← Österreich

{'item': 'W238 2221939-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW238 2221939-2 SpruchW238 2221939-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog vom 16.04.2016 bis 31.07.2019 Notstandshilfe.
  2. Am 24.01.2019 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice Schwechat (in der Folge: AMS) eine Beschäftigung im Telefondienst bei der Firma XXXX zugewiesen.
  3. Am 24.01.2019 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice Schwechat (in der Folge: AMS) eine Beschäftigung im Telefondienst bei der Firma römisch 40 zugewiesen.
  4. Am 01.04.2019 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass er den Beschwerdeführer zweimal erfolglos zu kontaktieren versucht habe. Am 03.04.2019 teilte der potentielle Dienstgeber mit, dass doch ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen sei; dabei habe dieser angeführt, eine Vollzeitstelle im Projektmanagement zu suchen, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine Stelle beim Notruf für Senioren mit Tag- und Nachtdiensten handle und nur eine Teilzeitstelle möglich sei. Am 19.04.2019 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer zwar zum Vorstellungsgespräch erschienen sei und beteuert habe, arbeitswillig zu sein, jedoch immer eine geschickte Ausrede gefunden habe. So habe er die vorgegebenen Arbeitszeiten abgelehnt und erklärt, lediglich von 16.00 bis 24.00 Uhr arbeiten zu können. Wochenenddienste habe er mit der Begründung abgelehnt, dass er sich um seine Familie kümmern müsse.
  5. Am 23.04.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Er gab an, dass er an sich kein Problem mit Schicht- und Wochenenddiensten habe, einen 12-Stunden-Regeldienst jedoch für problematisch erachte. Die vom Beschwerdeführer angebotene 8-Stunden-Beschäftigung sei vom Dienstgeber nicht akzeptiert worden; ebenso habe der Dienstgeber eine Arbeitserprobung abgelehnt. Zudem äußerte der Beschwerdeführer datenschutzrechtliche Bedenken dahingehend, dass man bei der zugewiesenen Beschäftigung einer dauernden Kontrolle mittels eines Armbandes unterliege.
  6. Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 23.04.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.04.2019 bis 17.05.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden
  7. Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 23.04.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.04.2019 bis 17.05.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass er sich auf die ihm zugewiesene Stelle beworben habe und mit dem potentiellen Dienstgeber telefonisch in Kontakt getreten zu sein. Sodann seien ein Vorstellungsgespräch für 04.04.2019 sowie eine Arbeitserprobung für 06.04.2019 vereinbart worden. Am 04.04.2019 seien dem Beschwerdeführer die Arbeitsbedingungen am zukünftigen Arbeitsort unterbreitet worden. Ihm sei - ohne vorangehende Arbeitserprobung - eine fixe Anstellung mit einem 12-Stunden-Regeldienst unter Verwendung eines Überwachungsarmbandes in Aussicht gestellt worden. Die Möglichkeit einer Schichtarbeit unter 12 Stunden sei vom Dienstgeber abgelehnt worden. Zuletzt wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl für einen Wochenenddienst aufgeschlossen sowie auch mit dem Verdienst einverstanden gewesen wäre.
  9. Über Aufforderung des AMS äußerte sich der potentielle Dienstgeber erneut zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Vorwurf einer Überprüfung der Mitarbeiter mittels eines Armbandes wurde zurückgewiesen. Eine Einigung mit dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die Arbeitszeiten nicht möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer Wochenend- und Feiertagsdienste abgelehnt habe. Die Dienstzeiten seien gemäß Kollektivvertrag (Bewachungsgewerbe) im Arbeitsbereitschaftsdienst 12 Stunden. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft könne die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit in allen Dienstarten auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle - in Anbetracht des anzuwendenden Kollektivvertrags im Bewachungsgewerbe - den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entspreche. Dem Beschwerdeführer sei eine Beschäftigung mit kollektivvertraglich vorgesehenen 12-Stundenregeldiensten angeboten worden. Mangels Zustimmung des Beschwerdeführers habe der potentielle Dienstgeber eine Arbeitserprobung abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe durch sein gesamtes Bewerbungsverhalten den Eindruck vermittelt, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle - in Anbetracht des anzuwendenden Kollektivvertrags im Bewachungsgewerbe - den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspreche. Dem Beschwerdeführer sei eine Beschäftigung mit kollektivvertraglich vorgesehenen 12-Stundenregeldiensten angeboten worden. Mangels Zustimmung des Beschwerdeführers habe der potentielle Dienstgeber eine Arbeitserprobung abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe durch sein gesamtes Bewerbungsverhalten den Eindruck vermittelt, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
  12. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er ergänzend aus, dass es zu den Überwachungsarmbändern Aussagen von Mitarbeitern gebe. Darüber hinaus sei von einer Regelarbeitszeit von 12 Stunden pro Tag (und nicht etwa von einem Durchrechnungszeitraum oder einer Arbeitsbereitschaft) gesprochen worden.
  13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.08.2019 vorgelegt.
  14. Am 04.09.2019 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der die Anwendbarkeit des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Kollektivvertrags im Bewachungsgewerbe auf die zugewiesene Beschäftigung sowie die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in zeitlicher Hinsicht bestritten wurde. Weiters wurde das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2019 eine Beschäftigung bei der XXXX angetreten habe, wobei die Bemühungen zur Erlangung dieser Stelle bereits auf Februar 2019 zurückgehen würden.
  15. Am 04.09.2019 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der die Anwendbarkeit des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Kollektivvertrags im Bewachungsgewerbe auf die zugewiesene Beschäftigung sowie die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in zeitlicher Hinsicht bestritten wurde. Weiters wurde das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2019 eine Beschäftigung bei der römisch 40 angetreten habe, wobei die Bemühungen zur Erlangung dieser Stelle bereits auf Februar 2019 zurückgehen würden.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der belangten Behörde dazu Parteiengehör ein. In der Stellungnahme des AMS vom 23.09.2019 wurde zwecks Klärung der Frage des anzuwendenden Kollektivvertrags die Bestellung eines Sachverständigen beantragt. Bezüglich einer möglichen Nachsicht der Rechtsfolgen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (erst) mit 01.08.2019 eine Beschäftigung aufgenommen habe. Es wäre demnach zu prüfen, ob er im Zeitraum ab Zuweisung des Vermittlungsvorschlags am 24.01.2019 ernsthafte Bemühungen zur Erlangung der mit 01.08.2019 aufgenommenen Beschäftigung getätigt hat bzw. ab wann solche Bemühungen vorlagen. Weiters wäre zu prüfen, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht erteilt werden könne, obwohl erst zwei Monate nach Ende eines achtwöchigen Beobachtungszeitraumes eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen worden sei.
  17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019 wurde das AMS unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden Unterlagen um Mitteilung ersucht, ob der Sachverhalt dahingehend bestritten wird, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2019 eine Bewerbung für die in Rede stehende Beschäftigung verfasste, zunächst eine Absage (offenbar unter Evidenthaltung seiner Bewerbung) erhielt sowie im Mai erneut vom Dienstgeber kontaktiert und zu einem Bewerbungsgespräch am 27.05.2019 eingeladen wurde, was letztlich zur Aufnahme der Beschäftigung ab 01.08.2019 führte.
  18. Am 04.10.2019 teilte das AMS mit, dass der wiedergegebene Sachverhalt nicht bestritten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom 16.04.2016 bis 31.07.2019 Notstandshilfe. Am 24.01.2019 wurde ihm vom AMS eine Beschäftigung im Telefondienst bei der Firma XXXX zugewiesen.Am 24.01.2019 wurde ihm vom AMS eine Beschäftigung im Telefondienst bei der Firma römisch 40 zugewiesen. Diese Zuweisung führte zu keiner Beschäftigung. Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 23.04.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 14.06.04.2019 bis 17.05.2019 verloren hat; begründend wurde ausgeführt, dass er eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 23.04.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 14.06.04.2019 bis 17.05.2019 verloren hat; begründend wurde ausgeführt, dass er eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Am 01.08.2019 nahm der Beschwerdeführer eine vollversicherte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der XXXX auf.Am 01.08.2019 nahm der Beschwerdeführer eine vollversicherte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der römisch 40 auf. Für diese Stelle hatte sich der Beschwerdeführer bereits am 04.02.2019 - in engem zeitlichen Zusammenhang zu der ihm zugewiesenen Stelle - beworben, zunächst aber eine Absage (unter Evidenthaltung seiner Bewerbung) erhalten. Im Mai 2019 wurde er erneut vom Dienstgeber kontaktiert und zu einem Bewerbungsgespräch am 27.05.2019 eingeladen, was letztlich zur Aufnahme der Beschäftigung ab 01.08.2019 führte, XXXXFür diese Stelle hatte sich der Beschwerdeführer bereits am 04.02.2019 - in engem zeitlichen Zusammenhang zu der ihm zugewiesenen Stelle - beworben, zunächst aber eine Absage (unter Evidenthaltung seiner Bewerbung) erhalten. Im Mai 2019 wurde er erneut vom Dienstgeber kontaktiert und zu einem Bewerbungsgespräch am 27.05.2019 eingeladen, was letztlich zur Aufnahme der Beschäftigung ab 01.08.2019 führte, römisch 40
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und den Gegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung basieren auf dem Akt. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit konnten auf Grundlage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen bzw. der nachgewiesenen Bewerbungsaktivitäten des Beschwerdeführers, die sich nachvollziehbar aus der Stellenausschreibung als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 30.01.2019, der schriftlichen Bewerbung des Beschwerdeführers vom 04.02.2019, der (zunächst erfolgten) Absage des Dienstgebers vom 16.04.2019, der neuerlichen Kontaktaufnahme des Dienstgebers vom 21.05.2019 sowie der Einladung zum Bewerbungsgespräch vom 23.05.2019 nachvollziehbar ergeben, festgestellt werden. Die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
  22. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft."3.1.
  23. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.1.
  24. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.1.
  25. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.
  26. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  27. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.
  28. Im gegenständlichen Fall wurde vom AMS am 24.01.2019 eine Stelle zugewiesen und nach Nichtzustandekommen einer Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 06.04.2019 bis 17.05.2019 ausgesprochen. Am 01.08.2019 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der XXXX auf.Am 01.08.2019 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der römisch 40 auf. Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte, so konnte der Beschwerdeführer doch ernsthafte, nicht nur lange vor Beginn der Sperrfrist, sondern sogleich nach der Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebots am 04.02.2019 begonnene und dann konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund zehn Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei seiner Bewerbung - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte, so konnte der Beschwerdeführer doch ernsthafte, nicht nur lange vor Beginn der Sperrfrist, sondern sogleich nach der Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebots am 04.02.2019 begonnene und dann konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund zehn Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei seiner Bewerbung - als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer aufgenommene Beschäftigung XXXX , dass ihm gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann.Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer aufgenommene Beschäftigung römisch 40 , dass ihm gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Daran vermag auch der vom AMS ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass die Beschäftigung ab 01.08.2019 nach Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung aufgenommen wurde, zumal die endgültige Entscheidung über die Nachsicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - bereits kurz nach Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle (und daher auch vor der Bezugssperre) ernsthafte Bewerbungsaktivitäten gesetzt hat und die erste Bewerbung bei der XXXX sechs Monate vor Beginn der Beschäftigung erfolgte.Daran vermag auch der vom AMS ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass die Beschäftigung ab 01.08.2019 nach Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung aufgenommen wurde, zumal die endgültige Entscheidung über die Nachsicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - bereits kurz nach Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle (und daher auch vor der Bezugssperre) ernsthafte Bewerbungsaktivitäten gesetzt hat und die erste Bewerbung bei der römisch 40 sechs Monate vor Beginn der Beschäftigung erfolgte. Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 06.04.2019 bis 17.05.2019 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 06.04.2019 bis 17.05.2019 zu erteilen. 3.
  29. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).3.
  30. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterbleiben. 3.
  31. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits ab 04.02.2019 Bemühungen zur Erlangung der ab 01.08.2019 ausgeübten Beschäftigung getätigt hat. Diesbezüglich wird auch auf die Stellungnahme des AMS vom 04.10.2019 verwiesen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits ab 04.02.2019 Bemühungen zur Erlangung der ab 01.08.2019 ausgeübten Beschäftigung getätigt hat. Diesbezüglich wird auch auf die Stellungnahme des AMS vom 04.10.2019 verwiesen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2221939.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.