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{'item': 'L516 2221728-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlL516 2221728-1 SpruchL516 2221728-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.04.2019, GZ: 08114/ GF: 3984605 ABB-Nr. 3984605, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.04.2019, GZ: 08114/ GF: 3984605 ABB-Nr. 3984605, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 AuslBG stattgegeben und XXXX für den afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb XXXX , antragsgemäß für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) eine Beschäftigungsbewilligung mit Geltungsdauer von 01.03.2020 bis 01.06.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38 Wochenstunden bei einer Mindestentlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung erteilt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, AuslBG stattgegeben und römisch 40 für den afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb römisch 40 , antragsgemäß für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) eine Beschäftigungsbewilligung mit Geltungsdauer von 01.03.2020 bis 01.06.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38 Wochenstunden bei einer Mindestentlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung erteilt. Die Beschäftigungsbewilligung wird gemäß § 8 Abs 1 AuslBG mit der Auflage verbunden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten und seine Entlohnung ist der jeweiligen kollektivvertraglichen Erhöhung anzupassen. Die Beschäftigungsbewilligung wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG mit der Auflage verbunden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten und seine Entlohnung ist der jeweiligen kollektivvertraglichen Erhöhung anzupassen. B) Die ordentliche Revision ist zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 12.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer römisch 40 , geb römisch 40 , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 12.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) mit einer Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für 38 Wochenstunden.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer römisch 40 , geb römisch 40 , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) mit einer Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für 38 Wochenstunden. 1.2 Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 12.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig. Begründet wurde dies unter Bezugnahme auf einen „Erlass des Bundesministeriums von 12.09.2018“ damit, dass „ab sofort keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen für „Asylwerber*Innen“ in Lehre erteilt werden!“. 1.3 Das AMS führte ein Ersatzkraftverfahren durch. Die vom AMS vorgesehenen Ersatzbewerber haben sich nicht beworben. Es konnte aus Gründen, die nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten hatte, keine Ersatzkraft vermittelt werden. 1.4 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages gemäß § 4 Abs 3 AuslBG mit Bescheid vom 12.04.2019 damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der Sitzung am 12.04.2019 nicht einhellig befürwortet hat und darüber hinaus auch keine der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen würden.1.4 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG mit Bescheid vom 12.04.2019 damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der Sitzung am 12.04.2019 nicht einhellig befürwortet hat und darüber hinaus auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen würden. 1.5 Der Mitbeteiligte brachte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren wurde am 14.01.2016 zugelassen (§ 51 AsylG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschied über den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.05.
  2. Gegen jenen Bescheid des BFA erhob der Mitbeteiligte Beschwerde und das Beschwerdeverfahren dazu ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005.1.5 Der Mitbeteiligte brachte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren wurde am 14.01.2016 zugelassen (Paragraph 51, AsylG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) entschied über den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.05.
  3. Gegen jenen Bescheid des BFA erhob der Mitbeteiligte Beschwerde und das Beschwerdeverfahren dazu ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG
  4. 1.6 Es liegen keine Gründe in der Person der Arbeitgeberin oder des Ausländers vor, die gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprechen.
  5. Beweiswürdigung 2.
  6. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren und den Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters (IZR) (OZ 2). 2.2 Die Feststellung, dass keine Gründe in der Person der Arbeitgeberin oder des Ausländers vorliegen, die gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprechen würden, beruht darauf, dass derartiges vom AMS im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht geltend gemacht wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Bestimmungen des AuslBG 3.1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den § 13 AsylG 2005 verfügt.3.1 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraph 13, AsylG 2005 verfügt. 3.2 Gemäß § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet.3.2 Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet. Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung – BHZÜV 3.3 Gemäß § 1 Z 1 BHZÜV dürfen über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs 1 AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint.3.3 Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BHZÜV dürfen über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint. Regelungen der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) 3.4 Gemäß Art 15 Abs 1 Aufnahme-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.3.5 Gemäß Art 15 Abs 2 Aufnahme-RL beschließen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen.3.4 Gemäß Artikel 15, Absatz eins, Aufnahme-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann., 3.5 Gemäß Artikel 15, Absatz 2, Aufnahme-RL beschließen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen. 3.6 Gemäß Art 15 Abs 3 Aufnahme-RL darf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden.3.6 Gemäß Artikel 15, Absatz 3, Aufnahme-RL darf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden. 3.7 Gemäß Art 28 Abs 1 Aufnahme-RL führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen.3.7 Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Aufnahme-RL führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen. 3.8 Gemäß Art 28 Abs 2 Aufnahme-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang I spätestens am
  9. Juli 2016 die entsprechenden Informationen.3.8 Gemäß Artikel 28, Absatz 2, Aufnahme-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang römisch eins spätestens am
  10. Juli 2016 die entsprechenden Informationen. 3.9 Die Österreichische Stellungnahme an die Europäische Kommission gemäß Art 28 zur Umsetzung der Aufnahme-RL lautet:"In Entsprechung des Artikels 15 Abs. 1 der Aufnahme-RL haben Asylwerberinnen und Asylwerber Arbeitsmarktzugang im Wege eines Beschäftigungsbewilligungsverfahrens gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsaufnahme der Asylwerberinnen und Asylwerber einzuholen. Die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung erfolgt nach Maßgabe des § 4b AuslBG, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürgerinnen und -Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmerinnen und-arbeitnehmer oder Ausländerinnen und Ausländer mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang Vorrang einzuräumen ist. Beschäftigungsbewilligungen sind für Asylwerber und Asylwerber zulässig, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz haben. Die übrigen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG dienen insbesondere der Verhinderung illegaler Beschäftigung und der Sicherung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen."3.9 Die Österreichische Stellungnahme an die Europäische Kommission gemäß Artikel 28, zur Umsetzung der Aufnahme-RL lautet:, "In Entsprechung des Artikels 15 Absatz eins, der Aufnahme-RL haben Asylwerberinnen und Asylwerber Arbeitsmarktzugang im Wege eines Beschäftigungsbewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsaufnahme der Asylwerberinnen und Asylwerber einzuholen. Die nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 4 b, AuslBG, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürgerinnen und -Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmerinnen und-arbeitnehmer oder Ausländerinnen und Ausländer mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang Vorrang einzuräumen ist. Beschäftigungsbewilligungen sind für Asylwerber und Asylwerber zulässig, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz haben. Die übrigen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG dienen insbesondere der Verhinderung illegaler Beschäftigung und der Sicherung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen." Zum gegenständlichen Verfahren 3.10 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der Sitzung am 12.04.2019 nicht einhellig befürwortet hat. Der Regionalbeirat begründete seine Entscheidung in jener Sitzung unter Bezugnahme auf einen „Erlass des Bundesministeriums von 12.09.2018“ damit, dass „ab sofort keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen für „Asylwerber*Innen“ in Lehre erteilt werden!“ Der Verfassungsgerichtshof hat am 22.09.2017 mit seinem Erkenntnis E 503/2016-11 ausgesprochen, dass die Annahme, der Regionalbeirat habe keine Begründungspflicht, im Widerspruch zum Rechtsstaatprinzip und zur dazu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in vergleichbaren Konstellationen stehe sowie, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu überprüfen hat (VfGH 22.09.2017, E 503/2016-11). Soweit der Regionalbeirat die nicht einhellige Befürwortung damit begründet hat, dass aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums von 12.09.2018 „ab sofort keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber*Innen“ in Lehre erteilt werden“ dürfen, ist festzustellen, dass eine derartige Einschränkung dem Gesetz und insbesondere § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG nicht zu entnehmen ist. Soweit der Regionalbeirat die nicht einhellige Befürwortung damit begründet hat, dass aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums von 12.09.2018 „ab sofort keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber*Innen“ in Lehre erteilt werden“ dürfen, ist festzustellen, dass eine derartige Einschränkung dem Gesetz und insbesondere Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht zu entnehmen ist. 3.11 Das AMS weicht mit seiner Begründung von der in der oben (3.9) zitierten Stellungnahme an die Europäische Kommission geäußerten Rechtsansicht Österreichs ab, der zufolge bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber lediglich die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 iVm § 4b AuslBG erfüllt sein müssen (so bereits BVwG 25.06.2018, W209 2184888-1/18E; 10.01.2019, L512 2208717-1/8E, 23.01.2020, W151 2226055-1/9E; 01.10.2019, L517 2219978-1/7E).3.11 Das AMS weicht mit seiner Begründung von der in der oben (3.9) zitierten Stellungnahme an die Europäische Kommission geäußerten Rechtsansicht Österreichs ab, der zufolge bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG erfüllt sein müssen (so bereits BVwG 25.06.2018, W209 2184888-1/18E; 10.01.2019, L512 2208717-1/8E, 23.01.2020, W151 2226055-1/9E; 01.10.2019, L517 2219978-1/7E). Darüber hinaus stünde eine derartige Einschränkung der Arbeitsmarktzulassung auf die im § 4 Abs 3 AuslBG oder in der BHZÜV genannten Personengruppen Art 15 Abs 2 der Aufnahme-RL entgegen, wonach Asylwerbern ein effektiver Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen ist. So ist auch dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufnahme-RL (COM/2008/815/FINAL) zu entnehmen, dass der tatsächliche Zugang von Asylwerbern zu einer Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränkt werden darf und eine faire Chance auf Zugang zu einer Beschäftigung bestehen muss. Dies wäre jedoch bei einer Einschränkung auf Asylwerber, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG oder der BHZÜV erfüllen - also de facto auf Asylwerber, deren Bewilligung vom Regionalbeirat einhellig befürwortet wird (Abs 3 Z 1) oder die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG beschäftigt werden sollen (Abs 3 Z 5) - gerade nicht der Fall, zumal damit nur in Einzelfällen eine Beschäftigung ermöglicht würde.Darüber hinaus stünde eine derartige Einschränkung der Arbeitsmarktzulassung auf die im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG oder in der BHZÜV genannten Personengruppen Artikel 15, Absatz 2, der Aufnahme-RL entgegen, wonach Asylwerbern ein effektiver Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen ist. So ist auch dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufnahme-RL (COM/2008/815/FINAL) zu entnehmen, dass der tatsächliche Zugang von Asylwerbern zu einer Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränkt werden darf und eine faire Chance auf Zugang zu einer Beschäftigung bestehen muss. Dies wäre jedoch bei einer Einschränkung auf Asylwerber, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG oder der BHZÜV erfüllen - also de facto auf Asylwerber, deren Bewilligung vom Regionalbeirat einhellig befürwortet wird (Absatz 3, Ziffer eins,) oder die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG beschäftigt werden sollen (Absatz 3, Ziffer 5,) - gerade nicht der Fall, zumal damit nur in Einzelfällen eine Beschäftigung ermöglicht würde. 3.12 Fallbezogen gelangt Art 15 Aufnahme-RL zur Anwendung, da das BFA erst nach mehr als neun Monaten eine Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz getroffen hat, dieses Verzögerung nicht dem Mitbeteiligten anzulasten ist, der Mitbeteiligte gegen jene Entscheidung des BFA mit seiner Beschwerde ein Rechtsmittel erhoben hat, welchem aufschiebende Wirkung zukommt und welches nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dementsprechend steht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG in unmittelbarer Anwendung des Art 15 Abs 2 Aufnahme-RL der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen. Das Verfahren des Mitbeteiligten zu seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde auch zugelassen und er verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005.3.12 Fallbezogen gelangt Artikel 15, Aufnahme-RL zur Anwendung, da das BFA erst nach mehr als neun Monaten eine Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz getroffen hat, dieses Verzögerung nicht dem Mitbeteiligten anzulasten ist, der Mitbeteiligte gegen jene Entscheidung des BFA mit seiner Beschwerde ein Rechtsmittel erhoben hat, welchem aufschiebende Wirkung zukommt und welches nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dementsprechend steht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG in unmittelbarer Anwendung des Artikel 15, Absatz 2, Aufnahme-RL der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen. Das Verfahren des Mitbeteiligten zu seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde auch zugelassen und er verfügt über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG
  11. 3.13 Gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4b AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Dies entspricht auch der oben zitierten Stellungnahme Österreichs an die Europäisches Kommission, der zufolge die nach Art 15 Abs 2 der Aufnahme-RL zulässige Arbeitsmarktprüfung nach Maßgabe des § 4b AuslBG erfolgt.3.13 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Dies entspricht auch der oben zitierten Stellungnahme Österreichs an die Europäisches Kommission, der zufolge die nach Artikel 15, Absatz 2, der Aufnahme-RL zulässige Arbeitsmarktprüfung nach Maßgabe des Paragraph 4 b, AuslBG erfolgt. Fallbezogen hat das AMS auch bereits ein Ersatzkraftstellungsverfahren durchgeführt. Die vom AMS vorgesehenen Ersatzbewerber haben sich nicht beworben. Es konnte aus Gründen, die nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten hatte, keine Ersatzkraft vermittelt werden. 3.14 Der Beschäftigung stehen, soweit ersichtlich, auch keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen; ebenso liegen keine Gründe in der Person der Arbeitgeberin oder des Ausländers vor, die gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprächen. Derartiges wurde vom AMS im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht geltend gemacht. 3.15 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung liegen somit vor. 3.16 Gemäß § 7 Abs 4 AuslBG ist Lehrlingen die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen. 3.16 Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AuslBG ist Lehrlingen die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen. Fallbezogen dauert die Lehre zum Restaurantfachmann drei Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung BGBl II Nr 268/1975 idF BGBl II Nr 186/2019, Anlage 1; Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl II 139/2019). Die gesetzliche Verpflichtung zur Weiterverwendung beträgt gemäß § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) drei Monate.Fallbezogen dauert die Lehre zum Restaurantfachmann drei Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 268 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 186 aus 2019,, Anlage 1; Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2019,). Die gesetzliche Verpflichtung zur Weiterverwendung beträgt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG) drei Monate. 3.17 Gemäß § 8 Abs 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass die bewilligte Ausländerin nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.3.17 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass die bewilligte Ausländerin nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. 3.18 Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben. Mündliche Verhandlung 3.19 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.19 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Revision 3.20 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage, ob im Falle der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Art 15 der Aufnahme-RL mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG erfüllt sein müssen, fehlt.3.20 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage, ob im Falle der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Artikel 15, der Aufnahme-RL mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG erfüllt sein müssen, fehlt. 3.21 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2221728.1.00

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