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{'item': 'W261 2194301-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlW261 2194301-1 SpruchW261 2194301-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 04.12.2015 in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 05.12.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er Hazara sei und aus der Provinz XXXX stamme. Er habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt und habe mehrfach um deren Hand angehalten. Das Mädchen sei einem anderen Mann versprochen gewesen, weswegen deren Vater einer Heirat nicht zugestimmt habe. Das Mädchen habe sich nach der Hochzeit mit diesem Mann umgebracht, der BF sei dafür verantwortlich gemacht worden, daher werde der BF jetzt vom Ehemann dieses Mädchens bedroht.Bei der Erstbefragung am 05.12.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er Hazara sei und aus der Provinz römisch 40 stamme. Er habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt und habe mehrfach um deren Hand angehalten. Das Mädchen sei einem anderen Mann versprochen gewesen, weswegen deren Vater einer Heirat nicht zugestimmt habe. Das Mädchen habe sich nach der Hochzeit mit diesem Mann umgebracht, der BF sei dafür verantwortlich gemacht worden, daher werde der BF jetzt vom Ehemann dieses Mädchens bedroht. Am 06.02.2018 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Er wiederholte im Wesentlichen das, was er bereits bei seiner Erstbefragung ausgesagt hatte. Zwei seiner Halbbrüder und eine Nichte des BF würden mit deren Familien in Österreich leben. Er legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine Furcht vor Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht. Es seien auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, welche eine Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung belegen würden. Der BF sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, habe Berufserfahrung als Schneider und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er verfüge über Angehörige im Iran, welche ihn unterstützen können. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten. Der BF erhob mit Eingabe vom 23.04.2018, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Dem BF drohe in seinem Heimatstaat aslyrelvante Verfolgung wegen Blutrache, welche ihn für das gesamte Staatsgebiet treffe. Er würde mehreren der in der UNHCR Richtlinie aufgelisteten Risikoprofilen entsprechen, insbesondere sei er ein junger Mann im wehrfähigen Alter, er sei eine Person, von welcher vermutet werde, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoße, er zähle zu jenem Personenkreis, der angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen habe, und er sei schließlich von einer Blutfehde betroffen. Jedenfalls sei dem BF jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage in Afghanistan, und hier insbesondere in der Stadt Kabul, sei laut den zitierten Länderinformationen instabil. Die Versorgungslage in der Stadt Kabul sei prekär. Die Unterstützung für Rückkehrer sei minimal und ineffizient, zudem werde Kabul von Rückkehrern überschwemmt. Er werde als Rückkehrer von sozialer Exklusion betroffen sein. Der BF sei eine besonders vulnerable Person, weil er in Afghanistan weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfüge. Schließlich werde der BF nach seinem langen Aufenthalt außerhalb Afghanistans als verwestlicht wahrgenommen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, weswegen er ein Anrecht auf subsidiären Schutz habe. Der BF habe jedenfalls ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, weswegen eine Rückkehrentscheidung ebenso wenig zulässig sei, wie dessen Abschiebung nach Afghanistan. Es werde die Stattgabe der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der BF legte eine Reihe von Empfehlungsschreiben vor.Der BF erhob mit Eingabe vom 23.04.2018, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Dem BF drohe in seinem Heimatstaat aslyrelvante Verfolgung wegen Blutrache, welche ihn für das gesamte Staatsgebiet treffe. Er würde mehreren der in der UNHCR Richtlinie aufgelisteten Risikoprofilen entsprechen, insbesondere sei er ein junger Mann im wehrfähigen Alter, er sei eine Person, von welcher vermutet werde, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoße, er zähle zu jenem Personenkreis, der angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen habe, und er sei schließlich von einer Blutfehde betroffen. Jedenfalls sei dem BF jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage in Afghanistan, und hier insbesondere in der Stadt Kabul, sei laut den zitierten Länderinformationen instabil. Die Versorgungslage in der Stadt Kabul sei prekär. Die Unterstützung für Rückkehrer sei minimal und ineffizient, zudem werde Kabul von Rückkehrern überschwemmt. Er werde als Rückkehrer von sozialer Exklusion betroffen sein. Der BF sei eine besonders vulnerable Person, weil er in Afghanistan weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfüge. Schließlich werde der BF nach seinem langen Aufenthalt außerhalb Afghanistans als verwestlicht wahrgenommen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen, weswegen er ein Anrecht auf subsidiären Schutz habe. Der BF habe jedenfalls ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, weswegen eine Rückkehrentscheidung ebenso wenig zulässig sei, wie dessen Abschiebung nach Afghanistan. Es werde die Stattgabe der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der BF legte eine Reihe von Empfehlungsschreiben vor. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) in der Gerichtsabteilung W210 ein. Der BF legte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 06.02.2019, 07.03.2019 und 12.06.2019 weitere Integrationsunterlagen vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W210 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt. Das BVwG führte am 06.12.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Aus dem vom BVwG am 06.12.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen. Das BVwG führte am 11.12.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der BF wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 13.11.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und die den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weder der BF noch die belangte Behörde gaben schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit XXXX festgelegt. Der BF wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch auf Niveau B1 und etwas Englisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF führt den Namen römisch 40 er kennt sein genaues Geburtsdatum nicht. Für Identifikationszwecke wird dieses mit römisch 40 festgelegt. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch auf Niveau B1 und etwas Englisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater heißt XXXX , seine Mutter verstarb bei seiner Geburt. Er lebte bis zu seinem ersten Lebensjahr bei seinem Vater, danach nahm ihn sein Onkel mütterlicherseits zu sich. Bis zu seinem vierten Lebensjahr lebte der BF in Afghanistan, dann übersiedelte er mit der Familie seines Onkels mütterlicherseits in den Iran, wo er bis zu seinem 20. Lebensjahr lebte.Sein Vater heißt römisch 40 , seine Mutter verstarb bei seiner Geburt. Er lebte bis zu seinem ersten Lebensjahr bei seinem Vater, danach nahm ihn sein Onkel mütterlicherseits zu sich. Bis zu seinem vierten Lebensjahr lebte der BF in Afghanistan, dann übersiedelte er mit der Familie seines Onkels mütterlicherseits in den Iran, wo er bis zu seinem 20. Lebensjahr lebte. Bis zu seinem 11. Lebensjahr lebte er im Iran bei diesem Onkel mütterlicherseits, danach lebte er gemeinsam mit seinem Halbbruder XXXX , der ca. 36 Jahre alt ist, seinem Vater und seiner Stiefmutter namens XXXX im Iran.Bis zu seinem 11. Lebensjahr lebte er im Iran bei diesem Onkel mütterlicherseits, danach lebte er gemeinsam mit seinem Halbbruder römisch 40 , der ca. 36 Jahre alt ist, seinem Vater und seiner Stiefmutter namens römisch 40 im Iran. Der BF hat noch drei weitere Halbbrüder, mit welchen er kaum Kontakt hat. Sie heißen XXXX , geboren XXXX , XXXX , er ist ca. 42 Jahre alt und XXXX , er ist ca. 37 Jahre alt. Der BF hat eine Nichte, XXXX , sie ist ca. 25 Jahre alt.Der BF hat noch drei weitere Halbbrüder, mit welchen er kaum Kontakt hat. Sie heißen römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , er ist ca. 42 Jahre alt und römisch 40 , er ist ca. 37 Jahre alt. Der BF hat eine Nichte, römisch 40 , sie ist ca. 25 Jahre alt. Zuerst lebte der BF in Teheran, wo er ca. dreieinhalb Jahre lang eine afghanische Schule besuchte. Von seinem 9. bis zu seinem 14. Lebensjahr arbeitete der BF dort als Schustergehilfe und von seinem 14. bis zu seinem 20. Lebensjahr als Schustermeister. Dann kehrte der BF gemeinsam mit seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder XXXX für ca. vier Monate nach Kabul zurück, wo Bekannte seines Vaters lebten. Der BF verließ den Iran, um nicht in den Syrienkrieg ziehen zu müssen.14. bis zu seinem 20. Lebensjahr als Schustermeister. Dann kehrte der BF gemeinsam mit seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder römisch 40 für ca. vier Monate nach Kabul zurück, wo Bekannte seines Vaters lebten. Der BF verließ den Iran, um nicht in den Syrienkrieg ziehen zu müssen. Sein Vater, seine Stiefmutter, sein Halbbruder XXXX und ein weiterer Halbbruder, XXXX , leben nach wie vor im Iran. Seine Halbbrüder arbeiten als Schuster, sein Vater ist Gelegenheitsarbeiter. Sein Onkel mütterlicherseits, bei welchem der BF bis zu seinem 11. Lebensjahr aufwuchs, lebt auch im Iran.Sein Vater, seine Stiefmutter, sein Halbbruder römisch 40 und ein weiterer Halbbruder, römisch 40 , leben nach wie vor im Iran. Seine Halbbrüder arbeiten als Schuster, sein Vater ist Gelegenheitsarbeiter. Sein Onkel mütterlicherseits, bei welchem der BF bis zu seinem 11. Lebensjahr aufwuchs, lebt auch im Iran. Der BF hat einen Freund, XXXX , welcher in Kabul lebt.Der BF hat einen Freund, römisch 40 , welcher in Kabul lebt. Er stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der BF ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, von einem ihm unbekannten Kommandanten aus Mazar-e Sharif wegen des Selbstmordes eines Mädchens, welches der BF heiraten hätte wollen, bedroht und getötet zu werden. Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Der BF wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische oder physische Gewalt von staatlicher Seite, oder von Aufständischen, oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich seit etwas mehr als vier Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Wertehaltung" psychische oder physische Gewalt drohen würde. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Bedrohung ergeben. 1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Dezember 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Sein Halbbruder XXXX lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern als Asylwerber in Österreich (W124 XXXX ).Sein Halbbruder römisch 40 lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern als Asylwerber in Österreich (W124 römisch 40 ). Sein weiterer Halbbruder, XXXX , lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich (W140 XXXX ).Sein weiterer Halbbruder, römisch 40 , lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich (W140 römisch 40 ). Seine Nichte, XXXX , lebt mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich (W173 XXXX ).Seine Nichte, römisch 40 , lebt mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich (W173 römisch 40 ). Der BF hat kaum Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich. Der BF schloss die Übergangsstufe an BMHS an den Berufsbildenden Schulen in XXXX mit Fachpraxis Computerpraktikum am 30.06.2017 ab. In der Zeit vom 22.06.2017 bis 29.06.2017 besuchte er den Grundkurs Erste Hilfe des Österreichischen Jugendrotkreuz. Der BF ist Mitglied des Fußballclubs SV XXXX .Der BF schloss die Übergangsstufe an BMHS an den Berufsbildenden Schulen in römisch 40 mit Fachpraxis Computerpraktikum am 30.06.2017 ab. In der Zeit vom 22.06.2017 bis 29.06.2017 besuchte er den Grundkurs Erste Hilfe des Österreichischen Jugendrotkreuz. Der BF ist Mitglied des Fußballclubs SV römisch 40 . Seit dem Schuljahr 2017/18 besucht der BF die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Tourismus in XXXX . Er wird dort für die Berufe Koch, Restaurantfachmann und Hotel- und Gastgewerbeassistent ausgebildet.Seit dem Schuljahr 2017/18 besucht der BF die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Tourismus in römisch 40 . Er wird dort für die Berufe Koch, Restaurantfachmann und Hotel- und Gastgewerbeassistent ausgebildet. Vom 06.08.2018 bis 15.09.2018 arbeitete der BF ehrenamtlich bei der Werkstätte XXXX der Lebenshilfe XXXX indem er einzelne Gruppen im Küchenbereich unterstütze. Er verbringt laufend mehrere Stunden in dieser Einrichtung. Insgesamt verrichtete der BF mehr als 300 Stunden ehrenamtliche Tätigkeit.Vom 06.08.2018 bis 15.09.2018 arbeitete der BF ehrenamtlich bei der Werkstätte römisch 40 der Lebenshilfe römisch 40 indem er einzelne Gruppen im Küchenbereich unterstütze. Er verbringt laufend mehrere Stunden in dieser Einrichtung. Insgesamt verrichtete der BF mehr als 300 Stunden ehrenamtliche Tätigkeit. Am 05.12.2018 legte der BF erfolgreich die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz B1 und zu Werte- und Orientierungswissen des Österreichischen Integrationsfonds ab. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF wird von seinen Vertrauenspersonen als sehr bemüht, sehr sorgfältig, sehr ordentlich, kommunikativ, mit einem positiven Wesen, fleißig, zuverlässig, aufmerksam, entgegenkommend, sehr höflich, wissbegierig, engagiert, interessiert, hilfsbereit, freundlich, verlässlich, ehrgeizig, sehr nett, zuvorkommend, offen, lernbereit, pünktlich, gewissenhaft, integrationswillig, erfolgreich, intelligent, mit angenehmen Benehmen, hoch motiviert, korrekt und ruhig beschrieben. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz XXXX aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz römisch 40 aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem BF steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Herat zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF droht bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Herat - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat eine dreieinhalb Jahre Schulausbildung im Iran, hat in Österreich den Pflichtschulabschluss erfolgreich nachgeholt und steht derzeit kurz vor dem Abschluss einer Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Tourismus, weiters hat er bereits Berufserfahrung als Schuster im Iran gesammelt, die er auch in Herat wird nutzen können. Der BF ist gesund. Der BF läuft im Falle der Rückkehr nach Herat nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) 1.5.1.1 Herkunftsprovinz Maidan Wardak Die Provinz Wardak, auch bekannt als Maidan Wardak, grenzt im Norden an Parwan und Bamyan, im Osten an Kabul und Logar und im Süden und Westen an Ghazni. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad. Die Provinzhauptstadt ist Maidan Shahr, die sich etwa 40 Kilometer südwestlich von Kabul befindet. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Wardak für den Zeitraum 2019-20 auf 648.866 Personen. Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (LIB). Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz. Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad. Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde. Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass. Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren, das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anm.). In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben. Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (LIB).Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz. Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad. Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde. Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass. Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren, das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anmerkung In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben. Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (LIB). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 hat die Provinz Wardak seit 2013 den Status "schlafmohnfrei" (LIB). Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus (LIB). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Wardak in der Verantwortung des 203. ANA Corps, das der Task Force Southeast unter der Leitung von US-Truppen untersteht (LIB). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 224 zivile Opfer (88 Tote und 136 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einer Steigerung von 170% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Selbstmordanschlägen und Sprengstoffanschlägen (LIB). Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führte. Der prominenteste Angriff war eine Autobombe der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt. Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden (LIB). Die Provinz (Maidan) Wardak zählt laut EASO zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). 1.5.1.2 Provinz Herat bzw. Stadt Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Herat ist eine der größten Provinzen AfghanistansDie Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (LIB). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden. Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (LIB). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (LIB). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger. 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (LIB). Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (LIB). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB). UNOCHA meldete für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 1.195 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (LIB). Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 meldete UNOCHA 17.423 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen im Jahr 2018 die meisten (2.755) aus Ghor und im Jahr 2019 die meisten (4.769) aus Badghis stammten (LIB). Bei der Provinz Herat handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). Die Stadt Herat wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). 1.5.2 Sichere Einreise Die Provinz Herat ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LIB). Die Stadt Herat ist über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Dieser Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (LIB). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO). 1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen aus dem Ausland abhängig ist (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (LIB). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO). ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO). Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können gemäß der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO). Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 AFN (ca. € 12,-) bis 5.000 AFN (ca. € 60,-) als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (LIB). Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (LIB). Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisenDas System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB). 1.5.3.1 Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Herat Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB). In der Stadt Herat gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten im Verkauf, Import und Export von Waren, Bergbau und Produktion. Ungefähr die Hälfte der Erwerbsbevölkerung in der Stadt Herat sind Tagelöhner (EAOSO). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion ist gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Stadt Herat die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO). Das Hungerfrühwarnsystem (Famine Early Warning System - FEWS) kategorisierte Herat in der Kategorie "Krise", was bedeutet, dass trotz humanitärer Hilfe mindestens einer von fünf Haushalten Nahrungsmittelkonsumlücken aufwies, oder über der üblichen akuten Unterernährung lag oder den Mindestnahrungsbedarf nur geringfügig decken konnte (EASO). 1.5.4 Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO) Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan (LIB). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (LIB). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (LIB). Berichten von UNOCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB). 1.5.5 Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (LIB). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB). 1.5.6 Religion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (LIB). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB). 1.5.7 Rückkehrer Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (LIB). Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (LIB). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB). Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (LIB). Unterstützung durch IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (LIB). So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (LIB). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB).Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.).In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB). Afghanische Flüchtlinge im Iran In den letzten zwei bis drei Jahren bewegten sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zu. Eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation für Afghanen bedeutet wegen begrenzter Mittel eine große Herausforderung für die iranischen Behörden (LIB). Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik. In der Realität erfolgen viele Rückkehren unter Zwang (LIB). Im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2018 sind mehr als 700.000 Afghanen vor dem Hintergrund einer angespannten Wirtschaftslage aus dem Iran zurückgekehrt. Im Juni 2019 wurde berichtet, dass der Iran infolge der US-Sanktionen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2019 100.000 Afghanen abgeschoben habe und weitere 85.000 freiwillig zurückgekehrt seien (LIB). 1.5.7 Personen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die aufgrund ihres Verhaltens, ihres Aussehens und ihrer geäußerten Meinungen als "verwestlicht" wahrgenommen werden und als nicht afghanisch gelten. Dies kann auch diejenigen einschließen, die nach einem Aufenthalt in westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren (EASO). Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen oder als Spione betrachtet werden können. In Bezug auf die Gesellschaft sollte eine Unterscheidung in Bezug auf die Haltung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits getroffen werden. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, haben möglicherweise Schwierigkeiten, sich an die sozialen Einschränkungen Afghanistans anzupassen. Frauen können auch als "verwestlicht" angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Bildung haben. Frauen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, können als Verstoß gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen empfunden werden und können der Gewalt ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein (EASO). In Bezug auf Männer ist die gesellschaftliche Haltung gegenüber "verwestlichten" Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit "Verwestlichung" gemeldet. Segmente der Gesellschaft, meist in Städten (z. B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Segmente, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind (EASO). Risikoanalyse: Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, könnten eine Verfolgung darstellen, insbesondere für Frauen (z. B. Gewalt durch Familienmitglieder, konservative Elemente in der Gesellschaft und Aufständische). Nicht alle Personen in diesem Profil wären dem Risiko ausgesetzt, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung, ob für den Antragsteller eine angemessene Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden, z. B .: Geschlecht (das Risiko ist höher für Frauen), Verhaltensweisen des Antragstellers, Bereich Herkunftsland (insbesondere ländliche Gebiete), konservatives Umfeld, Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen durch die Familie, Alter (es kann für Kinder schwierig sein, sich an die sozialen Einschränkungen Afghanistans anzupassen), Sichtbarkeit des Antragstellers usw. Im Allgemeinen ist das Risiko der Verfolgung von Männern, die als "verwestlicht" empfunden werden, minimal und hängt von den spezifischen individuellen Umständen ab (EASO). Es liegen zwar laut UNCHR Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird Berichten zufolge von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt (UNHCR). 1.5.8 Blutfehde Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR) 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des BF beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Der BF gibt als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ein Mädchen heiraten habe wollen, deren Vater jedoch gegen eine Heirat mit dem BF gewesen sei, da die Familie der Volksgruppe der Sayed angehörte und der BF ein Hazara sei. Es habe dann ein bereits verheirateter, älterer Kommandant aus Mazar-e Sharif, ein Sayed, um die Hand des Mädchens angehalten und sie auch innerhalb kürzester Zeit geheiratet. Das Mädchen habe kurz nach der Hochzeit Selbstmord begangen. Da sie ein Foto vom BF bei sich gehabt habe, habe ihr Witwer nach dem BF gesucht. Der BF befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Witwer des Mädchens getötet zu werden. Das Vorbringen des BF, wonach er von Blutrache durch den Kommandanten aus Mazar-e Sharif bedroht sei, da er für den Tod des Mädchens mitverantwortlich gemacht werde, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der BF jedoch bei der Erstbefragung noch angab, sowohl der Witwer des Mädchens, als auch ihre Familie seien hinter ihm her gewesen, während er in weiterer Folge nur noch von einer Verfolgung durch den Witwer sprach, ist nicht nachvollziehbar. Weiters erwähnte er in der Erstbefragung nicht, dass er auch an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei und sein Bruder von den Leuten des Kommandanten entführt worden sei, sondern schilderte dies erst in den weiteren Einvernahmen. Dabei ist hervorzuheben, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftssaat geflüchtet zu sein, über wesentlich Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF muss sich auch eine weitere Steigerung seines Vorbringens vorhalten lassen, die zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Vorbringen zu werten ist: So gab er etwa vor der belangten Behörde an, nur zwei Mal persönlichen Kontakt mit dem Mädchen gehabt zu haben (vgl. S 8 der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2018). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er hingegen erstmals vor, darüber hinaus auch per SMS in Kontakt mit dem Mädchen gestanden zu sein (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 11.12.2019).Der BF muss sich auch eine weitere Steigerung seines Vorbringens vorhalten lassen, die zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Vorbringen zu werten ist: So gab er etwa vor der belangten Behörde an, nur zwei Mal persönlichen Kontakt mit dem Mädchen gehabt zu haben vergleiche S 8 der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2018). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er hingegen erstmals vor, darüber hinaus auch per SMS in Kontakt mit dem Mädchen gestanden zu sein vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 11.12.2019). Das Vorbringen des BF zeigte sich außerdem vage, unsubstantiiert und stützte sich in wesentlichen Teilen auf Hörensagen. Sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung berief sich der BF mehrfach auf das Wissen seines Nachbarn XXXX . Dieser habe ihn gewarnt, dass der Kommandant aus Mazar-e Sharif nach dem BF suchen würde (vgl. S 7 der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA: "Als ich nächsten Tag um acht Uhr zur Arbeit ging, hat mich unser Nachbar XXXX angerufen und teilte mir am Telefon mit, dass Said kommen würde und ich flüchten sollte."). XXXX habe Jawad, in dessen Geschäft sich der BF versteckt habe, erzählt, dass sich das Mädchen umgebracht habe (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung: " XXXX hat ihm gesagt, dass mehrere Leute da waren und nach mir gesucht haben, weil kurz nach der Hochzeit des Mädchens hat sich dieses Mädchen aufgehängt."). Die Information, dass beim Mädchen ein Foto des BF gefunden worden sei, stamme ebenfalls von XXXX (vgl. S 8 der Einvernahme vor dem BFA: F:Das Vorbringen des BF zeigte sich außerdem vage, unsubstantiiert und stützte sich in wesentlichen Teilen auf Hörensagen. Sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung berief sich der BF mehrfach auf das Wissen seines Nachbarn römisch 40 . Dieser habe ihn gewarnt, dass der Kommandant aus Mazar-e Sharif nach dem BF suchen würde vergleiche S 7 der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA: "Als ich nächsten Tag um acht Uhr zur Arbeit ging, hat mich unser Nachbar römisch 40 angerufen und teilte mir am Telefon mit, dass Said kommen würde und ich flüchten sollte."). römisch 40 habe Jawad, in dessen Geschäft sich der BF versteckt habe, erzählt, dass sich das Mädchen umgebracht habe vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung: " römisch 40 hat ihm gesagt, dass mehrere Leute da waren und nach mir gesucht haben, weil kurz nach der Hochzeit des Mädchens hat sich dieses Mädchen aufgehängt."). Die Information, dass beim Mädchen ein Foto des BF gefunden worden sei, stamme ebenfalls von römisch 40 vergleiche S 8 der Einvernahme vor dem BFA: F: "Von wo wissen Sie, dass das Mädchen überhaupt ein Foto von Ihnen hatte?" A: " XXXX hat es mir gesagt."). XXXX habe dem BF weiters erzählt, dass der Kommandant das Foto des BF bei den Sicherheitsbehörden abgegeben habe (vgl. S 10 der Einvernahme vor dem BFA), was er in der Beschwerdeverhandlung weiter steigerte, indem er angab, XXXX habe ihm erzählt, dass sein Foto "überall übermittelt wurde, auch zu den Polizeiposten, überall". Befragt, woher er wisse, dass der Kommandant das Foto bei der Polizeistation abgegeben habe und vor allem bei welcher Station er dies getan habe, antwortete der BF "Das weiß ich nicht, zu welchem Polizeiposten bzw. -station dieses Foto gegeben wurde, aber zumindest damals sagte mir XXXX das so." (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Darüber hinaus habe der BF die Informationen betreffend die Entführung seines Bruders sowie den Umstand, dass die Leute des Kommandanten am Flughafen Kabul die aus Deutschland ankommenden Passagiere kontrollieren würden, um den BF zu suchen, ebenfalls von XXXX erhalten (vgl. S 8 und 9 der Einvernahme vor dem BFA; S 12 und 13 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, woher der Nachbar XXXX sämtliche Informationen bezog. Der BF gab selbst an, dass er nach Erhalt der meisten dieser Informationen nicht nachgefragt habe und sich seine Aussagen daher auf Vermutungen stützen würden (vgl. S 10 der Einvernahme vor dem BFA: F: "Von wo wissen Sie, dass Said ein Foto von Ihnen bei den Sicherheitsbehörden ausgeteilt hätte?" A: " XXXX hat es mir erzählt." F: "Von wo wusste XXXX es?" A: "Er war im selben Hof." F: Frage wird wiederholt. A: "Ich habe ihn nicht gefragt." F: "Sie haben nicht nachgefragt, woher er es wusste, sind aber wegen dieser Aussage nicht zur Polizei gegangen?" A: "Ja. Ich weiß nicht, woher er es wusste. Vielleicht hat er mit den Leuten von Said gesprochen."; S 11: F: "Von wo weiß XXXX , dass Leute am Flughafen von den Leuten von Said kontrolliert werden?" A: "Er lebt dort. Womöglich spricht er mit den Leuten von Said." F: "Also wissen Sie es nicht genau? Es ist nur eine Vermutung von Ihnen." A: "Ja, ich weiß es nicht genau.") Auf die Frage, welches Interesse die Personen nun etwa vier Jahre nach seiner Ausreise noch immer daran hätten, nach dem BF zu suchen, berief er sich erneut auf XXXX , der ihm gesagt habe, dass diese Leute immer wieder kommen und nach ihm suchen würden, da der BF den Ruf der Familie verletzt habe."Von wo wissen Sie, dass das Mädchen überhaupt ein Foto von Ihnen hatte?" A: " römisch 40 hat es mir gesagt."). römisch 40 habe dem BF weiters erzählt, dass der Kommandant das Foto des BF bei den Sicherheitsbehörden abgegeben habe vergleiche S 10 der Einvernahme vor dem BFA), was er in der Beschwerdeverhandlung weiter steigerte, indem er angab, römisch 40 habe ihm erzählt, dass sein Foto "überall übermittelt wurde, auch zu den Polizeiposten, überall". Befragt, woher er wisse, dass der Kommandant das Foto bei der Polizeistation abgegeben habe und vor allem bei welcher Station er dies getan habe, antwortete der BF "Das weiß ich nicht, zu welchem Polizeiposten bzw. -station dieses Foto gegeben wurde, aber zumindest damals sagte mir römisch 40 das so." vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Darüber hinaus habe der BF die Informationen betreffend die Entführung seines Bruders sowie den Umstand, dass die Leute des Kommandanten am Flughafen Kabul die aus Deutschland ankommenden Passagiere kontrollieren würden, um den BF zu suchen, ebenfalls von römisch 40 erhalten vergleiche S 8 und 9 der Einvernahme vor dem BFA; S 12 und 13 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, woher der Nachbar römisch 40 sämtliche Informationen bezog. Der BF gab selbst an, dass er nach Erhalt der meisten dieser Informationen nicht nachgefragt habe und sich seine Aussagen daher auf Vermutungen stützen würden vergleiche S 10 der Einvernahme vor dem BFA: F: "Von wo wissen Sie, dass Said ein Foto von Ihnen bei den Sicherheitsbehörden ausgeteilt hätte?" A: " römisch 40 hat es mir erzählt." F: "Von wo wusste römisch 40 es?" A: "Er war im selben Hof." F: Frage wird wiederholt. A: "Ich habe ihn nicht gefragt." F: "Sie haben nicht nachgefragt, woher er es wusste, sind aber wegen dieser Aussage nicht zur Polizei gegangen?" A: "Ja. Ich weiß nicht, woher er es wusste. Vielleicht hat er mit den Leuten von Said gesprochen."; S 11: F: "Von wo weiß römisch 40 , dass Leute am Flughafen von den Leuten von Said kontrolliert werden?" A: "Er lebt dort. Womöglich spricht er mit den Leuten von Said." F: "Also wissen Sie es nicht genau? Es ist nur eine Vermutung von Ihnen." A: "Ja, ich weiß es nicht genau.") Auf die Frage, welches Interesse die Personen nun etwa vier Jahre nach seiner Ausreise noch immer daran hätten, nach dem BF zu suchen, berief er sich erneut auf römisch 40 , der ihm gesagt habe, dass diese Leute immer wieder kommen und nach ihm suchen würden, da der BF den Ruf der Familie verletzt habe. Nachgefragt, ob der BF dies wisse oder vermute, gab er an: "Ich vermute. Solange ich mit XXXX Kontakt hatte, sagte mir XXXX : ‚Du darfst nicht mehr hierherkommen.' Es ist afghanische Kultur, einfach so. Wenn jemand verletzt wird, sein Ruf verletzt wird, er vergisst es nie, und diese Frau war auch noch eine ‚frische Braut', als sie sich selbst umgebracht hat, und der Ehemann von ihr hatte einen Zorn." (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Nachgefragt, ob der BF dies wisse oder vermute, gab er an: "Ich vermute. Solange ich mit römisch 40 Kontakt hatte, sagte mir römisch 40 : ‚Du darfst nicht mehr hierherkommen.' Es ist afghanische Kultur, einfach so. Wenn jemand verletzt wird, sein Ruf verletzt wird, er vergisst es nie, und diese Frau war auch noch eine ‚frische Braut', als sie sich selbst umgebracht hat, und der Ehemann von ihr hatte einen Zorn." vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF gab selbst an, den Kommandanten, von dem er weder anzugeben vermochte, wovon er Kommandant gewesen sei, noch wie dessen Name genau laute (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), nur einmal bei der Verlobungsfeier gesehen zu haben. Eine direkte persönliche Bedrohung durch den Kommandanten oder dessen Gefolgsleute brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor. Sämtliche Ausführungen, die der BF im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfolgung aufgrund von Blutrache tätigte, beruhen ausschließlich auf Hörensagen und Vermutungen, er selbst wurde von niemandem persönlich bedroht.Der BF gab selbst an, den Kommandanten, von dem er weder anzugeben vermochte, wovon er Kommandant gewesen sei, noch wie dessen Name genau laute vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), nur einmal bei der Verlobungsfeier gesehen zu haben. Eine direkte persönliche Bedrohung durch den Kommandanten oder dessen Gefolgsleute brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor. Sämtliche Ausführungen, die der BF im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfolgung aufgrund von Blutrache tätigte, beruhen ausschließlich auf Hörensagen und Vermutungen, er selbst wurde von niemandem persönlich bedroht. Es ist darüber hinaus nicht plausibel, dass die einzige Person, die über Informationen betreffend den Selbstmord des Mädchens, das bei ihr gefundene Foto des BF und die Suche des Kommandanten nach dem BF verfügte, der unbeteiligte Nachbar XXXX gewesen sei. Der BF konnte auf die mehrfachen Fragen, woher XXXX davon erfahren habe, keine schlüssige Erklärung abgeben und musste - wie zuvor ausgeführt - schließlich mehrmals zugeben, nicht nachgefragt zu haben und die Quellen von XXXX Wissen nur zu vermuten (vgl. etwa S 10, 11 der Einvernahme vor dem BFA).Es ist darüber hinaus nicht plausibel, dass die einzige Person, die über Informationen betreffend den Selbstmord des Mädchens, das bei ihr gefundene Foto des BF und die Suche des Kommandanten nach dem BF verfügte, der unbeteiligte Nachbar römisch 40 gewesen sei. Der BF konnte auf die mehrfachen Fragen, woher römisch 40 davon erfahren habe, keine schlüssige Erklärung abgeben und musste - wie zuvor ausgeführt - schließlich mehrmals zugeben, nicht nachgefragt zu haben und die Quellen von römisch 40 Wissen nur zu vermuten vergleiche etwa S 10, 11 der Einvernahme vor dem BFA). Bestünde tatsächlich die Gefahr von Blutrache durch den Kommandanten, hätte dieser den von ihm entführten Halbbruder des BF nicht nach wenigen Tagen wieder freigelassen, sondern Rache an ihm geübt, nachdem er dem BF nicht habhaft geworden war. Dass der BF seinen Bruder nicht gefragt habe, wohin er mitgenommen worden sei, ist ebenso unplausibel und spricht dafür, dass es sich bei der Entführung des Bruders um eine Schutzbehauptung handelt (vgl. S 9 der Einvernahme vor dem BFA: F: "Wohin haben XXXX entführt?" A: "Das weiß ich nicht. Er hat nur gesagt, dass er mitgenommen worden wäre."Bestünde tatsächlich die Gefahr von Blutrache durch den Kommandanten, hätte dieser den von ihm entführten Halbbruder des BF nicht nach wenigen Tagen wieder freigelassen, sondern Rache an ihm geübt, nachdem er dem BF nicht habhaft geworden war. Dass der BF seinen Bruder nicht gefragt habe, wohin er mitgenommen worden sei, ist ebenso unplausibel und spricht dafür, dass es sich bei der Entführung des Bruders um eine Schutzbehauptung handelt vergleiche S 9 der Einvernahme vor dem BFA: F: "Wohin haben römisch 40 entführt?" A: "Das weiß ich nicht. Er hat nur gesagt, dass er mitgenommen worden wäre." F:"Haben Sie das nicht gefragt?" A: "Ich habe ihn nicht gefragt wohin er mitgenommen wurde."). Der BF brachte weiters vor, dass seine Stiefmutter und sein Halbbruder noch einige Monate in Afghanistan verbracht hätten, bevor sie wieder in den Iran ausgereist seien (vlg. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Er begründete dies damit, die Stiefmutter und der Halbbruder seien unter Verdacht der Leute des Kommandanten gestanden, was jedoch im Gegenteil noch viel eher für eine rasche Ausreise sprechen würde, wären sie tatsächlich in Gefahr gewesen, Opfer eines Vergeltungsschlages des Kommandanten zu werden. Es entspricht außerdem nicht der Lebensrealität, dass der Kommandant ein Foto des BF "überall, auch zu Polizeiposten" übermittelt habe und dieses vier Jahre nach der Ausreise des BF weiterhin von der Polizei aufbewahrt werde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF dieses Vorbringen, wonach sein Foto in sämtlichen Polizeistationen Afghanistans kursiert, konstruierte um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Nicht lebensnah erscheint überdies, dass das Mädchen, mit dem der BF lediglich zwei Mal persönlich gesprochen habe will, und welches er als "sehr schüchtern" bezeichnete (vgl. S 9 der Einvernahme vor dem BFA), über ein Foto vom BF verfügte, gab der BF doch selbst an, dass er ihr kein Foto gegeben habe (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des BF, wonach das Mädchen das Foto aus der Wohnung des BF genommen habe, vermochten die erkennende Richterin nicht davon zu überzeugen, dass die geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben, verstrickte sich der BF dabei nämlich mehrfach in Widersprüche.Nicht lebensnah erscheint überdies, dass das Mädchen, mit dem der BF lediglich zwei Mal persönlich gesprochen habe will, und welches er als "sehr schüchtern" bezeichnete vergleiche S 9 der Einvernahme vor dem BFA), über ein Foto vom BF verfügte, gab der BF doch selbst an, dass er ihr kein Foto gegeben habe vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des BF, wonach das Mädchen das Foto aus der Wohnung des BF genommen habe, vermochten die erkennende Richterin nicht davon zu überzeugen, dass die geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben, verstrickte sich der BF dabei nämlich mehrfach in Widersprüche. Gab er zunächst nämlich noch an, das Mädchen habe wahrscheinlich ein Foto aus der Vitrine genommen, auf dem der BF und sein Bruder zu sehen gewesen seien (vgl. S 8 der Einvernahme vor dem BFA), änderte er seine Angaben schließlich wieder, als er befragt wurde, warum der Kommandant dann nach ihm und nicht hinter seinem Bruder her gewesen sei: "Die Bilder waren getrennt, es war ein Foto von mir in der Vitrine und eines von meinem Bruder." (vgl. S 9 der Einvernahme vor dem BFA). Er vermochte jedoch nicht einmal sagen, ob sich das Mädchen tatsächlich das Foto genommen habe, da er weder selbst überprüft habe, ob sich das Foto noch in der Vitrine befinde, noch seine Familie danach gefragt habe.Gab er zunächst nämlich noch an, das Mädchen habe wahrscheinlich ein Foto aus der Vitrine genommen, auf dem der BF und sein Bruder zu sehen gewesen seien vergleiche S 8 der Einvernahme vor dem BFA), änderte er seine Angaben schließlich wieder, als er befragt wurde, warum der Kommandant dann nach ihm und nicht hinter seinem Bruder her gewesen sei: "Die Bilder waren getrennt, es war ein Foto von mir in der Vitrine und eines von meinem Bruder." vergleiche S 9 der Einvernahme vor dem BFA). Er vermochte jedoch nicht einmal sagen, ob sich das Mädchen tatsächlich das Foto genommen habe, da er weder selbst überprüft habe, ob sich das Foto noch in der Vitrine befinde, noch seine Familie danach gefragt habe. Der BF gab zunächst an, der Kommandant und seine Leute hätten auch Druck auf seine (Stief-)mutter ausgeübt. Befragt wie sich dies geäußert habe, sprach er lediglich von der Entführung seines Bruders und erwähnte die Mutter nicht mehr. Auf weitere Nachfrage, ob der Mutter auch etwas passiert sei, verneint der BF (vgl. S 9 der Einvernahme vor dem BFA). Damit zeigte sich das Vorbringen des BF auch in sich nicht schlüssig.Der BF gab zunächst an, der Kommandant und seine Leute hätten auch Druck auf seine (Stief-)mutter ausgeübt. Befragt wie sich dies geäußert habe, sprach er lediglich von der Entführung seines Bruders und erwähnte die Mutter nicht mehr. Auf weitere Nachfrage, ob der Mutter auch etwas passiert sei, verneint der BF vergleiche S 9 der Einvernahme vor dem BFA). Damit zeigte sich das Vorbringen des BF auch in sich nicht schlüssig. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch den Kommandanten aus Mazar-e Sharif und seine Leute drohen. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom BF auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. Der BF bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass er zu den Personen zähle, die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden würden, welche nach den UNHCR-Richtlinien als "verwestlicht wahrgenommene" Personen ein sogenanntes potentielles Risikoprofil haben würden, und er deshalb von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würde. Dazu ist festzuhalten, dass sich der BF erst seit Dezember 2015 in Österreich aufhält und aufgrund der Kürze dieses Aufenthalts in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon ausgegangen wird, dass der BF eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Aus den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich nicht entnehmen, dass per se jeder Rückkehrer aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF selbst brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG auch nichts Diesbezügliches vor, und ist es auch seiner Rechtsvertretung in der Beschwerde nicht gelungen, eine derartige Verfolgung im Einzelfall glaubhaft zu machen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig anführte, gibt es beim BF abseits dieser oben genannten Fluchtgründe keine besonderen Vulnerabilitäten des BF, die eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan wahrscheinlich erscheinen lassen. 2.3 Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des BF in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Der BF hat sich als junger sehr tüchtiger Mann erwiesen, welcher seine Chance, sich in Österreich eine Ausbildung anzueignen, bestens nutze. Die Feststellung der Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des BF nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom BF in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Maidan Wardak zu den relativ instabilen Provinzen in Afghanistan zählt, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Entgegen den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, in die Stadt Herat als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Herat ist, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, wie es der BF ist, weitgehend sicher, sodass der BF bei einer Rückkehr in diese Stadt mit keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hat. Sein Fluchtvorbringen wird, wie schon oben ausgeführt, als nicht glaubhaft erachtet, woraus sich ergibt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr laufen wird, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Eine Reise nach Herat ist über den internationalen Flughafen sicher und legal möglich, die Kosten für die Anreise werden ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt. Die Feststellungen, dass der BF in der Lage sein wird, in Herat für seine grundlegendsten Bedürfnisse selbst aufzukommen, obwohl er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in dieser Stadt hat, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Asylverfahren unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2019 ist in der Stadt Herat die Lebensmittelsicherheit grundsätzlich gewährleistet, wiewohl die Stadt Herat bedingt durch die Dürre von FEWS auf "Crisis" gestuft wurde. Jedenfalls steht dem BF die unter Punkt 1.5.3.1 genannte Basisinfrastruktur zur Verfügung. Derzeit liegen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Herat dennoch keine exzeptionellen Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Aufgrund seiner schulischen und beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  4. i)Unterkunft, (
  5. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der BF ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und

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