Obsah (15)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlG303 2211139-1 SpruchG303 2211139-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 24.07.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel, eine Kopie des Reisepasses sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 24.07.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel, eine Kopie des Reisepasses sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 02.10.2018, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 30.08.2018, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 02.10.2018, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 30.08.2018, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach K-TEP links Gewählte Pos.Nr. bei mittelgradiger Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes bei Zustand nach Kniegelenksprothesenimplantation 02.05.20 30 2 Chronische Lumbalgie Gewählter unterer Rahmensatz bei rezidivierenden Schmerzen, intermittierender Ischialgie. Fehlende radikuläre Ausfallsymptomatik, erweiterungsfähige Therapieoptionen 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründend wurde hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei, die GS 2 führe bei geringer Funktionseinschränkung zu keiner Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Zustand nach Sprunggelenksoperation rechts, Arthralgie oberes Sprunggelenk links, und der Zustand nach CTS rechts würden keinen Grad der Behinderung erreichen.
- Mit schriftlichem Parteiengehör vom 16.10.2018 wurde der BF das Ergebnis der unter Punkt 2.
- angeführten medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen. 3.
- Eine Stellungnahme der BF langte bis zum angegebenen Zeitpunkt bei der belangten Behörde nicht ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2018 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
- Mit Schreiben vom 28.11.2018 erhob die BF fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie - wie im Gutachten beschrieben - mit dem linken Fuß nicht auf Zehenspitzen oder auf der Ferse stehen könne. Längeres Stehen oder Sitzen sei mit starken Schmerzen verbunden. Die BF habe große Probleme beim Stiegen steigen, da ihr das Knie immer wieder "wegsacke". Das Besteigen einer Leiter sei unmöglich und ohne die Hilfe ihres Mannes könne sie den Haushalt nicht schaffen. Es sei für sie fraglich, wie sie als gelernte Denkmal-, Gebäude- und Fassadenreinigerin auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb arbeiten könne.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.12.2018 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 7.
- Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.06.2019 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.06.2019, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:7.
- Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.06.2019 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 17.06.2019, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links März
- Vorgegebener Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten Dr. XXXX vom 30.08.2018 bei Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes mit rezidivierenden Schmerzen. Zwischenzeitlich wurde im Dezember 2018 eine Punktion bei Kniegelenkserguss durchgeführt. Nach dieser Punktion gibt die Antragstellerin eine Besserung an. Klinisch zeigt sich keine Bandinstabilität mit Einschränkung der Flexion. Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links März
- Vorgegebener Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 30.08.2018 bei Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes mit rezidivierenden Schmerzen. Zwischenzeitlich wurde im Dezember 2018 eine Punktion bei Kniegelenkserguss durchgeführt. Nach dieser Punktion gibt die Antragstellerin eine Besserung an. Klinisch zeigt sich keine Bandinstabilität mit Einschränkung der Flexion. 02.05.20 30 2 Chronisches lumbales Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten Dr. XXXX vom 30.08.2018 bei rezidivierenden lumboischialgiformen Beschwerden. Sensomotorische Ausfälle liegen derzeit nicht vor. Chronisches lumbales Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 30.08.2018 bei rezidivierenden lumboischialgiformen Beschwerden. Sensomotorische Ausfälle liegen derzeit nicht vor. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die GS 1 führend sei. Die GS 2 steigere wegen der nur geringen Einschränkung der Lendenwirbelsäule und der fehlenden sensomotorischen Ausfälle nicht weiter. Der Zustand nach Carpaltunnel-Operation rechts im März 2018 und der Zustand nach Außenbandruptur Sprunggelenk links mit endgradiger Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Bei der BF bestehe eine geringe Einschränkung des linken Kniegelenkes nach Totalendoprothesenimplantation vom 05.03.
- Es werde eine Schwellneigung sowie ein Nachlassen bei Belastung beschrieben, welche auch berücksichtigt werde. Eine höhere Einschätzung sei aufgrund der guten Funktion nicht möglich. Gegenüber dem Vorgutachten Dr. XXXX vom 30.08.2018 sei keine Verschlechterung der Funktion eingetreten. Bezüglich der rezidivierenden lumbalen Beschwerden würden sich derzeit keine sensomotorische Symptomatik zeigen. Eine geringe Einschränkung liege vor. Gegenüber dem Vorgutachten zeige sich bei der GS 2 ebenfalls keine Änderung.Bei der BF bestehe eine geringe Einschränkung des linken Kniegelenkes nach Totalendoprothesenimplantation vom 05.03.
- Es werde eine Schwellneigung sowie ein Nachlassen bei Belastung beschrieben, welche auch berücksichtigt werde. Eine höhere Einschätzung sei aufgrund der guten Funktion nicht möglich. Gegenüber dem Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 30.08.2018 sei keine Verschlechterung der Funktion eingetreten. Bezüglich der rezidivierenden lumbalen Beschwerden würden sich derzeit keine sensomotorische Symptomatik zeigen. Eine geringe Einschränkung liege vor. Gegenüber dem Vorgutachten zeige sich bei der GS 2 ebenfalls keine Änderung.
- Mit Schreiben vom 01.08.2019 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes den Pensionsbescheid vom 20.05.2019, wonach der Antrag der BF auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension abgelehnt wurde, weil Invalidität über den
- Juni 2019 nicht vorliege.
- Das Ergebnis der unter Punkt I.7.
- angeführten Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.08.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
- Das Ergebnis der unter Punkt römisch eins.7.
- angeführten Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.08.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF übt derzeit kein Beschäftigungsverhältnis aus. Sie hat bis zum 30.06.2019 eine befristete Invaliditätspension bezogen. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Bei der BF konnten folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen festgestellt werden: ? Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links (Grad der Behinderung: 30 %) ? Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (Grad der Behinderung: 30 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht der Zustand nach Knietotalprothesenimplantation links. Das Wirbelsäulenleiden ist zu geringgradig ausgeprägt und kann den Grad der Behinderung insgesamt nicht erhöhen. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft der BF wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt und ist diese zudem aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Die Feststellung, dass die BF derzeit keine Beschäftigung ausübt, beruht auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zur befristeten Invaliditätspension beruht auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.05.
- Die Feststellung, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, konnte anhand des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 02.10.2018 getroffen werden.Die Feststellung, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, konnte anhand des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 02.10.2018 getroffen werden. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.06.2019 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die vorliegenden Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.06.2019 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die vorliegenden Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt. Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 18.06.2019 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und wird nunmehr der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 18.06.2019 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und wird nunmehr der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 römisch fünf, w, G, römisch fünf G) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. XXXX basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. römisch 40 basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.06.2019, zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.06.2019, zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde dieses vorliegende Gutachten seitens der Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Der Grad der Behinderung wurde dabei nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungsverhältnissen, abstrakt eingeschätzt (Auer-Mayer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz8
(2016)§ 3, 17 mwN). Es konnte daher nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht wurde - berücksichtigt werden, dass die BF Denkmal-, Gebäude und Fassadenreinigerin ist.Der Grad der Behinderung wurde dabei nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungsverhältnissen, abstrakt eingeschätzt (Auer-Mayer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz8
(2016)Paragraph 3, 17, mwN). Es konnte daher nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht wurde - berücksichtigt werden, dass die BF Denkmal-, Gebäude und Fassadenreinigerin ist. Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung, ob die BF dem Kreis der begünstigen Behinderten zugehörig ist, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung, ob die BF dem Kreis der begünstigen Behinderten zugehörig ist, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2211139.1.00