RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW238 2224539-1 SpruchW238 2224539-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 15.08.2018 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
- Am 12.03.2019 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung als Schlosserhelfer bei der XXXX GmbH zugewiesen.
- Am 12.03.2019 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung als Schlosserhelfer bei der römisch 40 GmbH zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf diese Stelle.
- Am 02.05.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Er gab an, sich nicht beworben zu haben, weil er überlesen habe, dass die Bewerbung schriftlich erfolgen müsse.
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 10.05.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.03.2019 bis 30.04.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen zumutbaren Stellenvorschlag bei der XXXX GmbH nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 10.05.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.03.2019 bis 30.04.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen zumutbaren Stellenvorschlag bei der römisch 40 GmbH nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle nicht erfülle, da er über keinen eigenen PKW verfüge und nicht schwindelfrei arbeiten könne. Die zugewiesene Stelle sei daher nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe das AMS über diese Änderungen mündlich in Kenntnis gesetzt, jedoch sei in weiterer Folge keine entsprechende Anpassung in der Betreuungsvereinbarung erfolgt.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.10.2019 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage führte das AMS u.a. aus, dass im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers über seine gesundheitlichen Einschränkungen eine Schnellabklärung beim BBRZ (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum) veranlasst worden sei.
- Am 08.11.2019 reichte die belangte Behörde ein vom BBRZ erstelltes arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten vom 04.11.2019 nach. Darin wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Schlosserhelfer/Schlosser und Monteur nicht einsetzbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 15.08.2018 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 12.03.2019 wurde ihm vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung als Schlosserhelfer bei der XXXX GmbH zugewiesen.Am 12.03.2019 wurde ihm vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung als Schlosserhelfer bei der römisch 40 GmbH zugewiesen. Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf diese Stelle. In dem vom AMS eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten des BBRZ vom 04.11.2019 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Degenerative Veränderungen BWS und LWS, Zervicodorsolumbalgie (führende Diagnose);
- Bursitis trochanterica beidseits;
- Nikotinabusus;
- Hyperlipidämie. Weiters wurde im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der arbeitsmedizinischen Begutachtung im Vollzeitausmaß arbeits- und kursfähig sei. Ihm seien jedoch nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, Heben bis 20 kg und Tragen bis 20 kg über kurze Strecken möglich. Arbeiten im häufigen Sitzen, fallweise Stehen und Gehen mit der Möglichkeit zum Lagewechsel seien derzeit zumutbar. Überkopfarbeiten seien ebenso wie Arbeiten in verdrehter Körperhaltung und im Knien fallweise möglich. Nur gelegentlich zumutbar seien Arbeiten mit nach vorne gebeugter Körperhaltung und im Hocken. Die befasste Arbeitsmedizinerin kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als Schlosserhelfer/Schlosser und Monteur nicht einsetzbar sei. Dies wurde auch von der belangten Behörde im Zuge der Nachreichung des Gutachtens nicht bestritten.
- Beweiswürdigung: Der Bezug von Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist dem Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen. Die Zuweisung einer Beschäftigung als Schlosserhelfer und die unterlassene Bewerbung waren im Verfahren nicht strittig. Das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 04.11.2019 ist Bestandteilt des Aktes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Sachverständigengutachten für schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, weshalb es der vorliegenden Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (...)" "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.
- Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (u.a.) mit der Begründung, dass ihm schwindelfreies Arbeiten nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenangebot als Schlosserhelfer zugewiesen. Dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten des BBRZ vom 04.11.2019 zufolge ist der Beschwerdeführer jedoch als Schlosserhelfer/Schlosser und Monteur nicht einsetzbar. Da dem Beschwerdeführer die vermittelte Tätigkeit als Schlosserhelfer aus medizinischer Sicht nicht zumutbar ist, erweist sich die Zuweisung der Beschäftigung als unzulässig. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurde durch die Erstellung eines - vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erkannten - medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurde durch die Erstellung eines - vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erkannten - medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2224539.1.00