Vm § 17 VwGVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX bzw. diesbezüglich rechtskräftigen Urteils ausgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 bzw. diesbezüglich rechtskräftigen Urteils ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen sowie wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Abschließend wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid vom römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen sowie wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Abschließend wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier).
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40
Paragraph 28, Absatz 3,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen sowie wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Die Frist für seine freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen sowie wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aussetzung des Verfahrens 3.3.
Vm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.3.
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine Anordnung der Vorführung zur sofortigen Vernehmung vom XXXX der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt. Inhaltlich besteht der Verdacht, das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 zweiter Fall, Abs. 3, zweiter Satz, zweiter Fall, StGB begangen zu haben. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien befindet sich im Ermittlungsstadium.Im gegenständlichen Fall wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine Anordnung der Vorführung zur sofortigen Vernehmung vom römisch 40 der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt. Inhaltlich besteht der Verdacht, das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall, Absatz 3,, zweiter Satz, zweiter Fall, StGB begangen zu haben. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien befindet sich im Ermittlungsstadium. Im Hinblick der in der Verhandlung des BVwG erstmals vorgebrachten sexuellen Orientierung, stellt der Ausgang dieses Strafverfahrens für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bei der Frage der Gewährung bzw. Nichtgewährung des internationalen Schutzes eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Im Hinblick der in der Verhandlung des BVwG erstmals vorgebrachten sexuellen Orientierung, stellt der Ausgang dieses Strafverfahrens für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bei der Frage der Gewährung bzw. Nichtgewährung des internationalen Schutzes eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212). Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zukommt, wäre ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich, weshalb im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zur Feststellung, ob eine Anklage gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Verdachts, das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 zweiter Fall, Abs. 3, zweiter Satz, zweiter Fall, StGB, erhoben wird, zu beschließen war.Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zukommt, wäre ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich, weshalb im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zur Feststellung, ob eine Anklage gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Verdachts, das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall, Absatz 3,, zweiter Satz, zweiter Fall, StGB, erhoben wird, zu beschließen war. 3.4. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W124.2124990.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.