RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW238 2225002-1 SpruchW238 2225002-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog ab 16.04.2019 Arbeitslosengeld.
- Am 26.07.2019 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX GmbH als Verkaufsmitarbeiter im Bereich Beregnungstechnik zugewiesen.
- Am 26.07.2019 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot für eine Vollzeitbeschäftigung bei der römisch 40 GmbH als Verkaufsmitarbeiter im Bereich Beregnungstechnik zugewiesen.
- Am 21.08.2019 erhielt das AMS eine Benachrichtigung des potentiellen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer den vereinbarten Gesprächstermin kurz vor dessen Beginn abgesagt habe.
- In einer mit dem Beschwerdeführer betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 28.08.2019 erklärte dieser, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er sei aber mit der angebotenen beruflichen Verwendung nicht einverstanden. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach gründlicher Überlegung, Durchsicht der Homepage des potentiellen Arbeitgebers und einem Telefonat mit diesem zum Entschluss gekommen sei, dass seine berufliche Zukunft nicht im Handel und Vertrieb von Gartengeräten, Schneeräumequipment, Kommunal-, Rasen- und Golfmaschinen sowie Beregnungsanlagen liege. Er würde gerne wieder im Bereich Leistungselektronik und Maschinenbau arbeiten, da er Spezialist auf diesem Gebiet sei. Ergänzend gab er an, dass er eine kurzfristige Absage des Vorstellungstermins mit dem potentiellen Arbeitgeber nicht für problematisch gehalten habe, zumal diesem keine großen Vorbereitungen vorangegangen seien.
- Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 30.08.2019 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.08.2019 bis 29.09.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX GmbH anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 30.08.2019 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.08.2019 bis 29.09.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er lange Zeit auf dem Gebiet Elektrotechnik/Mechatronik mit dem Schwerpunkt Elektromotoren und Generatoren tätig gewesen sei und im Zuge dessen auch seinen Ingenieurstitel erlangt habe, weshalb es schade wäre, wenn er nicht mehr im elektrotechnischen Bereich arbeiten würde, der auch seiner Ausbildung entspreche. Dies habe er dem potentiellen Arbeitgeber mitgeteilt und das Bewerbungsgespräch ordnungsgemäß per E-Mail am 19.08.2019 abgesagt. Das E-Mail wurde der Beschwerde beigelegt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Huttengasse im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitsbeginn frühestens ab 19.08.2019 möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer bis dahin bereits 126 Tage Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe eine höhere technische Lehranstalt mit Matura abgeschlossen und sei bereits als technischer Sachbearbeiter sowie im Verkauf tätig gewesen. Die zugewiesene Stelle habe seinem Berufsfeld entsprochen. Da keine Zuweisung zu einem anderen Beruf erfolgt sei, entfalle die Prüfung des Entgeltschutzes. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht hervorgekommen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Huttengasse im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitsbeginn frühestens ab 19.08.2019 möglich gewesen wäre und der Beschwerdeführer bis dahin bereits 126 Tage Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe eine höhere technische Lehranstalt mit Matura abgeschlossen und sei bereits als technischer Sachbearbeiter sowie im Verkauf tätig gewesen. Die zugewiesene Stelle habe seinem Berufsfeld entsprochen. Da keine Zuweisung zu einem anderen Beruf erfolgt sei, entfalle die Prüfung des Entgeltschutzes. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht hervorgekommen.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, dass sich der angefochtene Bescheid auf ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren durch das AMS stütze und auf unwahren Fakten beruhe.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.10.2019 vorgelegt. In einer zugleich übermittelten Stellungnahme bekräftigte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 11.11.2019 eine weitere Stellungnahme, in der erläutert wurde, dass die für die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers (vom 05.11.2018 bis 15.04.2019) herangezogene Bezeichnung "technischer Sachbearbeiter" im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers am 18.04.2019 in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS vermerkt worden sei. Weiters wurde auf die Ausbildung und bisherige Berufslaufbahn des Beschwerdeführers Bezug genommen. Schließlich nahm das AMS eine Berechnung des Entgelts iSd § 9 Abs. 3 AlVG vor. Nachgereicht wurden der Lebenslauf des Beschwerdeführers, Dienstzeugnisse und Ausbildungsnachweise.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 11.11.2019 eine weitere Stellungnahme, in der erläutert wurde, dass die für die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers (vom 05.11.2018 bis 15.04.2019) herangezogene Bezeichnung "technischer Sachbearbeiter" im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers am 18.04.2019 in den elektronischen Aufzeichnungen des AMS vermerkt worden sei. Weiters wurde auf die Ausbildung und bisherige Berufslaufbahn des Beschwerdeführers Bezug genommen. Schließlich nahm das AMS eine Berechnung des Entgelts iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG vor. Nachgereicht wurden der Lebenslauf des Beschwerdeführers, Dienstzeugnisse und Ausbildungsnachweise.
- Mit Schreiben des Bundeverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
- Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Ausgangslage und Stellenzuweisung Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 16.04.2019 Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 18.04.2019 wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als technischer Sachbearbeiter hat und das AMS ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als technischer Sachbearbeiter bzw. technischer Berater unterstützt. Am 26.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer folgendes Stellenangebot vom AMS zugewiesen: "... Das AMS Schlosshoferstrasse sucht im Rahmen einer Vorauswahl für unseren Standort in XXXX zum ehestmöglichen EinstiegDas AMS Schlosshoferstrasse sucht im Rahmen einer Vorauswahl für unseren Standort in römisch 40 zum ehestmöglichen Einstieg 1 Verkaufsmitarbeiter/in im Bereich Beregnungstechnik Deine Aufgaben: * Kundenberatung und aktiver Verkauf in unserem Schauraum in XXXX* Kundenberatung und aktiver Verkauf in unserem Schauraum in römisch 40 * Materialausgabe und Verrechnung * Laufende Stammdatenpflege im Warenwirtschaftssystem Sage * Unterstützung bei Projektplanungen und Angebotslegungen * Unterstützung bei Bedarfsplanungen und Materialbestellungen Dein Profil: * Abgeschlossene technische oder kaufmännische Ausbildung auf Matura-Niveau (HTL oder HAK) * Schnelle Auffassungsgabe und gutes technisches Verständnis * Interesse für technische Produkte insbesondere in der Beregnungstechnik * Sicheres und korrektes Auftreten im Umgang mit Kunden * CAD Kenntnisse von Vorteil * Gute Englisch-Kenntnisse * Sehr guter Umgang mit EDV und MS Office * Hohe Einsatzbereitschaft Unser Angebot: Werde auch Du Teil von XXXX und baue mit uns die Beregnungstechnik weiter auf. Du hast bei uns die Möglichkeit, das tägliche Geschäft eines dynamischen Klein- und Mittelbetriebes hautnah zu erleben und maßgeblich mitzugestalten. Auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung beträgt das kollektivvertragliche Mindest-Jahresbruttogehalt € XXXX . In Abhängigkeit von deinen Qualifikationen und Erfahrungen bieten wir natürlich eine entsprechende Überbezahlung.Werde auch Du Teil von römisch 40 und baue mit uns die Beregnungstechnik weiter auf. Du hast bei uns die Möglichkeit, das tägliche Geschäft eines dynamischen Klein- und Mittelbetriebes hautnah zu erleben und maßgeblich mitzugestalten. Auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung beträgt das kollektivvertragliche Mindest-Jahresbruttogehalt € römisch 40 . In Abhängigkeit von deinen Qualifikationen und Erfahrungen bieten wir natürlich eine entsprechende Überbezahlung. Bewerbungsfrist: 23.8.19 Die Bewerbung läuft über die AMS Geschäftsstelle Schloßhoferstraße in Form einer schriftlichen Vorauswahl via e-Mail: ... Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Verkaufsmitarbeiter/in im Bereich Beregnungstechnik beträgt XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.Das Mindestentgelt für die Stelle als Verkaufsmitarbeiter/in im Bereich Beregnungstechnik beträgt römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. ..." 1.
- Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer vereinbarte einen Gesprächstermin mit dem potentiellen Arbeitgeber für 19.08.2019 um 14:00 Uhr. Er erschien aber nicht zum vereinbarten Termin. Er übermittelte dem potentiellen Arbeitgeber am 19.08.2019 um 13:52 Uhr folgendes E-Mail: "Sehr geehrter Herr Mag. XXXX !"Sehr geehrter Herr Mag. römisch 40 ! Leider muss ich Ihnen den Termin für heute 19.08.2019 14 Uhr absagen. Nach gründlicher Überlegung bin ich zum Entschluss gekommen, dass mein zukünftiges Schaffen wieder im Bereich Leistungselektronik und Motorentechnik liegen soll. Auf jenen Gebieten bin ich Spezialist und es wäre schade nicht mein komplettes Potential nutzen zu können. Herzlichen Dank für das nette Gespräch vom 01.08.2019! Mfg XXXX "Mfg römisch 40 " Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - auf Grund der Absage des vereinbarten Vorstellungsgesprächs nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
- Zur Frage der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war (u.a.) vom 02.11.2005 bis 09.05.2008 bei der XXXX GmbH bzw. XXXX als Techniker im Innendienst (Aufgabengebiet: Kundenbetreuung und technischer Helpdesk), vom 04.08.2008 bis 31.10.2014 bei der XXXX GmbH als Elektrotechniker im Innendienst (Aufgabengebiet: Annahme von Kundenanfragen, Ausarbeitung von Angeboten in technischer und kaufmännischer Hinsicht mit Versand, Führung der Verkaufsliste, Angebotsverfolgung, Erstellung von Geschäftsfällen mit kompletter Auftragsabwicklung, Bestellung und Terminkoordination mit Lieferanten), vom 11.01.2016 bis 31.07.2016 bei der XXXX GmbH als Account Manager im technischen Vertrieb (Aufgabengebiet: telefonischer Vertrieb von Industriewerkzeugen auf dem österreichischen Industriemarkt, Beratung und Betreuung von Industriekunden, Ermittlung und Analyse des Kundenbedarfs, Abwicklung der kaufmännischen Administration, Auf- und Ausbau von Vertriebsgebieten) und zuletzt vom 05.11.2018 bis 15.04.2019 bei der XXXX GmbH als technischer Sachbearbeiter tätig.Der Beschwerdeführer war (u.a.) vom 02.11.2005 bis 09.05.2008 bei der römisch 40 GmbH bzw. römisch 40 als Techniker im Innendienst (Aufgabengebiet: Kundenbetreuung und technischer Helpdesk), vom 04.08.2008 bis 31.10.2014 bei der römisch 40 GmbH als Elektrotechniker im Innendienst (Aufgabengebiet: Annahme von Kundenanfragen, Ausarbeitung von Angeboten in technischer und kaufmännischer Hinsicht mit Versand, Führung der Verkaufsliste, Angebotsverfolgung, Erstellung von Geschäftsfällen mit kompletter Auftragsabwicklung, Bestellung und Terminkoordination mit Lieferanten), vom 11.01.2016 bis 31.07.2016 bei der römisch 40 GmbH als Account Manager im technischen Vertrieb (Aufgabengebiet: telefonischer Vertrieb von Industriewerkzeugen auf dem österreichischen Industriemarkt, Beratung und Betreuung von Industriekunden, Ermittlung und Analyse des Kundenbedarfs, Abwicklung der kaufmännischen Administration, Auf- und Ausbau von Vertriebsgebieten) und zuletzt vom 05.11.2018 bis 15.04.2019 bei der römisch 40 GmbH als technischer Sachbearbeiter tätig. Der Beschwerdeführer hat eine höhere technische Lehranstalt für Elektrotechnik (Ausbildungszweig Energietechnik und Leistungselektronik) mit Matura abgeschlossen und ist zur Führung des Standesbezeichnung Ingenieur berechtigt. Dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zufolge waren (u.a.) eine abgeschlossene technische oder kaufmännische Ausbildung auf Matura-Niveau (HTL oder HAK), eine schnelle Auffassungsgabe und ein gutes technisches Verständnis sowie Interesse für technische Produkte, insbesondere Beregnungstechnik gefordert. Der Beschwerdeführer erfüllt die fachlichen Anforderungen an die zugewiesene Stelle. Er verfügt auch über Berufserfahrung als Verkaufsmitarbeiter im technischen Bereich. Bei der zugewiesenen Stelle handelte sich um die Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit; es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Es liegen weder mit Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die das Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch rechtfertigen. 1.
- Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. 2.
- Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (in der Niederschrift vom 28.08.2019 und in der Beschwerde) sowie des potentiellen Arbeitgebers (in der Benachrichtigung des AMS am 21.08.2019) blieb der Beschwerdeführer dem Vorstellungsgespräch am 19.08.2019 fern. Dies geht auch aus dem E-Mail des Beschwerdeführers an den potentiellen Arbeitgeber hervor, welches er 8 Minuten vor dem vereinbarten Termin versendet hat. Eine Beschäftigung kam - jedenfalls auch - auf Grund des Umstandes nicht zustande, dass der Beschwerdeführer das vereinbarte Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Arbeitgeber nicht wahrgenommen hat, zumal dadurch jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Durch das Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 2.
- Die Feststellungen über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen an die zugewiesene Stelle und das Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung als Verkaufsmitarbeiter im technischen Bereich konnten anhand einer Zusammenschau der im Akt einliegenden Unterlagen - insbesondere Lebenslauf des Beschwerdeführers, Dienstzeugnisse und Ausbildungsnachweise - mit dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung getroffen werden. Weitere Einwendungen gegen den Stellenvorschlag wurden vom Beschwerdeführer nicht erhoben. Der Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig im Bereich Elektrotechnik/Mechatronik mit Schwerpunkt Elektromotoren und Generatoren zu arbeiten, entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf ihm zugewiesene zumutbare Stellen zu bewerben. Bezüglich der Feststellung, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um die Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit sowie um eine Vollzeitbeschäftigung im bisherigen (zuletzt ausgeübten) Beruf des Beschwerdeführers handelte, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. (...)" "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
- Zumutbarkeit der Stelle 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). 3.3.
- Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter im Bereich Beregnungstechnik den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprach:3.3.
- Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter im Bereich Beregnungstechnik den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprach: Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Hinblick auf einen Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG ist zu sagen, dass dieser nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG ist in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Nach § 9 Abs. 3 dritter Satz AlVG ist in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.Im Hinblick auf einen Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG ist zu sagen, dass dieser nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG ist in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz AlVG ist in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Der Berufsschutz stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen (VwGH 18.10.2000, 98/98/0410).Der Berufsschutz stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). Nicht nur formelle Qualifikationsnachweise vermögen den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen (VwGH 18.10.2000, 98/98/0410). Der Beschwerdeführer stand vom 16.04.2019 bis 26.07.2019 (Tag der Zuweisung) 102 Tage und vom 16.04.2019 bis 19.08.2019 (Tag der Ablehnung der Beschäftigung) 126 Tage im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz AlVG mussten im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle weder eine Teilzeitbeschäftigung noch - im Lichte der vermittelten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Bereich Beregnungstechnik und des im Stelleninserat beschriebenen Anforderungsprofils, der Ausbildung des Beschwerdeführers sowie insbesondere der Berufserfahrungen und der festgestellten bisherigen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers als Techniker im Innendienst, als Elektrotechniker im Innendienst, als Account Manager im technischen Vertrieb sowie (zuletzt) als technischer Sachbearbeiter in Zusammenschau mit den jeweils erfassten Aufgabengebieten - eine Beschäftigung in einem anderen Beruf als im bisherigen Beruf dargestellt hätte.Die Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter und dritter Satz AlVG mussten im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle weder eine Teilzeitbeschäftigung noch - im Lichte der vermittelten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter im Bereich Beregnungstechnik und des im Stelleninserat beschriebenen Anforderungsprofils, der Ausbildung des Beschwerdeführers sowie insbesondere der Berufserfahrungen und der festgestellten bisherigen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers als Techniker im Innendienst, als Elektrotechniker im Innendienst, als Account Manager im technischen Vertrieb sowie (zuletzt) als technischer Sachbearbeiter in Zusammenschau mit den jeweils erfassten Aufgabengebieten - eine Beschäftigung in einem anderen Beruf als im bisherigen Beruf dargestellt hätte. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass er fachlich nicht geeignet für die ihm zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.
- 2011/08/0200).Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln vergleiche auch VwGH vom 04.09.
- 2011/08/0200). Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch vorzuwerfen, indem er eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit der belangten Behörde das vereinbarte Vorstellungsgespräch absagte. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer zwar für die ihm zugewiesene Stelle beworben und ein Vorstellungsgespräch vereinbart, dieses jedoch 8 Minuten vor dem Termin per E-Mail mit der Begründung abgesagt, dass sein künftiges Schaffen wieder im Bereich Leistungselektronik und Motorentechnik liegen solle. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
- Darüber hinaus ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer durch die kurzfristige Absage des Vorstellungsgesprächs das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Durch die Absage des Gesprächs seitens des Beschwerdeführers unter Verweis auf anderweitige berufliche Interessen tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen sohin zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die Absage des Vorstellungsgesprächs wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr legte er selbst seiner Beschwerde das E-Mail an den Arbeitgeber bei. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Genuss des Berufs- und Entgeltschutzes iSd § 9 Abs. 3 AlVG kommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Einschätzung der belangten Behörde einer Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit trat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die Absage des Vorstellungsgesprächs wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr legte er selbst seiner Beschwerde das E-Mail an den Arbeitgeber bei. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Genuss des Berufs- und Entgeltschutzes iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG kommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Einschätzung der belangten Behörde einer Vermittlung in eine dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit trat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W238.2225002.1.00