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{'item': 'L527 2215656-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlL527 2215656-1 SpruchL527 2215656-1/14EL527 2215656-1/14E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 66Rz 20 (Stand 1.7.2007, rdb.at).

2.

  1. Schon aus der Tatsache, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zu führende Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist vergleiche Paragraph 18, VwGVG), folgt eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen könnte als die belangte Behörde. Auch die Feststellung, dass es keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen, ergibt sich daraus. Dass die belangte Behörde – im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht – eine Spezialbehörde für das Fremdenwesen und Asyl vergleiche das BFA-G) ist, mag zwar für sich allein nicht begründen, dass die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt sei, kann jedoch als einer von mehreren Faktoren durchaus Berücksichtigung finden; vergleiche VwGH 26.04.2016, VwGH Ro 2015/03/
  2. Zu bedenken ist überdies, dass es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 66, Rz 20 (Stand 1.7.2007, rdb.at).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: 3.
  2. 3.1.
  3. § 37 iVm § 39 Abs 2

verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb,

§ 39Rz 7, 19 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).3.1.1.

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2,

verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 39, Rz 7, 19 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). § 18 AsylG verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100.Paragraph 18, AsylG verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37

iVm § 39 Abs 2

hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vgl. mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Paragraph 18, AsylG für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37,

in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2,

hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vergleiche mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/

  1. Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes; vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN.Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes; vergleiche VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN. 3.1.
  2. Der in § 39 Abs 2

ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) schließt den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ein; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb,

§ 39Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

Dem

ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd; vgl. z. B. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2

darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vgl. abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. 3.1.2. Der in Paragraph 39, Absatz 2,

ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) schließt den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ein; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 39, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Dem

ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd; vergleiche z. B. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Die freie Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,

darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vergleiche abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/

  1. Auch genügt ein allgemeiner Verdacht, dass die Beweiskraft von Beweismitteln (konkret: Urkunden) deshalb gering sei, weil derartige Urkunden auch ohne adäquaten Nachweis von bestimmten Behörden oder Behörden eines bestimmten Herkunftsstaats ausgestellt werden würden bzw. weil Urkunden unwahren Inhalts eines bestimmten Herkunftsstaats weit verbreitet seien, nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen; vgl. mwN VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083.Auch genügt ein allgemeiner Verdacht, dass die Beweiskraft von Beweismitteln (konkret: Urkunden) deshalb gering sei, weil derartige Urkunden auch ohne adäquaten Nachweis von bestimmten Behörden oder Behörden eines bestimmten Herkunftsstaats ausgestellt werden würden bzw. weil Urkunden unwahren Inhalts eines bestimmten Herkunftsstaats weit verbreitet seien, nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen; vergleiche mwN VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/
  2. 3.
  3. Den Anforderungen an ein vollständiges und mangelfreies Ermittlungsverfahren ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden. Das von der Behörde geführte (Ermittlungs)verfahren ist grob mangelhaft; die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht (hinreichend) ermittelt. Die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (folglich) auch nicht vollständig und nachvollziehbar festgestellt. Schließlich verstößt auch die „Begründung“ des angefochtenen Bescheids gravierend gegen die rechtlichen Vorgaben: 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer legte bereits bei der Erstbefragung am 15.02.2018 ein Konvolut an Dokumenten in bengalischer Sprache in Kopie vor. Dabei handle es sich um Unterlagen, die das gegen ihn in Bangladesch geführte und, wie sich bereits aus den Angaben in der Erstbefragung eindeutig ergibt, politisch motivierte Strafverfahren betreffen sollen. Die Beweismittel betreffen damit ein zentrales Element des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet. Dass die - somit relevante Sachverhaltselemente betreffenden - Beweismittel an sich ungeeignet wären, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, ist weder ersichtlich noch hat die belangte Behörde dergleichen (begründet, nachvollziehbar und rechtskonform) dargetan. Wie insbesondere unter 1.4.
  5. festgestellt, hat die belangte Behörde diese Beweismittel nicht übersetzt bzw. übersetzen lassen. Sie hat den Beschwerdeführer zwar zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats befragt (insbesondere AS 83), unterließ aber (auch ansonsten) eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln, wie etwa eine nähere Befragung dazu. Bereits im Unterlassen der insoweit gebotenen Sachverhaltsermittlung besteht eine gravierende Ermittlungslücke. Auch die im Akt enthaltene Kopie eines englischsprachigen FIR betrifft nach dessen Inhalt in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers zentrale Elemente seines Vorbringens zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz. Auch dieses Beweismittel ist nicht an sich ungeeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern. Dennoch ist die Behörde auch diesbezüglich ihrer Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht hinreichend nachgekommen. Mit ihren Ausführungen in der Beweiswürdigung verstößt sie ebenfalls gegen die rechtlichen Vorgaben. Zu den Ausführungen der belangten Behörde zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeigeprotokoll (AS 399; vgl. 1.4.2.) ist zunächst festzuhalten, dass aus den Erwägungen nicht hervorgeht, ob sich die Behörde damit auf die Kopie des englischsprachigen FIR oder auf die in bengalischer Sprache gehaltenen Unterlagen zum Strafverfahren bezieht. Soweit die belangte Behörde weiter ausführt, dass dem Protokoll der Beweiswert abzusprechen sei und dies damit begründet, dass „dass davon auszugehen ist, dass dieses gefälscht ist, schließlich ist es notorischer Weise bekannt jedwedes Dokument in Bangladesch, ob als Totalfälschung oder auch nur mit unrichtigem Inhalt vom dazu Berechtigten gegen Bezahlung ausgestellt wird und erhältlich ist.“ (AS 399), nimmt sie gerade jene Beweiswürdigung vor, die ihr nach dem

verwehrt ist, nämlich eine antizipierende Beweiswürdigung. Dass nach den Länderinformationen (AS 395) in Bangladesch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind und dergleichen auch in Asylverfahren tatsächlich, womöglich sogar in vielen Fällen (AS 399) vorgelegt werden, entbindet die belangte Behörde nicht davon, sich mit den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln individuell auseinanderzusetzen, was in diesem Fall die Übersetzung jedenfalls für das Vorbringen zentraler Beweismittel und eine nähere Befragung des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dass die belangte Behörde insoweit eine Übersetzung und auch sonst eine hinreichende Auseinandersetzung mit für das Vorbringen wesentlichen Beweismitteln unterlassen hat, begründet eine besonders gravierende Ermittlungslücke Die Berichtslage alleine kann nicht zu einem Automatismus führen, Beweismittel aus Bangladesch von Vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Zu den Ausführungen der belangten Behörde zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeigeprotokoll (AS 399; vergleiche 1.4.2.) ist zunächst festzuhalten, dass aus den Erwägungen nicht hervorgeht, ob sich die Behörde damit auf die Kopie des englischsprachigen FIR oder auf die in bengalischer Sprache gehaltenen Unterlagen zum Strafverfahren bezieht. Soweit die belangte Behörde weiter ausführt, dass dem Protokoll der Beweiswert abzusprechen sei und dies damit begründet, dass „dass davon auszugehen ist, dass dieses gefälscht ist, schließlich ist es notorischer Weise bekannt jedwedes Dokument in Bangladesch, ob als Totalfälschung oder auch nur mit unrichtigem Inhalt vom dazu Berechtigten gegen Bezahlung ausgestellt wird und erhältlich ist.“ (AS 399), nimmt sie gerade jene Beweiswürdigung vor, die ihr nach dem

verwehrt ist, nämlich eine antizipierende Beweiswürdigung. Dass nach den Länderinformationen (AS 395) in Bangladesch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind und dergleichen auch in Asylverfahren tatsächlich, womöglich sogar in vielen Fällen (AS 399) vorgelegt werden, entbindet die belangte Behörde nicht davon, sich mit den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln individuell auseinanderzusetzen, was in diesem Fall die Übersetzung jedenfalls für das Vorbringen zentraler Beweismittel und eine nähere Befragung des Beschwerdeführers erfordert hätte. Dass die belangte Behörde insoweit eine Übersetzung und auch sonst eine hinreichende Auseinandersetzung mit für das Vorbringen wesentlichen Beweismitteln unterlassen hat, begründet eine besonders gravierende Ermittlungslücke Die Berichtslage alleine kann nicht zu einem Automatismus führen, Beweismittel aus Bangladesch von Vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Auch im Hinblick auf weitere im Akt enthaltene oder zumindest erwähnte Beweismittel hat die Behörde das Gebot der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in gravierender Weise verletzt, namentlich im Hinblick auf das – nicht in die deutsche Sprache übersetzte – Schreiben des Rechtsanwalts (AS 303 ff), auf - nicht in die deutsche Sprache übersetzte – Screenshots von Inhalten sozialer Medien sowie einen Auszug aus einer Zeitung, demzufolge der Beschwerdeführer seinen Gegner als indischen Spion bezeichnet und aufgefordert habe, Schutzgeld zu bezahlen (AS 87). Bedingt durch die Art der Verfahrens- und Aktenführung durch die Behörde ist nicht eindeutig zu erkennen, ob die Behörde den Zeitungsausschnitt überhaupt zum Akt genommen hat. Sofern es sich dabei um den Zeitungsausschnitt auf AS 333 handeln sollte, fehlt jedenfalls eine Übersetzung ins Deutsche. Trotz der vom Beschwerdeführer angegebenen Relevanz der Beweismittel für sein Vorbringen (so stehe im Schreiben des Rechtsanwalts, dass der Beschwerdeführer den Prozess nicht gewinnen werde; AS 81) hat die belangte Behörde eine nähere Befragung unterlassen. Die Erwägungen im angefochtenen Bescheid zu den Screenshots von Facebook-Eintragungen erweisen sich wiederum als antizipierende Beweiswürdigung. Der pauschale Verweis darauf, dass derartige Eintragungen konstruiert werden können, kann eine konkrete Auseinandersetzung mit im Einzelfall vorgelegten Facebook-Screenshots nicht schlechthin ersetzen. Zur Ansicht der Behörde, die Facebook-Eintragungen können nicht als Beweismittel für eine mögliche Verfolgung herhalten, schließlich habe der Beschwerdeführer die Behörde auch in der Einvernahme nicht davon überzeugen können, dass er internationalen Schutz benötige, hält das Bundesverwaltungsgericht, da die von der Behörde gebrauchte Formulierung insofern nicht eindeutig scheint, zunächst fest, dass zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden braucht. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist; vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252 und Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1, 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6

(2018)Rz 206. Zur Ansicht der Behörde, die Facebook-Eintragungen können nicht als Beweismittel für eine mögliche Verfolgung herhalten, schließlich habe der Beschwerdeführer die Behörde auch in der Einvernahme nicht davon überzeugen können, dass er internationalen Schutz benötige, hält das Bundesverwaltungsgericht, da die von der Behörde gebrauchte Formulierung insofern nicht eindeutig scheint, zunächst fest, dass zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden braucht. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist; vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252 und Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1, 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
  1. Dass sich, worauf sich die belangte Behörde allerdings im Hinblick auf die Screenshots von Facebook-Einträgen aber auch in anderem Zusammenhang (z. B. AS 399) zurückzuziehen scheint, ein Eingehen auf vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel deshalb erübrige, weil die im Übrigen vorliegenden Beweise/Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über den Sachverhalt ergeben hätten (vgl. z.B. VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184), kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Zum einen ist noch einmal zu betonen, dass zumindest einige der Beweismittel, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt hat, zentrale Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffen. Da die Behörde weder Übersetzungen eingeholt noch den Beschwerdeführer konkret und eingehend zu den vorgelegten Beweismitteln befragt hat, kann sie den maßgeblichen Sachverhalt, konkret den Inhalt der Beweismittel, nicht hinreichend ermittelt haben, um die Relevanz der Beweismittel sachgerecht beurteilen zu können. Zum anderen ist die Behörde im angefochtenen Bescheid, konkret in der Beweiswürdigung, auf den Kern des Vorbringens nur ansatzweise eingegangen. Die Behörde hat sich vor allem mit Nebenaspekten bzw. -umständen und dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Herkunftsstaats befasst (z B. Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Hintergrund der Rückkehr aus Bangladesch und dem Ablauf des Aufenthaltstitels für Studierende, Modalitäten der Ausreise). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekten und Umständen keineswegs von Vornherein jegliche Relevanz absprechen will, hätte sich die Behörde mit den zentralen Elementen des Vorbringens des Beschwerdeführers, wozu insbesondere die behauptete politische Tätigkeit, die behaupteten Auseinandersetzungen und Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen politischen Gegnern und eben das angebliche Strafverfahren zählen, näher auseinandersetzen müssen. Die Auffassung, dass die angeblichen Vorfälle in den Jahren 2009, 2011 und 2014 mangels Kausalität für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz keiner Berücksichtigung im Verfahren bedürfen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht teilen. Angesichts dessen, dass diese angeblichen Vorfälle alle in Zusammenhang mit der behaupteten politischen Betätigung des Beschwerdeführers und daraus angeblich resultierenden Auseinandersetzungen stehen sollen, wird auf sie, mag es auch an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Asylantragstellung fehlen, im Lichte des Vorbringens, wonach diese politischen Auseinandersetzungen nunmehr zu einer politisch motivierten Strafanzeige gegen ihn geführt haben (in diesem Sinne AS 83), durchaus im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung einzugehen sein. Dass sich, worauf sich die belangte Behörde allerdings im Hinblick auf die Screenshots von Facebook-Einträgen aber auch in anderem Zusammenhang (z. B. AS 399) zurückzuziehen scheint, ein Eingehen auf vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel deshalb erübrige, weil die im Übrigen vorliegenden Beweise/Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über den Sachverhalt ergeben hätten vergleiche z.B. VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184), kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Zum einen ist noch einmal zu betonen, dass zumindest einige der Beweismittel, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt hat, zentrale Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffen. Da die Behörde weder Übersetzungen eingeholt noch den Beschwerdeführer konkret und eingehend zu den vorgelegten Beweismitteln befragt hat, kann sie den maßgeblichen Sachverhalt, konkret den Inhalt der Beweismittel, nicht hinreichend ermittelt haben, um die Relevanz der Beweismittel sachgerecht beurteilen zu können. Zum anderen ist die Behörde im angefochtenen Bescheid, konkret in der Beweiswürdigung, auf den Kern des Vorbringens nur ansatzweise eingegangen. Die Behörde hat sich vor allem mit Nebenaspekten bzw. -umständen und dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Herkunftsstaats befasst (z B. Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Hintergrund der Rückkehr aus Bangladesch und dem Ablauf des Aufenthaltstitels für Studierende, Modalitäten der Ausreise). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekten und Umständen keineswegs von Vornherein jegliche Relevanz absprechen will, hätte sich die Behörde mit den zentralen Elementen des Vorbringens des Beschwerdeführers, wozu insbesondere die behauptete politische Tätigkeit, die behaupteten Auseinandersetzungen und Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen politischen Gegnern und eben das angebliche Strafverfahren zählen, näher auseinandersetzen müssen. Die Auffassung, dass die angeblichen Vorfälle in den Jahren 2009, 2011 und 2014 mangels Kausalität für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz keiner Berücksichtigung im Verfahren bedürfen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht teilen. Angesichts dessen, dass diese angeblichen Vorfälle alle in Zusammenhang mit der behaupteten politischen Betätigung des Beschwerdeführers und daraus angeblich resultierenden Auseinandersetzungen stehen sollen, wird auf sie, mag es auch an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Asylantragstellung fehlen, im Lichte des Vorbringens, wonach diese politischen Auseinandersetzungen nunmehr zu einer politisch motivierten Strafanzeige gegen ihn geführt haben (in diesem Sinne AS 83), durchaus im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung einzugehen sein. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Beweismitteln, darunter befinden sich auch zahlreiche fremdsprachige Beweismittel, vorgelegt hat. Es mag im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur (z. B. VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266, VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184) nicht unter allen Umständen geboten sein, jedes einzelne der fremdsprachigen Dokumente in deutsche Sprache übersetzen zu lassen und einen Asylwerber ebenfalls zu jedem einzelnen Beweismittel im Detail zu befragen. Eine derartige Vorgehensweise wird – ungeachtet allfälliger weiterer Voraussetzungen – nur dann als rechtmäßig zu qualifizieren sein können, wenn sie schlüssig und nachvollziehbar begründet wird. Die Vorgehensweise der belangten Behörde steht jedoch nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Die Behörde führt zu den vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten Unterlagen, die mit ihm in der zweiten Einvernahme durchbesprochen worden seien, wobei eine konkrete und nachvollziehbare Benennung der Unterlagen im Bescheid unterbleibt, nur aus, dass diese nicht gereichen, eine Verfolgung durch Dritte glaubhaft zu machen. Durch diese Unterlagen und die allgemein gehaltenen Medienberichte haben sich keine Änderungen des vorliegenden Sachverhalts ergeben. Die Behörde unterließ es darzulegen, aufgrund welcher nachvollziehbaren Überlegungen sie zum Befund über die Aussagekraft der Beweismittel gelangte. Es ist den Erwägungen im Bescheid auch nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die Behörde ursprünglich ausging, hinsichtlich dessen sich durch die vorgelegten Beweismittel keine Änderungen ergeben haben sollen. Die belangte Behörde ließ keines der fremdsprachigen Dokumente übersetzen. In der Einvernahme am 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer zwar zu im November 2018 per E-Mail übermittelten Beweismitteln befragt, die Befragung war jedoch sehr knapp gehalten. Soweit der Beschwerdeführer in der knappen Befragung etwas vorbrachte, was er davor noch nicht angegeben habe und was mit seinem Asylvorbringen in Zusammenhang steht (z. B. angebliche Anschuldigungen durch seinen angeblichen Widersacher), wäre eine genauere Befragung geboten gewesen. 3.2.
  2. Angesicht dessen, dass die Behörde ihre Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter anderem auf eine „Anfragebeantwortung BMA-4436 durch medcoi“ (AS 396) stützt, welche im verwaltungsbehördlichen Akt nicht enthalten ist, hat sie auch in dieser Hinsicht die unter 3.
  3. genannten Pflichten nicht erfüllt. 3.
  4. 3.3.
  5. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Regel durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vor, ist das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§ 28Vw

GVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37

) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§ 28Vw

GVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.at).3.3.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Regel durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, ist das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 28, VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37,

) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 28, VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.at). 3.3.

  1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit sind erfüllt: Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in mehrfacher Hinsicht in gravierender Weise verletzt: Namentlich hat sie, wie unter 3.
  2. ausgeführt, fremdsprachige Beweismittel, die nach den Angaben des Beschwerdeführers zentrale Elemente des Vorbringens, mit dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet, betreffen, nicht übersetzen lassen und (auch ansonsten) eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln, wie etwa eine nähere Befragung, unterlassen. Da die Behörde weder Übersetzungen eingeholt noch den Beschwerdeführer konkret und eingehend zu den vorgelegten Beweismitteln befragt hat, kann sie den maßgeblichen Sachverhalt, konkret den Inhalt der Dokumente, nicht hinreichend ermittelt haben, um die Relevanz der Beweismittel sachgerecht beurteilen zu können. Somit ist sie der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln, nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Behörde in Bezug auf mehrere Beweismittel eine – nach dem

unzulässige – antizipierende Beweiswürdigung vornahm. Insgesamt hat die Behörde den für die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig ermittelt und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt; es bestehen gravierende Ermittlungslücken. Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit vorliegen, folgt unzweifelhaft aus den Feststellungen unter 1.

  1. und 1.
  2. Ergänzend ist anzumerken, dass die gebotene Einholung von Übersetzungen fremdsprachiger Beweismittel und nähere Befragung des Beschwerdeführers der Behörde ohne Weiteres möglich gewesen wären. Dies indiziert zusätzlich, dass die belangte Behörde – in Kenntnis der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die unter 2.
  3. zitierte Judikatur) – die gebotene Sachverhaltsermittlung mit der Intention unterlassen hat, dass sie das Bundesverwaltungsgericht nachhole.Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit vorliegen, folgt unzweifelhaft aus den Feststellungen unter 1.
  4. und 1.
  5. Ergänzend ist anzumerken, dass die gebotene Einholung von Übersetzungen fremdsprachiger Beweismittel und nähere Befragung des Beschwerdeführers der Behörde ohne Weiteres möglich gewesen wären. Dies indiziert zusätzlich, dass die belangte Behörde – in Kenntnis der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche die unter 2.
  6. zitierte Judikatur) – die gebotene Sachverhaltsermittlung mit der Intention unterlassen hat, dass sie das Bundesverwaltungsgericht nachhole. Zwar erklärt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz zunächst, die Spruchpunkte I bis V des Bescheids anzufechten (AS 442), in Zusammenschau mit den in der Beschwerde gestellten Anträge (AS 442) und der „Conlusio“ (AS 446) ist jedoch von einer vollumfänglichen Anfechtung auszugehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zwar erklärt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz zunächst, die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des Bescheids anzufechten (AS 442), in Zusammenschau mit den in der Beschwerde gestellten Anträge (AS 442) und der „Conlusio“ (AS 446) ist jedoch von einer vollumfänglichen Anfechtung auszugehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  7. 3.4.
  8. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Jedenfalls wird sie die Übersetzung der vorgelegten, das Strafverfahren betreffende Dokumente zu veranlassen und sich mit der Echtheit (bei Originalen) und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - in der gehörigen Weise auseinanderzusetzen zu haben. In Bezug auf die anderen fremdsprachigen Dokumente wird sie sich durch nähere Befragung des Beschwerdeführers ein genaueres Bild des Inhalts der Dokumente machen und diese, sollte es im konkreten Fall notwendig sein, ebenfalls übersetzen lassen. 3.4.
  9. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt wurde. 3.4.
  10. Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden. Dies gilt insbesondere auch auf die mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.3.4.
  11. Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden. Dies gilt insbesondere auch auf die mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. 3.4.
  12. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen und geeigneten Ermittlungen wird die Behörde dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen haben. In weiterer Folge hat die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen. Dabei hat die Behörde vom Beschwerdeführer neu behauptete Geschehnisse – und auch seine Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens – individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen, ob diese einen „glaubhaften Kern“ aufweisen oder nicht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist vollständig zu ermitteln und im zu erlassenden Bescheid sind jene individuellen Feststellungen zu treffen, die erforderlich sind, um über die Begründetheit des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalem Schutz abzusprechen und allfällige weitere Spruchpunkte zu treffen. 3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen war gegenständlich in erster Linie maßgeblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt hatte. Dieser Frage kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zum anderen sind die für den Beschluss bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Der Beschluss steht demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen war gegenständlich in erster Linie maßgeblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt hatte. Dieser Frage kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zum anderen sind die für den Beschluss bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Der Beschluss steht demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2215656.1.00

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