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{'item': 'L516 2220634-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlL516 2220634-1 SpruchL516 2220634-1/6E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2019, GZ: 08114/ GF: 3990339 ABB-Nr. 3990339, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.05.2019, GZ: 08114/ GF: 3990339 ABB-Nr. 3990339, beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Zu A) Einstellung des Verfahrens

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.05.2019 wies das Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.04.2019 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den iranischen Staatsangehörigen XXXX , geb XXXX (Mitbeteiligter), für die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab. Der Mitbeteiligte war zu jenem Zeitpunkt noch Asylwerber im laufenden Asylverfahren.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.05.2019 wies das Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.04.2019 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb römisch 40 (Mitbeteiligter), für die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab. Der Mitbeteiligte war zu jenem Zeitpunkt noch Asylwerber im laufenden Asylverfahren. Dagegen wurde zunächst Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  3. Mit am 20.08.2019 mündlich verkündeten und am 09.09.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Asylverfahren des Mitbeteiligten abgeschlossen und dem Mitbeteiligten die Flüchtlingseigenschaft und der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt (Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2019, W183 2210974-1/8E).
  4. Mit am 20.08.2019 mündlich verkündeten und am 09.09.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Asylverfahren des Mitbeteiligten abgeschlossen und dem Mitbeteiligten die Flüchtlingseigenschaft und der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt (Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2019, W183 2210974-1/8E).
  5. Nach schriftlicher Manuduktion durch das Bundesverwaltungsgericht und Belehrung über die Rechtsfolgen zog die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom 06.06.2019 mit Schreiben vom 14.01.2020 zurück. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
  6. Nach schriftlicher Manuduktion durch das Bundesverwaltungsgericht und Belehrung über die Rechtsfolgen zog die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom 06.06.2019 mit Schreiben vom 14.01.2020 zurück. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
  7. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da dem Mitbeteiligten jedoch der Status eines Asylberechtigten gem § 3 AsylG zukommt, benötigt er jedoch weiterhin keine Bewilligung des AMS mehr für eine Arbeitsaufnahme (§ 1 Abs 1 Buchstabe a AuslBG).
  8. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da dem Mitbeteiligten jedoch der Status eines Asylberechtigten gem Paragraph 3, AsylG zukommt, benötigt er jedoch weiterhin keine Bewilligung des AMS mehr für eine Arbeitsaufnahme (Paragraph eins, Absatz eins, Buchstabe a AuslBG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision
  9. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2220634.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.