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{'item': 'G303 2209226-1'}

Obsah (15)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlG303 2209226-1 SpruchG303 2209226-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 16.05.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.römisch zwei. Frau römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 16.05.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 16.05.2018 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln sowie eine Kopie des Reisepasses angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 16.05.2018 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln sowie eine Kopie des Reisepasses angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  2. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2018 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.06.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2018 wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.06.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mehrerer Etagen Hals- und Lendenwirbelsäule unterer Richtsatzwert, miteingeschätzt episodenhafte Verschlechterung mit gering sensibler, nicht jedoch motorischer Ausfallssymptomatik 02.01.02 30 2 Wiederkehrende ekzematöse Hautveränderungen im Gesicht Unterer Richtsatzwert, miteingeschätzt notwendige Lokaltherapie bei seborrhoischer Dermatitis und Akne ex corae bei fraglich psoriatrischer Veränderungen 01.01.02 20 3 Schmerzen am Bewegungsapparat Oberer RSW, miteingeschätzt beide Schultergelenke, Kopfschmerzen, Fingergelenke mit keiner oder nur endgradiger Funktionsminderung, miteingeschätzt fraglicher Systemfaktor, Verdachtsdiagnose Psoriasisarthropathie 02.02.01 20 4 Nierenkelchstein li. Unterer Richtsatzwert, miteingeschätzt Z. 3 x ESWL 2016 Nierenkelchstein li. Unterer Richtsatzwert, miteingeschätzt Ziffer 3, x ESWL 2016 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 und GS 3 gemeinsam um eine Stufe angehoben werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die GS 4 wirke aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter anhebend.
  4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 27.06.2018 wurde der BF das Ergebnis der unter Punkt I.2.
  5. angeführten medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen.
  6. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 27.06.2018 wurde der BF das Ergebnis der unter Punkt römisch eins.2.
  7. angeführten medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen. 3.
  8. Mit Schreiben vom 05.07.2018 übermittelte die BF einen Befund des LKH Universitätsklinikum Graz, Klinische Abteilung für Rheumatologie und Immunologie, vom 04.07.
  9. Die BF brachte vor, dass sie bei der Untersuchung im Sommer eine leichte Bekleidung sowie Flip-Flops getragen habe, die eine Beurteilung der Eingeschränktheit hinsichtlich der Beweglichkeit beim Aus- und Ankleiden etwas verfälsche. Die BF ersuchte daher, diesen Umstand sowie den in Vorlage gebrachten Befund bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen.
  10. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen der BF die ärztliche Sachverständige um eine medizinische Stellungnahme. In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.09.2018, wurde ausgeführt, dass die eingereichten Befunde radiologisch, die in der GS 3 beschriebenen Schmerzzustände am Bewegungsapparat als Oligoarthritis in erster Linie im Sinne einer Psoriasisarthropathie erklären würden, eine Systemtherapie mit MTX sei eingeleitet worden. In der Einschätzung der GS 3 sei die suspizierte Psoriasisarthropathie bereits berücksichtigt worden, die Einschätzung sei aufgrund der Funktionsminderung in den gesamten Gelenken erfolgt, die zum Zeitpunkt der Untersuchung nur leicht- bis endgradige Funktionsminderungen aufgewiesen haben. Die Hautveränderungen seien als eigenständige Gesundheitsschädigung mit der Verdachtsdiagnose Psoriasis bei aktuell jedoch geringgradiger Hautmanifestation, eingeschätzt worden.In der aktenmäßig erstellten Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.09.2018, wurde ausgeführt, dass die eingereichten Befunde radiologisch, die in der GS 3 beschriebenen Schmerzzustände am Bewegungsapparat als Oligoarthritis in erster Linie im Sinne einer Psoriasisarthropathie erklären würden, eine Systemtherapie mit MTX sei eingeleitet worden. In der Einschätzung der GS 3 sei die suspizierte Psoriasisarthropathie bereits berücksichtigt worden, die Einschätzung sei aufgrund der Funktionsminderung in den gesamten Gelenken erfolgt, die zum Zeitpunkt der Untersuchung nur leicht- bis endgradige Funktionsminderungen aufgewiesen haben. Die Hautveränderungen seien als eigenständige Gesundheitsschädigung mit der Verdachtsdiagnose Psoriasis bei aktuell jedoch geringgradiger Hautmanifestation, eingeschätzt worden. Insgesamt hätten also alle drei relevanten Gesundheitsschädigungen GS 1 bis GS 3 in Hinblick auf die Systemdiagnose Psoriasis einen ätiologischen Bezug zueinander, was nun jedoch nicht unbedingt zu einer höheren Einschätzung der einzelnen Gesundheitsschädigungen und des Gesamtgrades der Behinderung führe. Eine Systemtherapie mit MTX sei eingeleitet worden, eine Verbesserung sei wahrscheinlich. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei jedoch aufgrund der nun gestellten Arbeitsdiagnose Psoriasisarthropathie jedenfalls keine höhere Einschätzung von GS2, GS3 oder des Gesamtgrades der Behinderung vorgesehen, da nicht nur die Diagnose, sondern auch die Funktion der jeweiligen Gelenke bei der Einschätzung eine Rolle spielen würden und zum Zeitpunkt der Begutachtung diese nur mäßige Funktionseinschränkungen aufgewiesen hätten.
  11. Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2018 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. Dr. XXXX wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  12. Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2018 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. Dr. römisch 40 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  13. Mit Schreiben vom 30.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.10.2018, erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Vertretung binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Als Beschwerdegrund wurde Rechtswidrigkeit des Bescheides genannt, und begründend ausgeführt, dass die Leiden der BF nicht im vollen Umfang berücksichtigt worden seien. Vor allem die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 seien zu gering eingeschätzt worden, da bei der BF eine Oligoarthritis mit Tendinitis in erster Linie Psoriasisarthritis vorliege. Aufgrund der stattgehabten Oligoarthritis und Tendinitis sei eine Therapie mit MTX eingeleitet worden, welche jedoch bei Unverträglichkeit abgesetzt worden sei. Zwischenzeitlich sei eine Kortisontherapie erfolgt, die eine deutliche Besserung der Symptome gebracht habe. Insgesamt werde von einer Psoriasisarthritis ausgegangen. Im Vordergrund würden Schmerzen des rechten Handgelenkes mit Ausstrahlung in die Finger und in den Ellbogen stehen. Weiters würden Schmerzen im rechten Schultergelenk bestehen. Die Schmerzen würden in Ruhe und bei Bewegung verstärkt auftreten. Wegen des hohen Leidensdruckes werde eine Therapie mit Otezla eingeleitet und die voraussichtliche Dauer der Behandlung würde bei Verträglichkeit mindestens zwei Jahre betragen. Es würden erhöhte Leberwerte nach NSAR Einnahme bestehen. Außerdem leide die BF an multiplen degenerativen Veränderungen in der gesamten Wirbelsäule und an einem Fersensporn. Durch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen liege eine maßgebliche Einschränkung im Alltag vor und sei daher der Gesamtgrad der Behinderung höher als mit 40 v.H. einzuschätzen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen stattzugeben, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Inneren Medizin einzuholen. Zum Beweis wurde auf die bereits vorgelegten Befunde verwiesen, und es wurden zwei ärztliche Berichte des LKH XXXX vom 07.09.2018 und 05.10.2018 sowie eine Medikamentenliste zur Vorlage gebracht.Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen stattzugeben, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Inneren Medizin einzuholen. Zum Beweis wurde auf die bereits vorgelegten Befunde verwiesen, und es wurden zwei ärztliche Berichte des LKH römisch 40 vom 07.09.2018 und 05.10.2018 sowie eine Medikamentenliste zur Vorlage gebracht.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.11.2018 vorgelegt.
  15. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
  16. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, vom 17.07.2019, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:8.
  17. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, vom 17.07.2019, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Psoriasisarthritis (Gelenksentzündung) mit Basistherapie bei Schuppenflechte (Psoriasis) Unterer RSW, entsprechend der Mehrgelenksentzündung auf Grund einer generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates mit Notwendigkeit einer Basistherapie (Dauertherapie) 02.02.03 50 2 Degenerative Erkrankung der gesamten Wirbelsäule Unterer RSW, entsprechend der Bewegungs- und Belastungsminderung bei Abnützungen der gesamten Wirbelsäule ohne neuromotorische Ausfallszeichen 02.01.02 30 3 Nierenkelchstein links ohne Beschwerden und Funktionseinschränkungen Unterer RSW da keine funktionelle Einschränkung 08.01.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 werde durch die GS 2 und GS 3 nicht angehoben, da keine relevante negative Leidenserhöhung durch negative Wechselwirkung gegeben sei. Stellungnehmend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Untersuchung und der neuen Befunde, welche eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit Notwendigkeit einer Basistherapie bestätigen würden, die angeführte Einschätzung vorgenommen worden sei. Die im Vorgutachten angeführten Hautleiden würden wohl der Gruppe der Schuppenflechte und die Gelenksprobleme vorrangig der dadurch bedingten Psoriasisathritis (Gelenksentzündung) angehören, welche - wie oben angeführt - zusammengefasst eingeschätzt worden seien. Die Einschätzung der GS 1 basiere auf dem Umstand, dass eine immunmodulierende Dauertherapie mit einem Biologicum von der Rheumatologie des LKH Graz als notwendig erachtet worden sei, und somit der Einschätzungsverordnung nachgekommen werde. Die Einschätzung gelte ab der Antragstellung.
  18. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.09.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.09.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: * Psoriasisarthritis (Gelenksentzündung) mit Basistherapie bei Schuppenflechte (Grad der Behinderung: 50 %) * Degenerative Erkrankung der gesamten Wirbelsäule (Grad der Behinderung: 30 %) * Nierenkelchstein links ohne Beschwerden und Funktionseinschränkungen (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht die Erkrankung Psoriasisarthritis mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Das Wirbelsäulenleiden und der Nierenkelchstein führen zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da keine negative Wechselwirkung zum Hauptleiden Psoriasisarthritis besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert und besteht jedenfalls seit 16.05.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, aus welchem auch ersichtlich ist, dass die BF in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Die österreichische Staatsbürgerschaft der BF ist aus dem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, vom 17.07.2019, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich ebenso daraus.Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, vom 17.07.2019, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich ebenso daraus. Die im Vorgutachten gesondert eingeschätzten Hautleiden (Dermatitis) und die Schmerzen am Bewegungsapparat wurden nunmehr seitens des ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der medizinischen Begutachtung als Psoriasisarthritis mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 % zusammengefasst eingeschätzt. Der Sachverständige begründete die erhöhte Einschätzung damit, dass eine immunmodulierende Dauertherapie mit einem Biologicium als notwendig erachtet wird. Das Wirbelsäulenleiden sowie der Nierenkelchstein bewirken entsprechend den schlüssigen Ausführungen im Sachverständigengutachten aufgrund der fehlendenden Leidenserhöhung zur Psoriasisarthritis keine Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch MR Dr. XXXX (16.05.2018) objektiviert.Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch MR Dr. römisch 40 (16.05.2018) objektiviert. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF und noch von der belangten Behörde eingebracht. Das eingeholte Sachverständigengutachten blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch MR Dr. XXXX basierte auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 17.07.

  1. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch MR Dr. römisch 40 basierte auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 17.07.
  2. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX vom 17.07.2019 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 vom 17.07.2019 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, somit ab 16.05.2018, erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, somit ab 16.05.2018, erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2209226.1.00

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