BG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 lit. l AuslBG bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtene Entscheidung behoben und
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die
2 oder aufgrund einer Verordnung
4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die
Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ehegatten [...] österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
Paragraph eins, Absatz 2 Litera m, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ehegatten [...] österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind. § 54 NAG regelt die Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers.
Absatz 1 sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. Absatz 7 bestimmt u. a., dass im Fall einer Aufenthaltsehe (§ 30) ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Paragraph 54, NAG regelt die Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers.
Absatz 1 sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Absatz 7 bestimmt u. a., dass im Fall einer Aufenthaltsehe (Paragraph 30,) ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. 3.1.
BG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2012/09/0007 E 24. April 2012 RS 2)Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2012/09/0007 E
2 der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E
, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E
den Erkenntnissen des VfGH vom 13.10.2007, B1462/06, und vom 16.12.2009, G244/09 ua, genießen auch die oa Angehörigen von Österreichern, sofern Letzere eines ihrer Rechte
(Niederlassungsfreiheit) und Art 46 (Arbeitnehmerfreizügigkeit) AEUV in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgeübt haben und im Anschluss daran wieder nach Österreich zurückkehren, Arbeitnehmerfreizügigkeit und sind daher ebenfalls von der Ausnahmeregelung erfasst. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu § 1 Rz. 30)
den Erkenntnissen des VfGH vom 13.10.2007, B1462/06, und vom 16.12.2009, G244/09 ua, genießen auch die oa Angehörigen von Österreichern, sofern Letzere eines ihrer Rechte
, (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 46, (Arbeitnehmerfreizügigkeit) AEUV in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgeübt haben und im Anschluss daran wieder nach Österreich zurückkehren, Arbeitnehmerfreizügigkeit und sind daher ebenfalls von der Ausnahmeregelung erfasst. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu Paragraph eins, Rz. 30) Angehörige von "freizügigkeitsberechtigten" Österreicher müssen glaubhaft machen, dass ihre Bezugsperson tatsächlich einen "Freizügigkeitssachverhalt" gesetzt hat (VwGH 11.03.2010, 2007/09/0096).
in Verbindung mit § 51 Absatz 1 NAG liegt ein Freizügigkeitssachverhalt vor, wenn die Bezugsperson in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig war, eine Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat oder sich länger als drei Monate dort aufgehalten hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte müssen vom Antragsteller vorgebracht werden (VwGH 26.01.2010, 2008/22/0296). (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu § 1 Rz. 30)Angehörige von "freizügigkeitsberechtigten" Österreicher müssen glaubhaft machen, dass ihre Bezugsperson tatsächlich einen "Freizügigkeitssachverhalt" gesetzt hat (VwGH 11.03.2010, 2007/09/0096).
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 1 NAG liegt ein Freizügigkeitssachverhalt vor, wenn die Bezugsperson in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig war, eine Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat oder sich länger als drei Monate dort aufgehalten hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte müssen vom Antragsteller vorgebracht werden (VwGH 26.01.2010, 2008/22/0296). (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht2, zu Paragraph eins, Rz. 30) 3.1.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Ausstellung der Aufenthaltskarte deklarativer oder konstitutiver Natur und dementsprechend Voraussetzung für die Erteilung einer Bestätigung
BG ist sowie weiters ob der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt hat.Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Ausstellung der Aufenthaltskarte deklarativer oder konstitutiver Natur und dementsprechend Voraussetzung für die Erteilung einer Bestätigung
Paragraph 8, Absatz 3 AuslBG ist sowie weiters ob der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt hat. § 3 Absatz 8 AuslBG stellt auf die Verwirklichung eines der in § 1 Absatz 2 AuslBG aufgezählten Ausnahmebestände (lit a bis lit m) ab.Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG stellt auf die Verwirklichung eines der in Paragraph eins, Absatz 2 AuslBG aufgezählten Ausnahmebestände (Litera a bis Litera m,) ab. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich Kraft unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Aufenthaltskarten
NAG 2005 dokumentieren zwar dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, haben als Bescheinigungen aber bloß deklaratorische Wirkung. Aus der Aufenthaltskarte ist auch keine Bindungswirkung für die belangte Behörde abzuleiten, weshalb diese im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Absatz 8 AuslBG die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen hat und darzutun hat, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht (vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, oben 3.1.3.)Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich Kraft unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Aufenthaltskarten
Paragraph 54, NAG 2005 dokumentieren zwar dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, haben als Bescheinigungen aber bloß deklaratorische Wirkung. Aus der Aufenthaltskarte ist auch keine Bindungswirkung für die belangte Behörde abzuleiten, weshalb diese im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen hat und darzutun hat, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht (vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, oben 3.1.3.) Es ist daher zu prüfen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin einen "Freizügigkeitssachverhalt" gesetzt hat. Da er in einem anderen EWR-Staat erwerbstätig war, hat er einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt. Daher erfüllt die Beschwerdeführerin als seine drittstaatsangehörige Ehefrau und Angehörige im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie die Voraussetzungen
BG und damit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 8 AuslBG.Daher erfüllt die Beschwerdeführerin als seine drittstaatsangehörige Ehefrau und Angehörige im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie die Voraussetzungen
Paragraph eins, Absatz 2 Litera l, AuslBG und damit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 8 AuslBG. Festgehalten wird, dass auch ein allfälliges Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 54 Absatz 1 letzter Satz nicht entscheidungsrelevant wäre (vergleiche auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0115).Festgehalten wird, dass auch ein allfälliges Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 1 letzter Satz nicht entscheidungsrelevant wäre (vergleiche auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0115). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Dokument "Bestätigung
G" ist von der belangten Behörde auszustellen (vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/09/0184). Eines eigenen Ausspruches darüber bedarf es nicht. Diese Verpflichtung der Behörde besteht ex lege (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, § 28 VwGVG K 39).Das Dokument "Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8 AuslbG" ist von der belangten Behörde auszustellen (vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/09/0184). Eines eigenen Ausspruches darüber bedarf es nicht. Diese Verpflichtung der Behörde besteht ex lege (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, Paragraph 28, VwGVG K 39). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt erscheint und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W167.2224612.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.