RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlL516 2226226-1 SpruchL516 2226226-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX , vom 06.11.2019, Zahl GZ: 08114 / GF: 4022845 ABB-Nr 4022845, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle römisch 40 , vom 06.11.2019, Zahl GZ: 08114 / GF: 4022845 ABB-Nr 4022845, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörige XXXX , geb XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligter) stellte am 02.10.2019 beim XXXX den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Harvester- und Forwarderfahrer“ beim Beschwerdeführer. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das AMS übermittelt.Der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörige römisch 40 , geb römisch 40 , (in der Folge: Mitbeteiligter) stellte am 02.10.2019 beim römisch 40 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Harvester- und Forwarderfahrer“ beim Beschwerdeführer. Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das AMS übermittelt. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2019 mit, dass der beantragte Beruf kein Mangelberuf sei und damit auch eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft im Mangelberuf nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer möge seinen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft ändern, die Mindestentlohnung von 2.610 EUR brutto monatlich bestätigen, seine Ausbildungszeugnisse vorlegen, bekannt geben, wann die Einschulung zum Harvester- und Forwarderfahrer erfolgt sei, sowie die Dienstzeugnisse für die Tätigkeit als Harvester- und Forwarderfahrer vorlegen. Der Beschwerdeführer bestätigte die Mindestentlohnung, gab bekannt, dass die Einschulung zum Forwarderfahrer im Juni 2018 begonnen habe und seit Oktober 2019 die Einschulung zum Harvesterfahrer fortgesetzt werde. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 40 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1“ AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 20 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 5 Punkte / Alter (27 Jahre): 15 Punkte. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 40 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 20 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 5 Punkte / Alter (27 Jahre): 15 Punkte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Sachverhaltsfeststellungen 1.1 Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und war im Antragszeitpunkt unter 30 Jahre alt. Er stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ für die berufliche Tätigkeit als „Harvester- und Forwarderfahrer“ beim Beschwerdeführer. Für diese Tätigkeit wurde eine monatliche Entlohnung von brutto € 2.610,-- für 40 Wochenstunden vereinbart. 1.2 Der Mitbeteiligte hat im August des Schuljahrs XXXX in Bosnien-Herzegowina, Republik Srpska, eine Gemischte Berufsschule mit dem Diplom für den Fachbereich Elektrotechnik, Berufsprofil Elektriker abgeschlossen.1.2 Der Mitbeteiligte hat im August des Schuljahrs römisch 40 in Bosnien-Herzegowina, Republik Srpska, eine Gemischte Berufsschule mit dem Diplom für den Fachbereich Elektrotechnik, Berufsprofil Elektriker abgeschlossen. 1.3 Der Mitbeteiligte hat in Bosnien-Herzegowia insgesamt 6 Jahre und 4 Monate als Elektriker für die Wartung von Installationen und Handhabung mit einem Kran gearbeitet. In Österreich war der Mitbeteiligte seit 2010 regelmäßig im Rahmen von Kontingentbewilligungen in der Forstwirtschaft beschäftigt, wobei die Arbeiten Holzschlägerungen mit Motorsäge, Traktor und Seilwinde, Kulturpflege, Seilkranfahrer mit Prozessor umfasste. Seit Juni 2018 begann seine Einschulung zum Forwarderfahrer, seit Oktober 2019 wird die Einschulung zum Harvesterfahrer fortgesetzt.
- Beweiswürdigung 2.
- Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vorgelegten Unterlagen und Nachweise der Mitbeteiligten beinhalten. Die festgestellte Berufstätigkeit in Österreich als Forstarbeiter und Ausbildung zum Forwarderfahrer und Harvesterfahrer beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Die Berufstätigkeit als Elektriker in Bosnien-Herzegowina ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet 3.1 Kein Mangelberuf und fehlende Ausbildung iSd §12a AuslBG Die beantragte berufliche Tätigkeit „Harvester- und Forwarderfahrer“ ist weder in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2019 (BGBl II 3/2019) noch für das Jahr 2020 (BGBl II 421/2019) als Mangelberuf ausgewiesen. Die beantragte berufliche Tätigkeit „Harvester- und Forwarderfahrer“ ist weder in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2019 Bundesgesetzblatt Teil 2, 3 aus 2019,) noch für das Jahr 2020 Bundesgesetzblatt Teil 2, 421 aus 2019,) als Mangelberuf ausgewiesen. Zudem sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Gemäß § 5 Abs 1 lit c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.Zudem sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Der Mitbeteiligte verfügt nicht über eine solche Ausbildung zum Harvester- und Forwarderfahrer, die diesen Anforderungen entspricht. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gemäß §12a liegen damit nicht vor. 3.2 Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1“ AuslBG3.2 Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten gemäß der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG Das AMS vergab gemäß der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG“ insgesamt 40 Punkte: dabei für das Kriterium „Qualifikation“ 20 Punkte, für das Kriterium Sprachkenntnisse 5 Punkte und für das Kriterium „Alter 15 Punkte“. Für das Kriterium „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ rechnete das AMS keine Punkte an.Das AMS vergab gemäß der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG“ insgesamt 40 Punkte: dabei für das Kriterium „Qualifikation“ 20 Punkte, für das Kriterium Sprachkenntnisse 5 Punkte und für das Kriterium „Alter 15 Punkte“. Für das Kriterium „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ rechnete das AMS keine Punkte an. Mit der Beschwerde wurde vorgebracht, dass beim Punkt Berufserfahrung 0 Punkte vergeben worden seien, obwohl der Mitbeteiligte bereits seit 2010 in Österreich Forstwirtschaft tätig sei. Und aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich eine Berufstätigkeit von 6 Jahren und 4 Monaten als Elektriker in Bosnien-Herzegowina. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1“ AuslBG erst vorliegt, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erst vorliegt, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher vergleiche dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E). Und eine abgeschlossene Berufsausbildung im geforderten Sinne liegt vor, wenn der beantragte Arbeitnehmer über ein Zeugnis verfügt, dass seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (so Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 52 zu §§ 12-13, S 325).Und eine abgeschlossene Berufsausbildung im geforderten Sinne liegt vor, wenn der beantragte Arbeitnehmer über ein Zeugnis verfügt, dass seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (so Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Rz 52 zu Paragraphen 12 -, 13,, S 325). Laut der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 22.10.2019 an das AMS begann die Einschulung zum Forwarderfahrer erst im Juni 2018, die Einschulung zum Harvesterfahrer wird seit Oktober 2019 fortgesetzt. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt kann daher entgegen dem Beschwerdebegehren nicht als „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C angerechnet werden. Der Mitbeteiligte verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1“ AuslBG. Für dieses Kriterium können daher ebenso keine Punkte vergeben werden.Der Mitbeteiligte verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Für dieses Kriterium können daher ebenso keine Punkte vergeben werden. Nach dem bisherigen Ergebnis kann die erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten nicht mehr erreicht werden. 3.3 Ergebnis Es liegen somit insgesamt weder die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gemäß §12a AuslBG noch für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß §12b AuslBG vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Revision 3.5 Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.5 Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2226226.1.00