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{'item': 'W238 2222375-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW238 2222375-2 SpruchW238 2222375-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand vom 09.01.2017 bis 08.05.2018 (Kündigung durch den Arbeitgeber) in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Vom 04.07.2018 bis 13.07.2018 bezog er Krankengeld.
  2. Der Beschwerdeführer stand vom 09.01.2017 bis 08.05.2018 (Kündigung durch den Arbeitgeber) in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Vom 04.07.2018 bis 13.07.2018 bezog er Krankengeld. Am 16.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 03.08.2018 erklärte er gegenüber dem AMS, dass er am 01.08.2018 eine Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingebracht habe. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS über seine Meldepflichten und eine allfällige Rückforderung der bezogenen Leistung informiert.
  3. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine Urlaubsersatzleistung gespeichert. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ab 14.07.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,31 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Am 28.03.2019 gelangte dem AMS aufgrund eines Datenabgleiches mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH zukomme, wodurch sich die Versicherungspflicht nachträglich bis 23.07.2018 verlängert habe.Am 28.03.2019 gelangte dem AMS aufgrund eines Datenabgleiches mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH zukomme, wodurch sich die Versicherungspflicht nachträglich bis 23.07.2018 verlängert habe.
  4. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 01.04.2019 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 gemäß 24 Abs. 2 AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 303,10 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er für denselben Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe.
  5. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 01.04.2019 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 gemäß 24 Absatz 2, AlVG widerrufen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 303,10 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er für denselben Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Urlaubsersatzleistung von 9,86 Tagen eingeklagt habe. Es sei ein Vergleich mit dem Arbeitgeber geschlossen worden. Die Meldung des Arbeitgebers an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) könne er sich nicht erklären. Der Vergleich wurde der Beschwerde beigelegt.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2019 wurde die Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid vom 01.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 bestehe ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, der dem Beschwerdeführer mit Vergleich vom 16.01.2019 zugesprochen worden sei. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung stelle nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG einen Ruhenstatbestand für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz dar. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 daher zu Unrecht bezogen, sodass dessen Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen sei.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2019 wurde die Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid vom 01.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 bestehe ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, der dem Beschwerdeführer mit Vergleich vom 16.01.2019 zugesprochen worden sei. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung stelle nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG einen Ruhenstatbestand für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz dar. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 daher zu Unrecht bezogen, sodass dessen Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen sei. Der Beschwerdeführer habe dem AMS die tatsächliche Erfüllung des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht zeitgerecht gemeldet. Das AMS habe bis zum Datenabgleich am 28.03.2019 mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine Kenntnis von der Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsersatzleistung gehabt. Der Beschwerdeführer sei somit auch nach § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG verschuldensunabhängig zum Rückersatz des ihm für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 ausbezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 303,10 verpflichtet.Der Beschwerdeführer habe dem AMS die tatsächliche Erfüllung des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht zeitgerecht gemeldet. Das AMS habe bis zum Datenabgleich am 28.03.2019 mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine Kenntnis von der Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsersatzleistung gehabt. Der Beschwerdeführer sei somit auch nach Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG verschuldensunabhängig zum Rückersatz des ihm für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 ausbezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 303,10 verpflichtet.
  9. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der WGKK einen "Bescheidantrag" betreffend die Pflichtversicherung (gemeint wohl: in dem den Widerruf des Arbeitslosengeldes betreffenden Zeitraum) gestellt habe.
  10. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 29.08.2019 vorgelegt.
  11. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Bestätigung der WGKK über die Anhängigkeit des im Vorlageantrag erwähnten Verfahrens vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. In seiner Stellungnahme vom 13.09.2019 beantragte er die Beischaffung des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht und die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Vorfrage.
  12. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die WGKK mit Schreiben vom 19.09.2019 mit, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.06.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH gestellt habe. Strittig sei das Ende der Pflichtversicherung iSd § 11 ASVG. Die seitens der WGKK eingeleiteten Ermittlungen seien derzeit noch nicht abgeschlossen. Die WGKK sei jedoch um rasche Erledigung bemüht.
  13. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die WGKK mit Schreiben vom 19.09.2019 mit, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.06.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH gestellt habe. Strittig sei das Ende der Pflichtversicherung iSd Paragraph 11, ASVG. Die seitens der WGKK eingeleiteten Ermittlungen seien derzeit noch nicht abgeschlossen. Die WGKK sei jedoch um rasche Erledigung bemüht.
  14. Mit Beschluss des Bundverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der WGKK über den Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH ausgesetzt.
  15. Mit Beschluss des Bundverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der WGKK über den Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH ausgesetzt.
  16. Mit - am 14.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem - Schreiben der WGKK vom 30.10.2019 wurde mitgeteilt, dass das Ende der Pflichtversicherung antragsgemäß festgestellt und die Meldungen entsprechend korrigiert worden seien. Dem Schreiben wurde ein Versicherungsdatenauszug beigelegt. Die Parteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2019 über die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens informiert.
  17. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 20.11.2019 bekannt, dass sie sich der Stellungnahme der WGKK vom 30.10.2019 anschließe. Weiters wurde das Gericht darum ersucht, der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom 09.01.2017 bis 08.05.2018 (Kündigung durch den Arbeitgeber) in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.Der Beschwerdeführer stand vom 09.01.2017 bis 08.05.2018 (Kündigung durch den Arbeitgeber) in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Am 16.07.2018 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ab 14.07.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,31 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Nach einem Datenabgleich mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger verfügte die belangte Behörde - unter der Annahme des Bestehens einer Versicherungspflicht in Folge des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung bis 23.07.2018 - den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 303,
  19. Nach einer Überprüfung der WGKK wurde das Ende der Pflichtversicherung aufgrund des Dienstverhältnisses bei der XXXX berichtigt. Die korrigierten Versicherungsdaten ergeben im Anschluss an das Dienstverhältnis vom 09.01.2017 bis 08.05.2018 den Bezug einer Kündigungsentschädigung vom 09.05.2018 bis 24.06.2018, einer Urlaubsentschädigung vom 25.06.2018 bis 03.07.2018 sowie von Krankengeld vom 04.07.2018 bis 13.07.2018.Nach einer Überprüfung der WGKK wurde das Ende der Pflichtversicherung aufgrund des Dienstverhältnisses bei der römisch 40 berichtigt. Die korrigierten Versicherungsdaten ergeben im Anschluss an das Dienstverhältnis vom 09.01.2017 bis 08.05.2018 den Bezug einer Kündigungsentschädigung vom 09.05.2018 bis 24.06.2018, einer Urlaubsentschädigung vom 25.06.2018 bis 03.07.2018 sowie von Krankengeld vom 04.07.2018 bis 13.07.
  20. Beweiswürdigung: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Schreiben der WGKK vom 30.10.2019 samt korrigiertem Auszug aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung vom 29.10.
  21. Das von der WGKK festgestellte Ende der Pflichtversicherung wurde schließlich von beiden Verfahrensparteien anerkannt.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  25. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, ...
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. ..." "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. ...Paragraph 24, ...
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. ...
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. ..." 3.
  1. Grundlage des angefochtenen Bescheides, mit dem der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 303,10 verfügt wurde, war ein Datenabgleich des AMS mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, demzufolge der Beschwerdeführer vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH bezogen habe, woraufhin das AMS davon ausging, dass das Arbeitslosengeld während des Bezuges der Urlaubsersatzleistung zu Unrecht bezogen wurde.3.
  2. Grundlage des angefochtenen Bescheides, mit dem der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 303,10 verfügt wurde, war ein Datenabgleich des AMS mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, demzufolge der Beschwerdeführer vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH bezogen habe, woraufhin das AMS davon ausging, dass das Arbeitslosengeld während des Bezuges der Urlaubsersatzleistung zu Unrecht bezogen wurde. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird. Wie festgestellt, ergab die nachträgliche Prüfung der WGKK, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung des Bezuges einer Kündigungsentschädigung, einer Urlaubsentschädigung sowie von Krankengeldbezug) mit 13.07.2019 endete. Der von der belangten Behörde ausgesprochene Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 14.07.2018 bis 23.07.2018 erwies sich somit ebenso wie die darauf bezugnehmende Rückforderung des Arbeitslosengeldes als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Nach einer Überprüfung der WGKK wurde das (zunächst strittige) Ende der Pflichtversicherung nachträglich berichtigt und letztlich von beiden Verfahrensparteien anerkannt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Nach einer Überprüfung der WGKK wurde das (zunächst strittige) Ende der Pflichtversicherung nachträglich berichtigt und letztlich von beiden Verfahrensparteien anerkannt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2222375.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.