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{'item': 'L512 2150483-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlL512 2150483-1 SpruchL512 2150483-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marle

§ 28Abs. 1 Vw

GVG 2014 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte am 18.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte am 18.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2015 im Zuge seiner Erstbefragung und anschließend am 20.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbedingungen und seiner Integration in Österreich befragt.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2015 im Zuge seiner Erstbefragung und anschließend am 20.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbedingungen und seiner Integration in Österreich befragt. I.
  5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 3Abs 1 Asyl

G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Der Beschwerdeführer hat gegen den oa. Bescheid fristgerecht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde erhoben., römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer hat gegen den oa. Bescheid fristgerecht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde erhoben. I.
  3. Mit Schreiben vom 28.01.2020 bzw. nach Schriftverkehr mit Schriftsatz vom 05.02.2020 gab der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung bekannt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis IV. zurückziehtrömisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 28.01.2020 bzw. nach Schriftverkehr mit Schriftsatz vom 05.02.2020 gab der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung bekannt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. zurückzieht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde):

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 28.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2020 eingelangt, die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gegen die Spruchpunkte I bis IV zurückgezogen. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 28.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2020 eingelangt, die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier zurückgezogen.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß

§ 28Abs. 1 Vw

GVG einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L512.2150483.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.