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{'item': 'W238 2223323-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW238 2223323-1 SpruchW238 2223323-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stand zuletzt ab 03.04.2019 mit einer kurzen Unterbrechung vom 16.10.2019 bis 14.11.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld.
  2. Am 27.05.2019 wurde ihr - nach Abschluss einer Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2019 - vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot als Bilanzbuchhalterin mit einer Wochenarbeitszeit von maximal 35 Stunden zugewiesen. Die Beschwerdeführerin sollte am 07.06.2019 um 09:00 Uhr persönlich zum Bewerbungsgespräch in das AMS Wagramerstraße kommen und ihren Lebenslauf sowie den Ausbildungsnachweis zur Bilanzbuchhalterin in ausgedruckter Form mitbringen.
  3. Die Beschwerdeführerin erschien am 07.06.2019 zur Vorauswahl beim AMS. Sie hatte keine Bewerbungsunterlagen in ausgedruckter Form bei sich.
  4. In einer mit der Beschwerdeführerin betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 07.06.2019 erklärte diese, dass sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers zufolge sei die Beschwerdeführerin ohne Unterlagen erschienen. Darauf angesprochen sei sie laut und unhöflich geworden, weshalb sie aufgefordert worden sei, zu gehen. Zu den Angaben des Dienstgebers gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich von oben herab und unhöflich behandelt gefühlt habe. Sie habe keinen Drucker zu Hause und den Lebenslauf daher nicht mitbringen können. Jedoch habe sie die Unterlagen auf einem USB-Stick gehabt und der Dame angeboten, ihr die Unterlagen sofort per E-Mail zukommen zu lassen. Dies sei abgelehnt worden; man habe sie weggeschickt. Man hätte der Beschwerdeführerin auch die Chance geben können, die Unterlagen in der Infozone auszudrucken.
  5. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 19.06.2019 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 11.06.2019 bis 22.07.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung im Wege einer Vorauswahl beim AMS Wagramerstraße am 07.06.2019 vereitelt habe, da sie die Bewerbungsunterlagen nicht in der im Inserat angeführten Form mitgehabt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nach Anhörung des Regionalbeirats am 19.06.2019 nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  6. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 19.06.2019 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 11.06.2019 bis 22.07.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung im Wege einer Vorauswahl beim AMS Wagramerstraße am 07.06.2019 vereitelt habe, da sie die Bewerbungsunterlagen nicht in der im Inserat angeführten Form mitgehabt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nach Anhörung des Regionalbeirats am 19.06.2019 nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie bei der Vorauswahl alle Unterlagen mitgehabt habe. Den Lebenslauf in Papierform mitzunehmen, sei ihr jedoch aufgrund ihrer finanziellen Lage (unter Berücksichtigung der Mietkosten und Sorgepflichten für zwei Kinder) nicht möglich gewesen. Dass die Anfertigung von Kopien beim AMS kostenlos sei, habe sie nicht gewusst. Im Übrigen vermeinte die Beschwerdeführerin, schon die im Schreiben des AMS (gemeint wohl: in der Niederschrift vom 07.06.2019) verwendeten Satzzeichen (Großbuchstaben, Rufzeichen) würden zeigen, dass sie bei der Vorauswahl angegriffen worden sei. Der Verlust des Arbeitslosengeldes erweise sich als diskriminierend. In einer per eAMS-Konto übermittelten Eingabe vom 21.06.2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin den Vorwurf einer diskriminierenden Behandlung seitens des AMS.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Huttengasse im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als Bilanzbuchhalterin verfüge und die Anfordernisse der Stellenbeschreibung erfüllt hätte. Sie habe jedoch im Zuge ihrer Vorsprache die Bewerbungsunterlagen unbestritten nicht in der im Inserat geforderten Form mitgehabt. Sofern der Beschwerdeführerin die Vorlage der Bewerbungsunterlagen in der gewünschten Form nicht möglich gewesen wäre, wäre sie verpflichtet gewesen, bereits im Vorfeld mit dem AMS Kontakt aufzunehmen und ihr Problem darzulegen. Ihr wäre seitens des AMS entsprechende Unterstützung angeboten worden. Eine Vorauswahl sei einem Bewerbungsgespräch mit einem Dienstgeber gleichzuhalten. Es lasse auf Desinteresse an einer Beschäftigungsaufnahme schließen, wenn die Bewerbung ohne Vorlage der geforderten Unterlagen erfolge. Es entspreche auch nicht einem korrekten Bewerbungsverhalten, wenn in einem Vorstellungsgespräch vom potentiellen Dienstgeber verlangt werde, Bewerbungsunterlagen selbst auszudrucken bzw. Kopien im Zuge des Vorstellungsgesprächs anzufertigen. Da die Beschwerdeführerin über ein Universitätsstudium verfüge und ihrem Lebenslauf zufolge bereits bei mehreren Steuerberatungskanzleien im In- und Ausland beschäftigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie sich über die Form einer korrekten Bewerbung bewusst sei. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und zwischenzeitig keine andere Beschäftigung aufgenommen.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Huttengasse im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als Bilanzbuchhalterin verfüge und die Anfordernisse der Stellenbeschreibung erfüllt hätte. Sie habe jedoch im Zuge ihrer Vorsprache die Bewerbungsunterlagen unbestritten nicht in der im Inserat geforderten Form mitgehabt. Sofern der Beschwerdeführerin die Vorlage der Bewerbungsunterlagen in der gewünschten Form nicht möglich gewesen wäre, wäre sie verpflichtet gewesen, bereits im Vorfeld mit dem AMS Kontakt aufzunehmen und ihr Problem darzulegen. Ihr wäre seitens des AMS entsprechende Unterstützung angeboten worden. Eine Vorauswahl sei einem Bewerbungsgespräch mit einem Dienstgeber gleichzuhalten. Es lasse auf Desinteresse an einer Beschäftigungsaufnahme schließen, wenn die Bewerbung ohne Vorlage der geforderten Unterlagen erfolge. Es entspreche auch nicht einem korrekten Bewerbungsverhalten, wenn in einem Vorstellungsgespräch vom potentiellen Dienstgeber verlangt werde, Bewerbungsunterlagen selbst auszudrucken bzw. Kopien im Zuge des Vorstellungsgesprächs anzufertigen. Da die Beschwerdeführerin über ein Universitätsstudium verfüge und ihrem Lebenslauf zufolge bereits bei mehreren Steuerberatungskanzleien im In- und Ausland beschäftigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie sich über die Form einer korrekten Bewerbung bewusst sei. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und zwischenzeitig keine andere Beschäftigung aufgenommen.
  10. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Am 10.09.2019 langte eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin erachtete es die Beschwerdeführerin für fraglich, ob ihr die zugewiesene Beschäftigung vor dem Hintergrund der Betreuungspflichten für ihre Kinder überhaupt zumutbar gewesen wäre, zumal es - auch angesichts der Öffnungszeiten des potentiellen Arbeitgebers - den Anschein habe, dass ein Mitarbeiter für eine Vollzeitstelle gesucht werde. Sie könne aber nur 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ihr sei auch keine Beschäftigung angeboten worden, zumal sie mit fünf anderen Personen zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Zudem weise sie die Anschuldigungen hinsichtlich ihres angeblichen Verhaltens beim AMS zurück. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die verwendeten Satzzeichen (in der Niederschrift vom 07.06.2019), die eher ein aggressives Verhalten der AMS-Mitarbeiterin implizieren würden. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, für die Vorauswahl beim AMS gut vorbereitet gewesen zu sein. Sie habe aber Kopien ihrer Unterlagen nicht mitbringen können, da sie keinen Drucker zu Hause habe und eine Anfertigung von Kopien vor dem Termin um 09:00 Uhr - auch aufgrund ihrer Betreuungspflichten und der Öffnungszeiten von Kopiergeschäften in ihrer Umgebung - nicht bewerkstelligen habe können. Nachdem die Abwicklung über einen USB-Stick im Zuge einer ihr früher zugewiesenen Beschäftigung in Ordnung gewesen sei, habe sie dies auch für den vorliegenden Fall angenommen. Darüber hinaus sei das "in der Wirtschaft" überhaupt kein Problem, weshalb sie keine Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit dem AMS gesehen habe. Sie vermeinte zudem, dass in Fällen, in denen in der Jobbeschreibung nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Anfertigung kostenfreier Kopien beim AMS angeführt sei, akzeptiert werden müsse, dass sich Arbeitslose im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorbereiten würden. Zuletzt äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Häufigkeit von Mobbingfällen beim AMS steige. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ersuche sie um Nachsicht. Sie sei dauerhaft bemüht, eine Arbeit zu finden und habe in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit bereits zwei Bücher geschrieben.
  11. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.09.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Beschwerdeführerin bezog ab 03.04.2019 Arbeitslosengeld. Am 27.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Stellenangebot vom AMS zugewiesen: "Im Zuge einer persönlichen Vorauswahl suchen wir, das AMS WAGRAMERSTRAßE für unseren Kunden (Unternehmensberatung) in Wien 1220 per sofort 1 Bilanzbuchhalter (m./w.) zur Verstärkung des Teams. Haben Sie bereits in einer Steuerberatungskanzlei zumindest ein Jahr lang Erfahrung in der Bilanzierung sammeln können und sind ausgebildete(r) BilanzbuchhalterIn? Wollen Sie nach einer Einschulungszeit selbständig ein interessantes Betätigungsfeld betreuen? Überzeugen Sie Ihr Umfeld durch ein gewinnendes Auftreten, ausgezeichnete Umgangsformen und Begeisterungsfähigkeit? Mögen Sie den direkten Kundenkontakt? Sind Sie lernwillig, teamfähig, engagiert, äußerst genau und zuverlässig? Wollen Sie Ihr Wissen in einer Unternehmensberatung mit ausgezeichnetem Arbeitsklima und bestens ausgestatteter EDV-Hard- und Software (BMD, diverse online-Zugänge, etc.) in Wien in die Praxis umsetzen? Wenn Sie (fast) alles mit ‚JA' beantwortet haben, dann haben wir genau den richtigen Job für Sie! ANFORDERUNGEN: * Diplomiere/r Bilanzbuchhalterin (WIFI oder Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Wirtschaftstreuhänder) * zumindest ein Jahr Bilanzierungspraxis bei einem/einer Steuerberater/in. * BMD-Kenntnisse von Vorteil, gutes allgemeines EDV-Verständnis * idealer Weise HAK-Matura * engagiert, lernfreudig, flexibel, Freude am Umgang mit Klienten, zuverlässig, genau, loyal ARBEITSZEIT: Innerhalb der Öffnungszeiten Montag bis Freitag, maximal 35 Wochenstunden! BEWERBUNGEN: Bitte kommen sie am FREITAG, den
  14. JUNI 2019 um 9.00 UHR PERSÖNLICH ins AMS WAGRAMERSTRASSE. Zu diesem BEWERBUNGSGESPRÄCH nehmen sie bitte in AUSGEDRUCKTER FORM IHREN LEBENLAUF und IN KOPIE IHR DIPLOM (AUSBILDUNGSNACHWEIS) ZUM/ZUR BILANZBUCHALTER/IN mit (gerne auch zusätzlich Referenzschreiben)! Die Gespräche finden IM
  15. STOCK auf ZIMMER 1.008 STATT! Wir wissen, dass es viele talentierte Menschen gibt, die erst in eine Aufgabe hineinwachsen - zögern Sie also bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen, selbst wenn Sie den Anforderungskatalog nicht zur Gänze erfüllen. Sollten Sie vorab noch Fragen haben, so wird Ihnen unser Partner, das AMS Wagramerstraße, gerne zur Verfügung stehen! AMS WAGRAMERSTRAßE Wagramerstraße 224 c 1220 Wien ... Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Bilanzbuchhalter (m./w.) beträgt 4.000,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. ..." 1.
  16. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin erschien am 07.06.2019 zur Vorauswahl beim AMS. Sie hatte keine Bewerbungsunterlagen in ausgedruckter Form bei sich, sondern hielt ihre Bewerbungsunterlagen elektronisch bereit. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der unterbliebenen Vorlage von Bewerbungsunterlagen in ausgedruckter Form im Vorfeld des Bewerbungsgesprächs nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
  17. Zur Frage der fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin Dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zufolge wurde eine diplomierte Bilanzbuchhalterin mit zumindest einjähriger Bilanzierungspraxis bei einem Steuerberater gesucht. Von Vorteil wären BMD-Kenntnisse, ein gutes allgemeines EDV-Verständnis sowie "idealerweise" eine HAK-Matura. Bewerber wurden im Inserat ausdrücklich dazu aufgefordert, "Kontakt aufzunehmen, selbst wenn sie den Anforderungskatalog nicht zur Gänze erfüllen." In der Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2019 wurde u.a. festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Bilanzbuchhalterin bzw. Steuerberaterin unterstützt. Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin sind ein Studium an der Ökonomischen Universität in XXXX (Volkswirtschaftliche Fakultät), eine Ausbildung als Bilanzbuchhalterin, laufende Fortbildungen (Bilanzbuchhalterkurs, Steuerberatungskurse) und mehrjährige Berufserfahrung als Assistentin in der Steuerberatung und als (Bilanz-)Buchhalterin sowie diverse Sprach- und Computerkenntnisse zu entnehmen.Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin sind ein Studium an der Ökonomischen Universität in römisch 40 (Volkswirtschaftliche Fakultät), eine Ausbildung als Bilanzbuchhalterin, laufende Fortbildungen (Bilanzbuchhalterkurs, Steuerberatungskurse) und mehrjährige Berufserfahrung als Assistentin in der Steuerberatung und als (Bilanz-)Buchhalterin sowie diverse Sprach- und Computerkenntnisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin erfüllte das Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle. Bei der zugewiesenen Stelle handelte sich um die Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit. 1.
  18. Zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Arbeitszeit Der belangten Behörde gegenüber erhob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr zugewiesene Beschäftigung keinerlei Einwendungen, auch nicht hinsichtlich der Arbeitszeit. Einwendungen hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit wurden erstmalig in der Eingabe vom 10.09.2019 vorgebracht. In der Stellenausschreibung wurde die Arbeitszeit wie folgt umschrieben: "Innerhalb der Öffnungszeiten Montag bis Freitag, maximal 35 Wochenstunden!" Nach Einbringung des Vorlageantrags zog die Beschwerdeführerin in Zweifel, ob ihr die zugewiesene Beschäftigung vor dem Hintergrund der Betreuungspflichten für ihre Kinder überhaupt zumutbar gewesen wäre. Sie äußerte die Vermutung, dass das Unternehmen Mitarbeiter für eine Vollzeitstelle suchen würde. Sie könne aber nur 20 Wochenstunden arbeiten. In der Betreuungsvereinbarung wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS als Arbeitsausmaß "Vollzeit" vereinbart. Zudem wurde festgelegt, dass die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt sind. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Betreuungsvereinbarung nicht in beidseitigem Einvernehmen geschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge alleinerziehende Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern. Sie ist bereit, eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden aufzunehmen. 1.
  19. Nichtaufnahme einer Beschäftigung während der Ausschlussfrist Die Beschwerdeführerin nahm während der Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung auf. Sie war vom 16.10.2019 bis 14.11.2019 als Angestellte tätig und bezieht seitdem erneut Arbeitslosengeld.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. 2.
  22. Nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des potentiellen Arbeitgebers erschien die Beschwerdeführerin am 07.06.2019 zur Vorauswahl beim AMS, hatte jedoch keine Bewerbungsunterlagen in ausgedruckter Form bei sich, sondern hielt ihre Bewerbungsunterlagen elektronisch bereit. Eine Beschäftigung kam - jedenfalls auch - aufgrund der unterbliebenen Vorlage von Bewerbungsunterlagen in ausgedruckter Form nicht zustande, zumal die Beschwerdeführerin dadurch den in der Stellenausschreibung geforderten Bewerbungsmodalitäten nicht entsprach. Durch das Erscheinen beim Bewerbungsgespräch ohne Bewerbungsunterlagen in ausgedruckter Form hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 2.
  23. Die Feststellungen über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen an die zugewiesene Stelle sowie das Vorliegen einer Ausbildung und einschlägigen Berufserfahrung als Bilanzbuchhalterin konnten anhand einer Zusammenschau der im Akt einliegenden Unterlagen - insbesondere Lebenslauf der Beschwerdeführerin und Betreuungsvereinbarung - mit dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung getroffen werden. Bezüglich der Feststellung, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um die Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit sowie um eine Vollzeitbeschäftigung handelte, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen wurden seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung erhoben. 2.
  24. Dass die Beschwerdeführerin erst nach Einbringung des Vorlageantrags Einwendungen hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit erstattete, ergibt sich aus dem unbestrittenen Verfahrensverlauf. Diesbezüglich zog die Beschwerdeführerin in Zweifel, ob ihr die zugewiesene Beschäftigung angesichts der Betreuungspflichten für zwei schulpflichtige Kinder zumutbar gewesen wäre. Sie sei bereit, 20 Wochenstunden zu arbeiten (nicht 35 Wochenstunden). Die in der Stellenausschreibung geforderte (Maximal-)Arbeitszeit ist dem Akt zu entnehmen. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Feststellung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in zeitlicher Hinsicht (auch unter der Prämisse einer maximalen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden) wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.
  25. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Dass sie vom 16.10.2019 bis 14.11.2019 als Angestellte beschäftigt war und seitdem erneut Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich ebenfalls aus dem Versicherungsverlauf.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  28. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  29. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. (...)" "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.2.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihr sei keine Beschäftigung angeboten worden, zumal sie mit fünf anderen Personen zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, ist festzuhalten, dass das Verhalten von Arbeitslosen im Rahmen einer - vom AMS durchgeführten - Vorauswahl im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber ist (vgl. etwa VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187).Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihr sei keine Beschäftigung angeboten worden, zumal sie mit fünf anderen Personen zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei, ist festzuhalten, dass das Verhalten von Arbeitslosen im Rahmen einer - vom AMS durchgeführten - Vorauswahl im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber ist vergleiche etwa VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187). 3.2.
  3. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist des Weiteren, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des § 7 AlVG ist. Eine Sanktion gemäß § 10 AlVG darf nicht verhängt werden, wenn die Verfügbarkeit nicht gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0324; 26.11.2008, 2006/08/0208; 26.01.2010, 2008/08/0051).3.2.
  4. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ist des Weiteren, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG ist. Eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG darf nicht verhängt werden, wenn die Verfügbarkeit nicht gegeben ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0324; 26.11.2008, 2006/08/0208; 26.01.2010, 2008/08/0051). Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (z.B. Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, AlVG,
  5. Lfg, § 7 Rz 162/4).Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (z.B. Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Krapf/Keul, AlVG,
  6. Lfg, Paragraph 7, Rz 162/4). Die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin steht nicht in Zweifel, da sie sich zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung ihren eigenen Angaben zufolge zumindest zur Aufnahme einer Beschäftigung im Umfang einer Teilzeitstelle (20 Wochenstunden) und laut Betreuungsvereinbarung zur Aufnahme einer Beschäftigung im Umfang einer Vollzeitstelle bereitgehalten hat. 3.2.
  7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
  8. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
  9. Zumutbarkeit der Stelle 3.3.
  10. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
  11. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). 3.3.
  12. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). 3.3.
  13. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Bilanzbuchhalterin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprach:3.3.
  14. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Bilanzbuchhalterin den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprach: Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Hinblick auf einen Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG ist zu sagen, dass dieser nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG ist in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Nach § 9 Abs. 3 dritter Satz AlVG ist in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.Im Hinblick auf einen Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG ist zu sagen, dass dieser nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG ist in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz AlVG ist in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Der Berufsschutz stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen (VwGH 18.10.2000, 98/98/0410).Der Berufsschutz stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen (VwGH 18.10.2000, 98/98/0410). Die Beschwerdeführerin stand vom 03.04.2019 bis 27.05.2019 (Tag der Zuweisung) 55 Tage und vom 03.04.2019 bis 07.06.2019 (Tag der Bewerbung) 66 Tage im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 3 AlVG mussten im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle - im Lichte der vermittelten Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin und des im Stelleninserat beschriebenen Anforderungsprofils, der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie der Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin - keine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit dargestellt hätte.Die Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mussten im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle - im Lichte der vermittelten Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin und des im Stelleninserat beschriebenen Anforderungsprofils, der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie der Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin - keine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit dargestellt hätte. Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass sie fachlich nicht geeignet für die ihr zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Auch in zeitlicher Hinsicht wäre der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle nicht (evident) unzumutbar gewesen. Wie festgestellt, wurde die Arbeitszeit im Stelleninserat mit "maximal 35 Wochenstunden" angegeben. Obgleich in der Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2019 als vereinbartes Arbeitsausmaß "Vollzeit" festgehalten wurde, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10.09.2019 erstmals an, dass sie aufgrund ihrer Betreuungspflichten als alleinerziehende Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern nur eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden aufnehmen könne. Eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung im Ausmaß von 35 Wochenstunden sei ihr nicht möglich. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass in der Stellenausschreibung vom potentiellen Arbeitgeber ausdrücklich eine Arbeitszeit von "maximal 35 Wochenstunden" gefordert wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Dienstgeber angesichts der Formulierung in der Stellenausschreibung ("maximal 35 Wochenstunden") jedenfalls mehr als 20 Wochenstunden verlangt hätte, stellen lediglich eine Spekulation dar. Die Beschwerdeführerin war jedoch verpflichtet, den im Vermittlungsvorschlag geforderten ersten Schritt zu setzen, um auch die näheren Bedingungen der angebotenen Beschäftigung zu erheben. Entsprechend dem Vermittlungsvorschlag hätte dieser erste Schritt darin bestanden, am 07.06.2019 unter Vorlage ihrer Bewerbungsunterlagen an einem Bewerbungsgespräch teilzunehmen, um die Modalitäten des Dienstverhältnisses vorab zu klären; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich - allenfalls erst nach Einholung weiterer Informationen - als (für sie) unzumutbar herausstellt. Auch unter Zugrundelegung des - erst nach Einbringung des Vorlageantrags geltend gemachten und der Betreuungsvereinbarung widersprechenden - Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Betreuungspflichten nur 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen könne, wäre sie verpflichtet gewesen, die konkreten Arbeitszeiten bzw. das zeitliche Gesamtausmaß der zugewiesenen Beschäftigung in einem Vorstellungsgespräch abzuklären. Dass der potentielle Arbeitgeber jedenfalls auf einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden bestanden hätte, durfte die Beschwerdeführerin vor dem Bewerbungsgespräch nicht ohne Weiteres annehmen. Wären im Verlauf vertiefender Gespräche mit dem potentiellen Arbeitgeber Umstände der Beschäftigung zutage getreten, welche diese für die Beschwerdeführerin tatsächlich unzumutbar erscheinen ließen, wäre sie in weiterer Folge auch nicht dazu verpflichtet gewesen, diese Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hätte sich aber zumindest so lange in geeigneter Weise um Aufnahme der Beschäftigung bemühen müssen, als für sie keine die Unzumutbarkeit begründenden Umstände erkennbar waren (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187; 22.02.2012, 2010/08/0123).Auch unter Zugrundelegung des - erst nach Einbringung des Vorlageantrags geltend gemachten und der Betreuungsvereinbarung widersprechenden - Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Betreuungspflichten nur 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen könne, wäre sie verpflichtet gewesen, die konkreten Arbeitszeiten bzw. das zeitliche Gesamtausmaß der zugewiesenen Beschäftigung in einem Vorstellungsgespräch abzuklären. Dass der potentielle Arbeitgeber jedenfalls auf einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden bestanden hätte, durfte die Beschwerdeführerin vor dem Bewerbungsgespräch nicht ohne Weiteres annehmen. Wären im Verlauf vertiefender Gespräche mit dem potentiellen Arbeitgeber Umstände der Beschäftigung zutage getreten, welche diese für die Beschwerdeführerin tatsächlich unzumutbar erscheinen ließen, wäre sie in weiterer Folge auch nicht dazu verpflichtet gewesen, diese Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hätte sich aber zumindest so lange in geeigneter Weise um Aufnahme der Beschäftigung bemühen müssen, als für sie keine die Unzumutbarkeit begründenden Umstände erkennbar waren vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187; 22.02.2012, 2010/08/0123). Im Ergebnis durfte die belangte Behörde ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin (im Vorfeld der ihr zugewiesenen Stelle) in Zusammenschau mit dem Inhalt des Stellenangebots daher zu Recht davon ausgehen, dass ihr die zugewiesene Beschäftigung zumutbar ist. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine (weiteren) Umstände zutage getreten, welche das Arbeitsverhältnis für die Beschwerdeführerin unzumutbar gemacht hätten. 3.
  15. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
  16. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  17. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
  18. Wie festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin auf die ihr zugewiesene Stelle nicht in der gebotenen Form beworben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere das Erscheinen zur Vorauswahl ohne Ausdrucke bzw. Kopien ihrer Bewerbungsunterlagen stellt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eine Vereitelungshandlung dar. Aus der Stellenausschreibung geht unmissverständlich hervor, in welcher Form die Bewerbung erfolgen sollte (Hervorhebungen im Original): "Bitte kommen Sie am FREITAG, den
  19. JUNI 2019 um 9.00 UHR PERSÖNLICH ins AMS WAGRAMERSTRASSE. Zu diesem BEWERBUNGSGESPRÄCH nehmen Sie bitte in AUSGEDRUCKTER FORM IHREN LEBENLAUF und IN KOPIE IHR DIPLOM (AUSBILDUNGSNACHWEIS) ZUM/ZUR BILANZBUCHALTER/IN mit (gerne auch zusätzlich Referenzschreiben)!" Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie die Bewerbungsunterlagen auf einem USB-Stick mitgehabt und ihrer Gesprächspartnerin angeboten habe, ihr die Unterlagen sofort per E-Mail zukommen zu lassen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Zudem hätte man der Beschwerdeführerin auch die Chance geben sollen, die Unterlagen vor Ort in der Infozone auszudrucken. Als Begründung für die unterbliebene Mitnahme der Bewerbungsunterlagen in ausgedruckter Form gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu Hause über keinen Drucker verfüge und von der Möglichkeit des kostenlosen Druckens bzw. Kopierens beim AMS nichts gewusst habe. Zudem führte sie eine durch eine allfällige private Anfertigung von Ausdrucken bzw. Kopien für sie entstehende unzumutbare finanzielle Belastung an. Damit vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzuzeigen, dass es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Vorstellungsgespräch mit Hilfe eines Copyshops oder der Selbstbedienungsterminals des AMS ihre Bewerbungsunterlagen auszudrucken. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10.09.2019 vorbrachte, dass es ihr am Tag der Vorauswahl zeitlich nicht möglich gewesen wäre, einen Copyshop in ihrer Umgebung aufzusuchen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 27.05.2019 Kenntnis von der Stellenzuweisung hatte und demnach ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um bis zur Vorauswahl am 07.06.2019 Kopien ihrer Bewerbungsunterlagen anzufertigen. Des Weiteren wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich rechtzeitig nach Erhalt der Stellenausschreibung das AMS zu kontaktieren, soweit tatsächlich unüberwindbare Hindernisse bei der Vorbereitung für die Vorauswahl vorgelegen wären. Insgesamt zeigte die Beschwerdeführerin mit ihrem Bewerbungsverhalten kein ernstliches Bemühen, die zugewiesene Stelle auch tatsächlich anzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Ausdrucks ihrer Bewerbungsunterlagen während der Vorauswahl bzw. der Übermittlung der Unterlagen per E-Mail verweist, wurde bereits von der belangten Behörde zutreffend dargelegt, dass es keinem ernstlichen und korrekten Bewerbungsverhalten entspricht, wenn ein Bewerber beim Vorstellungsgespräch vom potentiellen Dienstgeber verlangt, Bewerbungsunterlagen selbst auszudrucken bzw. Kopien im Zuge des Vorstellungsgesprächs anzufertigen. Auf das seitens der Beschwerdeführerin gerügte - als unfreundlich bezeichnete - Verhalten ihrer Gesprächspartnerin bei der Vorauswahl sowie auf die behauptete Diskriminierung von Arbeitslosen seitens des AMS war nicht einzugehen, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich entscheidungsmaßgeblich die von der Beschwerdeführerin - unabhängig vom Verhalten Dritter - gesetzte Vereitelungshandlung ist. 3.
  20. Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
  21. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
  22. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident, zumal sie den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des potentiellen Arbeitgebers zufolge aufgrund der unterbliebenen Mitnahme von Bewerbungsunterlagen letztlich von der Vorauswahl ausgeschlossen wurde. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Stelle bei Vorlage der Unterlagen tatsächlich bekommen hätte, ist für die hier vorzunehmende Beurteilung der Kausalität nicht ausschlaggebend. 3.5.
  23. Darüber hinaus ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Durch das Ignorieren der Bewerbungsmodalitäten tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Indem die Beschwerdeführerin bereits die an die Durchführung der Vorauswahl geknüpften Anforderungen nicht ernst genommen und das - im Übrigen in einer Bewerbungssituation durchwegs übliche - Erfordernis der Mitnahme von Bewerbungsunterlagen nicht beachtet hat, zeigte sie kein ernsthaftes Interesse an der ihr zugewiesenen Stelle und nahm das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung billigend in Kauf. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  24. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
  25. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
  26. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
  27. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
  28. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
  29. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
  30. Die Aufnahme einer Beschäftigung vom 16.10.2019 bis 14.11.2019 begründet aus folgenden Erwägungen keinen Nachsichtsgrund: Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vor. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt und nach einem Monat bereits wieder beendet wurde, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Ausschlagung einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  31. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  32. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu dem im Rahmen einer Vorauswahl des AMS organisierten Bewerbungsgespräch ohne Ausdrucke bzw. Kopien ihrer Bewerbungsunterlagen erschienen ist, wurde von ihr nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Insbesondere ergab sich eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht, wonach sie nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehe. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu dem im Rahmen einer Vorauswahl des AMS organisierten Bewerbungsgespräch ohne Ausdrucke bzw. Kopien ihrer Bewerbungsunterlagen erschienen ist, wurde von ihr nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Insbesondere ergab sich eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht, wonach sie nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehe. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. II.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. römisch zwei.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2223323.1.00

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