RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlG305 2192715-1 SpruchG305 2192712-1/11E G305 2192714-1/12E G305 2192715-1/14E G305 2192706-1/14E G305 2192709-1/12E G305 2192716-1/12E G305 2192717-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX, geb. XXXX (BF2), des XXXX, geb. XXXX (BF3), des XXXX, geb. am XXXX (BF4), des XXXX, geb. XXXX (BF5), der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (mj. BF6), und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX (mj. BF7); alle StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX.03.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (mj. BF6), XXXX (mj. BF7), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), der römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), des römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), des römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF4), des römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF6), und der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF7); alle StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .03.2018, Zl. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5), römisch 40 (mj. BF6), römisch 40 (mj. BF7), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 26.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2015 fand jeweils eine Erstbefragung der BF vor Organen der LPD XXXX statt.
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 26.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2015 fand jeweils eine Erstbefragung der BF vor Organen der LPD römisch 40 statt. Der BF1 brachte dabei als Fluchtgrund vor, er sei Anfang August 2015 von IS-Kämpfern entführt worden, woraufhin von seiner Familie Lösegeld für seine Freilassung verlangt worden sei [BF1; Niederschrift über die Erstbefragung vom 17.09.2015, S. 5].
- Am 19.10.2017 wurden der BF1, die BF2 und ihre beiden zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Mitbeschwerdeführer, und zwar die BF3 und die BF4, jeweils von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF1 vor, dass er am XXXX.08.2015 entführt worden sei und dass in der Folge die Familie mit einer Lösegeldforderung für seine Freilassung konfrontiert worden sei.Dabei brachte der BF1 vor, dass er am römisch 40 .08.2015 entführt worden sei und dass in der Folge die Familie mit einer Lösegeldforderung für seine Freilassung konfrontiert worden sei. Befragt, wer ihn entführt habe, wann dies passiert sei, und zu konkreten Angaben zur Entführung aufgefordert, gab der BF1 wörtlich an: "Ich weiß nicht, wer die Entführer waren. Ich weiß nicht, welche Gruppierung mich entführte. Mehr kann ich nicht sagen. Deshalb habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen." [Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 5] Befragt nach weiteren Fluchtgründen antwortete der BF1 ausdrücklich mit "Nein". [Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 5, 6] Die übrigen beschwerdeführenden Parteien (in der Folge: so oder kurz: bfP) bezogen sich vor dem BFA auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten bzw. Vaters.
- Mit Bescheiden vom XXXX.03.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Anträge der bfP auf Erteilung von internationalem Schutz vom 26.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen werden (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen worden sei, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheiden vom römisch 40 .03.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Anträge der bfP auf Erteilung von internationalem Schutz vom 26.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen werden (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen worden sei, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diese Bescheid erhoben die bfP im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde jeweils beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und ihnen den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den bfP eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde dem BVwG samt den Verwaltungsakten am 17.04.2018 vorgelegt.
- Am 19.12.2019 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren die BF1 bis BF4, im Beisein ihres Rechtsvertreters, eines Sachverständigen und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurden.
- Am 23.12.2019 wurde seitens des BVwG eine ACCORD-Anfrage gestellt, zusammengefasst dazu, wie die Lage für sunnitische Araber in der Provinz Diyala aussieht, und ob es im Irak bzw. in Diyala auch Behandlungsmöglichkeiten für die Diabetes-Erkrankung des BF1 gibt.
- Die angeforderte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.01.2020 langte am 23.01.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die im Spruch genannten Beschwerdeführer, und zwar XXXX, geb. XXXX (BF1), XXXX, geb. XXXX (BF2), XXXX, geb. XXXX (BF3), XXXX, geb. am XXXX (BF4), XXXX, geb. XXXX (BF5), die minderjährige XXXX, geb. XXXX (mj. BF6) und die minderjährige XXXX, geb. XXXX (mj. BF7) sind allesamt Staatsangehörige der Republik Irak.1.
- Die im Spruch genannten Beschwerdeführer, und zwar römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF4), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), die minderjährige römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF6) und die minderjährige römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF7) sind allesamt Staatsangehörige der Republik Irak. Sie stammen XXXX und gehören der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.Sie stammen römisch 40 und gehören der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Die BF1 und BF2 sind Ehegatten und die Eltern der nunmehr volljährigen BF1 bis BF5 sowie der noch minderjährigen BF6 und BF
- Die Muttersprache der bfP ist Arabisch. 1.
- Zur Ausreise, Einreise und Asylantragstellung der bfP: Am 09.08.2015 reisten die beschwerdeführenden Parteien legal aus dem Irak aus, zunächst von Bagdad aus mit dem Flugzeug in die Türkei, und in der Folge von dort (schlepperunterstützt) nach Griechenland und von hier über die Balkanroute nach Österreich. Nach ihrer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erfolgten Einreise ins österreichische Bundesgebiet stellten die bfP am 26.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zur individuellen Situation der BF: 1.3.
- Der BF1 und die BF2 haben in XXXX verbliebene Familienangehörige, der BF1 eine Schwester mit drei zur Schule gehenden minderjährigen Kindern, die zusammen mit dem geistig behinderten Bruder des BF1 in gemeinsamem Haushalt zusammenleben und ihren Lebensunterhalt mit der Witwenpension der Schwester des BF1 bestreiten können; die BF2 ihre Eltern und zwei Schwestern sowie zwei Brüder samt Familie, die jeweils alle in einem eigenen Haus wohnen, wobei die schulpflichtigen Kinder der Geschwister der BF2 zur Schule gehen und manche ihrer Geschwister bereits verheiratet sind und die Brüder der BF2 im Gegensatz zu den verheirateten Schwestern, die in einer traditionellen Familienstruktur leben, einer Erwerbstätigkeit nachgehen.1.3.
- Der BF1 und die BF2 haben in römisch 40 verbliebene Familienangehörige, der BF1 eine Schwester mit drei zur Schule gehenden minderjährigen Kindern, die zusammen mit dem geistig behinderten Bruder des BF1 in gemeinsamem Haushalt zusammenleben und ihren Lebensunterhalt mit der Witwenpension der Schwester des BF1 bestreiten können; die BF2 ihre Eltern und zwei Schwestern sowie zwei Brüder samt Familie, die jeweils alle in einem eigenen Haus wohnen, wobei die schulpflichtigen Kinder der Geschwister der BF2 zur Schule gehen und manche ihrer Geschwister bereits verheiratet sind und die Brüder der BF2 im Gegensatz zu den verheirateten Schwestern, die in einer traditionellen Familienstruktur leben, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die bfP halten den Kontakt zu ihren im Irak verbliebenen Familienangehörigen über Telefon und Internet aufrecht. Während die bfP in ihrem Herkunftsstaat noch familiäre Anknüpfungspunkte haben, haben sie abgesehen von einem Bruder und einem Cousin der BF2, zu welchen die BF2 lediglich Telefonkontakt, jedoch keine darüber hinausgehendes (Abhängigkeits-) Verhältnis hat, in Österreich keinen weiteren familiären Anknüpfungspunkte. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF2 auf die Frage, ob sie von ihrem Bruder oder ihrem Cousin unterstützt werde, ausdrücklich an: "Nein; ich lebe in einer Unterkunft und dort bekomme ich Grundversorgung" [VH-Niederschrift vom 19.12.2019, S. 16]. Lediglich in Schweden lebt noch ein Bruder der BF
- 1.3.
- Die im Herkunftsstaat - in XXXX - aufhältigen Familienangehörigen der bfP können sich auf dieselbe Art und Weise versorgen, wie es diesen selbst vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat selbst möglich war. So haben die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Lebensmittel in nahegelegenen kleinen Geschäften eingekauft und vorwiegend Wasser aus dem nahegelegenen Fluss zum Trinken und Kochen verwendet. Der BF1 hat seiner Familie zudem, wenn er in Bagdad gearbeitet hat, auch Wasser in Flaschen aus Bagdad mitgebracht.1.3.
- Die im Herkunftsstaat - in römisch 40 - aufhältigen Familienangehörigen der bfP können sich auf dieselbe Art und Weise versorgen, wie es diesen selbst vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat selbst möglich war. So haben die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Lebensmittel in nahegelegenen kleinen Geschäften eingekauft und vorwiegend Wasser aus dem nahegelegenen Fluss zum Trinken und Kochen verwendet. Der BF1 hat seiner Familie zudem, wenn er in Bagdad gearbeitet hat, auch Wasser in Flaschen aus Bagdad mitgebracht. Im Herkunftsstaat konnten die bfP den Lebensunterhalt vorwiegend vom Erwerbseinkommen des BF1 als XXXX bestreiten. Dabei ist hervorzuheben, dass die BF3 und BF4 von 2011 bis 2015 durch ihre Arbeit als XXXX selbsterhaltungsfähig waren. In Österreich lebt die Familie ausschließlich von Mitteln aus der staatlichen Unterstützung (sohin von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung). Vor ihrer Ausreise war die BF2 Hausfrau und nicht erwerbstätig.Im Herkunftsstaat konnten die bfP den Lebensunterhalt vorwiegend vom Erwerbseinkommen des BF1 als römisch 40 bestreiten. Dabei ist hervorzuheben, dass die BF3 und BF4 von 2011 bis 2015 durch ihre Arbeit als römisch 40 selbsterhaltungsfähig waren. In Österreich lebt die Familie ausschließlich von Mitteln aus der staatlichen Unterstützung (sohin von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung). Vor ihrer Ausreise war die BF2 Hausfrau und nicht erwerbstätig. 1.3.
- Der BF1 leidet an XXXX. Er wurde wegen seiner XXXX bereits vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat behandelt und erhält auch nunmehr in Österreich Insulin und für seine Erkrankung geeignete Medikamente.1.3.
- Der BF1 leidet an römisch 40 . Er wurde wegen seiner römisch 40 bereits vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat behandelt und erhält auch nunmehr in Österreich Insulin und für seine Erkrankung geeignete Medikamente. Die übrigen BF sind gesund und benötigen keine Medikamente, wie glaubhaft im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde [VH-Niederschrift vom 19.12.2019, S. 5]. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die bfP hatten im Irak weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden oder mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem [VH-Niederschrift vom 19.12.2019, S. 11.] Keiner von ihnen war je Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung bzw. hatte auch niemand von ihnen Kontakt zu Milizen oder sonstigen bewaffneten Gruppierungen [VH-Niederschrift vom 19.12.2019, S. 10f]. Keine der bfP wurde jemals aufgrund ihrer Religions-, Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen bedroht [PV des BF1 in VH-Niederschrift vom 19.12.2019, S. 21]. Das Fluchtvorbringen des BF1 gründet sich auf eine angebliche Entführung seiner Person und eine daran anknüpfende Lösegeldforderung an seine Familie. Auf diesen Grund, der ausschließlich den BF1 betrifft, stützen sich auch die übrigen Familienangehörigen. Diese Angaben, die bei der stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Steigerung gegenüber dem Vorbringen vor der belangten Behörde erfuhren und hinsichtlich derer sich der BF1 zunehmend in Widersprüche verstrickte, sind insgesamt unglaubwürdig. Festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien den Herkunftsstaat ausschließlich in Erwartung besserer Lebensbedingungen im Ausland verlassen haben. 1.
- Zu den Aktivitäten der BfP im Bundesgebiet: Die bfP konnten sich im Bundesgebiet einige Deutschkenntnisse aneignen und haben nachweislich 2016, 2017 Deutsch- bzw. Integrationskurse besucht: -Strichaufzählung Der BF1 besuchte nachweislich im Zeitraum von April bis Juli 2017 einen Deutschkurs "Deutsch ohne Schrift", im Mai und Juni 2017 diverse Integrationskurse und ab September 2017 einen Kurs "Alphabetisierung/Basisbildung", -Strichaufzählung die BF2 von Juli 2016 bis August 2016 einen Deutschkurs "A1+", von Oktober 2016 bis Dezember 2016 einen Deutschkurs "A2+", von Februar 2017 bis April 2017 einen Deutschkurs "A2", von April 2017 bis Juni 2017 einen Deutschkurs "A2+", wie ihr Ehegatte im Mai und Juni 2017 diverse Integrationskurse, und ab September 2017 einen neuerlichen Deutschkurs "A2", -Strichaufzählung der BF3 nachweislich im Zeitraum von Juli 2016 bis August 2016 einen Deutschkurs "A2", von Oktober 2016 bis Dezember 2016 einen weiteren Deutschkurs "A2+", und ab Oktober 2017 einen Integrationskurs, und -Strichaufzählung der BF4 nachweislich im März 2016 und Februar 2017 diverse Integrationskurse. Während der BF4 nachweislich ein ÖSD-Sprachzertifikat A2 erworben hat, hat der BF1 nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Deutschprüfung abgelegt [VH-Niederschrift, S. 18], und wurden für die von der BF2 und vom BF3 nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung abgelegten Deutschprüfungen (Deutschprüfungen der BF1 "A1, A2" und des BF3 "A2, B1") keine Nachweise erbracht. Es liegen zudem mit Oktober 2017 datierte Nachweise bzw. Dienstzeugnisse über ehrenamtliche Tätigkeiten der BF1, BF2, BF3 und BF4 in Österreich vor. Der BF4 besuchte zudem nachweislich ab Oktober 2017 ein schulanaloges Bildungsprojekt, über welches Jugendliche und junge Erwachsene die Möglichkeit haben, bis zu 24 Monaten an einem geregelten Unterricht teilzunehmen und sich im Zuge dessen auf eine weiterführende Schule, Ausbildung oder Arbeit vorzubereiten. Laut Schreiben der Bildungseinrichtung von Oktober 2017 hat der BF4 Deutsch-Niveaustufe B1.1 erreicht. Weitere Integrationsnachweise nach diesem Schreiben von Oktober 2017 wurden jedenfalls nicht erbracht. Der BF5 hat in Österreich nachweislich im Schuljahr 2016/2017 die achte Schulstufe einer Öffentlichen Neuen Mittelschule besucht. Nachweise für den laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 absolvierten Polytechnischen Lehrgang und die Bewerbung für eine bestimmte Arbeitsstelle danach wurden nicht vorgelegt.Der BF5 hat in Österreich nachweislich im Schuljahr 2016 aus 2017, die achte Schulstufe einer Öffentlichen Neuen Mittelschule besucht. Nachweise für den laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 absolvierten Polytechnischen Lehrgang und die Bewerbung für eine bestimmte Arbeitsstelle danach wurden nicht vorgelegt. Die BF6 hat nachweislich im Schuljahr 2016/2017 die fünfte Schulstufe einer Öffentlichen Neuen Mittelschule besucht und besucht diese laut Angaben in der mündlichen Verhandlung immer noch, ein Nachweis für ihren aktuellen Schulbesuch liegt jedenfalls nicht vor, ebenso wie auch kein Nachweis für den in der mündlichen Verhandlung angeführten aktuellen Volksschulbesuch der BF7 vorgelegt wurde.Die BF6 hat nachweislich im Schuljahr 2016 aus 2017, die fünfte Schulstufe einer Öffentlichen Neuen Mittelschule besucht und besucht diese laut Angaben in der mündlichen Verhandlung immer noch, ein Nachweis für ihren aktuellen Schulbesuch liegt jedenfalls nicht vor, ebenso wie auch kein Nachweis für den in der mündlichen Verhandlung angeführten aktuellen Volksschulbesuch der BF7 vorgelegt wurde. Vorgelegt wurde jedenfalls ein seitens der Asylunterkunft der BF im Oktober 2017 für die Familie der BF abgegebenes Unterstützungsschreiben. 1.5.
- Gegenwärtig liegen lediglich bis einschließlich Oktober 2017 datierte Nachweise für die von den bfP im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte (diverse Deutsch- und Integrationskurse, ehrenamtliche Tätigkeit, Schulbesuch) aus dem behördlichen Ermittlungsverfahren vor; in der bzw. bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (und auch danach) wurden keine Nachweise erbracht, die für eine eine weitergehende Integration der bfP sprechen würden.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: 2.
- Sicherheitslage Nord- und Zentralirak In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar (GPPI 3.2018). In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober
- Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
- Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
- Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung GPPI - Global Public Policy Institute (3.2018): Iraq after ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, http://www.gppi.net/fileadmin/user_upload/media/pub/2018/Gaston_Derzsi-Horvath_Iraq_After_ISIL.pdf, Zugriff 5.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (2.11.2018): October 2018: Islamic State Expanding Operations In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/october-2018-islamic-state-expanding.html, Zugriff 5.11.2018 2.
- Sicherheitslage in Diyala 2.2.
- Allgemeine Sicherheitslage in Diyala In einem im Jänner 2019 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage in Diyala mit Stand November 2018 schreibt das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo zu Sunniten in der Provinz, dass diese, seitdem der IS in der Provinz Fuß gefasst habe, verdächtigt würden, mit ihm unter einer Decke zu stecken oder zu sympathisieren. Landinfo finde keine neuen Berichte zu den Bedingungen für Sunniten in Baquba, was darauf hindeute, dass sie Übergriffen von Seiten der Volksmobilisierungseinheiten ausgesetzt seien. Dies könne mehrere Gründe haben, aber vor allem könne es ein Zeichen dafür sein, dass die Volksmobilisierungseinheiten und andere Ordnungsmächte die Stadt selbst fest unter ihrer Kontrolle hätten. Dennoch würden die ländlichen Gebiete in der Nähe der Stadt zu den anfälligsten für IS-Angriffe zählen, was wahrscheinlich bedeute, dass die irakischen Sicherheitskräfte und Volksmobilisierungseinheiten in diesen Gebieten nach IS-Anhängern suchen würden, was oft nicht nur sunnitische Araber betreffe. Da die Badr-Organisation (eine vom Iran unterstützte schiitische Miliz, die zu den Volksmobilisierungseinheiten gehört, Anm. ACCORD) eine derart starke Präsenz und Kontrolle in Diyala habe, könne man vermuten, dass die Presse sich stark selbst zensiere, wenn sie über das Vorgehen der Volksmobilisierungseinheiten in der Provinz berichte. Basnews habe im April 2018 die Stellungnahme eines politischen Führers aus dem Distrikt Kifri wiedergegeben, dem zufolge die Volksmobilisierungseinheiten kurdische und arabische ZivilistInnen angreifen würden. Laut dem Politiker würden die Volksmobilisierungseinheiten auf die Häuser von ZivilistInnen schießen und sie bedrohen, damit sie die Dörfer räumen würden, weil sie anderenfalls getötet würden. Der Politiker, der die Demokratische Partei Kurdistans repräsentiere, habe angenommen, die Volksmobilisierungseinheiten hätten ein Interesse daran gehabt vor den Wahlen vom Mai 2018 die Kurden und Araber, die in dieser Gegend sunnitisch seien, aus dem Gebiet zu entfernen. Auch das USDOS habe in seinem 2018 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit angegeben, dass die irakischen Streitkräfte und zu den Volksmobilisierungseinheiten gehörende Milizen in verschiedenen irakischen Provinzen mutmaßliche IS-Sympathisanten dazu gezwungen hätten, ihre Häuser zu verlassen. In diesem Bericht werde auch erwähnt, dass die Kata'ib Hizballah hinter Entführungen von Sunniten und anderen Übergriffen ihnen gegenüber in Diyala gesteckt habe. Die Miliz habe sunnitischen Arabern auch die Rückkehr in ihre Häuser verweigert. Im November 2018 habe die Quelle Kirkuk Now aber berichtet, dass sich immer mehr Familien in Diyala offiziell von ihren nahen Verwandten im IS distanzieren würden. Auf langfristige Sicht könne das das Verhältnis zwischen der sunnitischen lokalen Bevölkerung und den Sicherheitskräften verbessern (Landinfo,
- Jänner 2019, S. 18-19).In einem im Jänner 2019 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage in Diyala mit Stand November 2018 schreibt das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo zu Sunniten in der Provinz, dass diese, seitdem der IS in der Provinz Fuß gefasst habe, verdächtigt würden, mit ihm unter einer Decke zu stecken oder zu sympathisieren. Landinfo finde keine neuen Berichte zu den Bedingungen für Sunniten in Baquba, was darauf hindeute, dass sie Übergriffen von Seiten der Volksmobilisierungseinheiten ausgesetzt seien. Dies könne mehrere Gründe haben, aber vor allem könne es ein Zeichen dafür sein, dass die Volksmobilisierungseinheiten und andere Ordnungsmächte die Stadt selbst fest unter ihrer Kontrolle hätten. Dennoch würden die ländlichen Gebiete in der Nähe der Stadt zu den anfälligsten für IS-Angriffe zählen, was wahrscheinlich bedeute, dass die irakischen Sicherheitskräfte und Volksmobilisierungseinheiten in diesen Gebieten nach IS-Anhängern suchen würden, was oft nicht nur sunnitische Araber betreffe. Da die Badr-Organisation (eine vom Iran unterstützte schiitische Miliz, die zu den Volksmobilisierungseinheiten gehört, Anmerkung ACCORD) eine derart starke Präsenz und Kontrolle in Diyala habe, könne man vermuten, dass die Presse sich stark selbst zensiere, wenn sie über das Vorgehen der Volksmobilisierungseinheiten in der Provinz berichte. Basnews habe im April 2018 die Stellungnahme eines politischen Führers aus dem Distrikt Kifri wiedergegeben, dem zufolge die Volksmobilisierungseinheiten kurdische und arabische ZivilistInnen angreifen würden. Laut dem Politiker würden die Volksmobilisierungseinheiten auf die Häuser von ZivilistInnen schießen und sie bedrohen, damit sie die Dörfer räumen würden, weil sie anderenfalls getötet würden. Der Politiker, der die Demokratische Partei Kurdistans repräsentiere, habe angenommen, die Volksmobilisierungseinheiten hätten ein Interesse daran gehabt vor den Wahlen vom Mai 2018 die Kurden und Araber, die in dieser Gegend sunnitisch seien, aus dem Gebiet zu entfernen. Auch das USDOS habe in seinem 2018 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit angegeben, dass die irakischen Streitkräfte und zu den Volksmobilisierungseinheiten gehörende Milizen in verschiedenen irakischen Provinzen mutmaßliche IS-Sympathisanten dazu gezwungen hätten, ihre Häuser zu verlassen. In diesem Bericht werde auch erwähnt, dass die Kata'ib Hizballah hinter Entführungen von Sunniten und anderen Übergriffen ihnen gegenüber in Diyala gesteckt habe. Die Miliz habe sunnitischen Arabern auch die Rückkehr in ihre Häuser verweigert. Im November 2018 habe die Quelle Kirkuk Now aber berichtet, dass sich immer mehr Familien in Diyala offiziell von ihren nahen Verwandten im IS distanzieren würden. Auf langfristige Sicht könne das das Verhältnis zwischen der sunnitischen lokalen Bevölkerung und den Sicherheitskräften verbessern (Landinfo,
- Jänner 2019, S. 18-19). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, führt in einem im März 2019 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage im Irak die Zahlen der UN-Unterstützungsmission für den Iraq (UN Assistance Mission in Iraq, UNAMI) für die Jahre 2014 bis 2018 an. Für das Jahr 2017 gibt es von UNAMI keine Angaben zu zivilen Toten und Verletzten in der Provinz Diyala, 2018 habe es 45 zivile Tote und 97 Verletzte gegeben. Iraq Body Count (IBC), eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt, habe 2018 in Diyala 170 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die zu 265 getöteten ZivilistInnen geführt hätten. Dies sei ein leichter Rückgang gegenüber 2017, als 180 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet worden seien, die zu 276 getöteten ZivilistInnen geführt hätten. Die Distrikte mit der höchsten Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle, die zu getöteten ZivilistInnen geführt hätten, seien Al-Muqdadiya, Khanaqin und Baladrooz gewesen. Die höchste Gewaltintensität (Anzahl der Getöteten pro 100.000 EinwohnerInnen) sei in Al-Muqdadiya gemessen worden, gefolgt von Kifri und Khanaqin. Die meisten von IBC in Diyala verzeichneten Vorfälle hätten Schusswaffen beinhaltet (49,4 Prozent), gefolgt von improvisierten Spreng- und Brandvorrichtungen (25,9 Prozent) und Hinrichtungen / summarischen Tötungen (19,4 Prozent). Michael Knights vom Washington Institute for Near East Policy habe in einer Analyse zum IS vom Dezember 2018 bestätigt, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Diyala 2018 zurückgegangen sei. Laut Knights habe die durchschnittliche Anzahl von IS-Angriffen im Jahr 2018 bei 26,2 pro Monat gelegen, was einen starken Rückgang gegenüber 2017 darstelle, als diese Zahl bei 79,6 gelegen habe. Knights habe 31 gezielte Tötungen von Mitgliedern von Distrikträten, Dorfvorständen, Stammesführern und sunnitischen Anführern der Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) registriert. Angriffe auf ZivilistInnen hätten Tötungen, Entführungen und die Zerstörung agrarischer Infrastruktur auf dem Land beinhaltet. Knights habe zudem angegeben, dass der Rückgang der IS-Angriffe vielleicht darauf zurückzuführen sein könne, dass seine Brutalität die vorwiegend sunnitischen Stämme dazu bringe, mit den schiitischen Volksmobilisierungseinheiten und den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, was sie auch müssten, um in ihre Städte zurückkehren zu können. Die Sicherheitslage in Diyala sei im Jahr 2018 schwankend gewesen. Trotz des Rückgangs der sicherheitsrelevanten Vorfälle habe der IS weiterhin Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungseinheiten in Diyala angegriffen. Joel Wing, Irak-Experte und Herausgeber des Internetblogs Musings on Iraq habe vermutet, dass der IS die Kontrolle über die meisten ländlichen Gebiete von Diyala übernommen habe (EASO, März 2019a, S. 90-93). In einem weiteren Bericht von EASO vom März 2019 zum Vorgehen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure gegen Einzelpersonen wird erwähnt, dass die meisten Übergriffe in den Jahren 2014 bis 2017 laut USDOS vom IS begangen worden seien. Es seien aber auch Teile der Volksmobilisierungseinheiten an unrechtmäßigen Tötungen, Fällen von Verschwindenlassen, Entführungen, Erpressungen und Vergeltungsangriffen im Rahmen des Kampfes gegen den IS beteiligt gewesen. 2015 habe es Berichte über Fälle gegeben, in denen Milizen und bewaffnete Gruppen, die die Regierung unterstützt hätten, beispielsweise an gezielten Tötungen, der Entführung von ZivilistInnen und anderen Übergriffen beteiligt gewesen seien. Insbesondere in der Provinz Diyala gebe es eine hohe Anzahl von Entführungen, von denen behauptet werde, dass sie von Milizen ausgeführt würden und sich auch gegen Sunniten richten würden (EASO, März 2019b, S. 20-21) Zudem führt EASO aus, dass laut einem Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) und Landinfo vom November 2018 insbesondere Personen, die irgendwelcher Verbindungen zum IS verdächtigt würden, von allen irakischen Sicherheitsakteuren ins Visier genommen würden, was zu Behinderungen und Einschränkungen wie Verhaftungen, Übergriffen, einer verweigerten Rückkehr in die ursprünglichen Wohngebiete, zur Beschlagnahmung von Ausweisdokumenten, zu eingeschränkten Sozialleistungen etc. führen könne. Zudem dürften Personen, die in Gebieten unter IS-Kontrolle gelebt hätten, mehr von Diskriminierung und Übergriffen betroffen sein, als Personen, die außerhalb solcher Gebiete gelebt hätten. Zwischen 2014 und 2017 seien Racheakte wie Anhaltungen ("interceptions"), Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen und Tötungen von Sunniten durch irakische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündete Kräfte registriert worden. Im Jänner 2016 hätten Angreifer, die von Zeugen als Mitglieder von Milizen unter Kontrolle der Volksmobilisierungseinheiten identifiziert worden seien, mindestens sechs sunnitische Moscheen in Muqdadiya [Provinz Diyala] nordöstlich von Baquba in Brand gesteckt und mit Sprengkörpern beworfen. Es sei auch über Entführungen und Tötungen berichtet worden. Im März 2016 hätten Männer, die Behauptungen zufolge zu den Volksmobilisierungseinheiten gehört hätten, in einem Dorf westlich von Muqdadiya drei Häuser gestürmt und drei sunnitische Zivilisten getötet. Im Juli 2016 hätten bewaffnete Männer, die von Zeugen als schiitische Milizmitglieder identifiziert worden seien, im Distrikt Baquba einen schiitischen Zivilisten getötet. Im August 2016 hätten Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten Razzien in Dörfern im Nordosten von Baquba ausgeführt und dabei mindestens vier Sunniten entführt. Die Leichen von zwei der Entführten seien später in der Nähe aufgefunden worden. Im August 2015 hätten Peschmerga-Einheiten eine unbekannte Anzahl von Häusern und Einrichtungen in von Sunniten bewohnten Gebieten in Jalawla zerstört (EASO, März 2019b, S. 26-27; S. 38) In der Zusammenfassung des im Jänner 2019 veröffentlichten Berichts zur Sicherheitslage in der Provinz Diyala mit Stand November 2018 schreibt Landinfo, dass der IS Ende 2015 die Kontrolle über die Dörfer und Städte in Diyala verloren habe. Dennoch habe die Gruppe weiterhin Angriffe in der Provinz ausgeführt und ZivilistInnen eingeschüchtert. Viele der Operationen des IS in den letzten Jahren seien von den ländlichen Hamrin-Bergen, die unter anderem an Diyala grenzen würden, und dem Delta des Flusses Diyala in Muqdadiya aus gelenkt worden. In diesen Gebieten verstecke sich der IS und es sei den irakischen Kräften nicht gelungen, ihn dort auszumerzen. Wie im Rest des Landes sei die Anzahl der getöteten ZivilistInnen in Diyala 2018 im Vergleich zum Jahr davor zurückgegangen, dennoch gebe es in der Provinz nach wie vor ernste sicherheitsrelevante Herausforderungen. Am prekärsten sei die Lage in den "umstrittenen Gebieten", die sich vom Nordwesten bis zum Südosten der Provinz ziehen würden. Seit dem Abzug der Peschmerga 2017 habe sich die Lage hier offenbar verschlechtert. Alle Distrikte der Provinz seien anfällig für Angriffe und Einschüchterungsversuche des IS. Allerdings seien die ländlichen Gebiete, in denen die Regierungskräfte und mit ihnen verbündete Kräfte wenig präsent seien, anfälliger für Gewalt und Einschüchterungen als die Städte, die besser beschützt würden (Landinfo,
- Jänner 2019, S. 4) Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt in einem Artikel vom Juli 2018, dass es Monate, nachdem der Irak den Sieg über den IS erklärt habe, zu einem Comeback der IS-Kämpfer komme, die ungezielte Entführungen und Tötungen durchführen würden. Es sei seit den Wahlen vom Mai 2018 zu einem Anstieg der Entführungen und Tötungen im Irak gekommen, vor allem in den Provinzen Kirkuk, Diyala und Salahuddin, was darauf hindeute, dass die Regierung wieder durch den IS unter Druck gerate. Der Vorsitzende des Provinzrates von Diyala habe angegeben, dass der IS derzeit im Vorteil sei. Die Terroristen würden sich in kleinen Gruppen bewegen, die schwer aufzuspüren seien. Der IS habe sich in den Hemrin-Bergen neu formiert, die sich von Diyala über das nördliche Salahuddin bis ins südliche Kirkuk erstrecken würden. Diese Gegend werde als Dreieck des Todes bezeichnet (Reuters,
- Juli 2018) Die International Review, ein laut eigenen Angaben Non-Profit-Projekt von Freiwilligen mit internationalem Fokus veröffentlicht im März 2019 einen Artikel von Trent Schoenborn, der auf den Irak und den Krieg in Syrien spezialisiert ist, zur Sicherheitslage in Diyala. Laut Schoenborn sei Diyala früher eine ruhige und ziemlich sichere Provinz gewesen, seit 2017 sei es jedoch nach der Rückeroberung von Hawija und der Krise in Kirkuk zu einem beträchtlichen Anstieg an terroristischen Vorfällen in den ländlichen Gebieten gekommen. Das Gebiet sei zuvor von der kurdischen Regionalregierung verwaltet und von Sicherheitskräften der Demokratischen Partei Kurdistans beschützt worden, aber diese Personen seien alle geflohen, als die föderalen Truppen zur gleichen Zeit wie in Kirkuk einmarschiert seien. Das Weggehen der kurdischen Sicherheitskräfte habe ein Vakuum zurückgelassen, das nur langsam und teilweise von den irakischen Sicherheitskräften gefüllt worden sei. Es sei eine klare Chance für aufständische Gruppen gewesen, sich zu etablieren. Seit dem Sommer 2018 sei es zu einer Serie von Bombenanschlägen, Ermordungen und Scharmützeln mit lokalen Sicherheitskräften gekommen ("a campaign of bombings, assassinations, and skirmishes against local security forces have escalated"), da sich Zellen des IS in der Gegend zwischen Jalawla und Khanaqin sowie in den Bergen zwischen Tuz Khurma und Sulayman Bek angesiedelt hätten. Diese Serie habe sich bis in den Jänner 2019 gezogen und habe sich in Diyala, wo das Sicherheitsvakuum nach wie vor ein wichtiges Thema sei, sogar noch weiter verstärkt. Das Gebiet um Khanaqin sei ein Zufluchtsort für IS-Zellen geworden, die sich dort eingenistet hätten ("have dug in") und wegen des Mangels an Sicherheitskräften die Berge fest im Griff hätten. Die Auswirkungen dieser Angriffe seien begrenzt und sie würden nur zu wenigen Opfern führen, aber die Häufigkeit, mit der sie vorkämen, sei im Steigen begriffen. Die EinwohnerInnen von Jalawla und Khanaqin würden sich in den sozialen Medien und lokalen Nachrichtensendern über die zunehmende Regelmäßigkeit von Angriffen beklagen und fordern, dass kurdische Sicherheitskräfte unabhängig von den föderalen Kräften Maßnahmen ergreifen sollten, weil nach Ansicht der EinwohnerInnen die föderalen Kräfte nicht in der Lage seien, das Problem zu bewältigen. Es habe Behauptungen gegeben, dass mehrere Dörfer unter die physische Kontrolle des IS geraten sein, und diejenigen, die in die größeren Städte geflohen seien, hätten Angst um ihre Sicherheit und ihr Leben angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage geäußert. Ein paar lokale EinwohnerInnen, mit denen International Review gesprochen habe, die aber anonym hätten bleiben wollen, hätten mitgeteilt, dass Angriffe der Aufständischen mit leichten Waffen und Mörser üblicher geworden seien und sich die Art und Weise von Entführungen verändert habe. Während früher Entführer oft Lösegeld von den Familien der Opfer verlangt hätten, seien die Opfer bei den jüngsten Fällen häufiger tot aufgetaucht. Die Quellen hätten berichtet, dass viele derer, die exekutiert worden seien, aus prominenten lokalen Familien oder aus Familien von Sicherheitsbediensteten stammen würden, die wegen ihrer Verbindungen angreifbar seien. Angriffe auf Sicherheitskräfte seien auch immer kühner geworden, in Khanaqin selbst habe es Angriffe auf Sicherheitskräfte gegeben, die oft mit leichten Waffen und kleinen Sprengkörpern ausgeführt worden seien. Ähnlich habe sich die Situation in der Gegend von Sulayman Bek entwickelt, obwohl es in den letzten Wochen etwas weniger Angriffe durch den IS gegeben habe, was vielleicht auch darauf zurückgeführt werden könnte, dass Verstärkung aus Bagdad in die Gegend verlegt worden sei. Die irakischen Sicherheitskräfte in Diyala dürften nicht angemessen ausgestattet und vorbereitet sein für die Aufgabe, Zellen der Aufständischen auszumerzen. Lokale Einwohnerinnen hätten sich beständig über das Fehlen von Sicherheitspatrouillen beschwert, selbst auf stärker befahrenen Straßen, und hätten damit begonnen, mit eigenen improvisierten Milizen zu kämpfen. Viele würden die Rückkehr der Peschmerga fordern und seien der Ansicht, dass diesen Kräften eine Schlüsselrolle dabei zukomme, wieder Sicherheit in die Region zu bringen. Das Maß an Vertrauen zwischen den lokalen EinwohnerInnen und den irakischen Sicherheitskräften zusammen mit den sie unterstützenden Volksmobilisierungseinheiten ("Hash'd al-Shaabi") sei gering, und das fehlende Vertrauen trage fast mit Sicherheit zu der Atmosphäre der Unsicherheit bei (International Review,
- März 2019) iMMAP, eine internationale NGO, die mit der Erstellung von Karten und Grafiken humanitäre Partner und Entwicklungsorganisationen unterstützt, veröffentlicht im Februar 2019 eine Karte, auf der das Risiko des Vorkommens von Sicherheitsvorfällen auf Straßen und in Camps in verschiedenen Provinzen dargestellt ist, unter anderem in der Provinz Diyala. Auf der Karte ist auch eine Straße von Erbil nach Diyala zu erkennen, die keine als "Risk Road" bezeichneten Abschnitte aufweist: [Bild entfernt] (iMMAP,
- Februar 2019) In dem oben bereits zitierten Bericht zur Sicherheitslage vom März 2019 schreibt EASO, dass der IS Berichten zufolge 2018 falsche Checkpoints in Diyala errichtet habe, um Personen zu entführen und Lösegeld zu fordern oder um sie hinzurichten (EASO, März 2019a, S. 96) Reuters schreibt in dem bereits erwähnten Artikel vom Juli 2018, dass es im Irak zu einem Anstieg von Tötungen und Entführungen gekommen sei, insbesondere in den Provinzen Kirkuk, Diyala, und Salahuddin. Im Juni 2018 sei es zu 83 Fällen von Entführung, Ermordung oder beidem in den drei Provinzen gekommen, wobei sich die meisten auf einer Schnellstraße ("highway") ereignet hätten, die Bagdad mit der Provinz Kirkuk verbinde. Bei einem solchen Vorfall im Juni 2017 seien drei Schiiten von Angehörigen des IS, die sich als Polizisten verkleidet hätten, bei einem Checkpoint auf der Straße entführt worden. Zehn Tage später seien ihre verstümmelten Leichen entdeckt worden, an denen Sprengstoff befestigt gewesen sei, um jene zu töten, die sie finden (Reuters,
- Juli 2018) The National, eine von der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate aufgekaufte Tageszeitung aus Abu Dhabi, schreibt in einem Artikel vom Juli 2018, dass die Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, eine Schnellstraße ("highway") zwischen Bagdad und den nördlichen Provinzen abzusichern, verdeutliche, wie militante Schläferzellen die Sicherheit untergraben könnten, selbst wenn in großen Teilen des Landes relativer Frieden wieder einziehe. Über Monate hätten fliegende Checkpoints, Hinterhalte und Entführungen von Aufständischen auf der Straße, die Bagdad und Kirkuk verbinde, Reisende terrorisiert und zu einer größeren Militäroperation in der Woche vor Veröffentlichung des Artikels geführt. Ein Taxifahrer, der täglich von Bagdad nach Kirkuk fahre, habe angegeben, dass es immer riskanter werde, nach Bagdad zu fahren und er nur noch bei Tageslicht fahre. Man höre immer mehr von Entführungen und falschen Checkpoints des IS (The National,
- Juli 2018) Allgemeine Informationen zum Zugang von Provinzen und zur Straßensicherheit In einem im Februar 2019 veröffentlichen Bericht zur Binnenmobilität schreibt EASO unter Bezug auf unterschiedliche Quellen aus den Jahren 2017 und 2018, dass das Passieren von Checkpoints Alltag im Irak sei. Man benötige dafür Ausweispapiere, um seine Identität nachweisen zu können. Checkpoints würden häufig von verschiedenen bewaffneten, der Regierung nahestehenden Akteuren betrieben, wobei die Regeln unklar seien und die "Willkür" derjenigen, die den Checkpoint betreiben würden, vorherrsche. Laut Angaben des Welternährungsprogramms vom Mai 2018 werde die Straßensicherheit vom andauernden Konflikt beeinflusst und es komme zu nicht vorhersagbaren Änderungen bezüglich der Zugänglichkeit. Bei der Review des EASO-Berichts habe Geraldine Chatelard vom Institut français du Proche-Orient angemerkt, dass es permanente Checkpoints beim Zugang zu allen Provinzen und auf allen Hauptstraßen gebe. Im Zentral- und Südirak würden diese Checkpoints von der föderalen irakischen Polizei betrieben. Zwischen den Provinzen der Autonomen Region Kurdistan würden die Checkpoints von der kurdischen Asayesh [Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan, Anm. ACCORD] betrieben. Weitere permanente Checkpoints gebe es bei der Zufahrt aller größeren Städte, die von der lokalen Polizei betrieben würden. Es gebe weitere permanente oder temporäre Checkpoints an verschiedenen Durchgangsstraßen innerhalb von Städten und beim Betreten von Verwaltungsgebäuden und Komplexen (etwa Flughäfen). In Bagdad und anderen Städten werde der Zugang zu ganzen Nachbarschaften möglicherweise durch eine Reihe von Checkpoints kontrolliert, wobei manchmal nur den Inhabern spezieller Genehmigungen der Zugang gestattet werde. Identitätsüberprüfungen würden nicht systematisch durchgeführt und würden vom Sicherheitslevel abhängen. Sollten sie durchgeführt werden, müssten Reisende verschiedene Ausweispapiere vorweisen. Für Regierungsangestellte sei vielleicht ein Berufsausweis ("professional card") ausreichend, in anderen Fällen müssten Reisende möglicherweise verschiedene Ausweisdokumente vorweisen, zumindest ihren irakischen Personalausweis und ihre Staatsbürgerschaftskarte. Bei Reisen zwischen Provinzen könnte von Reisenden die Vorlage eines Rechtfertigungsschreibens ("written justification") mit der Angabe des Grundes für die Fahrt in eine bestimmte Provinz gefordert werden, etwa von ihrem Arbeitgeber, ein Bescheinigung eines Krankenhauses, oder besser noch, ein Brief der Organisation oder öffentlichen Einrichtung, die sie in der Provinz, in die sie fahren wollten, besuchen würden. Dies sei im ganzen Irak der Fall und unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit. Es gebe Bewegungen von Sunniten in Gebiete mit schiitischer Mehrheit und umgekehrt. Es gebe auch Bewegungen zwischen der Autonomen Region Kurdistan und dem Rest des Iraks. Allerdings sei das Reisen ohne ordnungsgemäße Papiere riskant. Wenn man der gleichen ethnisch-religiösen Gruppe angehöre wie die bewaffnete Gruppe, die den Checkpoint betreibe, sei das für das Passieren des Checkpoints ohne ordnungsgemäße Papiere förderlich. In den Provinzen, die vom IS zurückerobert worden seien, sei die Situation besonders, da verschiedene Volksmobilisierungseinheiten Checkpoints an den Haupt- und Nebenstraßen errichtet hätten, um die Kontrolle über das Gebiet und die Bewegungen darin zu erlangen. Außerdem würden zwischen der Autonomen Region Kurdistan und Ninewah, Kirkuk, Salah el-Din und Diyala Checkpoints von der Asayesh betrieben, um den Zugang zur Autonomen Region zu kontrollieren. In Sichtweite seien andere Checkpoints, die von der föderalen irakischen Polizei betrieben würden, um den Zugang zu den aufgezählten Provinzen zu kontrollieren. Hier seien die Identitätsüberprüfungen systematisch. Laut Informationen des Direktors der Minority Rights Group International (MRGI) vom April 2017 könnten Checkpoints von einer Vielzahl von verschiedenen Milizen betrieben werden, die oftmals verschiedene "konfessionelle oder ethnische Identitäten" hätten. Er habe die Meinung vertreten, dass es nicht möglich sei, sich im Land zu bewegen, außer wenn die Ausweispapiere in Ordnung seien und man in vielen Fällen der richtigen ethnischen oder religiösen Gruppe angehöre, was einem den Zugang zu einer bestimmten Region oder Provinz des Irak ermögliche und direkte Auswirkungen auf die Sicherheit der Einzelpersonen habe. Die Sicherheitskräfte an den Checkpoints würden die Namen der Menschen mit Datenbanken von Personen abgleichen, die wegen mutmaßlicher Verbindungen zum IS gesucht würden. Die Personen könnten nach Angaben von HRW festgenommen oder Opfer von Verschwindenlassen werden und würden Inhaftierung riskieren. Ein lokaler Polizist in Ninewa habe 2018 erklärt, dass eine Person, die eine Nachbarschaft besuchen wolle, nach ihrem Personalausweis gefragt werde, der von der Polizei einbehalten werde, bis die Person wieder gehe. Wenn die Person keinen Personalausweis habe, werde die Familie angerufen, um die Ausweispapiere zu bringen. Sollte dies nicht erfolgen, werde die Person als "verdächtig" angesehen, der Muchtar [ein Beamter auf lokaler Ebene, Anm. ACCORD] werde zur Rate gezogen und die Polizei könne der Person den Zutritt gewähren. Es gebe offizielle Anweisungen, diese würden aber nur selten in der Praxis umgesetzt. Ein Mitarbeiter der norwegischen Botschaft, der für einen Bericht von Landinfo 2017 interviewt worden sei, habe angegeben, dass Sunniten größere Schwierigkeiten hätten, Checkpoints zu passieren, da sie wegen des Verdachts, mit dem IS zu sympathisieren, das Ziel willkürlicher Verhaftungen werden könnten und dadurch Opfer von Übergriffen werden könnten. UNHCR habe im April 2017 die Einschätzung getroffen, dass sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus vormaligen Gebieten des IS Berichten zufolge insbesondere dem Risiko ausgesetzt seien, beim Passieren von Checkpoints auf Straßen zwischen Provinzen und auf der Straße zwischen dem Flughafen von Bagdad und der Stadt selbst Opfer von diskriminierender Behandlung zu werden. Korruption und Bestechungsgelder an Grenzübergängen und größeren Checkpoints im Landesinneren seien Berichten zufolge sehr weit verbreitet. Ein paar politische Parteien und paramilitärische Gruppen seien in Menschenhandel und Drogenschmuggel involviert. Offizielle Sicherheitskräfte und private Gruppen würden Berichten zufolge häufig Deals aushandeln, um Checkpoints zu kontrollieren und damit an "informelle Steuern" zu gelangen. Das UK Foreign Office beschreibe das Fahren auf Straßen wegen Bomben am Straßenrand, Angriffen auf Fahrzeuge, falschen Checkpoints und Raubüberfällen als höchst gefährlich. Die Schnellstraße ("highway") zwischen Bagdad und Kirkuk werde von verschiedenen Quellen als besonders gefährlich beschrieben, mit falschen Checkpoints des IS und Berichten über Entführungen von ZivilistInnen und Sicherheitskräften im Jahr 2018 (EASO, Februar 2019, S. 17-19)In einem im Februar 2019 veröffentlichen Bericht zur Binnenmobilität schreibt EASO unter Bezug auf unterschiedliche Quellen aus den Jahren 2017 und 2018, dass das Passieren von Checkpoints Alltag im Irak sei. Man benötige dafür Ausweispapiere, um seine Identität nachweisen zu können. Checkpoints würden häufig von verschiedenen bewaffneten, der Regierung nahestehenden Akteuren betrieben, wobei die Regeln unklar seien und die "Willkür" derjenigen, die den Checkpoint betreiben würden, vorherrsche. Laut Angaben des Welternährungsprogramms vom Mai 2018 werde die Straßensicherheit vom andauernden Konflikt beeinflusst und es komme zu nicht vorhersagbaren Änderungen bezüglich der Zugänglichkeit. Bei der Review des EASO-Berichts habe Geraldine Chatelard vom Institut français du Proche-Orient angemerkt, dass es permanente Checkpoints beim Zugang zu allen Provinzen und auf allen Hauptstraßen gebe. Im Zentral- und Südirak würden diese Checkpoints von der föderalen irakischen Polizei betrieben. Zwischen den Provinzen der Autonomen Region Kurdistan würden die Checkpoints von der kurdischen Asayesh [Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan, Anmerkung ACCORD] betrieben. Weitere permanente Checkpoints gebe es bei der Zufahrt aller größeren Städte, die von der lokalen Polizei betrieben würden. Es gebe weitere permanente oder temporäre Checkpoints an verschiedenen Durchgangsstraßen innerhalb von Städten und beim Betreten von Verwaltungsgebäuden und Komplexen (etwa Flughäfen). In Bagdad und anderen Städten werde der Zugang zu ganzen Nachbarschaften möglicherweise durch eine Reihe von Checkpoints kontrolliert, wobei manchmal nur den Inhabern spezieller Genehmigungen der Zugang gestattet werde. Identitätsüberprüfungen würden nicht systematisch durchgeführt und würden vom Sicherheitslevel abhängen. Sollten sie durchgeführt werden, müssten Reisende verschiedene Ausweispapiere vorweisen. Für Regierungsangestellte sei vielleicht ein Berufsausweis ("professional card") ausreichend, in anderen Fällen müssten Reisende möglicherweise verschiedene Ausweisdokumente vorweisen, zumindest ihren irakischen Personalausweis und ihre Staatsbürgerschaftskarte. Bei Reisen zwischen Provinzen könnte von Reisenden die Vorlage eines Rechtfertigungsschreibens ("written justification") mit der Angabe des Grundes für die Fahrt in eine bestimmte Provinz gefordert werden, etwa von ihrem Arbeitgeber, ein Bescheinigung eines Krankenhauses, oder besser noch, ein Brief der Organisation oder öffentlichen Einrichtung, die sie in der Provinz, in die sie fahren wollten, besuchen würden. Dies sei im ganzen Irak der Fall und unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit. Es gebe Bewegungen von Sunniten in Gebiete mit schiitischer Mehrheit und umgekehrt. Es gebe auch Bewegungen zwischen der Autonomen Region Kurdistan und dem Rest des Iraks. Allerdings sei das Reisen ohne ordnungsgemäße Papiere riskant. Wenn man der gleichen ethnisch-religiösen Gruppe angehöre wie die bewaffnete Gruppe, die den Checkpoint betreibe, sei das für das Passieren des Checkpoints ohne ordnungsgemäße Papiere förderlich. In den Provinzen, die vom IS zurückerobert worden seien, sei die Situation besonders, da verschiedene Volksmobilisierungseinheiten Checkpoints an den Haupt- und Nebenstraßen errichtet hätten, um die Kontrolle über das Gebiet und die Bewegungen darin zu erlangen. Außerdem würden zwischen der Autonomen Region Kurdistan und Ninewah, Kirkuk, Salah el-Din und Diyala Checkpoints von der Asayesh betrieben, um den Zugang zur Autonomen Region zu kontrollieren. In Sichtweite seien andere Checkpoints, die von der föderalen irakischen Polizei betrieben würden, um den Zugang zu den aufgezählten Provinzen zu kontrollieren. Hier seien die Identitätsüberprüfungen systematisch. Laut Informationen des Direktors der Minority Rights Group International (MRGI) vom April 2017 könnten Checkpoints von einer Vielzahl von verschiedenen Milizen betrieben werden, die oftmals verschiedene "konfessionelle oder ethnische Identitäten" hätten. Er habe die Meinung vertreten, dass es nicht möglich sei, sich im Land zu bewegen, außer wenn die Ausweispapiere in Ordnung seien und man in vielen Fällen der richtigen ethnischen oder religiösen Gruppe angehöre, was einem den Zugang zu einer bestimmten Region oder Provinz des Irak ermögliche und direkte Auswirkungen auf die Sicherheit der Einzelpersonen habe. Die Sicherheitskräfte an den Checkpoints würden die Namen der Menschen mit Datenbanken von Personen abgleichen, die wegen mutmaßlicher Verbindungen zum IS gesucht würden. Die Personen könnten nach Angaben von HRW festgenommen oder Opfer von Verschwindenlassen werden und würden Inhaftierung riskieren. Ein lokaler Polizist in Ninewa habe 2018 erklärt, dass eine Person, die eine Nachbarschaft besuchen wolle, nach ihrem Personalausweis gefragt werde, der von der Polizei einbehalten werde, bis die Person wieder gehe. Wenn die Person keinen Personalausweis habe, werde die Familie angerufen, um die Ausweispapiere zu bringen. Sollte dies nicht erfolgen, werde die Person als "verdächtig" angesehen, der Muchtar [ein Beamter auf lokaler Ebene, Anmerkung ACCORD] werde zur Rate gezogen und die Polizei könne der Person den Zutritt gewähren. Es gebe offizielle Anweisungen, diese würden aber nur selten in der Praxis umgesetzt. Ein Mitarbeiter der norwegischen Botschaft, der für einen Bericht von Landinfo 2017 interviewt worden sei, habe angegeben, dass Sunniten größere Schwierigkeiten hätten, Checkpoints zu passieren, da sie wegen des Verdachts, mit dem IS zu sympathisieren, das Ziel willkürlicher Verhaftungen werden könnten und dadurch Opfer von Übergriffen werden könnten. UNHCR habe im April 2017 die Einschätzung getroffen, dass sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus vormaligen Gebieten des IS Berichten zufolge insbesondere dem Risiko ausgesetzt seien, beim Passieren von Checkpoints auf Straßen zwischen Provinzen und auf der Straße zwischen dem Flughafen von Bagdad und der Stadt selbst Opfer von diskriminierender Behandlung zu werden. Korruption und Bestechungsgelder an Grenzübergängen und größeren Checkpoints im Landesinneren seien Berichten zufolge sehr weit verbreitet. Ein paar politische Parteien und paramilitärische Gruppen seien in Menschenhandel und Drogenschmuggel involviert. Offizielle Sicherheitskräfte und private Gruppen würden Berichten zufolge häufig Deals aushandeln, um Checkpoints zu kontrollieren und damit an "informelle Steuern" zu gelangen. Das UK Foreign Office beschreibe das Fahren auf Straßen wegen Bomben am Straßenrand, Angriffen auf Fahrzeuge, falschen Checkpoints und Raubüberfällen als höchst gefährlich. Die Schnellstraße ("highway") zwischen Bagdad und Kirkuk werde von verschiedenen Quellen als besonders gefährlich beschrieben, mit falschen Checkpoints des IS und Berichten über Entführungen von ZivilistInnen und Sicherheitskräften im Jahr 2018 (EASO, Februar 2019, S. 17-19) Rückkehr und Niederlassungsmöglichkeit Im Rahmen ihrer Displacement Tracking Matrix (DTM) veröffentlicht die Internationale Organisation für Migration (IOM) Zahlen zu registrierten Binnenvertriebenen und Rückkehrern im Irak, aufgeschlüsselt nach Provinzen und Distrikten. Mit Stand
- Februar 2019 gebe es in der Provinz Diyala 58.254 intern Vertriebene (IDPs), insbesondere in den Distrikten Baquba (24.084) und Khanaqin (17.406). Ca. 50.000 der IDPs stammten aus Diyala selbst, und ungefähr 20.000 der IDPs seien im Juni und Juli 2014, 8.000 im August 2014 und 23.000 im Zeitraum September 2014 bis März 2015 vertrieben worden. Mit Stand Februar 2019 gebe es 223.326 Rückkehrer in die Provinz, insbesondere in die Distrikte Khanaqin, Al-Khalis und Al-Muqdadiya. In den Distrikten Baladrooz und Baquba habe es keinerlei Rückkehr gegeben. Insgesamt seien noch 86.688 Personen aus Diyala als vertrieben registriert. Neben den bereits erwähnten 49.932 IDPs, die in Diyala selbst verblieben seien, gebe es auch 27.738 aus Diyala in Sulaymanniah, 4.506 in Kirkuk, 1.476 in Bagdad, 1.416 in Salah-al-Din, 504 in Wassit, 426 in Erbil, 216 in Basra, 150 in Kerbala, 96 in Missan, 66 in Qadissiya, 54 in Thi-Qar, 42 in Najaf, 30 in Muthanna, 24 Personen in Babel und 12 in Ninewa: [Bilder entfernt] (IOM, Stand
- Februar 2019a; 2019b; 2019c) In dem im Jänner 2019 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage in Diyala mit Stand November 2018 schreibt Landinfo, dass sunnitische Araber, seitdem der IS in der Provinz Fuß gefasst habe, verdächtigt würden, mit ihm unter einer Decke zu stecken oder zu sympathisieren. Nach der Flucht Tausender ZivilistInnen vor dem IS und nach den Kampfhandlungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und den Volksmobilisierungseinheiten und dem IS sei vielen Sunniten die Rückkehr verweigert worden. Mit Stand 2018 sei unklar, wie viele immer noch nicht nach Baquba und Muqdadiya zurückgekehrt seien. Eine Umfrage aus dem Jahr 2018 von Reach und der Returns Working Group unter Binnenvertriebenen und Rückkehrern in Muqdadiya habe darauf hingewiesen, dass es für sunnitische Araber problematisch sei, dorthin zurückzukehren (Landinfo,
- Jänner 2019, S. 18-19) In dem bereits zitierten Bericht zur Sicherheitslage vom März 2019 schreibt EASO, dass das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) im November 2018 angemerkt habe, dass viele RückkehrerInnen, unter anderem in Diyala, denen Verbindungen zu Extremisten nachgesagt würden, bei ihrer Rückkehr gewaltsam aus ihren Häusern vertrieben worden seien, was zu einer sekundären Vertreibung geführt habe, wobei ihre Besitztümer zerstört oder beschlagnahmt worden seien. Ein leitender Forscher für Human Rights Watch (HRW) zum Irak habe im Jänner 2019 angegeben, dass in manchen sunnitischen Gebieten von Diyala Personen mit unterstellten Verbindungen zum IS eine Rückkehr durch die schiitischen Volksmobilisierungseinheiten verweigert werde. Das sei nicht weit verbreitet, sei aber in den IS-anfälligen Gebieten ("ISIL-insecure pockets") um Muqdadiyah, Saadiyah und Jalawla vorgekommen, wo eine Rückkehr manchmal an eine zwangsweise Rekrutierung in Stammeseinheiten ("to tribal forces") geknüpft sei, die sich an Patrouillen und Nachbarschaftswachen beteiligen würden. Diejenigen, die sich an den täglichen Patrouillen beteiligen würden, würden kein Gehalt beziehen, sondern würden gezwungen, dies gratis zu tun. Vertreter von Kirkuk Now, die während einer Fact-Finding-Mission von DIS und Landinfo im April 2018 in die Autonome Region Kurdistan interviewt worden seien, hätten angegeben, dass Familien, die IS-Verwandte hätten, Probleme in den befreiten Gebieten hätten. Es habe insbesondere in Diyala und Salah al-Din Vorfälle gegeben, in denen Opfer von Verbrechen des IS Personen mit IS-Verbindungen in deren Familien ins Visier genommen hätten und Blut für Blut gefordert hätten. Sie hätten gedroht, Familienmitglieder aus Rache zu töten, da der IS Mitglieder ihrer Familien getötet habe. In anderen Fällen hätten die Familien der Opfer gefordert, dass die Familien von IS-Mitgliedern aus der Gegend ziehen müssten oder ihre Häuser zerstört würden (EASO, März 2019a, S. 95-96) In dem bereits zitierten Bericht vom März 2019 zum Vorgehen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure gegen Einzelpersonen schreibt EASO, dass laut einem UNHCR-Bericht vom Juli 2018 weiterhin über Fälle von Rekrutierung von Rückkehrern in regierungstreue bewaffnete Gruppen in Teilen von Diyala und Ninewa berichtet worden sei. Mehrere Berichte würden angeben, dass Gruppen, die diese Gebiete kontrollieren würden, eine Rückkehr davon abhängig machen würden, ob die Familien ein männliches Familienmitglied oder mehrere für die Gruppen abstellen würden. Im Oktober 2016 habe Amnesty International berichtet, dass sunnitische Binnenvertriebene in Teilen von Diyala und Salah al-Din durch bürokratische Verfahren und Erfordernisse sowie Einschüchterungen, darunter Entführungen, willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Hinrichtungen, an einer Rückkehr in ihre Städte und Dörfer gehindert worden seien (EASO, März 2019b, S. 39-40) In dem im Februar 2019 veröffentlichen Bericht zur Binnenmobilität schreibt EASO, IOM habe dem Danish Immigration Service (DIS) und Landinfo im November 2018 gegenüber angegeben, dass es keine Rückkehr nach unter anderem Diyala empfehle. Quellen würden berichten, dass 2017 Hunderte Familien, die verdächtigt worden seien, Verbindungen zum IS zu haben, unter anderem in Diyala gewaltsam vertrieben worden seien. UNHCR habe im April 2018 über Fälle von Familien berichtet, die verdächtigt worden seien, Verbindungen zum IS zu haben und denen von lokalen oder ihren eigenen Stämmen nicht gestattet worden sei, zurückzukehren (EASO, Februar 2019, S. 48). Die US-amerikanische Tageszeitung Washington Post schreibt in einem Artikel vom Jänner 2019, dass Iraks große und gut bewaffnete schiitische Milizen jetzt viele der sunnitischen Gebiete kontrollieren würden, bei denen sie geholfen hätten, sie vom IS zu befreien. Die Milizen würden laut Analysten auch entscheiden, welche sunnitischen Familien nach Hause zurückkehren dürften. In verschiedenen Städten hätten Milizführer die lokalen Räte dazu gebracht, die Eigentumsrechte der Sunniten für ungültig zu erklären mit der Begründung, sie hätten den IS unterstützt. Dies habe zu größeren demographischen Verschiebungen in gemischt sunnitisch-schiitischen Gebieten geführt, wie zum Beispiel in Hilla und Diyala (Washington Post,
- Jänner 2019). 2.2.
- Übergriffe durch schiitische Milizen in Diyala Im von ACCORD veröffentlichten ecoi.net-Themendossier zu schiitischen Milizen im Irak, zuletzt aktualisiert am
- Dezember 2019, werden zur Situation in Diyala unter Verweis auf verschiedene Quellen folgende Angaben gemacht: "Laut den gefundenen Quellen ist insbesondere die Badr-Miliz stark in der Provinz vertreten, übernimmt nicht nur Sicherheitsaufgaben, sondern greift auch in die Verwaltung sowie wirtschaftliche Vorgänge ein: Laut dem EASO-Bericht sind PMF-Milizen [PMF: Popular Mobilization Forces] in der Provinz Diyala besonders präsent. Die Badr-Organisation hat die Kontrolle über den Provinzrat übernommen und gilt als der primäre Sicherheitsakteur (EASO, März 2019, S. 88). Nachdem die Badr-Organisation im Jahr 2014 die Expansion der Gruppe IS [Islamischer Staat] in die Provinz Diyala aufhielt, wurde sie für den Erhalt der Sicherheit in der Provinz verantwortlich gemacht. Die Miliz mit ihrem Anführer Hadi Al-Amiri ist immer noch die dominierende Kraft in Diyala. Von insgesamt 16 Badr Brigaden, die als Teil der PMF operieren, sind sieben in Diyala stationiert (Landinfo,
- Jänner 2019, S. 9). Al Araby Al Jadeed, berichtet im April 2018, dass die in Muqdadiya in der Provinz Diyala präsenten Milizen, allen voran die Badr-Miliz und Asa'ib Ahl al-Haqq, das alltägliche Leben in der Stadt, die Märkte, die Verwaltung und die Checkpoints am Eingang der Stadt kontrollieren. Sie seien laut Angaben der Zeitung auch in den Handel mit Drogen verwickelt, die aus dem nahegelegenen Iran importiert würden (Al Araby Al Jadeed,
- April 2018). Laut Radio Nawa hat im Juni 2018 das Elektrizitätsministerium einen Amtsträger der Badr- Organisation beschuldigt, eine Gruppe von Personen dazu aufgestachelt zu haben, ein Kraftwerk bei Muqdadiya zu stürmen, was zur Unterbrechung der Stromversorgung geführt habe (Radio Nawa,
- Juni 2018). [...] Die Website Yaqein berichtet im Dezember 2018 von Demonstrationen Dutzender Einwohner des Distrikts Al Muqdadiya gegen Verstöße und Einmischungen der Milizen der PMF. Am Tag zuvor hätten PMF-Kämpfer die Häuser von Mitgliedern des Distriktrates angegriffen. Bei dem Konflikt zwischen lokalen Politikern und den PMF gehe es um die Ernennung für den Posten des Distriktvorstandes (Yaqein,
- Dezember 2018). [...] Ein hochrangiges Mitglied der kurdischen Peschmerga wirft im Mai 2019 Mitgliedern der PMF in der Provinz Diyala vor, die Region gezielt zu ‚arabisieren', indem Häuser von KurdInnen durchsucht, Felder kurdischer Bauern verbrannt sowie Bomben gelegt werden. Es werden Asa'ib Ahl al-Haqq, die Badr-Organisation und Hisbollah Al-Nudschaba als Milizen genannt, die außerhalb jeglicher staatlicher Kontrolle agieren. Der Bürgermeister von Khanaqin beschwert sich ebenfalls über das In-Brand-Setzen von Feldern, ohne jedoch Verantwortliche zu nennen (Rudaw,
- Mai 2019)." (ACCORD,
- Dezember 2019) Im Zuge der Recherche konnten für Diyala seit Jänner 2019 keine Informationen zu gewalttätigen Übergriffen schiitischer Milizen auf die Zivilbevölkerung gefunden werden. In einem im Jänner 2019 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage in Baqubah, der Hauptstadt von Diyala, mit Stand November 2018, schreibt das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo zum Fehlen aktueller Berichte zu Übergriffen der Volksmobilisierungseinheiten auf die sunnitische Bevölkerung, dass dies ein Zeichen dafür sei, dass die Volksmobilisierungseinheiten und andere Ordnungskräfte die Stadt selbst fest unter ihrer Kontrolle hätten. Dennoch würden die ländlichen Gebiete in der Nähe der Stadt zu den anfälligsten für IS-Angriffe zählen, was wahrscheinlich bedeute, dass die irakischen Sicherheitskräfte und Volksmobilisierungseinheiten in diesen Gebieten nach IS-Anhängern suchen würden, wovon häufig nicht nur sunnitische AraberInnen betroffen seien. Da die Badr-Organisation eine derart starke Präsenz und Kontrolle in Diyala habe, könne man vermuten, dass die Presse sich stark selbst zensiere, wenn sie über das Vorgehen der Volksmobilisierungseinheiten in der Provinz berichte. Basnews habe im April 2018 die Stellungnahme eines politischen Führers aus dem Distrikt Kifri wiedergegeben, dem zufolge die Volksmobilisierungseinheiten kurdische und arabische ZivilistInnen angreifen würden. Laut dem Politiker würden die Volksmobilisierungseinheiten auf die Häuser von ZivilistInnen schießen und sie bedrohen, damit sie die Dörfer räumen würden, weil sie anderenfalls getötet würden. Der Politiker, der die Demokratische Partei Kurdistans repräsentiere, habe angenommen, die Volksmobilisierungseinheiten hätten ein Interesse daran gehabt vor den Wahlen vom Mai 2018 sunnitische Kurden und Araber, die in dieser Gegend leben würden, aus dem Gebiet zu entfernen. Landinfo verweist auch auf ältere Informationen des USDOS Jahresberichtes zur Religionsfreiheit für das Jahr 2017, in dem von Vertreibungen von mutmaßlichen IS-Sympathisanten durch irakische Streitkräfte und Milizen, sowie von Entführungen von SunnitInnen, Übergriffen auf diese und der Verweigerung deren Rückkehr vonseiten der PMFMiliz Kata'ib Hizballah berichtet wird. Im November 2018 habe die Quelle Kirkuk Now allerdings berichtet, dass sich immer mehr Familien in Diyala offiziell von nahen Verwandten, die IS-Mitglieder seien, distanzieren würden. Auf langfristige Sicht könne diese Entwicklung das Verhältnis zwischen der sunnitischen lokalen Bevölkerung und den Sicherheitskräften verbessern (Landinfo,
- Jänner 2019, S. 18-19) Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) ist eine Non-Profit-Organisation, die sich dem Sammeln, Analysieren und Kartieren von sicherheitsrelevanten Vorfällen widmet. In einer von ACCORD zusammengestellten Kurzübersicht zu von ACLED dokumentiertenVorfällen im Irak im ersten Halbjahr 2019 finden sich für Diyala 179 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 223 Todesopfern (ACCORD,
- Dezember 2019, S. 5) Im Zuge der Recherche zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Diyala seit Jänner 2019 wurdenfolgende Berichte zu Angriffen und Informationen zur Rückkehr des IS in der Region gefunden: Al Arab (The Arab Weekly, AW), eine in London herausgegebene Zeitung, berichtet, dass am
- September ein Scharfschütze einen Geheimdienstmitarbeiter erschossen habe und ein Zivilist in seinem Auto von einer Bombe getötet worden sei. (AW,
- September 2019) Am
- Oktober seien laut der chinesischen staatlichen Nachrichtenagentur Xinhua in Diyala fünf Menschen bei einem Schuss- und Bombenanschlag von Aktivisten des IS getötet und sieben weitere verletzt worden. (Xinhua Net,
- Oktober 2019) Die türkische Nachrichtenagentur Anadolu Agency berichtet am
- Oktober, dass der IS im Verdacht stehe, sechs Iraker getötet zu haben, darunter drei Regierungsbeamte, die von unbekannten bewaffneten Männern bei anderen Schießereien in der Provinz Diyala erschossen worden seien. (Anadolu Agency,
- Oktober 2019) Am
- November berichtete das kurdische Mediennetzwerk Rudaw, dass Überreste des IS kurdische Sicherheitskräfte (Asayesh) im Unterbezirk Kolajo in Diyala, in der Nähe der iranischen Grenze, angegriffen hätten und einen Kommandeur und zwei seiner Mitglieder getötet hätten. (Rudaw,
- November 2019) Laut dem irakischen Mediennetzwerk Shafaaq News habe die Kommission der PMF angegeben, dass Ende November bzw. Anfang Dezember heftige Kämpfe zwischen PMF und IS im Gebiet von Imam Wes in Diyala stattgefunden hätten. (Shafaaq News,
- Dezember 2019) Kurdistan24, ein in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässiger Nachrichtensender, berichtet am
- Dezember unter Verweis auf Quellen aus dem irakischen Sicherheitsapparat vom Tod von fünf Soldaten und weiteren fünf Verletzten durch IS-Angriffe auf zwei verschiedene irakische Militärstützpunkte im Nordosten der Provinz Diyala. (Kurdistan24,
- Dezember 2019) Abdul Khaliq Al-Azzawi, Mitglied des Verteidigungsausschusses im irakischen Parlament und arabisch-sunnitischer Führer aus Diyala habe in einem Interview mit dem Iraqi Center for Policy Analysis and Research (ICPAR), einem gemeinnützigen und unabhängigen Forschungszentrum, das politische Analysen und Forschungen zum Irak durchführt, am
- März 2019 erklärt, dass Diyala immer noch nicht frei von Aufständischen des IS sei. Er habe weiters erklärt, dass er die IS-Kämpfer nicht als die einzige Quelle der Instabilität in Diyala sehen würde. Es gebe einige organisierte kriminelle Mafiabanden, die mehr Menschen als der IS verletzen würden. Sie würden Menschen töten und entführen und hätten aus kriminellen und konfessionellen Gründen Dörfer beschossen (ICPAR,
- März 2019) Im April 2018 veröffentlichten Sanad for Peacebuilding, eine nichtstaatliche, gemeinnützige Organisation, die 2013 mit Unterstützung des United States Institute of Peace (USIP) gegründet wurde, und Social Inquiry, eine im Irak ansässige gemeinnützige Forschungseinrichtung, mit Unterstützung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) eine Bewertung des Konfliktpotentials und sozialer Dynamiken in der Region Diyala, insbesondere für Khalis, Muqdadiya, Kifri und Baladrooz. Darin finden sich Informationen zum subjektiven Sicherheitsgefühl der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Diyala, insbesondere von Khalis. 64 Prozent der im Rahmen der Studie befragten sunnitischen Araber (laut Bericht seien 333 Interviews in Khalis durchgeführt worden, wobei 11 Prozent der Befragten aus Khalis sunnitische Araber gewesen seien) würden sich unwohl fühlen, wenn sie sich im Zentrum von Khalis bewegen würden, verglichen mit nur 20 Prozent der befragten schiitischen Araber. Sunnitisch-arabische TeilnehmerInnen der Fokusgruppen im Unterbezirk Hibhib hätten ebenfalls über Unbehagen bei der Anreise ins Zentrum aufgrund von Belästigungen an Kontrollpunkten und anhaltenden Bedenken in Bezug auf Entführungen und Angriffe im gesamten Gebiet berichtet (Sanad for Peacebuilding/Social Inquiry, April 2018, S. 8). Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- Jänner 2020) * Anadolu Agency: Iraq: Several shootings kill 3 officials in Diyala,
- Oktober 2019 https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-several-shootings-kill-3-officials-indiyala/ 1625285 * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen,
- Dezember 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2021156.html * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Diyala: Sicherheitslage, Zugang, Niederlassungsmöglichkeit [a-10951-1],
- April 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006552.html * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Irak,
- Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
- Dezember 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2021735/2019h1Iraq_de.pdf * AW - The Arab Weekly: Iraqi militants likely to plot comeback under the shadow of regional instability,
- September 2019 https://thearabweekly.com/iraqi-militants-likely-plot-comeback-under-shadow-regionalinstability * ICPAR - Iraqi Center for Policy Analysis and Research: Sunni Arabs' Grievances in Post-ISIS Iraq,
- März 2019 http://www.iraqcr.com/details.aspx?=hewal&jmare=1064&Jor=10 * IOM Iraq - International Organisation for Migration: Iraq - Integrated Location Assessment Part 3,
- Jänner 2019 https://displacement.iom.int/reports/iraq---integrated-location-assessment-part-3-january-2019 * Kurdistan24: ISIS intensifies attacks in Diyala, killing and injuring 10 Iraqi security forces,
- Dezember 2019 https://www.kurdistan24.net/en/news/9622cac5-bc90-48a1-95f4-006a6b6c8655 * Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Temanotat Irak: Diyala provins o sikkerhetssituasjonen per november 2018,
- Jänner 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/1456258/4792_1547275214_irak-temanotat-diyalaprovins- sikkerhetssituasjonen-per-november-2018.pdf * REACH Initiative: Rapid Overview of Areas of Return (ROAR) Muqdadiya City and Villages to the North, Diyala Governorate, Iraq - October 2018, Oktober 2018 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_situation_overview_roar _muqdadiya_district_october_2018.pdf * REACH Initiative: Rapid Overview of Areas of Return (ROAR) Villages south of Baquba city, Diyala Governorate, Iraq - November 2018, November 2018 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_situation_overview_roar _villages_south_of_baquba_city_november_2018.pdf * Rudaw: Kurdish commander, 2 security force members killed by ISIS in Diyala,
- November 2019, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/30112019 * Sanad for Peacebuilding; Social Inquiry, UNDP and Austrian Development Cooperation: Conflict Fragility and Social Dynamics in Diyala Governorate, Assessment for Khalis, Muqdadiya, Kifri and Baladrooz Districts, April 2018 https://static1.squarespace.com/static/5bbb4e4c29f2cc31b47ff50f/t/5c515fd5758d4639 fb8908c7/1548836894008/Diyala+Peace+Dynamics+Study+-+Final+Version.pdf * Shafaaq News: PMF: ISIS launches attacks in areas taking advantage of the current security and political situation,
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- Februar 2019 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iMMAP-IHF-Humanitarian-Access-Response---Security-Incidents-Risk-Level-on-Camps-and-Roads-in-Anbar%2C-Ninewa%2C-Salah-Al-Din%2C-Diyala-and-Kirkuk-Governorates-%28Jan-2019%29.pdf * International Review: Iraq's Diyala Faces a New Insurgency,
- März 2019 (Autor: Trent Schoenborn) https://international-review.org/iraq-2019-diyala-faces-a-new-insurgency/ * IOM - International Organisation for Migration: Iraq Mission - Displacement Tracking Matrix - Displacement Dashboards, Stand
- Februar 2019a http://iraqdtm.iom.int/DTMDisplacementDashboards.aspx * IOM - International Organisation for Migration: Iraq Mission - Displacement Tracking Matrix - Return Dashboards, Stand 28.Februar 2019b http://iraqdtm.iom.int/DTMReturnDashboards.aspx * IOM - International Organisation for Migration: Iraq Mission - Displacement Tracking Matrix -IDPs, Stand 28.Februar 2019c http://iraqdtm.iom.int/IDPsML.aspx * Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Temanotat Irak: Diyala provins - sikkerhetssituasjonen per november 2018,
- Jänner 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/1456258/4792_1547275214_irak-temanotat-diyala-provins-sikkerhetssituasjonen-per-november-2018.pdf * Reuters: Islamic State makes comeback in Iraq with switch to guerrilla tactics, 24.Juli 2018 https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-security/islamic-state-makes-comeback-in-iraq-with-switch-to-guerrilla-tactics-idUSKBN1KE0MH * The National: ISIS attacks resurgent on Iraq's 'Highway of Death',
- Juli 2018 https://www.thenational.ae/world/mena/isis-attacks-resurgent-on-iraq-s-highway-of-death-1.747943 * Washington Post: As Iraq's Shiite militias expand their reach, concerns about an ISIS revival grow, 9.Jänner 2019 https://www.washingtonpost.com/world/as-iraqs-shiite-militias-expand-their-reach-concerns-about-an-isis-revival-grow/2019/01/09/52da575e-eda9-11e8-8b47-bd0975fd6199_story.html?utm_term=.f6a738a56720 Quelle: -Strichaufzählung ACCORD-Anfragebeantwortung a-11173-1 vom 22.01.2020 zum Irak (einschließlich: -Strichaufzählung ACCORD-Anfragebeantwortung a-10951-1 vom 22.01.2020 zum Irak) 2.
- Medizinische Versorgung Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767, Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 2.3.
- Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes Allgemeine Informationen zu Diabetes im Irak und zu Behandlungsmethoden Laut einer Schätzung der Internationalen Federation für Diabetes (IDF) litten im Jahr 2019 mehr als 1,5 Millionen Erwachsene im Irak an Diabetes, das entspreche fast neun Prozent aller Personen zwischen 20 und 79 Jahren im Land. Der geschätzte Anteil der Erkrankten, die nicht diagnostiziert seien, betrage 47 Prozent (IDF, 2019). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt in ihrem Diabetes-Länderprofil von 2016 an, dass Insulin in irakischen Grundversorgungseinrichtungen nicht allgemein verfügbar sei. Metformin und Sulphonylurea seien jedoch allgemein verfügbar. Weiters wird angegeben, dass die Verfahren der Photokoagulation der Netzhaut, Nierenersatztherapie durch Dialyse, sowie Nierenersatztherapie durch Transplantation allgemein verfügbar seien. Von den erhobenen Basistechnologien in Grundversorgungseinrichtungen sei nur die Blutzuckermessung allgemein verfügbar. Andere Tests seien nicht allgemein verfügbar (WHO, 2016). Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo beschreibt in einem Themenbericht zu Gesundheitsdiensten im Irak vom Oktober 2019, dass es im Irak in jeder Provinz ein oder mehrere Zentren gebe, in denen Menschen mit Diabetes spezialisiert behandelt werden. In Bagdad gebe es mehrere Zentren. DiabetikerInnen hätten einen eigenen Patientenausweis für chronisch Kranke. Jeden Monat gebe es die Möglichkeit, dass die PatientInnen in die Diabetesabteilung des nächsten Krankhaus gehen, um ihren Blutzucker zu messen und wenn nötig andere Tests durchführen zu lassen. Dort würden sie für den Folgemonat, sofern verfügbar, Insulin sowie andere Medikamente, die sie aufgrund von Komplikationen bei Diabetes benötigen, erhalten. Laut Informationen des belgischen Ausländerbüros von 2017 würde Teilnahmekosten in der Höhe von 5.000 IQD (4,7 USD) und Beratungskosten von 1.000 IQD (0,8 USD) anfallen. Die Blutprobenanalyse koste 1.000 IQD pro Probe (0,8 USD). In privaten Krankenhäusern und Kliniken koste die Insulinbehandlung 100.000 bis 500.000 IQD (84-418 USD). Der stellvertretende Gesundheitsminister habe bei einem Gespräch im März 2019 angegeben, dass es in den Diabeteszentren keine Kapazitätsprobleme gebe, dass jedoch Insulinmangel bestehe. Ein Insulinmangel sei von der WHO in Bagdad bei einem Gespräch im März 2019 bestätigt worden (Landinfo,
- Oktober 2019, S. 25-26) Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes in Bagdad Das britische Innenministerium (UK Home Office) führt in einer Country Policy and Information Note zu medizinischen Fragen und dem Gesundheitswesen vom Mai 2019 eine Liste von Standorten von Krankenhäusern und Kliniken, die Diabetes Mellitus behandeln, sowie von Apotheken und Kliniken mit verfügbaren Medikamenten, an. Die Informationen stammen von der nicht öffentlich zugänglichen Webseite von MedCOI und datieren aus den Jahren 2017 und
- Beispiele von Bagdad inkludieren: Name der Einrichtung Art der Einrichtung (öffentliche oder privat) Behandlung Bagdad Medical City, Bab Al Moatham Brücke öffentlich Stationäre und ambulante Behandlung durch einen Endokrinologen (Facharzt für Diabetes). Stationäre Behandlung durch einen Ernährungsberater. Privatpraxis, Palestine Straße privat Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Ernährungsberater. Privatpraxis, Al- Harithya Straße privat Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einem Endokrinologen Al-Mundaa-Gesellschaft, Al- Sadoon-Straße öffentlich Medizinprodukte und innere Medizin: Blutzuckerselbstteststreifen zur Verwendung durch den Patienten. Privatpraxis einschließlich Kinderarzt und Endokrinologe und Labor Dr. Luay Ibrahim, Ramadan Straße 14 privat Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Kinderarzt. Ambulante Behandlung und Nachuntersuchung durch einen Endokrinologen, Laboruntersuchung des Blutzuckers. Ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen internen Spezialisten (Internisten). Laboruntersuchung von Blutzucker (inkl .: HbA1C / Glyc.Hb) Privatpraxis, Al Kindy Straße privat ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Endokrinologen, Augenarzt; Laserbehandlung der diabetischen Retinoptherapie. (UK Home Office, Mai 2019, S. 11-12) Weiters werden drei private Apotheken angeführt (in der Ramadan Straße, in Hai Al Jameaa und in der Al-Kindy Straße), wo die folgenden Medikamente erhältlich seien: Acarbose: Diabetes: oral / Tabletten, Ethambutol; Isoniazid, Pyrazinamid, Rifampicin: Infektionen; Tuberkulose, Lepra; Liraglutid: Diabetes; andere blutzuckersenkende Injektionen als Insulin; Gliclazid, Metformin: Diabetes; oral / Tabletten; Insulin: schnell wirkendes [2-5 Std.] Insulin als Bestandteil von Novorapid für Diabetes; Insulin: Ultra-lang wirkendes [42-stündiges] Insulin- Degludec bei Diabetes; Metformin: Diabetes; oral / Tabletten; Ianreotid, Pegvisomant: Endokrinologie; Hormone; Hypothalamushormone. (UK Home Office, Mai 2019, S. 12-13) Darüber hinaus führte ACCORD persönliche Gespräche mit zwei Diabetespatienten, einem Apotheker und einer Ärztin eines lokalen medizinischen Zentrums in Bagdad: Ein circa 60-jähriger Diabetespatient aus Adamiyah, Bagdad, der seit über 10 Jahren an Diabetes leidet, täglich Insulin benötigt und bereits mit Folgeerscheinungen der Krankheit zu kämpfen hatte, erklärte, dass es bezüglich des Erhalts von Insulin in jeder Nachbarschaft allgemeinmedizinische Zentren gebe, die Insulin zur Verfügung stellten. Patienten erhielten eine Karte für dauerhaft chronische Kranke, nachdem sie die Krankheit durch einen Arzt nachgewiesen hatten. Monatlich erhielten sie ab dann Insulin aus dem medizinischen Zentrum, das für den gesamten Folgemonat reiche. Manchmal sei er persönlich mit der Marke oder der Qualität des zur Verfügung gestellten Insulins nicht zufrieden und würde es dann privat kaufen. Es koste zwischen 15 und 20 US-Dollar, Insulin aus Deutschland oder Österreich für den gesamten Monat privat zu beziehen. (Diabetespatient 1,
- Jänner 2020) Ein circa 70-jähriger Diabetespatient aus Bagdad Al-Rusafa erklärte gegenüber ACCORD zu seinen persönlichen Erfahrungen mit Diabetesdiagnose und Behandlung, dass er anfänglich zu einem Privatarzt in der Palestine Straße gegangen sei, um seine Blutzuckerwerte messen zu lassen. Privatärzte würden in der Regel zwischen 10.000 und 25.000 IQD (7,60 bis 18,90 EUR) pro Sitzung und 5.000 bis 10.000 IQD (3,80 bis 7,60 EUR) zusätzlich für die Blutuntersuchung kosten. Zu einer anderen Gelegenheit habe man in einem öffentlichen Krankenhaus (Bagdad Medical City, Bab Al Moatham) seinen Blutzucker zu hoch gefunden, worauf er kostenlos Insulin vom Krankenhaus erhalten habe. Zurzeit nehme er täglich Amaryl-Tabletten (Glimepirid) ein. Es koste circa 10 USD pro Monat, um diese aus der Apotheke zu erhalten. Er könnte sie auch vom medizinischen Zentrum in seiner Nachbarschaft billiger erhalten, doch der Preis sei ihm den Aufwand nicht wert, jeden Monat zum Zentrum zu gehen. (Diabetespatient 2,
- Jänner 2020) In einem Gespräch mit ACCORD vom
- Jänner 2020 gab ein Apotheker einer Apotheke in Karada, Bagdad, zu Fragen bezüglich Verfügbarkeit und Preis von Insulin an, dass die Apotheke Insulin generell lagernd hätte; verschiedene Marken, sowie aus verschiedenen Ländern. Die Kosten würden sich nach den Bedürfnissen der PatientInnen richten. Er verkaufe in der Regel Packungen mit fünf sogenannten Insulin-Pens. Jeder Pen enthalte 300 Einheiten Insulin. Der Apotheker gehe bei einem Diabetes-Patienten um das
- Lebensjahr von einem Bedarf von ca. 10 Einheiten Insulin pro Tag aus, was bedeute, dass ein Pen für einen Monat reiche. Die Packung mit 5 Pens werde für 75.000 IQD (56,70 EUR) verkauft. Es sei jedoch auch möglich einen einzelnen für 15.000 IQD (11,30 EUR) zu kaufen. Im Irak sei es im Allgemeinen nicht erforderlich, ein Rezept eines Arztes in die Apotheke zu bringen, um Medikamente zu erhalten. Wenn ein Patient wisse, was er brauche, sei es ihr oder ihm möglich direkt zur Apotheke zu gehen und das Medikament zu besorgen, ohne vorher einen Arzttermin zu vereinbaren bzw. für eine Untersuchung beim Arzt bezahlen zu müssen. (Apotheker, Karada, Bagdad,
- Jänner 2020) ACCORD führte weiters am
- Jänner 2020 ein Gespräch mit einer Ärztin eines lokalen Gesundheitszentrums außerhalb von Sadr City in Bagdad. Die Ärztin erklärte, dass es in allen lokalen Gesundheitszentren möglich sei, einen Arzt für eine Erstberatung zu sehen und sich den Blutzucker messen zu lassen. Um Insulin durch das Gesundheitszentrum zu erhalten, müssten Patienten ein Schreiben ihres Arztes mitbringen, das angibt, welche Menge Insulin sie benötigen. Sie erhielten daraufhin eine Karte, mit der es ihnen möglich sei, jeden Monat die Insulinmenge für den Folgemonat beim Gesundheitszentrum zu erhalten. Die Ärztin wollte keine Angaben zu den exakten Kosten machen, doch sie seien minimal. Sie merkte weiters an, dass es nicht möglich sei, Insulin bei jedem lokalen Gesundheitszentrum zu erhalten. In jeder Nachbarschaft würde ein spezifisches Gesundheitszentrum diese Aufgabe übernehmen. Insulin sei normalerweise verfügbar. (Ärztin, Nähe Sadr City, Bagdad,
- Jänner 2020) Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes in Diyala (Bezirk (...) und Umgebung) Es konnten kaum konkrete Informationen zu den Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes im Bezirk (...) und Umgebung gefunden werden, die über die oben genannten allgemeinen Informationen hinausgehen. Die irakische Nachrichtenplattform Alsharq berichtet am
- November 2015 von einem Gesundheitssymposium, das vom Gesundheitsamt von Diyala anlässlich des Weltdiabetestags abgehalten wurde. In dem Artikel wird erwähnt, dass im Al-Batool Lehrkrankenhaus (Anm. ACCORD: dieses befindet sich in der Provinzhauptstadt Baqubah, die etwa 15 km von (...) entfernt ist) eine Fachabteilung für Diabetes eingerichtet worden sei, die als wichtigste Spezialeinrichtung in der Provinz gesehen werde. Patienten würden bei Diabetes sowie bei möglichen Folgeerkrankungen behandelt werden. Labortests könnten durchgeführt werden. Das Zentrum empfange PatientInnen von allen Gesundheitszentren und Krankenhäusern, inklusive Vertriebene aus anderen Provinzen. (Alsharq,
- November 2015)Es konnten kaum konkrete Informationen zu den Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes im Bezirk (...) und Umgebung gefunden werden, die über die oben genannten allgemeinen Informationen hinausgehen. Die irakische Nachrichtenplattform Alsharq berichtet am
- November 2015 von einem Gesundheitssymposium, das vom Gesundheitsamt von Diyala anlässlich des Weltdiabetestags abgehalten wurde. In dem Artikel wird erwähnt, dass im Al-Batool Lehrkrankenhaus Anmerkung ACCORD: dieses befindet sich in der Provinzhauptstadt Baqubah, die etwa 15 km von (...) entfernt ist) eine Fachabteilung für Diabetes eingerichtet worden sei, die als wichtigste Spezialeinrichtung in der Provinz gesehen werde. Patienten würden bei Diabetes sowie bei möglichen Folgeerkrankungen behandelt werden. Labortests könnten durchgeführt werden. Das Zentrum empfange PatientInnen von allen Gesundheitszentren und Krankenhäusern, inklusive Vertriebene aus anderen Provinzen. (Alsharq,
- November 2015) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- Jänner 2020) · Alsharq: [Anlässlich des Internationalen Diabetes-Tages erklärte Dr. Ali Hussein Al-Tamimi, Generaldirektor der Gesundheitsabteilung von Diyala: Diabetes ist heutzutage eine der größten gesundheitlichen Herausforderungen],
- November 2015 http://alsharqpaper.com/archef/2189/pdf/8.pdf · Apotheker: Interview mit ACCORD, Karada, Bagdad,
- Jänner 2020 · Ärztin: Interview mit ACCORD, Nähe Sadr City, Bagdad,
- Jänner 2020 · Diabetespatient 1: Interview mit ACCORD, Adamiyah, Bagdad,
- Jänner 2020, · Diabetespatient 2: Interview mit ACCORD, Bagdad Al-Rusafa,
- Jänner 2020 · IDF - International Diabetes Federation: IDF Diabetes Atlas, 9th edition 2019, Iraq, Country Report 2010-2045, 2019 https://www.diabetesatlas.org/data/en/country/96/iq.html · Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Irak: Helsetjenester,
- Oktober 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2019866/Irak-temanotat-Helsetjenester- 14102019.pdf · UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Medical and healthcare issues, Mai 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2007988/_external__Iraq_- _Medical_and_healthcare_-_CPIN_-_v1.0__May_2019_.pdf · WHO - World Health Organisation: Diabetes Country Profiles, Iraq, 2016 https://www.who.int/diabetes/country-profiles/irq_en.pdf?ua=1 Quelle: - ACCORD-Anfragebeantwortung a-11173-2
(11174)vom 22.01.2020 zum Irak 2.
- Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018 2.
- Allgemeine Versorgungslage in Diyala Im Oktober und November 2018 veröffentlicht REACH in Zusammenarbeit mit RWG (Returns Working Group) Iraq eine Übersicht über rückkehrrelevante Gebiete (Rapid Overview of Areas of Return, ROAR) in Diyala, genauer gesagt zur Stadt Muqdadiya und Dörfern im Norden der Stadt sowie zu Dörfern südlich der Stadt Baqubah, um über den Wiederaufbauprozess zu informieren und dauerhafte und sichere Rückkehr zu unterstützen. REACH sammelte dazu zwischen
- und
- Oktober 2018 Daten von 23 männlichen und zwei weiblichen InformantInnen aus der Stadt Muqdadiya und Dörfern nördlich der Stadt, sowie Daten von 22 männlichen und zwei weiblichen InformantInnen aus Abu Khamis und zwölf weiteren InformantInnen von den umliegenden Dörfern zwischen
- Oktober und
- November
- (REACH, October 2018, S. 2; REACH, November 2018, S. 2) Betreffend die Situation in der Stadt Muqdadiya und den Dörfern im Norden der Stadt sei von der Mehrheit der SchlüsselinformantInnen aus den Bereichen RückkehrerInnen und GemeindeleiterInnen angegeben worden, dass die Region über sehr wenige Möglichkeiten verfüge, einen Lebensunterhalt zu verdienen. Einer der Schlüsselinformanten habe angegeben, dass die Mehrheit der Haushalte über kein ausreichendes Einkommen verfüge (REACH, Oktober 2018, S. 5) Alle befragten GemeindeleiterInnen der Stadt Muqdadiya hätten angegeben, dass alle in der Gemeinde Zugang zu Strom hätten. Dasselbe sei von fünf SchlüsselinformantInnen aus den Dörfern nördlich der Stadt berichtet worden. GemeindeleiterInnen der Stadt Muqdadiya hätten angegeben, dass sie zwischen 12 und 20 Stunden pro Tag Strom aus dem öffentlichen Netz hätten, während es in manchen Dörfern nur drei bis vier Stunden Strom pro Tag aus dem öffentlichen Netz gebe, und in anderen wiederum 24 Stunden pro Tag. Alle Befragten hätten angegeben, im Fall von Ausfällen des öffentlichen Netzes Zugang zu Gemeinschafts- Generatoren zu haben. Die einzige gemeldete Barriere für den Zugang zu Generatoren seien die Kosten gewesen, von denen die Mehrheit der Interviewten angegeben habe, dass sie 10.000 Irakische Dinar pro Ampere betragen habe (REACH, Oktober 2018, S. 5-6) Zum Wasserleitungssystem habe es laut REACH unterschiedliche Meinungen vonseiten der Befragten gegeben, denen zufolge das System in der Stadt Muqdadiya funktioniere, bzw. zwischen zwei und 24 Stunden pro Tag funktioniere. Das Wasser sei laut einigen der Befragten jedoch nicht trinkbar. Das Wasserleitungssystem im Dorf Shaqraq sei laut einigen der Befragten funktionstüchtig, allerdings sei das Wasser nicht immer trinkbar. Berichten zufolge seien manche Dörfer an das Wasserleitungssystem angeschlossen, andere nicht (REACH, Oktober 2018, S. 7) Die Angaben von REACH zur Situation der Dörfer südlich der Stadt Baquba deckten sich weitgehend mit den obigen Angaben zu den Dörfern nördlich von Muqdadiya. (REACH, November 2018, S. 5-7) Im oben bereits angeführten Bericht von Sanad for Peacebuilding und Social Inquiry vom April 2018 finden sich folgende Informationen zu den Städten Khalis, Muqdadiya, Kifri und Baladrooz. In den fünf Städten seien 1.217 Einzelumfragen mit Ortsansässigen und 229 weitere mit Binnenvertriebenen zwischen Dezember 2017 und Januar 2018 durchgeführt worden. Weiters habe es Treffen von 24 Fokusgruppen im Februar 2018 mit insgesamt 140 TeilnehmerInnen gegeben. In Kahlis seien 77 Prozent der Befragten schiitische Araber gewesen, 11 Prozent sunnitische Araber, 1 Prozent Kurden und 11 Prozent hätten keine Angaben zu ihrem ethno-religiösen Hintergrund gemacht. Laut dem Bericht, hätten Befragte in Khalis die negativste Meinung von allen Befragten zur Situation in ihrer Stadt. 82 Prozent der Befragten des Khalis-Zentrums waren der Ansicht, dass wesentliche Dienstleistungen und Rekonstruktionsbedürfnisse nicht gedeckt würden, die höchste Rate der Diyala-Stichproben. Die Befragten der sunnitisch-arabischen Minderheit im Zentrum von Khalis hätten mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit angegeben, dass die Dienste und der Wiederaufbau in den Gemeinden nicht gleichmäßig über die Gemeinschaften verteilt erbracht worden seien, als die schiitischen Araber (Sanad for Peacebuilding/Social Inquiry, April 2018, S. 8). Das World Food Programme (WFP) erstellte im April 2019 eine Karte der sozio-ökonomischen Situation der Bevölkerung des Distriktes Al-Khalis. Dafür seien Daten aus 2012, 2016 und 2017 verwendet worden. Laut WFP hätten 100 Prozent der Haushalte in Al-Khalis einen "akzeptablen Lebensmittelkonsum". 56 Prozent der Haushalte seien "ernährungssicher", 44 Prozent nur marginal ernährungssicher und 1 Prozent sei ernährungsunsicher. 78 Prozent der Bevölkerung hätten kontinuierliche Verfügbarkeit von Trinkwasser und über 90 Prozent würden ihr Wasser vom allgemeinen Wasserversorgungsnetz erhalten. (WFP, 2019, S. 109) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- Jänner 2020) * REACH Initiative: Rapid Overview of Areas of Return (ROAR) Muqdadiya City and Villages to the North, Diyala Governorate, Iraq - October 2018, Oktober 2018 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_situation_overview_roar _muqdadiya_district_october_2018.pdf * REACH Initiative: Rapid Overview of Areas of Return (ROAR) Villages south of Baquba city, Diyala Governorate, Iraq - November 2018, November 2018 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_situation_overview_roar _villages_south_of_baquba_city_november_2018.pdf * Sanad for Peacebuilding; Social Inquiry, UNDP and Austrian Development Cooperation: Conflict Fragility and Social Dynamics in Diyala Governorate, Assessment for Khalis, Muqdadiya, Kifri and Baladrooz Districts, April 2018 https://static1.squarespace.com/static/5bbb4e4c29f2cc31b47ff50f/t/5c515fd5758d4639 fb8908c7/1548836894008/Diyala+Peace+Dynamics+Study+-+Final+Version.pdf * WFP - World Food Programme: Iraq Socio-Economic Atlas 2019, 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2020086/WFP-0000110173.pdf Quelle: - ACCORD-Anfragebeantwortung a-11173-1 vom 22.01.2020 zum Irak 2.
- Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018 2.
- Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 12.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Personen der BF und ihrer individuellen Situation 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Zur individuellen Situation der BF: Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung [BF1 in VH-Niederschrift, S. 15ff; BF2 in VH-Niederschrift, S. 17f] Dass die BF im Irak ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit des BF1 als XXXX bestreiten konnten, ergab sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung [BF1 in VH-Niederschrift, S. 9]. Die BF2 gab dazu an:Dass die BF im Irak ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit des BF1 als römisch 40 bestreiten konnten, ergab sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung [BF1 in VH-Niederschrift, S. 9]. Die BF2 gab dazu an: "Von den Einkünften meines Ehegatten konnten wir sehr gut leben." [BF2 in VH-Niederschrift, S. 10] Dass die BF3 und BF4 im Irak als XXXX gearbeitet haben und von 2011 bis 2015 selbsterhaltungsfähig waren, beruht auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung [BF3 und BF4 in VH-Niederschrift, S. 10]Dass die BF3 und BF4 im Irak als römisch 40 gearbeitet haben und von 2011 bis 2015 selbsterhaltungsfähig waren, beruht auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung [BF3 und BF4 in VH-Niederschrift, S. 10] Dass der BF1 als XXXX auch in Bagdad unterwegs war und seiner Familie von dort Flaschen mit Wasser mitgebracht hat, brachte die BF2 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, ebenso wie, dass ihre im Irak verbliebenen Familienangehörigen aktuell in XXXX auf dieselbe Weise wie sie selbst vor ihrer Ausreise - mit Wasser und Nahrungsmitteln - sich zu versorgen imstande sind [BF2 in VH-Niederschrift, S. 14f]Dass der BF1 als römisch 40 auch in Bagdad unterwegs war und seiner Familie von dort Flaschen mit Wasser mitgebracht hat, brachte die BF2 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, ebenso wie, dass ihre im Irak verbliebenen Familienangehörigen aktuell in römisch 40 auf dieselbe Weise wie sie selbst vor ihrer Ausreise - mit Wasser und Nahrungsmitteln - sich zu versorgen imstande sind [BF2 in VH-Niederschrift, S. 14f] Dass die bfP in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebten bzw. leben, beruht auf deren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die Schwester des BF1 zusammen mit ihren drei Kindern und ihrem bzw. dem geistig behinderten Bruder des BF1 im Irak in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, und diese imstande sind, ihren Lebensunterhalt durch die Witwenpension der Schwester des BF1, ist ihr Ehemann doch bereits verstorben, zu bestreiten, ergab sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung [PV des BF1 in VH-Niederschrift vom 19.12.2019, S. 16]. Dass der BF1 an Diabetes leidet, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt vorgelegten dies bescheinigenden medizinischen Unterlagen bzw. den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung [BF in VH-Niederschrift, S. 5f]. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der übrigen BF wurde nicht nachgewiesen und auch nicht vorgebracht, im Gegenteil, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG doch vorgebracht, die BF2 - BF7 seien gesund [BF in VH-Niederschrift, S. 5]. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der BfP: Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab der BF1 anlässlich seiner am 17.09.2015 stattgehabten Einvernahme an, dass er Anfang August 2015 von IS-Kämpfern auf der Straße in XXXX entführt worden sei. Er sei drei Tage lang festgehalten worden und hätten sie seine Familie mit einer Lösegeldforderung in Höhe von 20.000,00 US-Dollar konfrontiert. Auch sei er misshandelt worden. Seine Verwandten hätten das "Geld zusammengelegt und es an diese Leute bezahlt". Nachdem das Lösegeld gezahlt wurde, sei er freigelassen worden. Eine Woche nach seiner Freilassung hätten er und seine Familie beschlossen, den Irak zu verlassen; dies sei der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen. Den Vorfall habe er der Polizei des Herkunftsstaates nicht angezeigt [BF1 in Niederschrift der LPD Wien vom 17.09.2015, S. 5].Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab der BF1 anlässlich seiner am 17.09.2015 stattgehabten Einvernahme an, dass er Anfang August 2015 von IS-Kämpfern auf der Straße in römisch 40 entführt worden sei. Er sei drei Tage lang festgehalten worden und hätten sie seine Familie mit einer Lösegeldforderung in Höhe von 20.000,00 US-Dollar konfrontiert. Auch sei er misshandelt worden. Seine Verwandten hätten das "Geld zusammengelegt und es an diese Leute bezahlt". Nachdem das Lösegeld gezahlt wurde, sei er freigelassen worden. Eine Woche nach seiner Freilassung hätten er und seine Familie beschlossen, den Irak zu verlassen; dies sei der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen. Den Vorfall habe er der Polizei des Herkunftsstaates nicht angezeigt [BF1 in Niederschrift der LPD Wien vom 17.09.2015, S. 5]. Anlässlich ihrer Erstbefragung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab auch die BF2 an, wegen der Entführung ihres Ehegatten (Anm: des BF1) den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Sie bestätigte zwar die Höhe der Lösegeldforderung und gab an, dass ihre Verwandten und Bekannten das Geld organisiert hätte und dass der Onkel ihres Ehegatten das Geld an die IS-Kämpfer übergeben hätte [BF1 in Niederschrift der LPD Wien vom 17.09.2015, S. 5].Anlässlich ihrer Erstbefragung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab auch die BF2 an, wegen der Entführung ihres Ehegatten Anmerkung, des BF1) den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Sie bestätigte zwar die Höhe der Lösegeldforderung und gab an, dass ihre Verwandten und Bekannten das Geld organisiert hätte und dass der Onkel ihres Ehegatten das Geld an die IS-Kämpfer übergeben hätte [BF1 in Niederschrift der LPD Wien vom 17.09.2015, S. 5]. Schon hier zeigen sich erste Widersprüche in den Angaben des BF1 und der BF
- Während erster davon sprach, dass lediglich seine Verwandten das Gel zusammengelegt und es an die Entführer bezahlt haben sollen, gab die BF2 an, dass das Geld von Verwandten und Bekannten organisiert worden sei und der Onkel des Ehegatten das Lösegeld den IS-Kämpfern übergeben haben soll. Im Gegensatz zur BF2 machte der BF1 keine Angaben dazu, wer das Lösegeld an die Entführer herausgegeben hatte. Anlässlich seiner am 19.10.2017 stattgehabten Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, das Land deshalb verlassen zu haben, weil er entführt wurde. Die Entführer, von denen er nicht angeben konnte, wer sie waren, hätten insgesamt 40.000,00 US-Dollar für seine Freilassung verlangt. Sie hätten seine Frau angerufen und ihr gesagt, dass er nicht freigelassen würde, bevor nicht das Lösegeld in Höhe von 40.000 US-Dollar gezahlt wäre. Am
- Tag sei er freigelassen worden, nachdem ein Verwandter das Geld dorthin gebracht hätte. Er sei nach Hause gegangen. Die Kinder hätten geweint und ihn gefragt, ob er gefoltert oder misshandelt worden wäre. Er habe dies verneint, da ihm das nicht wiederfuhr [BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.10.2017, S. 5]. Ca. 6 Tage nach dem Vorfall hätten er und seine Familie den Irak verlassen, da ihn die Täter nach der Entführung nochmals bedroht hätten [BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.10.2017, S. 5 unten]. Auf die Frage, wer ihn entführt hätte und was dann passiert sei, antwortete der BF1 wörtlich wie folgt [BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.10.2017, S. 5 unten]: "Ich weiß nicht mehr, wer die Entführer waren. Ich weiß nicht welche Gruppierung mich entführte. Mehr kann ich nicht sagen. Deshalb habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen." Damit verstrickte sich der Erstbeschwerdeführer in derart schwere Widersprüche gegenüber den Angaben, die er vor der belangten Behörde gemacht hatte, sodass er BF1 als völlig unglaubwürdig und die angebliche Entführung seiner Person Anfang August 2015 als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt erscheinen. Diese Widersprüche treten einerseits in der Höhe der angeblichen Lösegeldforderung zu Tage. Hatten der BF1 und die BF2 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsorgane anlässlich ihrer Erstbefragung noch eine Lösegeldforderung in Höhe von 20.000,00 US-Dollar angegeben, behauptete der BF1 anlässlich seiner vor der belangten Behörde stattgehabten Befragung eine solche in Höhe von 40.000,00 US-Dollar. Während nach den Angaben des BF1 und der BF2, die sie anlässlich ihrer Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemacht hatten, ausschließlich die Entführung des BF1 Anfang August durch den IS für die Ausreise der bfP aus dem Herkunftsstaat ausschlaggebend gewesen sein soll, soll den Grund für die Ausreise nicht nur die Entführung, sondern eine nachgeschobene Drohung durch die Entführer gebildet haben. Anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV gab der BF1 wiederum an, nicht bedroht worden zu sein [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 19.12.2019, S. 12 unten]. War es nach den Angaben des BF1 und der BF2 noch der IS, der den BF1 entführt haben soll, gab er vor der belangten Behörde explizit an, dass er nicht wisse, wer die Entführer waren bzw. welche Gruppierung ihn entführte [BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.10.2017, S. 5]. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er nicht wisse, von wem er entführt wurde. Seine Entführer bezeichnete er als unbekannte Organisation [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 19.12.2019, S. 20 unten]. Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird dennoch darauf verwiesen, dass der BF1 in der Erstbefragung von einer Entführung "Anfang August 2015", vor dem BFA von einer Entführung konkret am "XXXX.08.2015" sprach, in der Erstbefragung die Täter der Entführung konkret als "IS-Kämpfer" bezeichnete, vor dem BFA hingegen angab, nicht zu wissen, von welcher Gruppierung er entführt worden sei, und in seiner Erstbefragung von einer Lösegeldforderung von 20.000 Dollar, vor dem BFA hingegen davon berichtete, es sei von seiner Frau bzw. seiner Familie für seine Freilassung 40.000 Dollar Lösegeld gefordert worden [BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.10.2017, S. 5]. In Steigerung seines Vorbringens in der Erstbefragung brachte der BF1 vor dem BFA zudem vor, er sei nach seiner Entführung von den Tätern nochmals bedroht worden, und (erst) daraufhin mit seiner Familie ausgereist [BF1 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 5], Fest steht jedenfalls, dass er sich in seinem Fluchtvorbringen nicht auf einen konkreten Täterkreis festlegen konnte. Vor dem BFA befragt, warum der BF1 in der Erstbefragung angab, er sei seitens des IS entführt worden, brachte dieser vor: "Ich weiß nicht, welche Gruppierung es war. Es herrschen so viele." [BF1 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7] Kurz darauf befragt, was ihn bei einer Rückkehr in den Irak erwarten würde, gab der BF1 an: "Ich würde entweder wieder entführt oder getötet werden. Von schiitischen Milizen." [BF1 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 8] Mit diesem Vorbringen hat der BF1 seine Angabe zuvor in der Einvernahme, es könnte sich bei den Tätern auch um schiitische Milizangehörige gehandelt haben, aufrecht gehalten. Der BF1 konnte bezüglich der angeblichen Täter vor dem BFA jedenfalls nur unkonkrete, überaus allgemein gehaltene Angaben machen. Ihm wurde vorgehalten: "Sie machen nur sehr unkonkrete Angaben und die Geschichte der Entführung wirkt sehr unglaubwürdig und allgemeingehalten." Aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, gab der BF1 an: "Ich kann nicht mehr zurück in mein Land, weil ich dort verfolgt und bedroht werde von diesen Gruppierungen. Ich habe Angst um das Leben meiner Familie und würde gerne in Österreich bleiben. Mein Leben ist im Irak in Gefahr." Befragt, "welche Gruppierungen", gab der BF1 an: "Es gibt viele Gruppierungen. Asa'ib Ahl Haqq, schiitische Milizen." [BF1 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 6] In der mündlichen Verhandlung befragt, von wem er entführt worden sei, brachte der BF1 vor: "Ich weiß es nicht. Eine unbekannte Organisation." [BF1 in VH-Niederschrift, S. 20]. Nochmals gesteigert in der mündlichen Verhandlung sprach der BF1 davon, "Banden" hätten ihn entführt: Der BF1 brachte nach seinen Angaben, Angst vor der Polizei gehabt und deshalb seine Entführung nicht angezeigt zu haben, und er außerdem gar nicht wisse, wen er überhaupt anzeigen hätte sollen, kenne er doch niemanden, vor: "Ich weiß nicht, wer mich entführt hat. Es sind Banden." [BF1 in VH-Niederschrift, S. 21] Genauso wenig wie auf einen Täterkreis konnte bzw. wollte er sich im Zuge seines Fluchtvorbringens auch nicht auf einen Grund für seine Entführung festlegen. So brachte er erstmals in der Beschwerde vor, für die behauptete Entführung des BF1 könnte seine Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung, könnten "schiitische Milizen, insbesondere die Asa¿ib Ahl al-Haqq" verantwortlich sein bzw. auch "seine Tätigkeit als XXXX" Grund sein [Beschwerdevorbringen, S. 3]. Dies hielt er anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrecht. So verneinte er die Frage, ob er oder ein Mitglied seiner Familie aus religiösen Gründen oder aus ethnischen Gründen oder aus ethnischen Gründen (die bfP gehören zur Volksgruppe der Araber) oder aus politischen Gründen bedroht worden seien [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 19.12.2019, S. 21]. Davon, dass der BF1, wie er erstmals in seiner Beschwerde vorbrachte, im Zuge seiner Tätigkeit als XXXX "auch regelmäßig irakische Beamte" XXXX zu haben, sprach er früher im Verfahren jedenfalls nicht, weshalb sich seine diesbezüglichen Angaben insgesamt als unglaubwürdig erweisen.Davon, dass der BF1, wie er erstmals in seiner Beschwerde vorbrachte, im Zuge seiner Tätigkeit als römisch 40 "auch regelmäßig irakische Beamte" römisch 40 zu haben, sprach er früher im Verfahren jedenfalls nicht, weshalb sich seine diesbezüglichen Angaben insgesamt als unglaubwürdig erweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der BF1 nicht mehr davon, dass der XXXX der Grund für seine Entführung gewesen sei, sondern gab er als Entführungsgrund allgemeingehalten und mutmaßend an:In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der BF1 nicht mehr davon, dass der römisch 40 der Grund für seine Entführung gewesen sei, sondern gab er als Entführungsgrund allgemeingehalten und mutmaßend an: "Weil ich Leute mit dem XXXX hin- und hergeführt habe. Ich habe umgerechnet 2000,00 Dollar im Monat verdient. Ich glaube, dass ich aufgrund dessen entführt wurde." [BF1 in VH-Niederschrift, S. 21]"Weil ich Leute mit dem römisch 40 hin- und hergeführt habe. Ich habe umgerechnet 2000,00 Dollar im Monat verdient. Ich glaube, dass ich aufgrund dessen entführt wurde." [BF1 in VH-Niederschrift, S. 21] Dass der BF1, wie er glaub