Obsah (11)
§§ 3§ 53§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 18RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlW119 2134046-2 SpruchW119 2134046-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberge
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
§ 53FPG auf 30 Monate herabgesetzt wird.römisch zwei.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, FPG auf 30 Monate herabgesetzt wird. III.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am 2.7.2016 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Peking am 20.6.2016 ausgestellten Touristenvisum über den Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 6.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.7.2016 brachte die Beschwerdeführerin zu den Gründen befragt, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, im Wesentlichen vor, dass ihr Mann beim Glücksspiel viel Geld verspiele und sie immer seine Schulden bezahlen müsse. Sie arbeite in China als Masseurin und verdiene mittelmäßig. Die finanzielle Lage hätte sich sehr verschlechtert, weshalb sie beschlossen habe, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Ortschaft XXXX im gleichnamigen Kreis in der Provinz Guangxi, sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Han an, habe 6 Jahre die Grund- und 3 Jahre die Hauptschule besucht und sei Masseurin gewesen. In der Heimat befänden sich noch ihre Eltern, der Ehegatte, der im Jahr 2000 geborene Sohn sowie drei Brüder. Zu ihrer Religionszugehörigkeit befragt, gab die Beschwerdeführerin an, der Religion "Yinxinzenyi" anzugehören.Die Beschwerdeführerin stamme aus der Ortschaft römisch 40 im gleichnamigen Kreis in der Provinz Guangxi, sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Han an, habe 6 Jahre die Grund- und 3 Jahre die Hauptschule besucht und sei Masseurin gewesen. In der Heimat befänden sich noch ihre Eltern, der Ehegatte, der im Jahr 2000 geborene Sohn sowie drei Brüder. Zu ihrer Religionszugehörigkeit befragt, gab die Beschwerdeführerin an, der Religion "Yinxinzenyi" anzugehören. Am 10.8.2016 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie "Yinxinzenyi gläubig" sei und sich wegen ihrer Religion in China nicht wohl fühle. Dazu brachte sie näher befragt vor: "Es gab einen Vorfall, es war am 02.11.
- Die Polizei ist zum Dorf XXXX gekommen, dort habe ich gewohnt. Ich wohnte bei meiner Mutter. Die Polizei suchte mich, ich war aber nicht zuhause. Die Polizei hat mich gesucht, weil in China sind wir nicht erlaubt, christlich zu sein." Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin dazu, dass sie von einem Unbekannten denunziert worden sei. Ob sie daraufhin gesucht worden wäre, wisse sie nicht, da sie mit einer Freundin nach Guigang gegangen sei, nachdem ihre Mutter ihr das erzählt hätte. In XXXX seien am 7.2.2016 vier Polizisten "unter der Wohnung", in der sie sich mit ihrer Freundin und der Wohnungseigentümerin aufgehalten habe, gewesen und sie sei mit den zwei anderen Frauen über die Hintertür geflüchtet. Erst am nächsten Tag wären sie zurückgekommen und hätten dann noch bis ungefähr Ende Februar 2016 dort gewohnt. Danach seien Sie nach XXXX gegangen, wo sie bis zum 30.6.2016 geblieben und dann mit ihrer Freundin ausgereist sei. Sie wären "nicht registriert" gewesen. Seit Februar 2016 habe es keine Polizeikontrollen und auch sonst keine Probleme mit der Polizei mehr gegeben.Am 10.8.2016 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie "Yinxinzenyi gläubig" sei und sich wegen ihrer Religion in China nicht wohl fühle. Dazu brachte sie näher befragt vor: "Es gab einen Vorfall, es war am 02.11.
- Die Polizei ist zum Dorf römisch 40 gekommen, dort habe ich gewohnt. Ich wohnte bei meiner Mutter. Die Polizei suchte mich, ich war aber nicht zuhause. Die Polizei hat mich gesucht, weil in China sind wir nicht erlaubt, christlich zu sein." Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin dazu, dass sie von einem Unbekannten denunziert worden sei. Ob sie daraufhin gesucht worden wäre, wisse sie nicht, da sie mit einer Freundin nach Guigang gegangen sei, nachdem ihre Mutter ihr das erzählt hätte. In römisch 40 seien am 7.2.2016 vier Polizisten "unter der Wohnung", in der sie sich mit ihrer Freundin und der Wohnungseigentümerin aufgehalten habe, gewesen und sie sei mit den zwei anderen Frauen über die Hintertür geflüchtet. Erst am nächsten Tag wären sie zurückgekommen und hätten dann noch bis ungefähr Ende Februar 2016 dort gewohnt. Danach seien Sie nach römisch 40 gegangen, wo sie bis zum 30.6.2016 geblieben und dann mit ihrer Freundin ausgereist sei. Sie wären "nicht registriert" gewesen. Seit Februar 2016 habe es keine Polizeikontrollen und auch sonst keine Probleme mit der Polizei mehr gegeben. Es sei gegen die Beschwerdeführerin auch kein Gerichtsverfahren anhängig und sie sei niemals in Haft oder festgenommen und auch niemals konkret bedroht und verfolgt worden. Nachgefragt, ob sie von Februar 2016 bis zu ihrer Ausreise normal leben hätte können, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie viel gebetet und sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, aber alles normal gewesen sei. Es treffe zu, dass ihr Mann ein Spieler wäre und Schulden hätte. Ihr Gatte sei auch gläubig geworden und kümmere sich um ihr Kind. Für das Visum habe sie 9.000 Euro (an das "Reisebüro") bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe bis zum 1.11.2015 als Masseurin gearbeitet und sich seither durch ihre Ersparnisse finanziert. In China würden sich ihre Eltern, der Ehegatte, ihr (sechzehnjähriger) Sohn, drei Brüder sowie ihre Schwiegermutter aufhalten. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach China zurückkehren, es gebe dort Leute, die sie suchen würden. Auf die Frage, welche Leute sie suchen würden, gab sie an: "Der Nachbar beobachtet, deshalb kann ich nicht zurück. Er zeigt immer an." Bei einer Rückkehr würde sie die gleichen Probleme befürchten. Mit Schreiben vom 8.8.2016 übermittelte die österreichische Botschaft in Peking die Visaanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin an das Bundesamt. Unter den beigelegten Dokumenten ist u.a. eine Bestätigung einer chinesischen Firma aus XXXX vom 27.5.2016, wonach die Beschwerdeführerin als Designerin für das Unternehmen arbeiten und monatlich 10.500 RMB verdienen würde. In einer E-Mail vom 14.8.2016 informierte das Bundesamt die österreichische Botschaft in Peking, dass es sich bei den Lohn- und Arbeitsbestätigungen um Totalfälschungen handle. Am 15.8.2016 wurde der belangten Behörde seitens der ÖB Peking mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Freundin ihre Anträge persönlich an der Visaannahmestelle in XXXX eingebracht hätten.Mit Schreiben vom 8.8.2016 übermittelte die österreichische Botschaft in Peking die Visaanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin an das Bundesamt. Unter den beigelegten Dokumenten ist u.a. eine Bestätigung einer chinesischen Firma aus römisch 40 vom 27.5.2016, wonach die Beschwerdeführerin als Designerin für das Unternehmen arbeiten und monatlich 10.500 RMB verdienen würde. In einer E-Mail vom 14.8.2016 informierte das Bundesamt die österreichische Botschaft in Peking, dass es sich bei den Lohn- und Arbeitsbestätigungen um Totalfälschungen handle. Am 15.8.2016 wurde der belangten Behörde seitens der ÖB Peking mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Freundin ihre Anträge persönlich an der Visaannahmestelle in römisch 40 eingebracht hätten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.8.2016, Zl. 16-1119581205-160940232, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde
bei § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.8.2016, Zl. 16-1119581205-160940232, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde
bei Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.9.2016, GZ W182 2134046-1/2E, den genannten Bescheid und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) an das Bundesamt zurück.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.9.2016, GZ W182 2134046-1/2E, den genannten Bescheid und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Bundesamt zurück. Am 28.9.2016 stellte das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Glaubensgemeinschaft "Yinxinzenyi". Diese wurde am 16.1.2017 dahingehend beantwortet, dass sie aufgrund der spezifischen Art der Fragestellungen nach eigener ergebnisloser Eigenrecherche an Accord übermittelt worden sei. Auch Accord habe keinen Beleg dafür finden können, ob es sich bei Yin Xin Cheng Yi um eine Religionsgemeinschaft handle und dazu selbst ergebnislos Experten befragt. Am 24.3.2017 wurde die Beschwerdeführerin nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst gesund zu sein und im Verfahren bis dato den Dolmetsch gut verstanden zu haben. Bevor sie unterschrieben habe, sei ihr das Protokoll auch vorgelesen worden. Weiters legte sie eine Bestätigung eines Pfarrers darüber vor, dass sie regelmäßig zum römisch-katholischen Sonntagsgottesdienst komme. Nach ihrem Mitfeiern sei zu urteilen, dass es sich um eine sehr fromme Frau handle, die in ihrem Glauben tief verwurzelt sei. Die Beschwerdeführerin hielt ihre Angaben aufrecht, Christin zu sein, sie gehe oft in die Kirche. Persönliche Beziehungen in Österreich habe sie nur mit der Frau, mit der sie gemeinsam in Österreich eingereist sei. Mit dieser sei sie befreundet. Ihrer Familie würde noch in China leben, es handle sich dabei um ihre Mutter und die drei Brüder. Der Vater sei im April des letzten Jahres gestorben. Die Beschwerdeführerin habe auch ein Kind¿ sie sei ungefähr seit Jänner 2016 geschieden. Nachgefragt, wieso sie bisher angegeben habe, verheiratet zu sein, erwiderte die Beschwerdeführerin, nur gefragt worden zu sein, ob sie einen Mann habe, und nicht, ob sie geschieden wäre. Nachweisen könne sie die Scheidung nicht, weil sie nie offiziell geheiratet hätten. Auf Vorlage der Eheurkunde hin, die bei der Botschaft abgegeben wurde, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um eine Eheurkunde handle, der Name darauf sei ihrer, es handle sich auch um ihr Foto. Der Mann darauf sei aber nicht ihr Ehemann und diese Urkunde nicht echt. Der Beschwerdeführerin wurde ihr Visaantrag samt abgegebenem Kontoauszug nochmals vorgelegt und es wurde nachgefragt, ob es sich um ihren Kontoauszug handle. Dazu erklärte sie, die Unterlagen und auch den Kontoauszug persönlich bei der Botschaft abgegeben zu haben, es handle sich um ihren Kontoauszug. Vorgehalten, die Botschaft habe bestätigt, dass es sich um eine Fälschung handle und es nicht ihr Kontoauszug sein könne, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie hätte die Bankkarte abgegeben, was die Agentur gemacht habe, wisse sie nicht. Nochmals nachgefragt, ob es ihr Kontoauszug sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne schwören, ihrer Kontokarte bei der Agentur abgegeben zu haben. Ob es sich um ihren Kontoauszug handle oder nicht, daran könne sie sich nicht erinnern. Mit Ja oder Nein könne sie die Frage nicht beantworten. Die Bestätigung der Firma darüber, dass sie seit August 2010 als Designerin arbeite und 10 500 pro Monat verdiene, kenne sie nicht. Die Unterlagen habe sie jedoch persönlich bei der österreichischen Botschaft abgegeben, nachdem sie sie von der Agentur erhalten habe. Bei der Botschaft habe sie angegeben, als Tourist nach Österreich reisen zu wollen. Sie hätte die Unterlagen nur abgegeben, aber keine Ahnung, was darinstehe. Nachgefragt, ob man es so zusammenfassen könne, dass bis auf Namen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft alles falsch bzw. gefälscht gewesen sei, einzig zu dem Zweck, sich einen Einreisetitel in den Schengenraum zu erschleichen, erklärte die Beschwerdeführerin nochmals, sie habe die Unterlagen von der Agentur bekommen und abgegeben. Nachgefragt, wie die Beschwerdeführerin in China ihren Glauben ausgeübt habe, erklärte sie, zu Hause alleine die Bibel gelesen und gesungen sowie an privaten Treffen teilgenommen zu haben. Manchmal seien sie zu dritt und manchmal zu fünft gewesen und hätten über die Bibel und deren Inhalte diskutiert. Die Treffen hätten ein- oder zweimal in der Woche bei einer Privatperson stattgefunden. Sie hätten dabei nur über die Bibel diskutiert, sonst hätten sie nichts erreichen wollen. Was konterrevolutionär bedeute, wisse sie nicht. Glaubensobersten habe es keinen gegeben, jedoch einen Priester, der sehr viele Kirchen besucht und deshalb wenig Zeit gehabt habe. Sie hätten nur privat zusammenkommen können, weil der Staat Gläubige verfolge. Zum katholischen Glauben gebe es keinen großen Unterschied, es gebe nur Jesus, sie alle würden an den selben Gott glauben. Sie würde sich als Christin bezeichnen und fühle sich in der hiesigen Kirche sehr wohl. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig aus China ausgereist und in Lebensgefahr gewesen, weil sie ein Christus glaube. Deswegen hätte sie auch ihr Kind nicht mitnehmen können. Seit 2015 wäre sie gesucht worden. Anfang März 2016 habe sie ihren Reisepass beantragt und sei dann über den Flughafen legal mit ihren eigenen Dokumenten ausgereist. Ihr Name sei nicht im System, deshalb habe sie unbehelligt ausreisen können. Es sei jedoch möglich, dass sie bei einer Rückkehr festgenommen werden würde. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§ 57
Asylgesetz nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46
FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde
bei § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde
bei Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Mit Beschluss vom 9.5.2017, GZ W119 2134046-2/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 9.5.2017, GZ W119 2134046-2/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zu. Am 8.1.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Dabei legte die Beschwerdeführerin zunächst Unterlagen zu ihrem Leben als Christin in Österreich vor, zwei Fotos von der Pfarre, eine Bestätigung der Pfarrerin, Fotos über ihre Teilnahme an Demonstrationen sowie eine Bestätigung einer Glaubensschwester, weiters Unterlagen zu Deutschkursen sowie eine Bestätigung über ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Zunächst erklärte die Beschwerdeführerin, in einem näher genannten Dorf im XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein und immer dort gelebt zu haben. Seit ihrer Geburt bis einen Tag vor ihrer Abreise sei sie in ihrem Kreis gewesen. Bis 1998 habe sie bei ihren Eltern gewohnt, dann hätte sie geheiratet und mit ihrem Ehemann in einem anderen Dorf, konkret dem Nachbardorf, gelebt. Die Eheschließung hätte zu Hause stattgefunden und sie hätten alle Verwandten und Nachbarn eingeladen. Die Ehe sei jedoch nicht registriert worden. Mittlerweile sei sie geschieden. Der Grund für die Scheidung sei, dass ihr Ehemann anfangs für ihre Religion gewesen wäre und danach Angst vor Verfolgung bekommen hätte. In China gebe es eine Vorschrift darüber, dass wenn jemand gläubig sei, auch die Familie verfolgt werde. Auch dürften die Familienangehörigen nicht weiterarbeiten und die Kinder nicht die Schule besuchen. Ältere Personen würden auch von der Krankenversicherung abgemeldet. Deswegen habe sich ihr Gatte im Interesse seiner Familie von ihr getrennt. Auf Vorhalt hin, sie hätte bei ihrer Einvernahme am 10.8.2016 dezidiert angegeben, dass ihr Mann auch gläubig wäre, meinte die Beschwerdeführerin, es könne sein, dass jemand dies falsch getippt habe. Die Rückübersetzung sei inhaltlich, aber nicht Satz für Satz gewesen.Zunächst erklärte die Beschwerdeführerin, in einem näher genannten Dorf im römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein und immer dort gelebt zu haben. Seit ihrer Geburt bis einen Tag vor ihrer Abreise sei sie in ihrem Kreis gewesen. Bis 1998 habe sie bei ihren Eltern gewohnt, dann hätte sie geheiratet und mit ihrem Ehemann in einem anderen Dorf, konkret dem Nachbardorf, gelebt. Die Eheschließung hätte zu Hause stattgefunden und sie hätten alle Verwandten und Nachbarn eingeladen. Die Ehe sei jedoch nicht registriert worden. Mittlerweile sei sie geschieden. Der Grund für die Scheidung sei, dass ihr Ehemann anfangs für ihre Religion gewesen wäre und danach Angst vor Verfolgung bekommen hätte. In China gebe es eine Vorschrift darüber, dass wenn jemand gläubig sei, auch die Familie verfolgt werde. Auch dürften die Familienangehörigen nicht weiterarbeiten und die Kinder nicht die Schule besuchen. Ältere Personen würden auch von der Krankenversicherung abgemeldet. Deswegen habe sich ihr Gatte im Interesse seiner Familie von ihr getrennt. Auf Vorhalt hin, sie hätte bei ihrer Einvernahme am 10.8.2016 dezidiert angegeben, dass ihr Mann auch gläubig wäre, meinte die Beschwerdeführerin, es könne sein, dass jemand dies falsch getippt habe. Die Rückübersetzung sei inhaltlich, aber nicht Satz für Satz gewesen. Andere Probleme hätte sie mit ihrem Mann nicht gehabt. Vorgehalten, dass sie bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, ihr Ehemann sei Spieler gewesen und sie hätten seine Schulden bezahlen müssen, fragte die Beschwerdeführerin zunächst nach, ob sie das so gesagt hätte. Am Anfang ihrer Antragstellung hätte sie die ganze Geschichte erzählen wollen, aber keine Gelegenheit dazu gehabt. Nochmals vorgehalten, dass sie dasselbe auch anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt am 10.8.2016 vorgebracht habe, erwiderte sie: "Das war ein Missverständnis, Ich habe das gesagt, dass er spielsüchtig war und Schulden hat. Ich habe noch nicht fertig gesprochen." Ihr Sohn sei im Jahr XXXX geboren, jetzt XXXX Jahre alt und lebe bei ihrem Mann. Sie selbst sei Masseurin gewesen und habe in China die Pflichtschule besucht. Ihre Mutter habe keine Religion.Ihr Sohn sei im Jahr römisch 40 geboren, jetzt römisch 40 Jahre alt und lebe bei ihrem Mann. Sie selbst sei Masseurin gewesen und habe in China die Pflichtschule besucht. Ihre Mutter habe keine Religion. Die Beschwerdeführerin selbst hätte sich im Juni 2013 den Glauben zugewandt, dieser nenne sich "Yin xin chen yi" und sei christlich. Nachgefragt, wodurch er sich vom protestantischen oder katholischen Glauben unterscheide, antwortete die Beschwerdeführerin: "Der Unterschied ist, wenn ein Christ betet, betet er zu Jesus Christus. Die Protestanten beten für Maria." Ihr Glaube sei gleich wie Jesus Christus, der die Hauptfigur sei. Sie würden auch die Bibel lesen und eine Sonntagsmesse als Hautmesse haben. Wenn die Zeit geeignet sei, würden sie auch unter der Woche mit Glaubensschwestern die Bibel lesen. Bei der Sonntagsmesse gebe es auch Priester, verschiedene Priester, Prediger und Empfänger. Bei den Empfängern handle es sich um die Gastgeber, wenn sie sich bei einer Familie der Glaubensschwestern oder Brüder treffen würden. Sie seien eine Glaubensgemeinschaft in Familienform. Es habe immer nur private Treffen gegeben, die Beschwerdeführerin selbst sei nie die Empfängerin gewesen. Die Familie werde ausgewählt, wenn die Umgebung gut und sicher sei, was bei ihr nicht der Fall gewesen wäre. Dort wo sie wohne, gebe es viele Leute, die zum Majon-Spiel kämen. Diese Spielorte würden auch oft von der Polizei kontrolliert, weswegen sie davor Angst gehabt hätten. Wenn in China jemand einer Religion angehöre, könne es sein, dass er angezeigt werde. Sie selbst sei niemals angezeigt worden, habe aber trotzdem Angst. China habe sie deshalb verlassen, weil sie an Jesus Christus glaube, an diesen Messen teilnehmen wolle und weil jemand sie ("uns") angezeigt habe. Vorgehalten, sie hätte zuerst gesagt, dass sie niemand angezeigt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Sie haben mich gefragt ob ich zu Hause angezeigt wurde. Zu Hause hat es keine Anzeige gegeben. Diese Anzeige erfolgte, weil ich zu anderen Familien gegangen bin." Nochmals vorgehalten, dass die Frage der erkennenden Richterin gelautet habe, ob die Beschwerdeführerin jemals angezeigt worden sei, antwortete diese: "Zu Hause wurde ich nicht angezeigt. Niemand hat es so bemerkt, dass ich einer Religion angehörte." Konkret sei sie angezeigt worden, als sie zu einer Freundin gegangen sei, um ihre Religion weiterzuverbreiten. Dabei sei sie gesehen worden. Dies sei am 2.11.2015 gewesen. Wiederum vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt zu diesem Datum angegeben habe, dass sie die Polizei in ihrer Wohnung, in der sie gemeinsam mit ihrer Mutter gelebt habe, gesucht hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Ja, der Bekannte ist dort in dem Dorf." Auf weiteres Nachfragen hin, welcher Bekannte, erläuterte sie, ein Schulfreund und ein Arbeitskollege, es seien zwei Personen gewesen. Sie hätte diese beiden Personen aufgesucht, der Nachbar habe das gesehen und sie sei dann angezeigt worden. Nach der Anzeige sei die Polizei zu ihrer Mutter gegangen. Als die Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei, habe ihr ihre Mutter mitgeteilt, dass die Polizei wegen der Predigt der Beschwerdeführerin zweimal gekommen wäre. Nachgefragt, warum sie das beim Bundesamt nicht angegeben habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie hätte es gesagt. Am Abend sei sie nach Hause gegangen und ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei sie aufgesucht hätte, ihr ein ganz altes Haus gezeigt, in dem niemand wohne und wo sie sicher sein könne. Dieses Haus befinde sich hinter dem neuen Haus ihrer Eltern aber mit einem Abstand. In der Nacht vom Zweiten hätten sie und ihre Kollegen sich in diesem Hause versteckt. Vor der Dämmerung seien ihre Eltern in das Haus gekommen und hätten sie aufgefordert, zu fliehen, bevor es hell werde. Dann sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Kollegin, die derselben Religion angehöre, zu deren Wohnung gegangen, die sich im Kreis XXXX befinde. Dort hätten sie sich bis zum 7.
- aufgehalten und seien dann nach XXXX gegangen, wo ihr ihre (Glaubens-) Schwester auch eine andere Schwester der Glaubensgemeinschaft vorgestellt hätte, mit der sie schließlich am 30.6.2016 China verlassen habe.China habe sie deshalb verlassen, weil sie an Jesus Christus glaube, an diesen Messen teilnehmen wolle und weil jemand sie ("uns") angezeigt habe. Vorgehalten, sie hätte zuerst gesagt, dass sie niemand angezeigt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Sie haben mich gefragt ob ich zu Hause angezeigt wurde. Zu Hause hat es keine Anzeige gegeben. Diese Anzeige erfolgte, weil ich zu anderen Familien gegangen bin." Nochmals vorgehalten, dass die Frage der erkennenden Richterin gelautet habe, ob die Beschwerdeführerin jemals angezeigt worden sei, antwortete diese: "Zu Hause wurde ich nicht angezeigt. Niemand hat es so bemerkt, dass ich einer Religion angehörte." Konkret sei sie angezeigt worden, als sie zu einer Freundin gegangen sei, um ihre Religion weiterzuverbreiten. Dabei sei sie gesehen worden. Dies sei am 2.11.2015 gewesen. Wiederum vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt zu diesem Datum angegeben habe, dass sie die Polizei in ihrer Wohnung, in der sie gemeinsam mit ihrer Mutter gelebt habe, gesucht hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Ja, der Bekannte ist dort in dem Dorf." Auf weiteres Nachfragen hin, welcher Bekannte, erläuterte sie, ein Schulfreund und ein Arbeitskollege, es seien zwei Personen gewesen. Sie hätte diese beiden Personen aufgesucht, der Nachbar habe das gesehen und sie sei dann angezeigt worden. Nach der Anzeige sei die Polizei zu ihrer Mutter gegangen. Als die Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei, habe ihr ihre Mutter mitgeteilt, dass die Polizei wegen der Predigt der Beschwerdeführerin zweimal gekommen wäre. Nachgefragt, warum sie das beim Bundesamt nicht angegeben habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie hätte es gesagt. Am Abend sei sie nach Hause gegangen und ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei sie aufgesucht hätte, ihr ein ganz altes Haus gezeigt, in dem niemand wohne und wo sie sicher sein könne. Dieses Haus befinde sich hinter dem neuen Haus ihrer Eltern aber mit einem Abstand. In der Nacht vom Zweiten hätten sie und ihre Kollegen sich in diesem Hause versteckt. Vor der Dämmerung seien ihre Eltern in das Haus gekommen und hätten sie aufgefordert, zu fliehen, bevor es hell werde. Dann sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Kollegin, die derselben Religion angehöre, zu deren Wohnung gegangen, die sich im Kreis römisch 40 befinde. Dort hätten sie sich bis zum 7.
- aufgehalten und seien dann nach römisch 40 gegangen, wo ihr ihre (Glaubens-) Schwester auch eine andere Schwester der Glaubensgemeinschaft vorgestellt hätte, mit der sie schließlich am 30.6.2016 China verlassen habe. Zu ihren gefälschten Unterlagen für die Visumserteilung erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte nichts gefälscht, sondern ein Reisebüro gegen Bezahlung beauftragt. Vorgehalten, beim Bundesamt zugegeben zu haben, dass es sich auf der vorgelegten Heiratsurkunde nicht um ihren Ehemann handle, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, dass diese Unterlagen vom Reisebüro angefertigt worden seien. Ohne solche Dokumente hätte sie China nicht verlassen können. Nachgefragt, wie sie aus China ausreisen habe können, wenn sie polizeilich gesucht worden sei, erwiderte sie, sie hätte geglaubt, wenn sie ihr Dorf verlassen habe, würde sie kein Problem mehr haben. Dann sei sie auch am 7.2.2016 bei ihrer Glaubensschwester von einem Nachbarn angezeigt worden. Nachgefragt, warum sie dies bis jetzt nicht erwähnt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Das ist ja die Wahrheit, weil ich einer Religion angehöre. Weil jemand mich gesehen hat, dass ich einer Religion angehöre, wurde ich angezeigt." Es stimme nicht, dass sie beim Bundesamt davon nichts erwähnt habe. Von XXXX seien sie nach XXXX gegangen, und zwar am 7.2.
- Dort habe eine Cousine für sie eine Wohnung gefunden. Auf Vorhalt, sie hätte bei der belangten Behörde angegeben, im März dorthin gezogen zu sein, korrigierte sich die Beschwerdeführerin demensprechend. Nachgefragt, warum sie ihre Cousine im bisherigen Verfahren nicht erwähnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich wurde gefragt, wo ich mich in Nanning befand. Ich habe die Wohnung gemietet. Ich habe geglaubt, wenn ich XXXX verlasse, werde ich in XXXX sicher sein. Als ich in XXXX ankam und die Wohnung mieten wollte, habe ich an der Wand verschiedene Slogans gesehen. Es lautet, wenn jemand einen anzeigt, der einer Religion angehört, wird dieser belohnt. Illegale Versammlung wird verboten. Die Anzeige wird belohnt. Wir haben uns auf XXXX gefreut, weil wir glaubten, dass XXXX sicherer ist. Als wir diese Slogans an der Wand gelesen haben, haben wir wieder Angst bekommen. Wir haben die Wohnung gemietet, aber wir haben uns nicht getraut, die Wohnung zu verlassen. Wir haben Angst, wenn wir aus der Wohnung kommen, würden wir entdeckt werden. Wir haben in der Wohnung gebetet. Wir haben an den lieben Herrn Gott gedacht. Wir haben ja nichts in der Wohnung und wir haben uns nicht getraut, einkaufen zu gehen."Von römisch 40 seien sie nach römisch 40 gegangen, und zwar am 7.2.
- Dort habe eine Cousine für sie eine Wohnung gefunden. Auf Vorhalt, sie hätte bei der belangten Behörde angegeben, im März dorthin gezogen zu sein, korrigierte sich die Beschwerdeführerin demensprechend. Nachgefragt, warum sie ihre Cousine im bisherigen Verfahren nicht erwähnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich wurde gefragt, wo ich mich in Nanning befand. Ich habe die Wohnung gemietet. Ich habe geglaubt, wenn ich römisch 40 verlasse, werde ich in römisch 40 sicher sein. Als ich in römisch 40 ankam und die Wohnung mieten wollte, habe ich an der Wand verschiedene Slogans gesehen. Es lautet, wenn jemand einen anzeigt, der einer Religion angehört, wird dieser belohnt. Illegale Versammlung wird verboten. Die Anzeige wird belohnt. Wir haben uns auf römisch 40 gefreut, weil wir glaubten, dass römisch 40 sicherer ist. Als wir diese Slogans an der Wand gelesen haben, haben wir wieder Angst bekommen. Wir haben die Wohnung gemietet, aber wir haben uns nicht getraut, die Wohnung zu verlassen. Wir haben Angst, wenn wir aus der Wohnung kommen, würden wir entdeckt werden. Wir haben in der Wohnung gebetet. Wir haben an den lieben Herrn Gott gedacht. Wir haben ja nichts in der Wohnung und wir haben uns nicht getraut, einkaufen zu gehen." Am 15.8.2013 sei sie mit zwei anderen Schwestern in einer Badewanne einer Wohnung einer Glaubensschwester oder eines Bruders getauft worden. Kirchen gebe es in ihrer Glaubensgemeinschaft nicht, sie seien nur zu Hause. Vorgehalten, sie hätte bei der belangten Behörde angegeben, dass ein Priester Kirchen besuchen und betreuen musste, erwiderte sie, er sei der Pfarrer. In Österreich gehe die Beschwerdeführerin in eine Glaubensgemeinschaft. Mehrfach nachgefragt, um welche Kirche es sich handle, antwortete die Beschwerdeführerin, es sei auch Jesus Christus und dann, sie hätte es vergessen. Sie gehe seit Juli 2019 dorthin, bete und besuche die Messe. Zu Weihnachten gebe es verschiedene Veranstaltungen., es sei "die Erinnerung an die Auferstehung von Jesus Christus", Ostern heiße Wiedererleben, "nach der Kreuzigung drei Tage später wieder auferstehen" Weihnachten sei "die Geburt des Jesus Christus. Ostern -Drei Tage nach der Kreuzigung, wiederauferstehen. Wieder ins Leben gekommen". Auf Frage des Rechtsberaters hin, wie diese Zusammenkünfte in China entstanden seien, erklärte die Beschwerdeführerin: "Meine Glaubensgemeinschaft ist eine Familie. Wir gehen immer zu einer Familie. Wir sind sehr vorsichtig, bei jedem Treffen. Wir haben Angst, dass uns jemand sieht. Wir sind sehr vorsichtig bei jedem Treffen. Treffen sind auch nicht jedes Mal gelungen. Wenn wir zu einem Treffpunkt kommen, kann es sein, dass etwas passiert. Z.B.: Wenn wir oft zu einer Familie gehen, wird dies manchmal von den Nachbarn entdeckt, dann kann es sein, dass der Nachbar uns anzeigt. Es kann sein, dass der Gastgeber uns entgegenkommt und sagt, dass wir nicht kommen sollen. Wir haben ein Symbol, ein Stein vor dem Haus. Wenn die Familie in Gefahr ist, steht der Stein vor der Tür. Wenn wir vorbeifahren und den Stein sehen, werden wir nicht hineingehen. Jedes Mal, wenn wir zu einer Familie fahren, werden wir immer schauen, ob jemand hinter uns ist. Wenn wir nicht aufpassen sollten, könnten auch andere Glaubensschwestern und Brüder mithineingezogen werden. Beim Treffen haben wir auch leise gesungen, wir haben uns nicht laut getraut. Wir haben immer die Fenster zu gemacht und wir hatten Angst, dass wir gesehen werden." Die Demonstration in Österreich, von der sie Fotos vorgelegt habe, sei gegen die Verfolgung. Sie wäre verfolgt und hätte sich verpflichtet gefühlt, an Demonstrationen teilzunehmen. Den Namen der Meneschenrechtsorganisation, die diese veranstaltet habe, kenne sie nicht, sie sei nur Teilnehmerin gewesen. Die Dolmetscherin übersetzte auf Nachfrage hin "Yin xin chen yi" wortwörtlich mit "Wegen des Glaubens kommt es zu Freundschaft". Die Rechtsberatung vermutete dazu, dass damit die "Solafide Bewegung" gemeint sei und legte dazu einen Artikel vor. Auf Englisch heiße Solafide "Justification by Faith". Aus diesem Artikel gehe hervor, dass diese Bewegung in China weit verbreitet sei. Zur Problematik der Verfolgung von Personen, die sich außerhalb dieser Drei-Selbst-Bewegung christlich betätigen, wurden diverse Berichte vorgelegt. Diese Dokumente zeigten, dass gerade seit etwa Beginn 2018 Christen, denen auch eine oppositionelle Gesinnung vorgeworfen werde, seitens der Partei und damit auch der Regierung mit Verfolgung zu rechnen hätten. Deshalb gehe die Rechtsberatung auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der "Solafide Bewegung" im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu erwarten hätte. Dem Rechtsberater werden die in das Verfahren eingeführten Länderberichte übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Am 22.1.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, stammt aus dem Kreis XXXX in der Provinz XXXX und gehört der Volksgruppe der Han an. Ihre Identität steht fest.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, stammt aus dem Kreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 und gehört der Volksgruppe der Han an. Ihre Identität steht fest. Sie reiste am 2.7.2016 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Peking am 20.6.2016 ausgestellten Touristenvisum über den Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 6.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Heimat besuchte die Beschwerdeführerin sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule. Anschließend war sie als Masseurin tätig. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit in China ihren Unterhalt zu sichern. In der Heimat befinden sich noch die Mutter der Beschwerdeführerin, ihr mittlerweile volljähriger Sohn sowie drei Brüder. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, in der Heimat ernsthaft von Verfolgung bedroht zu sein. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Verwandte oder Familienangehörige noch einen Partner. Die Beschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs A2, konnte jedoch kein Zertifikat vorlegen. Ansonsten absolvierte sie keine weiteren Ausbildungen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin war in Österreich nicht erwerbstätig und erwirtschaftete kein eigenes Einkommen. Sie konnte eine Bestätigung der Diakonie über die Verrichtung von ehrenamtlichen tätigkeiten (ca. 4 bis 5 Stunden wöchentlich) sowie eine Unterstützungserklärung vom 28.12.2019 vorlegen, laut der sie regelmäßig an ökumenischen Begegnungs-Cafes einer Evangelischen Pfarrgemeinde teilnimmt und sich an praktischen Arbeiten beteiligt, bereits am 24.3.2017 verfügte sie über ein Unterstützungsschreiben eines römisch-katholischen Pfarrers. Sie besucht seit Juli 2019 die evangeliche Kirche, davor eine römisch-katholische. Anlässlich ihres Visaantrages legte die Beschwerdeführerin gefälschte Dokumente vor. Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China: (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am
- 2019) Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am
- Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a). Beim
- Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim
- Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The World Factbook -Strichaufzählung China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 2.8.2017 Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 15.12.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 31.8.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016). Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016). Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016). Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des
- Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vgl. AA 15.12.2016, AI 22.2.2017).Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vergleiche AA 15.12.2016, AI 22.2.2017). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 15.12.2016). Das 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und der Verteidigung im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.12.2016). Der Schutz jugendlicher Straftäter wurde erhöht (ÖB 11.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 1.2015a). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016). Auch 2016 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen fort (FH 1.2017a). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Mangelhafte nationale Gesetze und systemische Probleme im Strafrechtssystem hatten weitverbreitete Folter und anderweitige Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren zur Folge (AI 22.2.2017). Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet. Das
- Plenum des Zentralkomitees der KP hat im Oktober 2014 weitere Schritte zur Regelung des Petitionswesens getroffen, deren Umsetzung aber noch aussteht. Diese Reformen werden von Beobachtern dafür kritisiert, dass sie die Effektivität der Bearbeitung der Petitionen kaum steigern, sondern vor allem dazu dienen, Petitionäre von den Straßen Pekings fernzuhalten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die BVP ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung, sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der Volksbefreiungsarmee war in Wahrheit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen), sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger "Blockwarte" die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 11.2016). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Zivile Behörden behalten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 3.3.2017). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (AA 15.12.2016). Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2017a). Für die innere Sicherheit sind zuständig sind
(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind;
(4)Staatsschutz (Guobao) für die Beobachtung und Verfolgung politischer bzw. als potentiell staatsgefährdend wahrgenommener Aktivitäten von Bürgern und Ausländern (AA 15.12.2016). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.12.2016). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
- Hauptverwaltung im Generalstab. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
- Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Das Problem der Folter ist nach einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am
- Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Das Problem der Folter ist nach einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am
- Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016).Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Artikel 53,) und illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016). In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015). Im Dezember 2016 entschied ein Gericht, keine Anklage gegen fünf Polizisten zu erheben, welche im Mai 2016 am Tod eines in Gewahrsam befindlichen Verhafteten involviert waren (FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 24.8.2017 Korruption Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte Xi Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017).Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte römisch zehn i Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Diese Zahlen sind im Jahr 2015 auf 2,8 Millionen eingebrachte Korruptionsvorwürfe, 330.000 untersuchte Fälle und 336.000 Disziplinierungsmaßnahmen gestiegen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. Dabei geht es der chinesischen Regierung vor allem darum, ihre Korruptionsbekämpfung im Rahmen der Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz" auf das Ausland auszuweiten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 17.8.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die VR China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von UN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert (AA 4.2017a). Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei (KP) oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Seit dem Führungswechsel im März 2013 ist ein noch einmal verstärkt repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u.a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die KP, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 15.12.2016). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich (AA 4.2017a). Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Kräfte, gegen unliebsame Personen vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenz hat (AA 15.12.2016). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a).Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vergleiche FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist teilweise gewährleistet. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und verhaftet. Die Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden geblockt. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016).Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 40, der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung (AA 15.12.2016; vergleiche ÖB 11.2016). Presse- und Informationsfreiheit in konventionellen Medien (Print, Radio, TV) sind durch zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten von Partei und Staat stark eingeschränkt. Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung; als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig vertrauen. Die wachsende Kommerzialisierung der Medien trägt dazu bei, dass bei einer größeren Themenbreite auch eine kritische Kommentierung möglich ist. Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung jedoch weiterhin eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab (AA 4.2017a). Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen, die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Im Februar 2016 besuchte Präsident XI drei bedeutende staatliche Medien und forderte Sie auf, der Partei absolute Loyalität zu versprechen (HRW 12.1.2017). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite, Umweltverschmutzung, Wirtschafts- und Bildungspolitik werden offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber kann durchaus kontrovers sein und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden werden könnte. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle (z.B. nationale Sicherheit, Partei und politisches System, Vermögenssituation der Führung, Minderheitenpolitik). Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung (AA 15.12.2016).Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen, die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Im Februar 2016 besuchte Präsident römisch elf drei bedeutende staatliche Medien und forderte Sie auf, der Partei absolute Loyalität zu versprechen (HRW 12.1.2017). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite, Umweltverschmutzung, Wirtschafts- und Bildungspolitik werden offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber kann durchaus kontrovers sein und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden werden könnte. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle (z.B. nationale Sicherheit, Partei und politisches System, Vermögenssituation der Führung, Minderheitenpolitik). Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung (AA 15.12.2016). Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so versucht, die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitzubestimmen. Das Internet (Anfang 2016 rund 688 Mio. Internetnutzer) und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden. Mit massiver, flächendeckender staatlicher Zensur, der sog. "Großen Firewall", einer restriktiven Internet-Politik und harten Strafen für die Verbreitung verbotener Inhalte wirken staatliche Stellen dem mit zunehmendem Erfolg entgegen (AA 15.12.2016). Dabei unternahm China 2016 weitere Anstrengungen, um seine bereits repressiven Maßnahmen der Internetzensur weiter auszubauen. Tausende von Webseiten und Angebote der sozialen Medien waren nach wie vor gesperrt, darunter Facebook, Instagram und Twitter. Außerdem mussten Anbieter von Internetdienstleistungen und -inhalten auf ihren Plattformen eine weitreichende Zensur ausüben. Am 7.11.2016 verabschiedete der Nationale Volkskongress das Gesetz über Internetsicherheit, das vorgeblich dem Schutz der personenbezogenen Daten von Internetnutzer vor Hackerangriffen und Diebstahl dienen soll, mit dem jedoch in China tätige Internetunternehmen die Auflage erhielten, Inhalte zu zensieren, Nutzerdaten im Land zu speichern und zwingend ein Registrierungssystem mit Klarnamen einzuführen. Das Gesetz enthält das Verbot für Einzelpersonen und Gruppen, das Internet zu nutzen, um damit "die nationale Sicherheit zu beeinträchtigen", "die Gesellschaftsordnung zu stören" oder "nationalen Interessen zu schaden", was vage und unpräzise Begriffe im geltenden chinesischen Recht sind, die dazu benutzt werden könnten, das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter zu beschneiden (AI 22.2.2017). Ein Gesetz vom Juli 2015 ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015). China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2015 (Untersuchungszeitraum 2014) weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den
- Platz von 180 Ländern ein (2011/2012: 174 von 179) (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 15.12.2016).Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Artikel 7, des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 15.12.2016). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar. Ein staatliches Forschungszentrum zählte jährlich 100.000 solcher "Massenansammlungen" in den letzten Jahren, von denen einigen mit polizeilicher Gewalt begegnet wurde (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (
- Juni, Jahrestag der Unruhen in Xinjiang, Internationaler Tag der Menschenrechte) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 11.2016).Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar. Ein staatliches Forschungszentrum zählte jährlich 100.000 solcher "Massenansammlungen" in den letzten Jahren, von denen einigen mit polizeilicher Gewalt begegnet wurde (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (
- Juni, Jahrestag der Unruhen in Xinjiang, Internationaler Tag der Menschenrechte) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 11.2016). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Beschränkungen von politischen Tätigkeiten betreffen besonders ethnische Minderheiten, einschließlich Tibeter, Uiguren und Mongolen. Selbst eine Organisation scheinbar harmloser gesellschaftlicher Aktivitäten unter solchen Gruppen wird von den Behörden als bedrohlich empfunden (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 15.12.2016). Die Kommunistische Partei versucht, alle Formen der politischen Organisation in ihrer Organisation zu konzentrieren (FH 1.2017a).Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Beschränkungen von politischen Tätigkeiten betreffen besonders ethnische Minderheiten, einschließlich Tibeter, Uiguren und Mongolen. Selbst eine Organisation scheinbar harmloser gesellschaftlicher Aktivitäten unter solchen Gruppen wird von den Behörden als bedrohlich empfunden (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 15.12.2016). Die Kommunistische Partei versucht, alle Formen der politischen Organisation in ihrer Organisation zu konzentrieren (FH 1.2017a). Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China Haftbedingungen Es wird geschätzt, dass drei bis fünf Millionen Menschen in chinesischen Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 1.2017a). Das Gesetz verbietet den körperlichen Missbrauch und die Misshandlung von Häftlingen und verbietet Wachpersonal, Gefangene zu beleidigen, zu schlagen oder Geständnisse zu erzwingen (USDOS 3.3.2017). In vielen Fällen wurde Inhaftierten in Untersuchungsgefängnissen anfänglich der Zugang zu Rechtsbeiständen verwehrt, was damit begründet wurde, dass die Fälle mit der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" in Zusammenhang stünden (AI 22.2.2017). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese - zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen - führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun-Gong-Kampagne) ab. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,8 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Anfang 2014). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.12.2016). Nach glaubhaften Berichten von NGOs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet (AA 15.12.2016). Am 1.5.2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Eine Behandlung und stationäre Versorgung sollte demnach freiwillig sein - außer in Fällen, in denen Einzelpersonen mit schweren psychischen gesundheitlichen Beschwerden für sich oder andere eine Gefahr darstellen. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013; vgl. HRW 27.1.2016). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.12.2016). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2016).Am 1.5.2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Eine Behandlung und stationäre Versorgung sollte demnach freiwillig sein - außer in Fällen, in denen Einzelpersonen mit schweren psychischen gesundheitlichen Beschwerden für sich oder andere eine Gefahr darstellen. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013; vergleiche HRW 27.1.2016). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.12.2016). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 18.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - China, http://www.ecoi.net/local_link/318377/457380_de.html, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung Psychiatry online (1.6.2013): China's New Mental Health Law: Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/doi/pdf/10.1176/appi.ajp.2013.12121559, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 Religionsfreiheit Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 11.2016). Ein Plan zur umfassenden Organisation aller religiösen Aktivitäten und Organisationen und die Eingliederung der Religion in China, welche festgelegt wurde, beschränkte den Spielraum für religiöse Freiheiten weiter (FH 1.2017a). Die im September 2016 veröffentlichten Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen über religiöse Angelegenheiten sehen eine Ausdehnung der Befugnisse verschiedener Behörden zur Überwachung, Kontrolle und Sanktionierung bestimmter religiöser Praktiken vor. Die Änderungen, welche die nationale Sicherheit betonen und darauf zielen, "Infiltration und Extremismus" zu verhindern, könnten dazu benutzt werden, das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit insbesondere von tibetischen Buddhisten, uigurischen Muslimen und Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen zu beschneiden (AI 22.2.2017). Der Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten - wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern - unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Pri