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{'item': 'W129 2228354-1'}

Obsah (8)§ 11Art. 14§ 1§ 4§ 5§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlW129 2228354-1 SpruchW129 2228354-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 11Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) und § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer (bestimmten) öffentlichen oder einer entsprechenden mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschule zu erfüllen habe (Spruchteil 1.) und dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 untersagt werde (Spruchteil 2.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2019 sprach die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer (bestimmten) öffentlichen oder einer entsprechenden mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschule zu erfüllen habe (Spruchteil 1.) und dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, untersagt werde (Spruchteil 2.). Begründend führte die Bildungsdirektion für Salzburg im Wesentlichen aus, dass kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt worden sei.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.10.2019 Beschwerde, in der sie zusammengefasst insbesondere vorbrachte, dass es nicht möglich gewesen sei, eine Anmeldung zur Externistenprüfung vorzunehmen.
  2. Mit Begleitschreiben vom 30.01.2020, eingelangt am 06.02.2020, legte die Bildungsdirektion für Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die mj. Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2017/18 zum häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule,
  4. Schulstufe) abgemeldet, bestand jedoch ihre Externistenprüfung nicht. Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin setzte in weiterer Folge die belangte Behörde in Kenntnis, die Beschwerdeführerin auch im Schuljahr 2018/19 in den häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule,
  5. Schulstufe) nehmen zu wollen. Weder wurde dies durch die belangte Behörde untersagt, noch ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat.Weder wurde dies durch die belangte Behörde untersagt, noch ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG) zu erfüllen hat. Die Beschwerdeführerin trat im Juni 2019 nicht zur Externistenprüfung an. Mit am 28.08.2019 ausgefülltem Formularvordruck, zur Post gegeben am 03.09.2019, zeigte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019/2020 an.Mit am 28.08.2019 ausgefülltem Formularvordruck, zur Post gegeben am 03.09.2019, zeigte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019 aus 2020, an.
  6. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Insbesondere ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am Ende des Schuljahres 2018/19 nicht zur Externistenprüfung antrat.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2 SchPflG. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.Nach Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. 3.

  1. Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.3.
  2. Was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und 22 Absatz 4, SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde vergleiche VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, jeweils m.w.N.).Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5,, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG) zu erfüllen hat vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, jeweils m.w.N.). Mit Schulschluss ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage 2012, Anm. 10 zu § 11 SchPflG mit Verweis auf §§ 2 Abs. 2 Z 1 und 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz).Mit Schulschluss ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint vergleiche Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage 2012, Anmerkung 10 zu Paragraph 11, SchPflG mit Verweis auf Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins und 8 Absatz eins, Schulzeitgesetz). § 11 Abs. 3 und 4 SchPflG stellt somit einen zusammenhängendes - schuljahrbezogenes (vgl. wieder VwGH 29.05.1995, 94/10/0187) - System dar, wonach der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im laufenden Schuljahr jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung (Externistenprüfung) nachzuweisen ist, andernfalls hat das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen. Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (vgl. wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Paragraph 11, Absatz 3 und 4 SchPflG stellt somit einen zusammenhängendes - schuljahrbezogenes vergleiche wieder VwGH 29.05.1995, 94/10/0187) - System dar, wonach der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im laufenden Schuljahr jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung (Externistenprüfung) nachzuweisen ist, andernfalls hat das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen. Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus vergleiche wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). 3.
  5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde es offenkundig bereits für das Schuljahr 2018/19 verabsäumt hat, den häuslichen Unterricht zu untersagen bzw. die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat, liegt kein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2018/19 vor, da die Beschwerdeführerin zur Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2018/19 nicht angetreten ist.3.
  6. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde es offenkundig bereits für das Schuljahr 2018/19 verabsäumt hat, den häuslichen Unterricht zu untersagen bzw. die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5,, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG) zu erfüllen hat, liegt kein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2018/19 vor, da die Beschwerdeführerin zur Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2018/19 nicht angetreten ist. Folglich ordnete die belangte Behörde zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht im 2019/2020 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.Folglich ordnete die belangte Behörde zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht im 2019 aus 2020, durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. Häuslicher Unterricht wäre daher erst wieder im Schuljahr 2020/2021 möglich.Häuslicher Unterricht wäre daher erst wieder im Schuljahr 2020 aus 2021, möglich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  7. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen ist, wenn kein Nachweis über den zureichenden Erfolg vor Schulschluss des letzten Schuljahres erbracht wird, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen ist, wenn kein Nachweis über den zureichenden Erfolg vor Schulschluss des letzten Schuljahres erbracht wird, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2228354.1.00

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