Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen
G erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer_innen bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht. Mit Stellungnahme vom XXXX .2020 teilte die Vertretung der Beschwerdeführer_innen mit, dass dem Mann der Beschwerdeführerin 1, und damit dem Vater der Beschwerdeführer_innen 2 - 4, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2020 teilte die Vertretung der Beschwerdeführer_innen mit, dass dem Mann der Beschwerdeführerin 1, und damit dem Vater der Beschwerdeführer_innen 2 - 4, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom XXXX .2020 übermittelte die belangte Behörde den Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Vaters der Beschwerdeführer_innen 2 - 4.Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 übermittelte die belangte Behörde den Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Vaters der Beschwerdeführer_innen 2 - 4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer_innen sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer_innen 2 - 4. Sie stellte für sich und ihre Kinder am XXXX .2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer_innen bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen
G erteilt (Spruchpunkt III.).Die Beschwerdeführer_innen sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer_innen 2 - 4. Sie stellte für sich und ihre Kinder am römisch 40 .2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer_innen bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). XXXX ist der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer_innen. Er stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019 wurde XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 ist der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer_innen. Er stellte am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019 wurde römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. § 34 AsylG:3.1.2. Paragraph 34, AsylG:
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gründe, die nach § 34 Abs 2 Z 1 und Z 3 AsylG einer solchen Statuszuerkennung entgegenstehen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.3.2.1. Da die Beschwerdeführer_innen Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters sind, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, ist ihnen
Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gründe, die nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG einer solchen Statuszuerkennung entgegenstehen würden, kamen im Verfahren nicht hervor. 3.2.
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.3. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist den Beschwerdeführer_innen nach dem oben Gesagten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz am XXXX .2019 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
G).3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz am römisch 40 .2019 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden vergleiche dazu Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG). 4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer_innen geklärt ist. Weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bestritten, noch war er in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig oder erschien in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer_innen geklärt ist. Weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bestritten, noch war er in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig oder erschien in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2218746.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.