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{'item': 'L516 2224452-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlL516 2224452-1 SpruchL516 2224452-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef KEMPF, Dr. Josef MAIER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX , vom 03.09.2019, Zahl GZ: 08114 / GF: 4011457 ABB-Nr 4011457, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef KEMPF, Dr. Josef MAIER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle römisch 40 , vom 03.09.2019, Zahl GZ: 08114 / GF: 4011457 ABB-Nr 4011457, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die indonesische Staatsangehörige XXXX , geb XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) stellte am 01.08.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Kellnerin“ beim Beschwerdeführer. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das AMS übermittelt.Die indonesische Staatsangehörige römisch 40 , geb römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) stellte am 01.08.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Kellnerin“ beim Beschwerdeführer. Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das AMS übermittelt. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 15 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: Punkte / Alter (29 Jahre): 15 Punkte. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 15 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: Punkte / Alter (29 Jahre): 15 Punkte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige von Indonesien und war im Antragszeitpunkt unter 30 Jahre alt. Sie stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die Tätigkeit als „Kellnerin“ beim Beschwerdeführer. Für diese Tätigkeit wurde eine monatliche Entlohnung von brutto € 1.600,-- für 40 Wochenstunden vereinbart.1.1 Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige von Indonesien und war im Antragszeitpunkt unter 30 Jahre alt. Sie stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die Tätigkeit als „Kellnerin“ beim Beschwerdeführer. Für diese Tätigkeit wurde eine monatliche Entlohnung von brutto € 1.600,-- für 40 Wochenstunden vereinbart. 1.2 Die Mitbeteiligte hat in Indonesien am College für Tourism ein vierjähriges Ausbildungsprogramm für den Bereich Travel Business Management absolviert und damit am XXXX den akademischen Grad Bachelor of Applied Science in Tourism erworben.1.2 Die Mitbeteiligte hat in Indonesien am College für Tourism ein vierjähriges Ausbildungsprogramm für den Bereich Travel Business Management absolviert und damit am römisch 40 den akademischen Grad Bachelor of Applied Science in Tourism erworben. Ausbildungsinhalt dieser Ausbildung waren laut dem „Academic Transcript“ folgende Fächer: English/French/Pancasila Education/Nations Cultural Knowledge/Introduction to Tourism/Accommodation & Restaurant Knowledge/Service Psychology/Travel Business Accounting/Indonesian/Tourism Geography/Tour Guide/Air Administration Procedure/Tourism Ethnography/Personality Ethics/Christian Education/Tourism Business Correspondence/Tourism Business Management/International Tourism Geography/Travel Planning/Land Operation/Field Trip/Tourism Marketing Management/Introduction to Computers/Conversion Knowledge/Local Travel Documents/Cargo Business Management/Land Operation Procedure/Public Relations/Tourism Business Communication/Business Computer Application/International Travel Documents/Tourism Transport Management/Travel Operations/Travel Arrangement/Indonesian Language/Health/Ecotourism/Research Methodology/Hotel Reservation/Statistics/Travel Documents & Facilities/Rates & Prices Calculation/Entrepreneurship/Tourist Object & Attraction Analysis/Tourism Economy/Financial Management/Human Resources Management/Cruise Ship Tourism Knowledge/Tourism Marketing Research/Management Information System/Tourism Marketing Strategy/Service Quality Management/Tourism Product Planning/Seminar/On the Job Training/Final Project. 1.3 Die Mitbeteiligte hat folgende ausgeübte Berufstätigkeiten nachgewiesen: Dokument Beginn Ende Beschäftigungsdauer Beschäftigungsart XXXX römisch 40 01.03.2019 10.06.2019 3 Monate 10 Tage Restaurant waitress XXXX römisch 40 09.02.2018 02.09.2018 6 Monate 21 Tage Trainee Restaurant Asia XXXX römisch 40 März 2016 Juli 2016 5 Monate freelance waitress XXXX römisch 40 11.08.2014 03.10.2014 1 Monat 23 Tage job training 1.4 Die Mitbeteiligte hat zum Nachweis von Sprachkenntnissen eine Kursbesuchsbestätigung der „EF Englisch First School“ für die Sprache Englisch für das Niveau „A1 Beginner 3“ vom 09.05.2011 bis 08.07.2011 sowie „A2 Elementary 1“ vom 18.07.2011 bis 19.09.2011 vorgelegt; für die Sprache Deutsch wurde ein „Certificate Berlitz Level 1“ vom 14.07.2017 für den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.
  2. Beweiswürdigung Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vorgelegten Unterlagen und Nachweise der Mitbeteiligten beinhalten.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet 3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages gemäß § 12a AuslBG damit, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 15 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: Punkte / Alter (29 Jahre): 15 Punkte. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass das von der Mitbeteiligten absolvierte Studium rein auf Tourismus ausgelegt sei und nicht auf Gastronomie, sodass dies keine Ausbildung als Kellnerin belege. Mangels angerechneter Qualifikation könne auch keine Berufspraxis angerechnet werden. Die vorgelegten Sprachzertifikate würden nicht den Anforderungen der NAG-Durchführungsverordnung, den Anforderungen der FPG-Durchführungsverordnung und den Vorgaben für die NAG-Behörden entsprechen. Es seien Sprachzeugnisse notwendig, die nicht älter als ein Jahr seien und von renommierten Sprachzentren stammen würden.3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 12 a, AuslBG damit, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 15 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: Punkte / Alter (29 Jahre): 15 Punkte. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass das von der Mitbeteiligten absolvierte Studium rein auf Tourismus ausgelegt sei und nicht auf Gastronomie, sodass dies keine Ausbildung als Kellnerin belege. Mangels angerechneter Qualifikation könne auch keine Berufspraxis angerechnet werden. Die vorgelegten Sprachzertifikate würden nicht den Anforderungen der NAG-Durchführungsverordnung, den Anforderungen der FPG-Durchführungsverordnung und den Vorgaben für die NAG-Behörden entsprechen. Es seien Sprachzeugnisse notwendig, die nicht älter als ein Jahr seien und von renommierten Sprachzentren stammen würden. 3.2 Die Beschwerde bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die abgeschlossene Ausbildung der Mitbeteiligten weit über die Ausbildung als Kellnerin hinausgehe, ein Teil der Ausbildung sei auch die Ausbildung zur Kellnerin, weshalb 30 Punkte anzurechnen seien. Auch sei die Mitbeteiligte mehrjährig als Kellnerin auf einem Kreuzfahrtschiff beschäftigt gewesen; weshalb 10 Punkte anzurechnen seien. Die Mitbeteiligte spreche schließlich sehr gut Deutsch und Englisch, daher seien 15 Punkte für Deutsch und 10 für Englisch anzurechnen; unter Berücksichtigung des Alters (15 Punkte) seien daher insgesamt 80 Punkte anzurechnen. Keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBGKeine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG 3.3 Die berufliche Qualifikation als „Kellner/-in“ ist in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2020 (BGBl II 421/2019) für das Bundesland Oberösterreich als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. 3.3 Die berufliche Qualifikation als „Kellner/-in“ ist in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2020 Bundesgesetzblatt Teil 2, 421 aus 2019,) für das Bundesland Oberösterreich als Mangelberuf im Sinne des Paragraph 13, AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. 3.4 Gemäß § 12a Z 1 werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können.3.4 Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, dass seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (so Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 40 zu §§ 12-13, S 320).Eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, dass seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (so Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 40 zu Paragraphen 12 -, 13,, S 320). Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Gemäß § 5 Abs 1 lit c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Gem 6 Abs 3 BAG ist die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe gegenseitig anrechenbar. Gem 6 Abs 6 BAG hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muss, festzulegen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Gem 6 Absatz 3, BAG ist die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe gegenseitig anrechenbar. Gem 6 Absatz 6, BAG hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muss, festzulegen. Nach den Regelungen zur Ausbildung in Lehrberufen in Österreich beträgt die Lehrzeit für den Lehrberuf Restaurantfachmann/-frau – dem der Mangelberuf „Kellner/-in“ zuzuordnen ist – drei Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung BGBl II Nr 268/1975 idF BGBl II Nr 186/2019, Anlage 1; Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl II 139/2019).Nach den Regelungen zur Ausbildung in Lehrberufen in Österreich beträgt die Lehrzeit für den Lehrberuf Restaurantfachmann/-frau – dem der Mangelberuf „Kellner/-in“ zuzuordnen ist – drei Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 268 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 186 aus 2019,, Anlage 1; Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2019,). 3.5 Fallbezogen verfügt die Mitbeteiligte über einen Bachelor of Applied Science in Tourism für den Fachbereich Travel Business Management, nicht jedoch über eine Ausbildung im beantragten Mangelberuf Kellnerin. Für die Mitbeteiligte wurde zum Nachweis der Ausbildungsinhalte ein „Academic Transcript“ vorgelegt. Aus diesem ergibt sich (siehe oben 1.2), dass der Lehrinhalt jener Ausbildung nicht mit dem Lehrberuf „Restaurantfachmann/-frau“, dem der Mangelberuf „Kellner/-in“ zuzuordnen ist, vergleichbar ist, welcher eine Ausbildung in den Kompetenzbereichen (1.) Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld, (2.) Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten insbesondere unter Anwendung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften zum Lebensmittelrecht und der Gesundheitsfürsorge, (3.) Mise en place (4.) Gästebetreuung, (5.) Service, (6.) Speisen und Getränke, (7.) Warenwirtschaft und (8.) Abrechnung vorsieht, wie die Lehrinhalte der entsprechenden Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl II 139/2019 zeigen.Für die Mitbeteiligte wurde zum Nachweis der Ausbildungsinhalte ein „Academic Transcript“ vorgelegt. Aus diesem ergibt sich (siehe oben 1.2), dass der Lehrinhalt jener Ausbildung nicht mit dem Lehrberuf „Restaurantfachmann/-frau“, dem der Mangelberuf „Kellner/-in“ zuzuordnen ist, vergleichbar ist, welcher eine Ausbildung in den Kompetenzbereichen (1.) Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld, (2.) Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten insbesondere unter Anwendung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften zum Lebensmittelrecht und der Gesundheitsfürsorge, (3.) Mise en place (4.) Gästebetreuung, (5.) Service, (6.) Speisen und Getränke, (7.) Warenwirtschaft und (8.) Abrechnung vorsieht, wie die Lehrinhalte der entsprechenden Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2019, zeigen. So definiert die Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl II 139/2019 folgendes Berufsprofil:So definiert die Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2019, folgendes Berufsprofil: „Berufsprofil § 2.Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau über folgende berufliche Kompetenzen, die ihn/sie zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Handeln befähigen:Paragraph 2,, Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau über folgende berufliche Kompetenzen, die ihn/sie zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Handeln befähigen:
  4. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau handelt im beruflichen Umfeld selbst-, sozial- und methodenkompetent. Er/Sie artikuliert ihre/seine Bedürfnisse und Interessen in angemessener Form, trifft selbstständig Entscheidungen und entwickelt Lösungsstrategien. Er/Sie handelt verantwortungsbewusst, sorgfältig und zuverlässig. Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau beurteilt die Qualität der von ihm/ihr durchgeführten Arbeiten, erkennt allfällige Verbesserungspotenziale und nützt diese bei zukünftigen Aufgabenbearbeitungen. Er/Sie kann sich in Deutsch und Englisch im Rahmen von alltäglichen und berufsbezogenen Gesprächen ausdrücken. Er/Sie kennt die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitszeitgrenzen, Pausen und Ruhezeiten und kann diese bei der Dienstplangestaltung anwenden.
  5. Kompetenzbereich: Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau wendet die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie die Vorschriften zum Lebensmittelrecht und der Gesundheitsfürsorge korrekt an. Er/Sie setzt die notwendigen Maßnahmen im Bereich der persönlichen Hygiene, der Hygiene im Servicebereich und der Lebensmittelhygiene unter Berücksichtigung der HACCP-Richtlinie um. Er/Sie leistet Erste Hilfe bei kleineren Brand- und Schnittverletzungen. Des Weiteren sorgt er/sie für eine korrekte Abfalltrennung und beachtet die betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen. Darüber hinaus achtet der Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau auf ein ansprechendes und sauberes Erscheinungsbild bei sich selbst und im Servicebereich. Er/Sie setzt die im Betrieb verwendeten Maschinen und Geräte fachgerecht und sicher ein.
  6. Kompetenzbereich: Mise en place Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau führt die täglichen Vorbereitungsarbeiten im Servicebereich aus. Er/Sie stellt Tische, Tafeln und Buffets, setzt themenbezogene Dekorationsvorschläge und verschiedene Gedeckarten um. Er/Sie stellt Servicematerialien und Arbeitsgeräte bereit, um einen effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen. Speise- und Getränkekarten werden je nach Betrieb alleine oder im Team besprochen und vorbereitet. Er/Sie fertigt Function-Sheets an und setzt die darin gemachten Angaben um.
  7. Kompetenzbereich: Gästebetreuung Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau berät Gäste bei der Speisenauswahl, gibt Auskunft über deren Zusammensetzung und kann Vorschläge zur saisonalen, regionalen und internationalen Menügestaltung erstellen. Er/Sie empfiehlt den Gästen korrespondierend zur Speisenauswahl nationale und internationale alkoholische und alkoholfreie Getränke. Seine/Ihre Aufgaben umfassen den Gästeempfang, die Bestellung sowie die Abrechnung. Für seine/ihre Arbeit nutzt er/sie das betriebliche Kassa- bzw. Boniersystem, Tischpläne etc. Er/Sie geht mit Reklamationen fachgerecht um. Die Gästebetreuung erfolgt je nach Betrieb alleine oder im Team mit anderen Restaurantfachleuten. Er/Sie berät Kunden/Kundinnen bei der Durchführung gastronomischer Veranstaltungen und erstellt entsprechende Angebote.
  8. Kompetenzbereich: Service Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau serviert kalte und warme Speisen je nach Tages- und Jahreszeit sowie korrespondierende Getränke in offenen und geschlossenen Behältern. Er/Sie wendet dabei u. a. verschiedene Trage-, Servier- und Einstelltechniken an und führt am Buffet Vorlegearbeiten und Serviertätigkeiten durch.
  9. Kompetenzbereich: Speisen und Getränke Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau bereitet Speisen bei Tisch oder am Buffet zu und nutzt dazu die vorgegebenen Werkzeuge sowie Sideboard und Guéridon. Mixgetränke, Kaffee und Kaffeespezialitäten sowie Cocktails werden vom ihm/ihr entsprechend der vorgesehenen Rezeptur zubereitet.
  10. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau kontrolliert die für das Service benötigten Waren und Gebrauchsgegenstände und schätzt den erforderlichen Warenbedarf des Betriebes ein. Er/Sie führt Bestellungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch, überprüft Lieferungen und kalkuliert Preise. Er/Sie sorgt für eine produktgerechte Lagerung unter Beachtung von Ordnung, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit.
  11. Kompetenzbereich: Abrechnung Der Restaurantfachmann/Die Restaurantfachfrau führt Tages- und/oder Gesamtabrechnungen mit einem EDV-gestützten Abrechnungssystem durch, kontrolliert den Kassenstand, rechnet seinen/ihren Tagesumsatz eigenständig ab und übergibt diesen dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten.“ Die in diesem Lehrberuf konkret vermittelten fachlichen Kompetenzbereiche und fachübergreifenden Kompetenzbereiche werden in § 3 der Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl II 139/2019 näher geregelt.Die in diesem Lehrberuf konkret vermittelten fachlichen Kompetenzbereiche und fachübergreifenden Kompetenzbereiche werden in Paragraph 3, der Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2019, näher geregelt. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass ein Teil des von der Mitbeteiligten absolvierten Tourismusstudiums auch die Ausbildung zur Kellnerin sei, ergibt sich dies nicht aus dem zum Nachweis der Ausbildungsinhalte jenes Studiums vorgelegten „Academic Transcript“; es wurde somit nicht nachgewiesen, dass die Mitbeteiligte im Rahmen ihres Tourismus-Studiums sowohl inhaltlich als auch dem Umfang nach eine vergleichbare Ausbildung erhielt, wie sie für den Lehrberuf Kellner/-in (Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau) vorgesehen ist. Die Mitbeteiligte verfügt damit über keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG. Für das Kriterium „abgeschlossene Berufsausbildung der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a" im beantragten Mangelberuf“ können daher keine Punkte vergeben werden.Die Mitbeteiligte verfügt damit über keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG. Für das Kriterium „abgeschlossene Berufsausbildung der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, im beantragten Mangelberuf“ können daher keine Punkte vergeben werden. Keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung 3.6 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).3.6 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher vergleiche dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E). 3.7 Da die Mitbeteiligte für den beantragten Mangelberuf der Kellnerin keine Ausbildung verfügt, kann sie entgegen der Beschwerde auch nicht über eine – einer solchen Ausbildung nachfolgenden – „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C im beantragten Mangelberuf verfügen. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ zumindest 10 Punkte anzusetzen seien (Beschwerde, S 3), da die Mitbeteiligte mehrjährig als Kellnerin beschäftigt gewesen sei, ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen selbst bei einer hypothetischen Betrachtungsweise zu Gunsten der Mitbeteiligten lediglich eine nachgewiesene Berufstätigkeit von zusammengerechnet 15 Monaten und 54 Tagen, die zur Gänze im Ausland erworben wurde, sodass selbst bei Vorliegen einer tatsächlich „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ für ein volles Jahr lediglich 2 Punkte anzurechnen gewesen wären. Die Mitbeteiligte verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a". Für dieses Kriterium können daher ebenso keine Punkte vergeben werden.Die Mitbeteiligte verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, Für dieses Kriterium können daher ebenso keine Punkte vergeben werden. Keine Sprachkenntnisse in der erforderlichen Form nachgewiesen 3.8 Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes (NAG) „zur Schaffung eines Systems „Rot-Weiß-Rot–Karte““ (so die Erläuterungen RV 1078 dB XXIV. GP) traten gleichzeitig mit der neu geschaffenen und gegenständlich zur Anwendung gelangenden Regelung des § 12a und der Anlage B AuslBG am 01.07.2011 in Kraft (BGBl 38/2011 sowie BGBl 25/2011). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Erwägungen des Gesetzgebers in seinen Erläuterungen zu § 21a NAG kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, an den Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne der Anlage B AuslBG von § 21a NAG abweichende Anforderungen stellen zu wollen, zumal dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zugrunde liegt. Für den Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 ist daher grundsätzlich ein Sprachdiplom erforderlich, dass nicht älter als ein Jahr ist (vgl dazu auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 18 zu §§ 12-13, S 313).3.8 Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes (NAG) „zur Schaffung eines Systems „Rot-Weiß-Rot–Karte““ (so die Erläuterungen Regierungsvorlage 1078 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode traten gleichzeitig mit der neu geschaffenen und gegenständlich zur Anwendung gelangenden Regelung des Paragraph 12 a und der Anlage B AuslBG am 01.07.2011 in Kraft Bundesgesetzblatt 38 aus 2011, sowie Bundesgesetzblatt 25 aus 2011,). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Erwägungen des Gesetzgebers in seinen Erläuterungen zu Paragraph 21 a, NAG kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, an den Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne der Anlage B AuslBG von Paragraph 21 a, NAG abweichende Anforderungen stellen zu wollen, zumal dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zugrunde liegt. Für den Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 ist daher grundsätzlich ein Sprachdiplom erforderlich, dass nicht älter als ein Jahr ist vergleiche dazu auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 18 zu Paragraphen 12 -, 13,, S 313). 3.9 Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Mitbeteiligte sehr gut Deutsch und Englisch spreche, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können (VwGH 28.06.2014, Ro 2014/09/0032). Solche Sprachzertifikate wurden dem AMS nicht vorgelegt, worauf auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Sprachzertifikate in der gesetzlich geforderten Form vorgelegt. Es können daher für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ der Anlage B keine Punkte angerechnet werden. Nichterreichen der erforderlichen Mindespunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a"Nichterreichen der erforderlichen Mindespunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a 3.10 Nach dem bisherigen Ergebnis kann die erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten nicht mehr erreicht werden. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.11 In seinen Entscheidungen vom
  12. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  13. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  14. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  15. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.11 In seinen Entscheidungen vom
  16. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  17. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  18. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.12 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.12 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
  20. Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.
  21. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2224452.1.00

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