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{'item': 'W211 2218744-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 12a§ 34§ 75§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlW211 2218744-1 SpruchW211 2218746-1/6E W211 2218745-1/5E W211 2218744-1/5E W211 2218743-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der Beschwerdeführer_innen 2 -
  2. Sie stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am XXXX .2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gab bei der Erstbefragung am selben Tag unter anderem an, dass ihr Mann derzeit noch in Griechenland aufhältig sei. Sie habe Syrien wegen der Unruhen und des Krieges verlassen.
  3. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der Beschwerdeführer_innen 2 -
  4. Sie stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am römisch 40 .2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gab bei der Erstbefragung am selben Tag unter anderem an, dass ihr Mann derzeit noch in Griechenland aufhältig sei. Sie habe Syrien wegen der Unruhen und des Krieges verlassen. Die Beschwerdeführerin 1 wurde am XXXX .2019 von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, seit 2013 verheiratet zu sein. Die Beschwerdeführerin 1 legte ein Familienbuch vor.Die Beschwerdeführerin 1 wurde am römisch 40 .2019 von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, seit 2013 verheiratet zu sein. Die Beschwerdeführerin 1 legte ein Familienbuch vor. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer_innen bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer_innen bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht. Mit Stellungnahme vom XXXX .2020 teilte die Vertretung der Beschwerdeführer_innen mit, dass dem Mann der Beschwerdeführerin 1, und damit dem Vater der Beschwerdeführer_innen 2 - 4, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2020 teilte die Vertretung der Beschwerdeführer_innen mit, dass dem Mann der Beschwerdeführerin 1, und damit dem Vater der Beschwerdeführer_innen 2 - 4, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom XXXX .2020 übermittelte die belangte Behörde den Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Vaters der Beschwerdeführer_innen 2 - 4.Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 übermittelte die belangte Behörde den Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Vaters der Beschwerdeführer_innen 2 - 4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer_innen sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer_innen 2 - 4. Sie stellte für sich und ihre Kinder am XXXX .2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer_innen bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).Die Beschwerdeführer_innen sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer_innen 2 - 4. Sie stellte für sich und ihre Kinder am römisch 40 .2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer_innen bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). XXXX ist der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer_innen. Er stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019 wurde XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 ist der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer_innen. Er stellte am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019 wurde römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung: Die unter
  2. ausgeführten Feststellungen gründen sich auf die Verwaltungsakten der Beschwerdeführer_innen sowie auf den Verwaltungsakt des XXXX .Die unter
  3. ausgeführten Feststellungen gründen sich auf die Verwaltungsakten der Beschwerdeführer_innen sowie auf den Verwaltungsakt des römisch 40 . Zur Familieneigenschaft ist insbesondere auf das in Übersetzung vorliegende Familienbuch ("Familienurkunde, Syrische Arabische Republik, Innenministerium") zu verweisen (vgl. AS 87 ff im Akt der Beschwerdeführerin 1), nach dem die Trauung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und XXXX am XXXX .2013 stattgefunden hat, die am XXXX .2013 eingetragen wurde. Ebenso sind Beschwerdeführerin 3 und Beschwerdeführer 4 in diesem Dokument vermerkt. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht die Tochter von XXXX ist, kamen im Verfahren nicht hervor. Er gab in seiner Einvernahme am XXXX .2019 bei der belangten Behörde an, dass seine jüngste Tochter in Griechenland zur Welt gekommen ist (S. 3 des Einvernahmeprotokolls im Verfahren des XXXX vom XXXX .2019).Zur Familieneigenschaft ist insbesondere auf das in Übersetzung vorliegende Familienbuch ("Familienurkunde, Syrische Arabische Republik, Innenministerium") zu verweisen vergleiche AS 87 ff im Akt der Beschwerdeführerin 1), nach dem die Trauung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und römisch 40 am römisch 40 .2013 stattgefunden hat, die am römisch 40 .2013 eingetragen wurde. Ebenso sind Beschwerdeführerin 3 und Beschwerdeführer 4 in diesem Dokument vermerkt. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht die Tochter von römisch 40 ist, kamen im Verfahren nicht hervor. Er gab in seiner Einvernahme am römisch 40 .2019 bei der belangten Behörde an, dass seine jüngste Tochter in Griechenland zur Welt gekommen ist (S. 3 des Einvernahmeprotokolls im Verfahren des römisch 40 vom römisch 40 .2019). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und der Vater der Beschwerdeführer_innen 2 - 4 in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019.Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und der Vater der Beschwerdeführer_innen 2 - 4 in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .
  4. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  5. Rechtsgrundlagen 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. § 34 AsylG:3.1.2. Paragraph 34, AsylG:

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). [...]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Familienangehöriger im Sinne des AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde [...] (§ 2 Z 22 AsylG).Familienangehöriger im Sinne des AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde [...] (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG). 3.
  5. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  6. Da die Beschwerdeführer_innen Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters sind, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, ist ihnen

§ 34Abs. 2 und Abs. 4 Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gründe, die nach § 34 Abs 2 Z 1 und Z 3 AsylG einer solchen Statuszuerkennung entgegenstehen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.3.2.1. Da die Beschwerdeführer_innen Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters sind, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, ist ihnen

Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gründe, die nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG einer solchen Statuszuerkennung entgegenstehen würden, kamen im Verfahren nicht hervor. 3.2.

  1. In Bezug auf das Vorbringen in den Beschwerden ist auf das Erkenntnis des VwGH, 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, zu verweisen: Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13).Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,). Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Eine weitere Prüfung des Beschwerdevorbringens kann daher entfallen. 3.2.
  2. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist den Beschwerdeführer_innen nach dem oben Gesagten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.3. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist den Beschwerdeführer_innen nach dem oben Gesagten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz am XXXX .2019 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden (vgl. dazu § 3 Abs. 4b Asyl

G).3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz am römisch 40 .2019 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden vergleiche dazu Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG). 4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer_innen geklärt ist. Weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bestritten, noch war er in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig oder erschien in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer_innen geklärt ist. Weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bestritten, noch war er in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig oder erschien in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2218744.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.