Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 144RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlW195 1432842-3 SpruchW195 1432842-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Erster Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins.
- Erster Antrag auf internationalen Schutz: I.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise erstmals am 02.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise erstmals am 02.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Probleme mit der neuen Regierung habe. Er werde von Beamten beschuldigt, jemanden umgebracht zu haben. Der BF sei aber unschuldig. Seit ca. eineinhalb Jahren würde er von Regierungsmitgliedern telefonische Morddrohungen erhalten. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. I.1.
- Im Rahmen einer am 05.02.2013 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF ergänzend an, Öffentlichkeitssekretär eines Gemeindeverbandes der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen zu sein. Der Generalsekretär der XXXX namens XXXX habe den BF öfters angerufen. Eines Tages sei der BF unter dessen Führung angegriffen worden. Als ein Rettungswagen vorbeigefahren sei, hätten seine Angreifer dieses mit einem Polizeiauto verwechselt und seien weggelaufen. Es würde zudem eine Mordanzeige gegen den BF geben. Der BF sei im Juni oder Juli 2011 angezeigt worden. Der junge Bruder von XXXX hätte den BF gewarnt, er solle flüchten, sonst würde er eingesperrt werden oder die Polizei würde sein Haus umstellen und den BF fesseln. Der BF sei in eineinhalb Jahren 10-15 Mal bedroht worden. Er sei deshalb bedroht worden, da er bei der BNP und diese Personen bei der Awami League seien. Der BF habe sich in anderen Städten versteckt.römisch eins.1.
- Im Rahmen einer am 05.02.2013 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF ergänzend an, Öffentlichkeitssekretär eines Gemeindeverbandes der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen zu sein. Der Generalsekretär der römisch 40 namens römisch 40 habe den BF öfters angerufen. Eines Tages sei der BF unter dessen Führung angegriffen worden. Als ein Rettungswagen vorbeigefahren sei, hätten seine Angreifer dieses mit einem Polizeiauto verwechselt und seien weggelaufen. Es würde zudem eine Mordanzeige gegen den BF geben. Der BF sei im Juni oder Juli 2011 angezeigt worden. Der junge Bruder von römisch 40 hätte den BF gewarnt, er solle flüchten, sonst würde er eingesperrt werden oder die Polizei würde sein Haus umstellen und den BF fesseln. Der BF sei in eineinhalb Jahren 10-15 Mal bedroht worden. Er sei deshalb bedroht worden, da er bei der BNP und diese Personen bei der Awami League seien. Der BF habe sich in anderen Städten versteckt. I.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das die Darstellung der Fluchtgründe sich oberflächlich, inhaltsleer und widersprüchlich dargestellt habe. Anfänglich habe der BF ausgeführt, er habe keine Ausweisdokumente. Da es aber als notorisch anzusehen sei, dass an der Teilnahme von Wahlen eine ID-Card notwendig ist, erscheine eine Mitgliedschaft und Funktion in einer Partei äußerst unwahrscheinlich. Die nachträgliche Abänderung der Angaben des BF erscheine nicht nachvollziehbar, da die Frage eindeutig gestellt worden wäre. Weiters habe der BF nicht glaubhaft machen können, dass er eine exponierte Position in der BNP innegehabt haben soll. Der BF habe nur oberflächlich über seine Tätigkeit als Öffentlichkeitssekretär erzählt, habe aber keine Ziele der Partei angeben können. Es sei zudem weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das die Darstellung der Fluchtgründe sich oberflächlich, inhaltsleer und widersprüchlich dargestellt habe. Anfänglich habe der BF ausgeführt, er habe keine Ausweisdokumente. Da es aber als notorisch anzusehen sei, dass an der Teilnahme von Wahlen eine ID-Card notwendig ist, erscheine eine Mitgliedschaft und Funktion in einer Partei äußerst unwahrscheinlich. Die nachträgliche Abänderung der Angaben des BF erscheine nicht nachvollziehbar, da die Frage eindeutig gestellt worden wäre. Weiters habe der BF nicht glaubhaft machen können, dass er eine exponierte Position in der BNP innegehabt haben soll. Der BF habe nur oberflächlich über seine Tätigkeit als Öffentlichkeitssekretär erzählt, habe aber keine Ziele der Partei angeben können. Es sei zudem weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar. I.1.4. In der dagegen erhobenen Beschwerde gab der BF zusammengefasst an, er könne nicht in seine Heimat zurück, da er durch örtliche Kriminelle, die örtliche Polizei und die RAB-Einheit verschleppt werden und verschwinden würde. Er sei mehrmals von örtlichen Kriminellen mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei einmal auf der Straße von vier bis fünf Personen der Gruppe von XXXX angehalten und geschlagen worden.römisch eins.1.4. In der dagegen erhobenen Beschwerde gab der BF zusammengefasst an, er könne nicht in seine Heimat zurück, da er durch örtliche Kriminelle, die örtliche Polizei und die RAB-Einheit verschleppt werden und verschwinden würde. Er sei mehrmals von örtlichen Kriminellen mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei einmal auf der Straße von vier bis fünf Personen der Gruppe von römisch 40 angehalten und geschlagen worden. I.1.5. Im Rahmen einer am 27.10.2015 durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und gab an, gesund zu sein. Der BF hatte die Gelegenheit zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbedingungen und seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen.römisch eins.1.5. Im Rahmen einer am 27.10.2015 durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und gab an, gesund zu sein. Der BF hatte die Gelegenheit zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbedingungen und seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen. I.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015, XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides
§ 3und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.römisch eins.1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015, römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Beweiswürdigung wurde insbesondere in Bezug auf das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung des BF durch die Polizei, die RAB-Einheit und Mitgliedern der Awami League sowie der fälschlichen Anzeige wegen Mordes als unglaubwürdig beurteilt. Zudem wurde der vom BF vorgebrachte Angriff unter Führung von XXXX und die politische Tätigkeit des BF als nicht den Tatsachen entsprechend eingestuft. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Beweiswürdigung wurde insbesondere in Bezug auf das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung des BF durch die Polizei, die RAB-Einheit und Mitgliedern der Awami League sowie der fälschlichen Anzeige wegen Mordes als unglaubwürdig beurteilt. Zudem wurde der vom BF vorgebrachte Angriff unter Führung von römisch 40 und die politische Tätigkeit des BF als nicht den Tatsachen entsprechend eingestuft. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. I.1.
- Im fortgesetzten Verfahren beraumte das BFA eine erneute Einvernahme des BF am 14.07.2016 an, in der der BF zusammengefasst angab, sich seit 2013 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Seine Ehegattin, seine beiden Kinder sowie seine Eltern und vier Geschwister würden noch in seinem Heimatland leben, er habe aber zu ihnen derzeit keinen Kontakt. Seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit einem anderen Mann angefangen. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und verdiene etwa EUR 700,00 pro Monat, er verfüge jedoch über keinen Gewerbeschein und auch über keine Beschäftigungsbewilligung. Er habe einen Deutschkurs absolviert. Er habe in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis. Zudem sei er Mitglied in einer österreichischen Partei, freiwilliger Helfer in einer Moschee und habe einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht.römisch eins.1.
- Im fortgesetzten Verfahren beraumte das BFA eine erneute Einvernahme des BF am 14.07.2016 an, in der der BF zusammengefasst angab, sich seit 2013 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Seine Ehegattin, seine beiden Kinder sowie seine Eltern und vier Geschwister würden noch in seinem Heimatland leben, er habe aber zu ihnen derzeit keinen Kontakt. Seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit einem anderen Mann angefangen. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und verdiene etwa EUR 700,00 pro Monat, er verfüge jedoch über keinen Gewerbeschein und auch über keine Beschäftigungsbewilligung. Er habe einen Deutschkurs absolviert. Er habe in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis. Zudem sei er Mitglied in einer österreichischen Partei, freiwilliger Helfer in einer Moschee und habe einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme ein A2 Prüfungszeugnis, einen Mitgliedsausweis als unterstützendes Mitglied des Roten Kreuzes, zwei Arbeitsplatzzusagen, eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Empfehlungsschreiben des Austria Bangladesh Cultural Center, ein Referenzschreiben, einen Werkvertrag zur Abonnentenbetreuung, Honorare 01/2016-04/2016 und 02-10/2015, eine Kursbestätigung für den Erste Hilfe Kurs, eine Mitgliedbestätigung der XXXX sowie zwei Deutschkursbestätigungen vor.Der BF legte im Rahmen der Einvernahme ein A2 Prüfungszeugnis, einen Mitgliedsausweis als unterstützendes Mitglied des Roten Kreuzes, zwei Arbeitsplatzzusagen, eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Empfehlungsschreiben des Austria Bangladesh Cultural Center, ein Referenzschreiben, einen Werkvertrag zur Abonnentenbetreuung, Honorare 01/2016-04/2016 und 02-10/2015, eine Kursbestätigung für den Erste Hilfe Kurs, eine Mitgliedbestätigung der römisch 40 sowie zwei Deutschkursbestätigungen vor. I.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass sich der BF seit 2013 im Bundesgebiet aufhalte, er keine Angehörigen in Österreich habe und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Er verfüge über keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder über einen Gewerbeschein und arbeite offensichtlich illegal als Zeitungszusteller. Auch verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Dem BFA lägen keine Erkenntnisse vor, wonach sich Änderungen zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF ergeben hätten, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. I.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und verwies darin auf seine dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer und Integration in Österreich sowie auf seine Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, dass der BF den Kontakt und relevante Bindungen zu seiner Heimat verloren habe. Der Beschwerde beigelegt wurde ein B1 Deutschzertifikat.römisch eins.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und verwies darin auf seine dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer und Integration in Österreich sowie auf seine Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, dass der BF den Kontakt und relevante Bindungen zu seiner Heimat verloren habe. Der Beschwerde beigelegt wurde ein B1 Deutschzertifikat. I.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2016, XXXX , wurde die Beschwerde
§§ 57Asyl
G 2005 10, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2016, römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraphen 57, AsylG 2005 10, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit seiner Antragstellung am 02.02.2013 in Österreich aufhalte und daher eine derart lange Aufenthaltsdauer, wie sie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden, nicht vorliegt. Der BF verfüge zudem über kein Familienleben in Österreich. Er habe sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als sein Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrags unsicher bzw. nur vorübergehend legalisiert gewesen sei. Der BF habe eine Deutschprüfung B1 abgelegt und arbeite offenbar illegal als Zeitungszusteller. Er verfüge über zwei Arbeitsplatzzusagen, habe Freunde in Österreich und sei Mitglied in verschiedenen Vereinen. Leistungen aus der Grundversorgung beziehe er nicht. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der BF habe aber demgegenüber den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht, sei dort sozialisiert worden und spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Verwandte des BF würden nach wie vor in Bangladesch leben. Ebenso sei davon auszugehen, dass in Bangladesch ein gewisser Freundeskreis und/oder Bekanntenkreis existiere. Dem BF habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sei. Bei einer Gesamtabwägung sei von keinem Überwiegen der privaten Interessen des Bf am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes auszugehen. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. I.
- Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins.
- Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz: I.2.
- Am 27.02.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF gab in der Erstbefragung an, Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass er am 02.12.2016 in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Gesinnung von seinen politischen Gegnern bei einer Polizeistation strafrechtlich angezeigt worden sei. Ihm würden fälschlicherweise mehrere Straftaten zur Last gelegt werden. In der Anzeige scheine sein Name an der neunzehnten Stelle in der Beschuldigtenliste auf. Ihm werde Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, öffentliche Ruhestörung und ein Verstoß gegen das Schnellverfahrensgesetz vorgeworfen. Außer ihm seien noch mehrere hochrangige Parteifunktionäre des Zentralparteiausschusses der BNP angezeigt worden. Da er sich in Bangladesch kein faires Verfahren erwarte, könne er nicht nach Bangladesch zurückkehren. Da es sich um einen neuen Sachverhalt handle, ersuche er, seinen Asylantrag neuerlich zu prüfen. Da die Gerichtshöfe in Bangladesch von der regierenden Partei beeinflusst werden, habe er Angst, unschuldig verurteilt zu werden. Die politisch motivierten Anzeigen würden von einer Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft behandelt. Diese Staatsanwälte würden mit der Regierung kooperieren. Außerdem habe der BF Angst, von den Sicherheitsbehörden misshandelt zu werden. Die Änderungen seiner Situation seien dem BF seit dem 26.02.2017 bekannt. Sein Bruder habe ihn an diesem Tag angerufen und davon erzählt und ihm vorab Beweise per E-Mail übermittelt.römisch eins.2.
- Am 27.02.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF gab in der Erstbefragung an, Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass er am 02.12.2016 in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Gesinnung von seinen politischen Gegnern bei einer Polizeistation strafrechtlich angezeigt worden sei. Ihm würden fälschlicherweise mehrere Straftaten zur Last gelegt werden. In der Anzeige scheine sein Name an der neunzehnten Stelle in der Beschuldigtenliste auf. Ihm werde Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, öffentliche Ruhestörung und ein Verstoß gegen das Schnellverfahrensgesetz vorgeworfen. Außer ihm seien noch mehrere hochrangige Parteifunktionäre des Zentralparteiausschusses der BNP angezeigt worden. Da er sich in Bangladesch kein faires Verfahren erwarte, könne er nicht nach Bangladesch zurückkehren. Da es sich um einen neuen Sachverhalt handle, ersuche er, seinen Asylantrag neuerlich zu prüfen. Da die Gerichtshöfe in Bangladesch von der regierenden Partei beeinflusst werden, habe er Angst, unschuldig verurteilt zu werden. Die politisch motivierten Anzeigen würden von einer Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft behandelt. Diese Staatsanwälte würden mit der Regierung kooperieren. Außerdem habe der BF Angst, von den Sicherheitsbehörden misshandelt zu werden. Die Änderungen seiner Situation seien dem BF seit dem 26.02.2017 bekannt. Sein Bruder habe ihn an diesem Tag angerufen und davon erzählt und ihm vorab Beweise per E-Mail übermittelt. I.2.
- Am 19.03.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt. Der BF führte dabei aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er fühle sich nach wie vor unsicher. Die Lage in Bangladesch sei die selbe, daher habe er keine Möglichkeit, nach Bangladesch zurückzukehren.römisch eins.2.
- Am 19.03.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt. Der BF führte dabei aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er fühle sich nach wie vor unsicher. Die Lage in Bangladesch sei die selbe, daher habe er keine Möglichkeit, nach Bangladesch zurückzukehren. Zu einem neu vorgelegten Schreiben seines Bruders befragt, gab der BF an, dass dieses auf den 03.12.2017 datiert sei. Ende Dezember habe er von seinem Bruder erfahren, dass Polizisten zu Hause gewesen seien und nach dem BF gefragt hätten. Es gebe ein Büro der Awami League über seiner Wohnung und so hätten sie davon erfahren, dass Polizisten da gewesen seien und Dokumente gesucht hätten. Sie hätten behauptet, dass der BF sich bereits in Bangladesch aufhalte. Wenn er da gewesen wäre, hätten sie ihn verhaftet. Sie hätten auch den Bezirksvorsteher der Awami League gefragt, ob der BF Mitglied der Awami League sei. Der Bruder des BF habe diesen gesagt, dass der BF bei der BNP sei. Mehr könne er dazu nicht angeben. Aufgefordert, anzugeben, was sich seit seinem letzten Antrag geändert habe, führte der BF zusammengefasst aus, dass der Grund seines zweiten Antrags die unveränderte politische Lage und seine persönliche Sicherheit sei. Polizisten seien auf der Suche nach ihm und würden auch seine Familie regelmäßig belästigen. Die Parteichefin der BNP sei im Gefängnis und auch alle führenden Mitglieder würden systematisch neutralisiert werden. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Nachgefragt, was es mit der vorgelegten Anzeige auf sich habe, gab der BF an, dass es sich um einen Vorfall bei einer Demonstration am 02.12.2016 gegen die Regierung handle. Danach sei der BF angeklagt worden, randaliert zu haben. Er habe dies nicht von sich aus erwähnt, weil er davon ausgegangen sei, dass das BFA bereits davon Kenntnis habe. Nach seinem negativen Bescheid habe er die Anzeige zugesendet bekommen und habe neuerlich erfahren, dass diese Anzeige existiere. Während des Vorfalls sei er die ganze Zeit in Wien gewesen. Aufgefordert, genaue Angaben zur Anzeige zu machen, führte der BF an, dass vor der BNP-Parteizentrale eine Demonstration stattgefunden habe. Nach einer Woche sei er von seinem Bruder verständigt worden, dass er angezeigt worden sei, sein Leben unsicher sei und er nicht nach Bangladesch kommen solle. Zum Zeitpunkt der Anklage sei der BF in Wien gewesen, daher sei die Anzeige falsch. Mittlerweile seien Polizisten überall vernetzt, daher habe der BF Angst, dass er direkt am Flughafen verhaftet werden würde. Nachgefragt, was der ursprüngliche Grund für seine Ausreise aus Bangladesch gewesen sei, gab der BF an, dass er während seiner Studienzeit politisch bei der BNP aktiv gewesen sei. Aufgrund dieser Aktivität habe er eine Verantwortung als Koordinator erworben. Zu dieser Zeit habe er viele Demonstrationen mitveranstaltet. Aus diesen Gründen sei er der regierenden Partei bekannt gewesen und infolge dessen sei er von Studenten der Awami League im Rahmen einer Demonstration attackiert und verletzt worden. Aus Panik seien die Demonstranten und auch der BF in alle Richtungen gelaufen. Der BF sei auf den Boden gefallen und Gegner hätten von allen Seiten angefangen, zu schießen. Der rechte Fuß des BF sei leicht getroffen worden. Zuschauer hätten ihm daraufhin geholfen und ihn in Sicherheit gebracht. Insgesamt sei der BF drei bis vier Mal bedroht oder verfolgt worden, zusätzlich auch telefonisch. Die Vorfälle hätten sich in den Jahren 2011 und 2012 zugetragen. Die letzte Verfolgung habe im Jahr 2012 stattgefunden. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seine Geburtsurkunde, eine Anzeige wegen einer Demonstration, ein Schreiben seines Bruders zu einem Vorfall im Wohnort, Deutschkurs-Zertifikate A2 und B1, eine Mitgliedsbestätigung der XXXX sowie ein privates Empfehlungsschreiben vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seine Geburtsurkunde, eine Anzeige wegen einer Demonstration, ein Schreiben seines Bruders zu einem Vorfall im Wohnort, Deutschkurs-Zertifikate A2 und B1, eine Mitgliedsbestätigung der römisch 40 sowie ein privates Empfehlungsschreiben vor. I.2.
- In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2019 gab der BF ergänzend an, dass seine Frau und seine Kinder getrennt von seiner Mutter leben würden. Ansonsten würden noch die Geschwister des BF in Bangladesch leben. Ende 2017 habe er den letzten Kontakt gehabt. Wenn er mit seiner Familie in Kontakt treten würde, würde die Awami League dies erfahren, deswegen rufe der BF seine Familie nicht mehr an. Er könne nicht beantworten, wie seine Familie sich ihren Lebensunterhalt in Bangladesch finanziere. Er habe keinen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern und wisse daher auch nicht wo diese leben würden. Sein Bruder habe einen Handel und seine drei Schwestern seien verheiratet. Seine Mutter lebe bei seinem älteren Bruder und dieser finanziere ihren Lebensunterhalt.römisch eins.2.
- In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2019 gab der BF ergänzend an, dass seine Frau und seine Kinder getrennt von seiner Mutter leben würden. Ansonsten würden noch die Geschwister des BF in Bangladesch leben. Ende 2017 habe er den letzten Kontakt gehabt. Wenn er mit seiner Familie in Kontakt treten würde, würde die Awami League dies erfahren, deswegen rufe der BF seine Familie nicht mehr an. Er könne nicht beantworten, wie seine Familie sich ihren Lebensunterhalt in Bangladesch finanziere. Er habe keinen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern und wisse daher auch nicht wo diese leben würden. Sein Bruder habe einen Handel und seine drei Schwestern seien verheiratet. Seine Mutter lebe bei seinem älteren Bruder und dieser finanziere ihren Lebensunterhalt. In Österreich sei der BF Mitglied in der XXXX und gehe zu traditionellen und religiösen Veranstaltungen. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B
- Der BF lebe mit drei Bengalen in einer Wohngemeinschaft. Bis 2016 habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. Zurzeit gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere sich seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung der Caritas.In Österreich sei der BF Mitglied in der römisch 40 und gehe zu traditionellen und religiösen Veranstaltungen. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B
- Der BF lebe mit drei Bengalen in einer Wohngemeinschaft. Bis 2016 habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. Zurzeit gehe er keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere sich seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung der Caritas. Hingewiesen darauf, dass die vorgelegten Unterlagen und die Angaben des BF im Heimatland überprüft worden seien und dem Bericht zu entnehmen sei, dass weder bei der vom BF angegeben Polizeistation noch beim vom BF angegebenen Gericht Aufzeichnungen über Demonstrationen oder Ausschreitungen im vom BF genannten Gebiet im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2016 aufscheinen würden und von der Polizei niemand verhaftet und auch niemand angeklagt worden sei, gab der BF an, dass ihm ein Freund aus Bangladesch, der in einem College in XXXX studiert, dem BF gesagt habe, dass gegen den BF eine Anzeige erstattet worden sei. Der BF sei ja hier in Österreich und habe nur das weitergegeben, was ihm gesagt worden sei.Hingewiesen darauf, dass die vorgelegten Unterlagen und die Angaben des BF im Heimatland überprüft worden seien und dem Bericht zu entnehmen sei, dass weder bei der vom BF angegeben Polizeistation noch beim vom BF angegebenen Gericht Aufzeichnungen über Demonstrationen oder Ausschreitungen im vom BF genannten Gebiet im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2016 aufscheinen würden und von der Polizei niemand verhaftet und auch niemand angeklagt worden sei, gab der BF an, dass ihm ein Freund aus Bangladesch, der in einem College in römisch 40 studiert, dem BF gesagt habe, dass gegen den BF eine Anzeige erstattet worden sei. Der BF sei ja hier in Österreich und habe nur das weitergegeben, was ihm gesagt worden sei. Auf Nachfrage, ob er gar nicht sicher sei, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei, gab der BF an, dass ihm gesagt worden sei, dass es eine Anzeige gegen ihn gebe. Er habe seine Freunde gebeten, ihm alle Dokumente dazu zu schicken. Er könne es nicht überprüfen. Nachgefragt gab er an, dass er seinen Freunden nicht aufgetragen habe, gefälschte Dokumente zu beschaffen. I.2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.09.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.09.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF erwähnte Mitgliedschaft bei einer politischen Gruppierung nicht geeignet sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sämtliche im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben des BF seien nicht glaubhaft gewesen. Eine aktuelle Bedrohung habe daher nicht erkannt werden können. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. Es sei dem BF zumutbar, durch eigene Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Der BF habe auch familiäre und private Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Bangladesch. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.2.
- Mit Schriftsatz vom 19.02.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsfreundlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten.römisch eins.2.
- Mit Schriftsatz vom 19.02.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsfreundlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine nachvollziehbare Begründung, welche Angaben das BFA vom BF gefordert hätte, um dem BF die Glaubwürdigkeit zuzugestehen, erfolgt sei. Auch die Länderrecherche habe die Befürchtungen des BF keineswegs widerlegt. Zwar hätten die Angaben des BF darin nicht bestätigt werden können, aber das Nicht-Vorhandensein von Beweisen sei nicht das Gegenteil eines Beweises. Tatsächlich habe der BF konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gemacht. Dass der BF den genauen Verlauf von Ereignissen nicht in allen Details schildern könne, wäre ihm hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit anzurechnen gewesen, da Asylwerber in der Einvernahme stets dazu angehalten werden, nichts dazu zu erfinden oder zu spekulieren. Auch habe der BF diverse Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt, die von der Behörde jedoch nicht beachtet worden seien. Es sei möglich, dass die bengalische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Fall des BF sei dies nicht zutreffend. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der bengalischen Behörden habe sich das BFA überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das BFA beachte insbesondere nicht, dass die gegen den BF erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ein bloßer Vorwand seien, um den BF wegen seiner unliebsamen politischen Ansichten zu bestrafen. Soweit das BFA dem BF vorwerfe, er könne nicht verfolgt gewesen sein, weil er nicht schon früher geflüchtet wäre, sei festzustellen, dass er bereits in der Einvernahme ausführlich erklärt habe, inwiefern der Verfolgungsdruck so angestiegen sei, dass er zur Flucht gezwungen gewesen sei. Allenfalls werde um Gewährung subsidiären Schutzes ersucht, da im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Bangladesch und die persönliche Situation des BF die Gefahr bestehe, dass er einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt wäre. Zur Integration werde ausgeführt, dass der BF bereits seit sechs Jahren in Österreich aufhältig sei, er sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen könne, er arbeitswillig und arbeitsfähig sowie unbescholten und selbsterhaltungsfähig sei. Zudem habe der BF Familienangehörige in Österreich. Der Beschwerde wurden bereits vorgelegte Deutschkursbestätigungen, zwei Empfehlungsschreiben, zwei (an die Voraussetzung einer Arbeitsbewilligung bedingte) Arbeitsplatzzusagen, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des BF bei der XXXX , eine Bescheinigung über die Ausbildung des BF zum Ersthelfer, eine Bestätigung über die unterstützende Mitgliedschaft des BF beim Roten Kreuz, ein Foto, zwei Deutschzertifikate (B1 und A2) sowie ein Schreiben in bengalischer Sprache beigelegt.Der Beschwerde wurden bereits vorgelegte Deutschkursbestätigungen, zwei Empfehlungsschreiben, zwei (an die Voraussetzung einer Arbeitsbewilligung bedingte) Arbeitsplatzzusagen, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des BF bei der römisch 40 , eine Bescheinigung über die Ausbildung des BF zum Ersthelfer, eine Bestätigung über die unterstützende Mitgliedschaft des BF beim Roten Kreuz, ein Foto, zwei Deutschzertifikate (B1 und A2) sowie ein Schreiben in bengalischer Sprache beigelegt. I.2.
- Am 21.03.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.2.
- Am 21.03.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.2.
- Am 07.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der BF erneut ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt.römisch eins.2.
- Am 07.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der BF erneut ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt. Eingangs wurde festgestellt, dass der BF zwar leichte gesundheitliche Probleme (Beinschmerzen und ärztlich verschriebene Therapie) habe, aber diese bei weitem nicht lebensbedrohend seien und er der Verhandlung gut folgen konnte. Zu seiner Ehefrau, welche ihn mittlerweile verlassen habe, sowie zu seinen beiden Kindern habe er keinen Kontakt. So lange er in Bangladesch gewesen sei, habe er sie versorgt; als er ausgereist sei, nämlich 2012, habe er ihnen für ca zwei Jahre Geld gegeben; seitdem keine Unterstützung geleistet. Er habe aber noch regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter. Seine Schwestern seien verheiratet. Derzeit erhalte er Geld von der Caritas. Er habe viele Freunde, gehe Kaffee trinken oder sich ein Fußballspiel ansehen. Er reise auch viel in Österreich. Eine Beziehung oder Kinder habe er keine in Österreich, auch keine Verwandten. Wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde ist der deutsche Sprachwortschatz des BF sehr begrenzt, eine Konversation nur schwer möglich. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er in Bangladesch politisch tätig war. Es gäbe aus diesem Grund Anzeigen gegen ihn, aus den Jahren 2010, 2011, 2012, und
- 2017 sei ein Brief seines Bruders gekommen, dass es für den BF noch immer in Bangladesch gefährlich sei. Er habe keine Maßnahmen ergriffen, um gegen diese Anzeigen in Bangladesch vorzugehen. In Österreich sei er in Kontakt mit Leuten der BNP. Nachgefragt, weshalb er die rechtskräftigen Gerichtsurteile der Republik Österreich, welche eine negative Asylentscheidung und eine Rückkehrentscheidung beinhalten, ignoriere, verwies der BF auf den besagten Brief seines Bruders. Er halte sich für einen gesetzestreuen Menschen und er respektiere die Gesetze, aber nicht, wenn es gegen ihn wäre. Wenn man ihm bestätigen würde, dass ihm bei seiner Rückkehr nichts passiere, dann werde er zurückkehren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang eine Schule besucht.Der BF ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang eine Schule besucht. Der BF ist mit einer bengalischen Staatsangehörigen nach islamischem Recht verheiratet. Er hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine Mutter, der Bruder und die drei Schwestern des BF leben in Bangladesch. Der BF hat auch noch weitere Verwandte in Bangladesch. Der Vater des BF ist verstorben. Es besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme des BF zu seinem Bruder über das Internet (Facebook). Der BF stellte am 02.02.2013 seinen ersten Asylantrag. Dieser Antrag wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, XXXX abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015, XXXX , rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisung wurde das Verfahren an das BFA zurückverwiesen, welches in der Folge mit Bescheid vom 27.07.2016, XXXX , einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagte, eine Rückkehrentscheidung erließ und feststellte, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, XXXX abgewiesen.Der BF stellte am 02.02.2013 seinen ersten Asylantrag. Dieser Antrag wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, römisch 40 abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015, römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisung wurde das Verfahren an das BFA zurückverwiesen, welches in der Folge mit Bescheid vom 27.07.2016, römisch 40 , einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagte, eine Rückkehrentscheidung erließ und feststellte, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, römisch 40 abgewiesen. Der BF verließ Österreich nach Erlass rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016 - trotz Ausreiseverpflichtung - nicht und hielt sich bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrags am 27.02.2017 (rechtswidrig) in Österreich auf. In Österreich bezieht der BF Leistungen aus der Grundversorgung und geht seit seiner Einreise ins Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Bis 2016 arbeitete der BF illegal als Zeitungszusteller. Er ist in der XXXX aktiv und ist Mitglied in einem XXXX sowie unterstützendes Mitglied beim XXXX . Er hat sowohl österreichische Freunde als auch - überwiegend - Freunde anderer Nationalitäten. Der BF absolvierte in Österreich Deutschprüfungen (Niveau A2 und B1) und eine Ausbildung zum Ersthelfer. Der BF verfügt über zwei Arbeitsplatzzusagen aus den Jahren 2015 bzw. 2016.Er ist in der römisch 40 aktiv und ist Mitglied in einem römisch 40 sowie unterstützendes Mitglied beim römisch 40 . Er hat sowohl österreichische Freunde als auch - überwiegend - Freunde anderer Nationalitäten. Der BF absolvierte in Österreich Deutschprüfungen (Niveau A2 und B1) und eine Ausbildung zum Ersthelfer. Der BF verfügt über zwei Arbeitsplatzzusagen aus den Jahren 2015 bzw.
- Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist arbeitsfähig; der BF leidet zwar an Schmerzen (Bein) und ist für eine Therapie angemeldet, aber es bestehen keine lebensbedrohenden Krankheiten. II.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Das vom BF im Rahmen seines ersten Antrags auf internationalen Schutzes geltend gemachte Vorbringen (bezüglich seiner Stellung in der BNP, eines auf den BF erfolgten Angriff durch XXXX sowie gegen den BF erhobenen Anzeigen wegen Mordes bzw. unrechtmäßiger Versammlung, illegaler Zerstörung von Verkehrsmitteln und eines Angriffs auf die Polizei) wurde bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert.Das vom BF im Rahmen seines ersten Antrags auf internationalen Schutzes geltend gemachte Vorbringen (bezüglich seiner Stellung in der BNP, eines auf den BF erfolgten Angriff durch römisch 40 sowie gegen den BF erhobenen Anzeigen wegen Mordes bzw. unrechtmäßiger Versammlung, illegaler Zerstörung von Verkehrsmitteln und eines Angriffs auf die Polizei) wurde bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert. Festgestellt wird, dass der BF sich danach illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Hinsichtlich des neuen Fluchtvorbringens wird festgestellt, dass gegen den BF keine Anzeige wegen der Teilnahme an einer Demonstration am 02.12.2016 in Bangladesch erstattet wurde. Festgestellt wird, dass laut den vom BFA beigezogenen Vertrauensanwalt durchgeführten Recherchen keine Aufzeichnungen über Demonstrationen oder Ausschreitungen, welche sich zwischen dem 01.06.2016 und dem 31.12.2016 im vom BF im Verfahren genannten Gebiet in XXXX zugetragen haben, gibt sowie dass es keine Aufzeichnungen über Verletzte oder Todesfälle bei Ausschreitungen, erhobene Anklagen, ausgestellte Haftbefehle oder Verhaftungen gibt und niemand von der Polizei gesucht wird.Hinsichtlich des neuen Fluchtvorbringens wird festgestellt, dass gegen den BF keine Anzeige wegen der Teilnahme an einer Demonstration am 02.12.2016 in Bangladesch erstattet wurde. Festgestellt wird, dass laut den vom BFA beigezogenen Vertrauensanwalt durchgeführten Recherchen keine Aufzeichnungen über Demonstrationen oder Ausschreitungen, welche sich zwischen dem 01.06.2016 und dem 31.12.2016 im vom BF im Verfahren genannten Gebiet in römisch 40 zugetragen haben, gibt sowie dass es keine Aufzeichnungen über Verletzte oder Todesfälle bei Ausschreitungen, erhobene Anklagen, ausgestellte Haftbefehle oder Verhaftungen gibt und niemand von der Polizei gesucht wird. Es wird somit festgestellt, dass sich der BF - wie bereits im Verfahren hinsichtlich seines ersten Asylantrages - wiederum gefälschter Anzeigen bedient. Es wird festgestellt, dass dem BF somit keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt. Es wird festgestellt, dass der BF regelmäßig gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat und die Rechtsordnung ignoriert. Es wird festgestellt, dass der BF auch keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, etwa mittels eines Anwaltes in Bangladesch, gegen die behaupteten (falschen) Anzeigen vorzugehen. Es wird zudem festgestellt, dass die Polizei nicht zum Bruder des BF nach Hause gekommen ist und auch niemand unter dem Vorwand, von der Polizei zu sein, zum Bruder des BF nach Hause gekommen ist, nach dem BF gefragt hat und Möbel zerstört sowie nach Identitätsdokumenten und anderen Unterlagen des BF gesucht hat. Es kann somit auch nach dem neuerlichen vom BF erstatteten Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, dass der BF aus politischen Gründen in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. Es wird zwar festgestellt, dass der BF behaupteter Maßen Kontakt zu Leuten der BNP in Österreich hat, es wird aber auch festgestellt, dass der BF kein Vorbringen erstattet hat, wieso oder weshalb er aus diesen Kontaktnahmen im Heimatland verfolgt werden würde. Neben der behaupteten Verfolgungsgefährdung aus politischen Gründen brachte der BF im Verfahren keine weiteren Gründe vor, auf Grund derer er in seinem Heimatland eine Verfolgung bzw. Gefährdung zu befürchten hätte. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die Awami League (AL) und Bangladesh Nationalist Party (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018). Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019). Durch eine Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017) -Strichaufzählung BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 -Strichaufzählung BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere die Zahl der Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung UKHO - UK Home-Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018).
einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen halten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vergleiche RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018). Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017). Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
- Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vergleiche LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
- Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018). Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch auf Grund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 23.5.2018). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printmedien. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 12.2018). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, werden allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So werden Pressekanäle durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsinserate sowie durch Einflussnahme auf Privatunternehmen, ihre Werbung einzuschränken, beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 20.4.2018). Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem "Digital Security Act" ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des "Information and Communication Technology Act" (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen, wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen auf Grund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018).Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem "Digital Security Act" ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des "Information and Communication Technology Act" (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen, wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen auf Grund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber auf Grund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber auf Grund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018). Die "Bangladesh Telocommunication Regultory Commission" (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Es gibt ein gesetzliches Verbot der Nutzung von Virtual Private Networks und VOIP-Telefonie, das jedoch kaum exekutiert wird (USDOS 20.4.2018). Der "Official Secrecy Act" verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 12019). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 12.2018). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vgl. FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018).Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vergleiche FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vergleiche FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018). Im Vorfeld der
- Parlamentswahlen vom 30.12.2018 haben unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien Einschränkungen bei ihren Aktivitäten erfahren. Im November 2018 gab es 72 Angriffe auf Journalisten, 39 Verhaftungen im Zusammenhang mit dem ICT-Act von 2006 und neun Verhaftungen im Zusammenhang mit dem "Digital Security Act" (FIDH 9.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
§ 144Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017).
Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018). Die Gründung von Gewerkschaften wurde auf Grund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie "Bangladesh Center for Workers' Solidarity" Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 27.10.2017). In vielen Fällen sind die Vorwürfe konstruiert (BTI 2018). Im Vorfeld der 11. Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Transformation Index (BTI) 2018 -Strichaufzählung Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Grundversorgung Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.10.2017). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 12.2018). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert (GIZ 12.2018b; vgl. CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert (GIZ 12.2018b; vergleiche CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019). Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 19.2.2019). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 27.10.2017). Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 12.2018). Brände und Gebäudeeinstürze mit zahlreichen Toten kommen immer wieder vor; insbesondere in der Textilindustrie, wo Bauordnungen lax sind und gefährliche Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert werden (Al Jazeera 21.2.2019). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, auf Grund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren S