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{'item': 'W167 2224612-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 1§ 54Art. 10Art 21§ 57§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlW167 2224612-1 SpruchW167 2224612-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Daria MAC

§ 3Abs. 8 Ausl

BG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 lit. l AuslBG bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtene Entscheidung behoben und

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 3 Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), da sie mit einem Österreicher verheiratet sei.
  2. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), da sie mit einem Österreicher verheiratet sei.
  3. Mit Bescheid vom XXXX lehnte die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass keine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) vorgelegt wurde.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass keine Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) vorgelegt wurde.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann regelmäßig XXXX arbeite und daher seine unionsrechtlichen Grundrechte wahrnehme. Daher sei ihr Antrag als der einer Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu prüfen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann regelmäßig römisch 40 arbeite und daher seine unionsrechtlichen Grundrechte wahrnehme. Daher sei ihr Antrag als der einer Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu prüfen.
  7. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorlageschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorlageschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihrer Vertreterin die Vollmacht entzogen habe und nahm zum Vorlageschreiben der belangten Behörde Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen:
  11. Die drittstaatsangehörige Beschwerdeführerin ist seit XXXX mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, mit dem sie einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich hat.
  12. Die drittstaatsangehörige Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, mit dem sie einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich hat.
  13. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war von XXXX regelmäßig XXXX erwerbstätig.
  14. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war von römisch 40 regelmäßig römisch 40 erwerbstätig.
  15. Die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde hat der Beschwerdeführerin trotz Antrags bislang keine Aufenthaltskarte als Angehörige eines Österreichers ausgestellt.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Erwerbstätigkeit wurde für den festgestellten Zeitraum durch ein Bestätigungsschreiben eines ausländischen Unternehmens betreffend den Tätigkeitsbeginn sowie durch Honorarnoten sowie damit übereinstimmende Kontoausdrucke belegt. Ein Indiz für den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich sind die ZMR-Auszüge, wobei im Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  19. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 3Absatz 8 Ausl

BG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die

§ 1Abs.

2 oder aufgrund einer Verordnung

§ 1Abs.

4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die

Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung

Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

§ 1Absatz 2 lit. l Ausl

BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

§ 1Absatz 2 lit. m Ausl

BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ehegatten [...] österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.

Paragraph eins, Absatz 2 Litera m, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ehegatten [...] österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind. § 54 NAG regelt die Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers.

Absatz 1 sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. Absatz 7 bestimmt u. a., dass im Fall einer Aufenthaltsehe (§ 30) ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Paragraph 54, NAG regelt die Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers.

Absatz 1 sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Absatz 7 bestimmt u. a., dass im Fall einer Aufenthaltsehe (Paragraph 30,) ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. 3.1.

  1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen in der Unionsbürgerrichtlinie Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments vom
  2. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, [...] (Unionsbürgerrichtlinie) lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
  3. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
  4. "Familienangehöriger" a) den Ehegatten; b) bis d) [...];
  5. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben. "Artikel 3 Berechtigte

(1)Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. [...]" "Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)und
  3. c)[...]
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
(3)und
(4)[...]" "Artikel 23 Verbundene Rechte Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen." "KAPITEL VI"KAPITEL römisch sechs Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit [...]" 3.1.3. Maßgebliche Judikatur Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte

§ 54Abs. 1 NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. l Ausl

BG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2012/09/0007 E 24. April 2012 RS 2)Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2012/09/0007 E

  1. April 2012 RS 2) Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor (vgl. E
  2. Juni 2012, 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte

Art. 10Abs.

2 der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E

  1. September 2006, 2006/09/0070, und vom
  2. April 2012, 2012/09/0003; diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Im Falle einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 "dokumentiert" - also bescheinigt - diese die Berechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (und iVm Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten, sondern stellt die erwähnte Aufenthaltskarte bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die dafür zuständige Behörde hat darzutun, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht. (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137)Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor vergleiche E
  3. Juni 2012, 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte

Artikel 10

, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E

  1. September 2006, 2006/09/0070, und vom
  2. April 2012, 2012/09/0003; diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Im Falle einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 "dokumentiert" - also bescheinigt - diese die Berechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (und in Verbindung mit Artikel 23, der Richtlinie 2004/38/EG auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten, sondern stellt die erwähnte Aufenthaltskarte bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die dafür zuständige Behörde hat darzutun, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht. (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137) Die Art 9 und 10 sowie 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG entfalten unmittelbare Wirkung, sodass sie entgegenstehende nationale Regelungen, [...], kraft des dem unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrecht inhärenten Anwendungsvorranges verdrängen. (VwGH 22.01.2009, 2008/21/0671)Die Artikel 9 und 10 sowie 7 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG entfalten unmittelbare Wirkung, sodass sie entgegenstehende nationale Regelungen, [...], kraft des dem unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrecht inhärenten Anwendungsvorranges verdrängen. (VwGH 22.01.2009, 2008/21/0671)

den Erkenntnissen des VfGH vom 13.10.2007, B1462/06, und vom 16.12.2009, G244/09 ua, genießen auch die oa Angehörigen von Österreichern, sofern Letzere eines ihrer Rechte

Art 21

(Niederlassungsfreiheit) und Art 46 (Arbeitnehmerfreizügigkeit) AEUV in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgeübt haben und im Anschluss daran wieder nach Österreich zurückkehren, Arbeitnehmerfreizügigkeit und sind daher ebenfalls von der Ausnahmeregelung erfasst. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu § 1 Rz. 30)

den Erkenntnissen des VfGH vom 13.10.2007, B1462/06, und vom 16.12.2009, G244/09 ua, genießen auch die oa Angehörigen von Österreichern, sofern Letzere eines ihrer Rechte

Artikel 21

, (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 46, (Arbeitnehmerfreizügigkeit) AEUV in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgeübt haben und im Anschluss daran wieder nach Österreich zurückkehren, Arbeitnehmerfreizügigkeit und sind daher ebenfalls von der Ausnahmeregelung erfasst. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu Paragraph eins, Rz. 30) Angehörige von "freizügigkeitsberechtigten" Österreicher müssen glaubhaft machen, dass ihre Bezugsperson tatsächlich einen "Freizügigkeitssachverhalt" gesetzt hat (VwGH 11.03.2010, 2007/09/0096).

§ 57

in Verbindung mit § 51 Absatz 1 NAG liegt ein Freizügigkeitssachverhalt vor, wenn die Bezugsperson in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig war, eine Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat oder sich länger als drei Monate dort aufgehalten hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte müssen vom Antragsteller vorgebracht werden (VwGH 26.01.2010, 2008/22/0296). (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu § 1 Rz. 30)Angehörige von "freizügigkeitsberechtigten" Österreicher müssen glaubhaft machen, dass ihre Bezugsperson tatsächlich einen "Freizügigkeitssachverhalt" gesetzt hat (VwGH 11.03.2010, 2007/09/0096).

Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 1 NAG liegt ein Freizügigkeitssachverhalt vor, wenn die Bezugsperson in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig war, eine Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat oder sich länger als drei Monate dort aufgehalten hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte müssen vom Antragsteller vorgebracht werden (VwGH 26.01.2010, 2008/22/0296). (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu Paragraph eins, Rz. 30) 3.1.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Ausstellung der Aufenthaltskarte deklarativer oder konstitutiver Natur und dementsprechend Voraussetzung für die Erteilung einer Bestätigung

§ 8Absatz 3 Ausl

BG ist sowie weiters ob der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt hat.Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Ausstellung der Aufenthaltskarte deklarativer oder konstitutiver Natur und dementsprechend Voraussetzung für die Erteilung einer Bestätigung

Paragraph 8, Absatz 3 AuslBG ist sowie weiters ob der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt hat. § 3 Absatz 8 AuslBG stellt auf die Verwirklichung eines der in § 1 Absatz 2 AuslBG aufgezählten Ausnahmebestände (lit a bis lit m) ab.Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG stellt auf die Verwirklichung eines der in Paragraph eins, Absatz 2 AuslBG aufgezählten Ausnahmebestände (Litera a bis Litera m,) ab. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich Kraft unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Aufenthaltskarten

§ 54

NAG 2005 dokumentieren zwar dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, haben als Bescheinigungen aber bloß deklaratorische Wirkung. Aus der Aufenthaltskarte ist auch keine Bindungswirkung für die belangte Behörde abzuleiten, weshalb diese im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Absatz 8 AuslBG die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen hat und darzutun hat, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht (vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, oben 3.1.3.)Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich Kraft unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Aufenthaltskarten

Paragraph 54, NAG 2005 dokumentieren zwar dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, haben als Bescheinigungen aber bloß deklaratorische Wirkung. Aus der Aufenthaltskarte ist auch keine Bindungswirkung für die belangte Behörde abzuleiten, weshalb diese im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen hat und darzutun hat, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht (vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, oben 3.1.3.) Es ist daher zu prüfen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin einen "Freizügigkeitssachverhalt" gesetzt hat. Da er in einem anderen EWR-Staat erwerbstätig war, hat er einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt. Daher erfüllt die Beschwerdeführerin als seine drittstaatsangehörige Ehefrau und Angehörige im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie die Voraussetzungen

§ 1Absatz 2 lit. l Ausl

BG und damit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 8 AuslBG.Daher erfüllt die Beschwerdeführerin als seine drittstaatsangehörige Ehefrau und Angehörige im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie die Voraussetzungen

Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG und damit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG. Festgehalten wird, dass auch ein allfälliges Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 54 Absatz 1 letzter Satz nicht entscheidungsrelevant wäre (vergleiche auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0115).Festgehalten wird, dass auch ein allfälliges Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 1 letzter Satz nicht entscheidungsrelevant wäre (vergleiche auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0115). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Dokument "Bestätigung

§ 3Absatz 8 Auslb

G" ist von der belangten Behörde auszustellen (vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/09/0184). Eines eigenen Ausspruches darüber bedarf es nicht. Diese Verpflichtung der Behörde besteht ex lege (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, § 28 VwGVG K 39).Das Dokument "Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8 AuslbG" ist von der belangten Behörde auszustellen (vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/09/0184). Eines eigenen Ausspruches darüber bedarf es nicht. Diese Verpflichtung der Behörde besteht ex lege (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, Paragraph 28, VwGVG K 39). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W167.2224612.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.