Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (BF) am 22.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt (AS 267) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.06.2019
Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 zurückgewiesen. Mit verfasstem Schreiben des BF vom 22.09.2019, fälschlicher Weise direkt eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht - eingelaufen am 25.09.2019 - und Weiterleitung durch das Gericht zuständigkeitshalber an das BFA am 30.09.2019 und anschließender Vorlage durch das BFA an das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2019, erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 15.10.2019 des Bundesverwaltungsgerichts, dem BF durch Hinterlegung am 24.10.2019 zugestellt wurde diesem ein Verspätungsvorhalt seiner Beschwerde zur Vorlage gebracht. Ihm wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Schreiben vom 04.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 eine Stellungnahme ein.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerden gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist
Abs. 4 Z 1 leg cit in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerden gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist
Absatz 4, Ziffer eins, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung.
G hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
G ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.
G darf das Dokument, wenn es dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an den Ersatzempfänger zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 16, Absatz eins, ZustellG darf das Dokument, wenn es dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an den Ersatzempfänger zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, ZustellG
GVG nicht anwendbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
G ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
G sieht vor, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sieht vor, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 21.08.2019 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 22.08.2019 nachweislich zugestellt. Ausgehend davon endete
GVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG nach vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist
Abs. 4 Z 1 leg cit in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung. Dem BF wurde der Bescheid rechtskräftig am 21.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war sodann der 22.08.2019 und endete daher die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 19.09.2019 um 24:00 Uhr. Der BF brachte die Beschwerde am 23.09.2019 rechtswidriger Weise beim Bundesverwaltungsgericht ein sodass die Beschwerdeeingabe vom Bundesverwaltungsgericht an das BFA weitergeleitet wurde und sie am 01.10.2019 wiederum durch Aktenvorlage seitens des BFA, bei diesem eintraf.Ausgehend davon endete
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist
Absatz 4, Ziffer eins, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung. Dem BF wurde der Bescheid rechtskräftig am 21.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war sodann der 22.08.2019 und endete daher die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 19.09.2019 um 24:00 Uhr. Der BF brachte die Beschwerde am 23.09.2019 rechtswidriger Weise beim Bundesverwaltungsgericht ein sodass die Beschwerdeeingabe vom Bundesverwaltungsgericht an das BFA weitergeleitet wurde und sie am 01.10.2019 wiederum durch Aktenvorlage seitens des BFA, bei diesem eintraf. Die Beschwerde ist demnach verspätet eingebracht worden. Der BF führte in seiner abgegebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt zusammengefasst aus, dass der Fristbeginn zur Einbringung einer Beschwerde nicht früher als am 24.08.2019 eintreten könnte, da er sich arbeitsbedingt nicht an seinem Wohnort in XXXX aufgehalten habe. Er sei als LKW-Fahrer von der 4-Tagesschicht um rund 18:00 Uhr nach Hause gekommen und habe er den hinterlegten Bescheid erst am Montag darauf am 26.08.2019 abholen könne. Als Beweis legte der BF eine Stundeabrechnung seiner Firma vor.Der BF führte in seiner abgegebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt zusammengefasst aus, dass der Fristbeginn zur Einbringung einer Beschwerde nicht früher als am 24.08.2019 eintreten könnte, da er sich arbeitsbedingt nicht an seinem Wohnort in römisch 40 aufgehalten habe. Er sei als LKW-Fahrer von der 4-Tagesschicht um rund 18:00 Uhr nach Hause gekommen und habe er den hinterlegten Bescheid erst am Montag darauf am 26.08.2019 abholen könne. Als Beweis legte der BF eine Stundeabrechnung seiner Firma vor. Daraus ergibt sich einerseits, dass wenn davon ausgegangen wird, dass dem BF tatsächlich der Bescheid erst am 26.08.2019 rechtmäßig zugestellt worden wäre, trotzdem die Beschwerde zu spät eingebracht worden wäre, da diese erst am 01.10.2019 rechtmäßig am Bundesverwaltungsgericht eintraf (BF reichte die Beschwerde rechtswidriger Weise am 23.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein sodass diese
Andererseits sind dem BF trotz Abholung des Bescheides am 26.08.2019 noch fünf Wochen der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde geblieben.Daraus ergibt sich einerseits, dass wenn davon ausgegangen wird, dass dem BF tatsächlich der Bescheid erst am 26.08.2019 rechtmäßig zugestellt worden wäre, trotzdem die Beschwerde zu spät eingebracht worden wäre, da diese erst am 01.10.2019 rechtmäßig am Bundesverwaltungsgericht eintraf (BF reichte die Beschwerde rechtswidriger Weise am 23.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein sodass diese
Paragraph 6, AVG an das BFA weiterzuleiten war). Andererseits sind dem BF trotz Abholung des Bescheides am 26.08.2019 noch fünf Wochen der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in diesem Fall den Tatbestand des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG nicht erfüllt, weshalb im gegenständlichen Fall der am 21.09.2019 hinterlegte Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am 22.09.2019 als zugestellt gilt (vgl. VwGH 28.02.2007, Zl. 2006/13/0178).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in diesem Fall den Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG nicht erfüllt, weshalb im gegenständlichen Fall der am 21.09.2019 hinterlegte Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am 22.09.2019 als zugestellt gilt vergleiche VwGH 28.02.2007, Zl. 2006/13/0178). Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 23.09.2019 bzw. 01.10.2019 erhobene Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2223735.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.