zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags und Nachweisen von im Ausland aufgenommenen Beschäftigungen langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Ausgangslage und Stellenzuweisung Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt vom 21.08.2018 bis 20.01.2019 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld und vom 21.01.2019 bis 30.01.2019 Notstandshilfe. Sie meldete am 30.01.2019 einen Auslandsaufenthalt und verfügt seit 31.01.2019 über keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Stellenangebot vom AMS zugewiesen: " XXXX gilt seit mehr als 30 Jahren als attraktiver Arbeitgeber für unsere Mitarbeiter und verlässlicher Personalbereitsteller für unsere Partner. Wir stehen für ein respektvolles Miteinander von Mitarbeitern und Kunden gleichermaßen. Wir schätzen den Menschen und gehen im Detail auf Bedürfnisse unseres Gegenübers ein." römisch 40 gilt seit mehr als 30 Jahren als attraktiver Arbeitgeber für unsere Mitarbeiter und verlässlicher Personalbereitsteller für unsere Partner. Wir stehen für ein respektvolles Miteinander von Mitarbeitern und Kunden gleichermaßen. Wir schätzen den Menschen und gehen im Detail auf Bedürfnisse unseres Gegenübers ein. Für unseren Kunden in WIEN suchen wir: Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger/-Schwester Ihre Kompetenzen: -Strichaufzählung Abgeschlossene Ausbildung zum DGKP bzw. DGKS -Strichaufzählung Verantwortungsbewusstsein und persönliches Engagement -Strichaufzählung Organisationsfähigkeit -Strichaufzählung Freude im Umgang mit Menschen und an der Teamarbeit -Strichaufzählung Ausländische Bewerber (m/w) mit gültiger österreichischer Arbeitserlaubnis (bei Bedarf bieten wir Unterstützung beim Ansuchen der österreichischen Berufszulassung) Wir bieten Ihnen: -Strichaufzählung Ein perfektes Umfeld für Ihr professionelles Arbeiten -Strichaufzählung Einen modern ausgestatteten Arbeitsplatz -Strichaufzählung Ein engagiertes und motiviertes Team -Strichaufzählung Ein hohes Maß an Eigenständigkeit -Strichaufzählung Das Mindestbruttoentgelt beträgt für diese Position auf Basis einer Vollbeschäftigung ab € 2.380,00 + Zulagen pro Monat (14 Gehälter pro Jahr) -Strichaufzählung Bei Bedarf wird am Einsatzort eine kostenfreie Unterkunft zur Verfügung gestellt Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns über Ihre aussagekräftige Bewerbung! ... Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger/Schwester beträgt 2.380,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. ..." 1.
  28. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin bewarb sich für die Stelle, erschien jedoch unentschuldigt nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 19.11.
  29. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - auf Grund des Nichterscheinens beim Vorstellungsgespräch nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
  30. Zur Frage der fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin Dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zufolge war (u.a.) eine abgeschlossene Ausbildung zum DGKP bzw. zur DGKS gefordert. Die Beschwerdeführerin absolvierte von 2009 bis 2012 eine Krankenschwesternschule. Sie verfügt über Berufserfahrung als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester. Sie übte diesen Beruf von 2012 bis 2014 in Österreich sowie zuletzt von September 2017 bis April 2018 in der Schweiz aus. In der Betreuungsvereinbarung vom 20.06.2018 wurde u.a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester verfügt und dass sich die Beschwerdeführrein nach einem Dienstverhältnis als Krankenschwester in der Schweiz wieder zur Arbeitssuche meldet. Demnach unterstützt das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester im Arbeitsausmaß von 20 bis 40 Stunden. Bei der zugewiesenen Stelle handelte sich um die Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit; es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat gegen die zugewiesene Stelle ausschließlich eingewandt, dass sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wolle. Weitere Einwendungen wurden nicht erhoben. Es liegen weder mit Blick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Wunsches nach einer Beschäftigung in einer anderen Branche noch sonst triftige Gründe vor, die das Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch rechtfertigen. 1.
  31. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist oder unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren, dass sie ab 04.02.2019 mit einer kurzen Unterbrechung von ca. einer Woche zuerst in Lissabon und sodann in Barcelona einer Beschäftigung nachgegangen sei. Den Arbeitsvertrag aus Lissabon habe sie dem AMS übermittelt. Sie bot an, auch den Vertrag aus Barcelona zu senden. Tatsächlich übermittelte die Beschwerdeführerin am 19.01.2019 lediglich ein Schreiben der Firma XXXX Portugal vom 28.12.2018 vor, wonach sie am 04.02.2019 eine 15-tägige Schulung als deutschsprachige Kundenberaterin beginnen könne, deren Teilnahme mit einer wöchentlichen Pauschale von € 106,80 vergütet werde. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Prozesses sei ein Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, der zunächst mit 12 Monaten befristet werde.Tatsächlich übermittelte die Beschwerdeführerin am 19.01.2019 lediglich ein Schreiben der Firma römisch 40 Portugal vom 28.12.2018 vor, wonach sie am 04.02.2019 eine 15-tägige Schulung als deutschsprachige Kundenberaterin beginnen könne, deren Teilnahme mit einer wöchentlichen Pauschale von € 106,80 vergütet werde. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Prozesses sei ein Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, der zunächst mit 12 Monaten befristet werde. Die von der Beschwerdeführerin sowohl seitens des AMS als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geforderten Nachweise über im Ausland aufgenommene Beschäftigungen wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgekommen. Sie hat insbesondere kein Vorbringen erstattet, das eine Beurteilung der von ihr allenfalls im Ausland aufgenommenen Beschäftigungen ermöglichen würde. 1.
  32. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags Die Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2019 wurde mittels RSb-Sendung an den bis 31.01.2019 bestehenden Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin verfügt. Laut Rückschein wurde der Bescheid am 28.03.2019 von einem Mitbewohner übernommen. Die Beschwerdevorentscheidung ist der Beschwerdeführerin frühestens am 11.04.2019 tatsächlich zugekommen.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Meldung eines Auslandsaufenthalts ist im Verwaltungsakt dokumentiert; die Abmeldung des Hauptwohnsitzes entspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. 2.
  35. Nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin (in der Niederschrift vom 21.11.2018 und in der Beschwerde vom 28.12.2018) sowie des potentiellen Arbeitgebers (laut der Niederschrift vom 21.11.2018) blieb die Beschwerdeführerin dem Vorstellungsgespräch am 19.11.2018 fern. Eine Beschäftigung kam - jedenfalls auch - auf Grund des Umstandes nicht zustande, dass die Beschwerdeführerin das vereinbarte Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber nicht wahrgenommen hat, zumal dadurch jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Durch das unentschuldigte Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 2.
  36. Die Feststellungen über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen an die zugewiesene Stelle sowie das Vorliegen einer Ausbildung und einschlägigen Berufserfahrung als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester konnten anhand einer Zusammenschau der im Akt einliegenden Unterlagen - insbesondere Lebenslauf der Beschwerdeführerin und Betreuungsvereinbarung - mit dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung getroffen werden. Weitere Einwendungen gegen den Stellenvorschlag wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, zukünftig nicht mehr als Krankenschwester zu arbeiten, entbindet sie nicht von ihrer Verpflichtung, sich während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf ihr zugewiesene zumutbare Stellen zu bewerben. Bezüglich der Feststellung, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um die Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit sowie um eine Vollzeitbeschäftigung handelte, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.
  37. Dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist und auch danach kein vollversichertes Dienstverhältnis im Inland aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Hinsichtlich der behaupteten Aufnahme von Beschäftigungen ab 04.02.2019 zunächst in Portugal (Lissabon) und anschließend in Spanien (Barcelona) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, Nachweise in Vorlage zu bringen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde sie aufgefordert, Bestätigungen (z.B. Kopien der Arbeitsverträge, Schreiben der Dienstgeber etc.) zu übermitteln, aus denen hervorgeht, von wann bis wann sie bei der Firma XXXX in Lissabon und seit wann und wo genau Sie in Barcelona beschäftigt ist. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.Hinsichtlich der behaupteten Aufnahme von Beschäftigungen ab 04.02.2019 zunächst in Portugal (Lissabon) und anschließend in Spanien (Barcelona) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, Nachweise in Vorlage zu bringen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde sie aufgefordert, Bestätigungen (z.B. Kopien der Arbeitsverträge, Schreiben der Dienstgeber etc.) zu übermitteln, aus denen hervorgeht, von wann bis wann sie bei der Firma römisch 40 in Lissabon und seit wann und wo genau Sie in Barcelona beschäftigt ist. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Im Akt findet sich lediglich ein Schreiben der Firma XXXX Portugal vom 28.12.2018 über den Beginn einer 15-tägigen Schulung als deutschsprachige Kundenberaterin ab 04.02.2019 und die anschließende Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Arbeitsvertrag in Portugal unterschrieben bzw. dort gearbeitet hat.Im Akt findet sich lediglich ein Schreiben der Firma römisch 40 Portugal vom 28.12.2018 über den Beginn einer 15-tägigen Schulung als deutschsprachige Kundenberaterin ab 04.02.2019 und die anschließende Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Arbeitsvertrag in Portugal unterschrieben bzw. dort gearbeitet hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgekommen ist, stützt sich auf die unterbliebene Reaktion der Beschwerdeführerin auf die an sie ergangenen schriftlichen Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet hat, das mit zumutbarem Aufwand eine Beurteilung der von ihr allenfalls im Ausland aufgenommenen Beschäftigungen ermöglichen würde, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im bisherigen Verfahren. 2.
  38. Die Feststellungen zur Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Zustellverfügung des AMS und den RSb-Rückschein, wonach der Bescheid am 28.03.2019 von einem Mitbewohner der Empfängerin übernommen wurde. Dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung frühestens am 11.04.2019 tatsächlich zugekommen ist, konnte anhand ihres glaubhaften Vorbringens festgestellt werden, zumal sie im Vorlageantrag angab, dass sie den Bescheid frühestens 14 Tage später (gemeint wohl: nach Aushändigung an den ehemaligen Mitbewohner) erhalten habe. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides durch einen Mitbewohner im Ausland war, stimmt sowohl mit der per 30.01.2019 erfolgten Meldung eines Auslandsaufenthalts beim AMS als auch mit der per 31.01.2019 erfolgten Abmeldung des Hauptwohnsitzes überein.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  41. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2019 ist der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben 14 Tage nach Übernahme des Bescheides durch einen ehemaligen Mitbewohner, somit frühestens am 11.04.2019 tatsächlich zugekommen, sodass Zustellmängel - ein abgemeldeter Hauptwohnsitz in Folge Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland stellt keine Abgabestelle dar - als geheilt anzusehen sind (§ 7 ZustellG).Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2019 ist der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben 14 Tage nach Übernahme des Bescheides durch einen ehemaligen Mitbewohner, somit frühestens am 11.04.2019 tatsächlich zugekommen, sodass Zustellmängel - ein abgemeldeter Hauptwohnsitz in Folge Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland stellt keine Abgabestelle dar - als geheilt anzusehen sind (Paragraph 7, ZustellG). Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrags in Gang gesetzt. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags begann am 11.04.2019 und endete am 25.04.
  42. Der Vorlageantrag wurde am 25.04.2019 fristgerecht per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  43. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. (...)" "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.
  3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
  4. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
  5. Zumutbarkeit der Stelle 3.3.
  6. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
  7. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). 3.3.
  8. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Krankenschwester den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprach:Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Krankenschwester den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprach: Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Hinblick auf einen Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG ist zu sagen, dass dieser nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG ist in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Nach § 9 Abs. 3 dritter Satz AlVG ist in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.Im Hinblick auf einen Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG ist zu sagen, dass dieser nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG ist in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz AlVG ist in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Der Berufsschutz stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen (VwGH 18.10.2000, 98/98/0410).Der Berufsschutz stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen (VwGH 18.10.2000, 98/98/0410). Die Beschwerdeführerin stand vom 21.08.2018 bis 20.01.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld (und vom 21.01.2019 bis 30.01.2019 im Bezug von Notstandshilfe). Die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AlVG mussten im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle weder eine Teilzeitbeschäftigung noch - im Lichte der vermittelten Tätigkeit als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, des im Stelleninserat beschriebenen Anforderungsprofils, der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie der Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin als Krankenschwester - eine Beschäftigung in einem anderen Beruf als im bisherigen Beruf dargestellt hätte.Die Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter und dritter Satz AlVG mussten im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle weder eine Teilzeitbeschäftigung noch - im Lichte der vermittelten Tätigkeit als Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, des im Stelleninserat beschriebenen Anforderungsprofils, der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie der Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin als Krankenschwester - eine Beschäftigung in einem anderen Beruf als im bisherigen Beruf dargestellt hätte. Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sie fachlich nicht geeignet für die ihr zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.
  9. 2011/08/0200).Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln vergleiche auch VwGH vom 04.09.
  10. 2011/08/0200). Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch vorzuwerfen, indem sie eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit der belangten Behörde das vereinbarte Vorstellungsgespräch nicht wahrnahm. 3.
  11. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
  12. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  13. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
  14. Wie festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin zwar für die ihr zugewiesene Stelle beworben und ein Vorstellungsgespräch vereinbart, dieses jedoch nicht wahrgenommen, weil sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wollte. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.
  15. Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
  16. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
  17. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der potentielle Arbeitgeber dem AMS gegenüber angab, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin auf Grund mehrmaliger Absagen und unterbliebener Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin nicht mehr gewünscht sei, zumal dies offenbar die Reaktion des Arbeitgebers auf das unentschuldigte Nichterscheinen der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch war. Hätte der Arbeitgeber von vornherein kein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, hätte er nämlich auch keinen persönlichen Gesprächstermin mit ihr vereinbaren müssen. 3.5.
  18. Darüber hinaus ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin durch das unentschuldigte Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Durch die unterbliebene Wahrnehmung des Termins seitens der Beschwerdeführerin tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  19. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich zwar Hinweise für eine neue Anwartschaft, jedoch hat sie trotz Aufforderung keinerlei Nachweise über eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme vorgelegt, sodass letztlich festzustellen war, dass seit dem ausgesprochenen Anspruchsverlust keine neuen Anwartschaften erworben wurden. 3.
  20. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
  21. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
  22. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
  23. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
  24. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
  25. Die Beschwerdeführerin hat seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Inland aufgenommen. Ob sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Bezugssperre eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen hat, konnte - wie bereits ausgeführt - mangels Nachweisen nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl vom AMS als auch vom Bundesverwaltungsgericht zur Mitwirkung an der Feststellung der angeblich im Ausland aufgenommenen Beschäftigungen im Wege der Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigung von Arbeitgebern etc.) aufgefordert. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte darauf keine Reaktion. Nachgewiesen wurde lediglich der Beginn einer 15-tätigen Schulung bei einer näher bezeichneten Firma in Portugal ab 04.02.2019 mit der anschließenden Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrer Mitwirkungspflicht durch Bescheinigung ihrer Angaben zu allfälligen ausländischen Beschäftigungen nachgekommen ist (vgl. zur Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen in Verfahren auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: z.B. VwGH 10.03.1992, 92/08/0023; 20.10.1992, 92/08/0019; 07.08.2002, 2002/08/0011).Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrer Mitwirkungspflicht durch Bescheinigung ihrer Angaben zu allfälligen ausländischen Beschäftigungen nachgekommen ist vergleiche zur Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen in Verfahren auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: z.B. VwGH 10.03.1992, 92/08/0023; 20.10.1992, 92/08/0019; 07.08.2002, 2002/08/0011). Zwar obliegt es auch in Verfahren auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt aber voraus, dass der Antragsteller - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen (vgl. VwGH 10.03.1992, 92/08/0023; 21.11.1989, 88/08/0258). Erst wenn der Beschwerdeführer einer derartigen Aufforderung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt.Zwar obliegt es auch in Verfahren auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt aber voraus, dass der Antragsteller - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen vergleiche VwGH 10.03.1992, 92/08/0023; 21.11.1989, 88/08/0258). Erst wenn der Beschwerdeführer einer derartigen Aufforderung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits ausgeführt - im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das mittels zumutbaren Aufwandes einen Nachweis der von ihr allenfalls in Portugal und Spanien aufgenommenen Beschäftigungen ermöglichen würde, zumal ausländische Betriebe keiner Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unterliegen und datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten haben. Aus den dargelegten Gründen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, ob bzw. für wie lange die Beschwerdeführerin ausländische Beschäftigungen aufgenommen hat. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  26. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2019 erst am 11.04.2019 rechtswirksam zugestellt wurde und damit außerhalb der gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2019 erst am 11.04.2019 rechtswirksam zugestellt wurde und damit außerhalb der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  27. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen ist, weil sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wollte, wurde von ihr nicht bestritten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in den Beschwerden zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch zum einen hinsichtlich des konkreten Vereitelungsvorwurfs keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Zum anderen ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Aufnahme von Beschäftigungen im Ausland ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts nicht nachgekommen. In den Beschwerden und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen in Verfahren auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zu den Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019 mwH) war eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen ist, weil sie nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wollte, wurde von ihr nicht bestritten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in den Beschwerden zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch zum einen hinsichtlich des konkreten Vereitelungsvorwurfs keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Zum anderen ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Aufnahme von Beschäftigungen im Ausland ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts nicht nachgekommen. In den Beschwerden und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen in Verfahren auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zu den Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019 mwH) war eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. II.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. römisch zwei.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2218817.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.