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{'item': 'W245 2182897-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlW245 2182897-1 SpruchW245 2182897-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zahl: XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nachZahl: römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Paktia, Afghanistan, in einem Cricketteam namens XXXX gespielt habe. Deswegen sei er zweimal von den Taliban mitgenommen worden. Das erste Mal sei er für ca. zehn Tage und das zweite Mal für ca. fünf Tage angehalten worden. Wann diese Vorfälle geschehen seien, wisse er nicht. Die Taliban hätten verlangt, dass er nicht mehr Cricket spiele und stattdessen mit ihnen arbeite. Da er dazu nicht bereit gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Zudem gab er an, dass er bei einer Rückkehr vor den Taliban Angst habe und die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sehr schlecht sei.römisch eins.
  4. Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Paktia, Afghanistan, in einem Cricketteam namens römisch 40 gespielt habe. Deswegen sei er zweimal von den Taliban mitgenommen worden. Das erste Mal sei er für ca. zehn Tage und das zweite Mal für ca. fünf Tage angehalten worden. Wann diese Vorfälle geschehen seien, wisse er nicht. Die Taliban hätten verlangt, dass er nicht mehr Cricket spiele und stattdessen mit ihnen arbeite. Da er dazu nicht bereit gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Zudem gab er an, dass er bei einer Rückkehr vor den Taliban Angst habe und die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sehr schlecht sei. I.
  5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") am 07.12.2017 gab der BF an, dass er in Afghanistan im Februar 2015 angefangen habe, für ca. fünf bis sechs Monate Cricket zu spielen. Eines Tages seien er und zwei andere, als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, von fünf bewaffneten Taliban angehalten worden. Nachdem die Taliban sie untersucht und in der Tasche des BF dessen Kamera und dessen Laptop gefunden hätten, hätten diese ihnen die Augen verbunden, sie gefesselt und in ihre Talibanzentrale gebracht. Dort seien ihnen die Augenbinden abgenommen worden und sie hätten viele andere Jungen wahrgenommen, wovon der BF drei oder vier aus seinem Dorf gekannt hätte. Der BF sei dort von den Taliban mit dem Gürtel geschlagen worden. Nach ca. zehn Tagen sei er gemeinsam mit zwei anderen geflüchtet, indem er andere gebeten habe, Steine zu werfen, um die Wache abzulenken. Im Gegensatz zu den anderen Mitgeflüchteten habe der BF die internationalen Kräfte vor Ort aus Angst nicht verständigen wollen und sich entschlossen nach XXXX zu seinem Onkel zu gehen, wo er zwei Monate lang geblieben sei. Er habe zwei Monate später durch die Nachrichten erfahren, dass die staatlichen Behörden die Taliban verhaftet hätten, wobei jedoch einige entkommen seien. Sodann sei er wieder nach Hause gegangen, wo die Taliban sein Dorf attackiert hätten. Diese hätten den BF erneut festgenommen und ihm und anderen unterstellt, dass sie die Behörden verständigt hätten und Spione seien. Sie hätten ihn an einen anderen unbekannten Ort mitgenommen, wo er mit Fäusten und Füßen geschlagen und ihm das Messer angehalten und gesagt worden sei, er solle die Wahrheit sagen, sonst würden sie ihn töten. Die beiden Jungen, die mit ihm beim ersten Vorfall geflohen seien, seien auch dort gewesen. Einer von ihnen hätte angegeben, dass sie die staatlichen Behörden verständigt hätten, worauf dieser von den Taliban auf der Stelle mit dem Messer getötet worden sei. Während der ca. 25 Tage, an denen er an jenem Ort gewesen sei, seien sie unterrichtet worden, gegen die Amerikaner und im Dschihad zu kämpfen. Der BF habe alles akzeptieren müssen; er habe sonst keine Möglichkeit gehabt, zu entkommen. Nachdem er in einer Stadt Gemüse verkauft hätte und den Taliban Informationen über bestimmte Personen weitergegeben habe, sei er freigelassen worden. Dann habe er sofort seinen Onkel mütterlicherseits aufgesucht, der für ihn die Flucht organisiert habe.römisch eins.
  6. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") am 07.12.2017 gab der BF an, dass er in Afghanistan im Februar 2015 angefangen habe, für ca. fünf bis sechs Monate Cricket zu spielen. Eines Tages seien er und zwei andere, als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, von fünf bewaffneten Taliban angehalten worden. Nachdem die Taliban sie untersucht und in der Tasche des BF dessen Kamera und dessen Laptop gefunden hätten, hätten diese ihnen die Augen verbunden, sie gefesselt und in ihre Talibanzentrale gebracht. Dort seien ihnen die Augenbinden abgenommen worden und sie hätten viele andere Jungen wahrgenommen, wovon der BF drei oder vier aus seinem Dorf gekannt hätte. Der BF sei dort von den Taliban mit dem Gürtel geschlagen worden. Nach ca. zehn Tagen sei er gemeinsam mit zwei anderen geflüchtet, indem er andere gebeten habe, Steine zu werfen, um die Wache abzulenken. Im Gegensatz zu den anderen Mitgeflüchteten habe der BF die internationalen Kräfte vor Ort aus Angst nicht verständigen wollen und sich entschlossen nach römisch 40 zu seinem Onkel zu gehen, wo er zwei Monate lang geblieben sei. Er habe zwei Monate später durch die Nachrichten erfahren, dass die staatlichen Behörden die Taliban verhaftet hätten, wobei jedoch einige entkommen seien. Sodann sei er wieder nach Hause gegangen, wo die Taliban sein Dorf attackiert hätten. Diese hätten den BF erneut festgenommen und ihm und anderen unterstellt, dass sie die Behörden verständigt hätten und Spione seien. Sie hätten ihn an einen anderen unbekannten Ort mitgenommen, wo er mit Fäusten und Füßen geschlagen und ihm das Messer angehalten und gesagt worden sei, er solle die Wahrheit sagen, sonst würden sie ihn töten. Die beiden Jungen, die mit ihm beim ersten Vorfall geflohen seien, seien auch dort gewesen. Einer von ihnen hätte angegeben, dass sie die staatlichen Behörden verständigt hätten, worauf dieser von den Taliban auf der Stelle mit dem Messer getötet worden sei. Während der ca. 25 Tage, an denen er an jenem Ort gewesen sei, seien sie unterrichtet worden, gegen die Amerikaner und im Dschihad zu kämpfen. Der BF habe alles akzeptieren müssen; er habe sonst keine Möglichkeit gehabt, zu entkommen. Nachdem er in einer Stadt Gemüse verkauft hätte und den Taliban Informationen über bestimmte Personen weitergegeben habe, sei er freigelassen worden. Dann habe er sofort seinen Onkel mütterlicherseits aufgesucht, der für ihn die Flucht organisiert habe. I.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit XXXX ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit römisch 40 ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. I.
  11. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 11.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.
  12. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 11.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde. I.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 15.01.2018 von der bB vorgelegt.römisch eins.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 15.01.2018 von der bB vorgelegt. I.
  15. Am 04.07.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung dem BVwG eine Beschwerdeergänzung.römisch eins.
  16. Am 04.07.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung dem BVwG eine Beschwerdeergänzung. I.
  17. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.
  18. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  19. Feststellungen:römisch zwei.
  20. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  21. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
  22. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Paktia geboren. Abgesehen vom Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2015, in dem er in XXXX , Pakistan, aufhältig war, hat der BF bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf XXXX gelebt. Der BF hat Afghanistan am 28.09.2015 verlassen.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia geboren. Abgesehen vom Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2015, in dem er in römisch 40 , Pakistan, aufhältig war, hat der BF bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf römisch 40 gelebt. Der BF hat Afghanistan am 28.09.2015 verlassen. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner ernsthaften Krankheit. Er kann nachts beim Schlafen nicht gut atmen. In Pakistan besuchte der BF drei Jahre lang eine Koranschule. In Afghanistan war er ein Proficricketspieler. Der BF verfügt über kein Vermögen. Er war in seinem Herkunftsstaat in der Lage, sich selbst zu versorgen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern, lebt in XXXX . Der Vater des BF ist Bauer. Die Familie des BF verfügt über kein Vermögen und die wirtschaftliche Lage ist mittel.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern, lebt in römisch 40 . Der Vater des BF ist Bauer. Die Familie des BF verfügt über kein Vermögen und die wirtschaftliche Lage ist mittel. Der BF hat mütterlicherseits einen Onkel, der in XXXX in Afghanistan lebt und Verkäufer in einem Kosmetikgeschäft ist, sowie väterlicherseits einen Onkel und eine Tante, die beide in XXXX leben. Der Bruder des Vaters ist Bauer.Der BF hat mütterlicherseits einen Onkel, der in römisch 40 in Afghanistan lebt und Verkäufer in einem Kosmetikgeschäft ist, sowie väterlicherseits einen Onkel und eine Tante, die beide in römisch 40 leben. Der Bruder des Vaters ist Bauer. Der BF hat keinen Kontakt zu Familienangehörigen, Freunden oder sonstigen Personen in Afghanistan. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist. II.1.
  23. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.
  24. Zu den Fluchtgründen des BF: I.
  25. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.römisch eins.
  26. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Der BF war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung - etwa durch die Taliban - ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Europa im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete psychische und/oder physische Gewalt droht. Festgestellt wird, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung des BF nicht abgeleitet werden kann. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. II.1.
  27. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.
  28. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz Paktia ist nicht möglich. Dem BF könnte dort bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem BF steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nicht in Mazar-e Sharif gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr nach Mazar-e Sharif ist für den BF möglich. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet. Dem BF stehen bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine vorübergehende Unterkunft (Teehäuser), Trinkwasser, sanitäre Anlagen und lebensnotwendige Nahrungsmittel zur Verfügung. Die Gesundheitsversorgung ist in Mazar-e Sharif durch Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren sowie durch zwei Einrichtungen zur Betreuung von psychischen Krankheiten sichergestellt. Ferner ist Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen. Die allgemeinen Umstände in Mazar-e Sharif ermöglichen eine Rückkehr dorthin. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in Afghanistan in der Lage, sich selbst zu versorgen. Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif kann der BF beim Aufbau einer Existenzgrundlage nicht von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt werden.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif kann der BF beim Aufbau einer Existenzgrundlage nicht von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt werden. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, gibt es nicht. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. II.1.
  29. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.
  30. Zum Leben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, insbesondere zu seinen afghanischen Teamkollegen im Cricketverein. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF ein Mitglied im Cricketverein XXXX . Er hat an einem Kurs teilgenommen, in dem er sich Fähigkeiten eines Crickettrainers für Kinder angeeignet hat. In seiner Freizeit unternimmt er meistens etwas mit seinen Freunden und spielt im Sommer Cricket. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als ein sehr motivierter, strebsamer und aufmerksamer junger Mann wahrgenommen wird.Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, insbesondere zu seinen afghanischen Teamkollegen im Cricketverein. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF ein Mitglied im Cricketverein römisch 40 . Er hat an einem Kurs teilgenommen, in dem er sich Fähigkeiten eines Crickettrainers für Kinder angeeignet hat. In seiner Freizeit unternimmt er meistens etwas mit seinen Freunden und spielt im Sommer Cricket. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als ein sehr motivierter, strebsamer und aufmerksamer junger Mann wahrgenommen wird. Der BF besuchte Deutschkurse und weist dies durch Anmelde- und Teilnahmebestätigungen nach. Er verfügt jedoch über kein Deutschzertifikat und besucht derzeit auch keinen Deutschkurs. Er ist nicht in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass er bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis eingestellt werde, jedoch verfügt er über keine schriftliche Einstellungszusage. Der BF hat auch keine gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Aufgaben übernommen. II.1.
  31. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.
  32. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). II.1.5.
  33. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.
  34. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). II.1.5.
  35. Regierungsfeindliche Gruppierungen:römisch zwei.1.5.
  36. Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). II.1.5.2.
  37. Talibanrömisch zwei.1.5.2.
  38. Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  39. Haqani-Netzwerkrömisch zwei.1.5.2.
  40. Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  41. Islamischer Staat (IS/Daesh)römisch zwei.1.5.2.
  42. Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.2.
  43. Al-Qaidarömisch zwei.1.5.2.
  44. Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.
  45. Sicherheitsbehörden:römisch zwei.1.5.
  46. Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). II.1.5.
  47. Lage in der Herkunftsprovinz Paktia des BF:römisch zwei.1.5.
  48. Lage in der Herkunftsprovinz Paktia des BF: II.1.5.4.
  49. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.4.
  50. Grundinformationen: Die Provinz Paktia liegt im Osten Afghanistans. In der Provinz leben rund 601.230 Menschen. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Tadschiken (LIB 13.11.2019, Seite 183). II.1.5.4.
  51. Erreichbarkeit:römisch zwei.1.5.4.
  52. Erreichbarkeit: Eine Autobahn verbindet Kabul mit der Provinzhauptstadt Gardez und führt weiter durch die Distrikte Shawak und Zadran in die Provinz Khost nach Ghulam Khan an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Eine weitere Autobahn verbindet Ghazni mit Gardez (LIB 13.11.2019, Seite 183). II.1.5.4.
  53. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.4.
  54. Sicherheitslage: Sowohl die Taliban als auch das Haqqani-Netzwerk sind in gewissen unruhigen Distrikten der Provinz aktiv; in diesen Distrikten versuchen sie terroristische Aktivitäten gegen Regierungs- und Sicherheitsinstitutionen auszuführen. Auf Regierungsseite ist eine Spezialeinheit namens Khost Protection Force (KPF) ein Sicherheitsakteur in der Provinz. Die KPF wird Berichten zufolge von der CIA unterstützt und ist gegenüber der Provinzregierung nicht rechenschaftspflichtig. Der KPF wurden Menschenrechtsverletzungen wie außergerichtliche Tötungen, Folter und willkürliche Verhaftungen vorgeworfen. In Bezug auf die Anwesenheit von regulären staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Paktia in der Verantwortung des
  55. ANA Corps, das der Task Force Southeast angehört, die von US-Truppen geleitet wird. (LIB 13.11.2019, Seite 184). II.1.5.
  56. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadtrömisch zwei.1.5.
  57. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: II.1.5.5.
  58. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.5.
  59. Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) II.1.5.5.
  60. Erreichbarkeit:römisch zwei.1.5.5.
  61. Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). II.1.5.5.
  62. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.5.
  63. Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  64. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). II.1.5.5.
  65. Versorgungslage:römisch zwei.1.5.5.
  66. Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). II.1.5.5.
  67. Wirtschaftslage:römisch zwei.1.5.5.
  68. Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) II.1.5.5.
  69. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.5.
  70. Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). II.1.5.
  71. Bewegungsfreiheitrömisch zwei.1.5.
  72. Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). II.1.5.
  73. Meldewesenrömisch zwei.1.5.
  74. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). II.1.5.
  75. Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.1.5.
  76. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). II.1.5.
  77. Korruption:römisch zwei.1.5.
  78. Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). II.1.5.
  79. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.
  80. Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). II.1.5.
  81. Wirtschaftrömisch zwei.1.5.
  82. Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). II.1.5.
  83. Rückkehrer:römisch zwei.1.5.
  84. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). II.1.5.
  85. Ethnische Minderheiten:römisch zwei.1.5.
  86. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Paschtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287f). II.1.5.13.
  87. Paschtunen:römisch zwei.1.5.13.
  88. Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sind sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. (LIB 13.11.2019, S. 288). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. (LIB 13.11.2019, S. 289). II.1.5.
  89. Religionen:römisch zwei.1.5.
  90. Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. II.1.5.14.
  91. Apostaten (Abfall vom Islam):römisch zwei.1.5.14.
  92. Apostaten (Abfall vom Islam): Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB 13.11.2109, S. 285f). Es gibt viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, 12.07.2017, S. 5f). Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, Seite 7). Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre "Tat" zu widerrufen (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, Seite. 14). II.1.5.
  93. Rekrutierung durch die Taliban:römisch zwei.1.5.
  94. Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 [in der Folge kurz "Landinfo-Rekrutierung durch Taliban"], Seite 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 14). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 8). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 11). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt, Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 19). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 20). II.
  95. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  96. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz "Erstbefragung" bezeichnet), der Einvernahme des BF durch die bB (in der Folge kurz "Niederschrift" bezeichnet), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der bB sowie der Beschwerdeergänzung, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz "Verhandlungsprotokoll" bezeichnet), der im Verfahren vorgelegten Dokumente der Parteien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. II.2.
  97. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.
  98. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Niederschrift, AS 53; Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte.Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Niederschrift, AS 53; Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu (vgl. Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 7).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu vergleiche Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Der Aufenthalt und die Schulausbildung in Pakistan sowie der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren (vgl. Niederschrift AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Der Aufenthalt und die Schulausbildung in Pakistan sowie der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vergleiche Niederschrift AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. Niederschrift, AS 51; Verhandlungsprotokoll, Seite 3).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche Niederschrift, AS 51; Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Während der Verhandlung führte der BF lediglich aus, dass er infolge eines Nasen- und Brustbeinbruches vor allem nachts schwer atmen könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen des BF wahrgenommen werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 21). Eine lebensbedrohliche Krankheit liegt sohin nicht vor; zudem erklärte der BF auf konkrete Nachfrage ausdrücklich, dass er gesund sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Insgesamt konnte festgestellt werden, dass der BF an keiner ernsthaften Krankheit leidet.Während der Verhandlung führte der BF lediglich aus, dass er infolge eines Nasen- und Brustbeinbruches vor allem nachts schwer atmen könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen des BF wahrgenommen werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 21). Eine lebensbedrohliche Krankheit liegt sohin nicht vor; zudem erklärte der BF auf konkrete Nachfrage ausdrücklich, dass er gesund sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Insgesamt konnte festgestellt werden, dass der BF an keiner ernsthaften Krankheit leidet. Die medizinischen Beeinträchtigungen des BF lassen nicht den Schluss zu, dass der BF deswegen tatsächlich an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert wäre. Auch dass eine Behandlung der Beeinträchtigungen in Afghanistan nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Aus diesem Grund bestehen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. In diesem Zusammenhang erklärte der BF ausdrücklich selbst, dass er in der Lage sei, zu arbeiten (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schulbildung, seiner Berufserfahrung als Proficricketspieler sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f). Zu beachten ist, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausführte, dass er bereits in Afghanistan in der Lage war, sich selbst zu erhalten (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des BF bei seiner Einvernahme vor der bB nicht nachvollziehbar, dass sein Vater sowie sein Bruder für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien (Niederschrift, AS 55). Die widersprüchlichen Angaben des BF zur Selbsterhaltungsfähigkeit vor seiner Ausreise indizieren die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF (siehe dazu Punkt 0).Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schulbildung, seiner Berufserfahrung als Proficricketspieler sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f). Zu beachten ist, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausführte, dass er bereits in Afghanistan in der Lage war, sich selbst zu erhalten (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des BF bei seiner Einvernahme vor der bB nicht nachvollziehbar, dass sein Vater sowie sein Bruder für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien (Niederschrift, AS 55). Die widersprüchlichen Angaben des BF zur Selbsterhaltungsfähigkeit vor seiner Ausreise indizieren die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF (siehe dazu Punkt 0). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Niederschrift, AS 53 iVm Erstbefragung, Seite 3 und Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f).Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Niederschrift, AS 53 in Verbindung mit Erstbefragung, Seite 3 und Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f). Der BF führte im Verfahren aus, dass er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan habe. Er habe seit seiner Ausreise lediglich einmal mit seinem Onkel mütterlicherseits telefoniert. Bei diesem Gespräch habe der Onkel ihm aber gesagt, dass er ihn nicht mehr anrufen solle, weil er sonst Probleme bekommen würde. Seither bestehe auch zu seinem Onkel kein Kontakt mehr (vgl. Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Deshalb war die entsprechende Feststellung zu treffen.Der BF führte im Verfahren aus, dass er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan habe. Er habe seit seiner Ausreise lediglich einmal mit seinem Onkel mütterlicherseits telefoniert. Bei diesem Gespräch habe der Onkel ihm aber gesagt, dass er ihn nicht mehr anrufen solle, weil er sonst Probleme bekommen würde. Seither bestehe auch zu seinem Onkel kein Kontakt mehr vergleiche Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Deshalb war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 14).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 14). II.2.
  99. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.
  100. Zu den Fluchtgründen des BF: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG abgeführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unschlüssig und zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ist: II.2.2.
  101. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:römisch zwei.2.2.
  102. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung: Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er in Paktia, Afghanistan, in einem Cricketteam namens XXXX gespielt habe. Deswegen sei er zweimal von den Taliban mitgenommen worden. Das erste Mal sei er für ca. zehn Tage und das zweite Mal für ca. fünf Tage angehalten worden. Wann diese Vorfälle geschehen seien, wisse er nicht. Die Taliban hätten verlangt, dass er nicht mehr Cricket spiele und stattdessen mit ihnen arbeite. Da er dazu nicht bereit gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Zudem gab er an, dass er von den Taliban Angst habe und die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sehr schlecht sei (Erstbefragung, Seite 6).Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er in Paktia, Afghanistan, in einem Cricketteam namens römisch 40 gespielt habe. Deswegen sei er zweimal von den Taliban mitgenommen worden. Das erste Mal sei er für ca. zehn Tage und das zweite Mal für ca. fünf Tage angehalten worden. Wann diese Vorfälle geschehen seien, wisse er nicht. Die Taliban hätten verlangt, dass er nicht mehr Cricket spiele und stattdessen mit ihnen arbeite. Da er dazu nicht bereit gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen. Zudem gab er an, dass er von den Taliban Angst habe und die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sehr schlecht sei (Erstbefragung, Seite 6). Besonders auffällig ist dabei, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass er von den Taliban geschlagen und verletzt worden wäre. In diesem Zusammenhang führte der BF erst in der Beschwerdeverhandlung erstmals aus, dass die Taliban ihm die Nase und das Brustbein gebrochen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und 16). Auch erklärte der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass ein Talib auf den Bauch seiner schwangeren Mutter getreten hätten (Verhandlungsprotokoll, Seite 16).Besonders auffällig ist dabei, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass er von den Taliban geschlagen und verletzt worden wäre. In diesem Zusammenhang führte der BF erst in der Beschwerdeverhandlung erstmals aus, dass die Taliban ihm die Nase und das Brustbein gebrochen hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und 16). Auch erklärte der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass ein Talib auf den Bauch seiner schwangeren Mutter getreten hätten (Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen ist mit Sicherheit die schweren Körperverletzungen (gebrochene Nase und gebrochenes Brustbein), die ihm von den Taliban zugefügten worden seien, zu subsumieren. Dies gilt sinngemäß für die Misshandlungen seiner Mutter durch die Taliban. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus tätigte der BF weitere unplausible, unstimmige und widersprüchliche Angaben, die das Vorbringen des BF ebenso als unglaubhaft erscheinen lassen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. II.2.2.
  103. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die Taliban:römisch zwei.2.2.
  104. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die Taliban: Im Zusammenhang mit der ersten Verfolgungssituation im Jahre 2010 gab der BF bei der Einvernahme vor der bB an, er sei schon damals von den Taliban bedroht worden, weswegen er mit seiner Familie nach Pakistan ausgereist sei (Niederschrift, AS 59). In der Beschwerdeverhandlung erzählte der BF jedoch, dass sein Vater sehr viele Probleme mit den Taliban gehabt habe, weshalb dieser beschlossen habe, die Familie müsse nach Pakistan flüchten. Eine persönliche Bedrohung durch die Taliban im Jahr 2010 zeigte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr auf (Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Einerseits sind diese Angaben widersprüchlich, andererseits vermag keine Variante eine individuelle, konkrete Bedrohung des BF durch die Taliban aufzuzeigen. Zur zweiten Verfolgungssituation im Jahr 2015 erklärte der BF zusammenfassend im Verfahren, dass eines Tages bei der Heimreise nach einem Cricketspiel sie von den Taliban aufgehalten und entführt worden wären. Nachdem er aus der Gefangenschaft hätte fliehen können, hätte er sich zwei Monate bei seinem Onkel aufgehalten. Danach wäre er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf wäre der BF neuerlich entführt und festgehalten worden. Nachdem der BF zugesagt hätte, dass er für die Taliban spioniere, wäre er wieder freigekommen. Kurz nach der Freilassung hätte er sein Heimatland verlassen. Wie in der Folge dargestellt, war der BF im Verfahren nicht in der Lage, dieses Vorbringen durchgehend übereinstimmend zu erklären. Im Zuge seiner Darstellung des ersten Vorfalles mit den Taliban im Jahre 2015 berichtete der BF vor der bB, dass die Taliban ihn und andere angehalten, untersucht und in seiner Tasche seine Kamera und seinen Laptop gefunden hätten (Niederschrift, AS 55). Im Gegensatz dazu erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass die Taliban den Laptop sowie den Fotoapparat seines Trainers an sich genommen hätten (Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Unabhängig von diesen widersprüchlichen Erklärungen im Verfahren gab der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals an, dass auf dem Laptop des Trainers auch Fotos gewesen wären, wo dieser mit Soldaten abgebildet gewesen wäre (Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Obwohl die Ausführungen auf eigenen Erlebnissen des BF beruhen sollten, ist er auch hier nicht in der Lage, übereinstimmende Aussagen zu tätigen. Insbesondere angesichts folgender Ausführungen des BF zu den letzten Ereignissen unmittelbar vor seiner Ausreise ist es offensichtlich, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient, die in keiner Weise die Mindestanforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens erfüllt: Zu seinem Fluchtvorbringen befragt, gab der BF wiederholt an, dass er sich zwischen der ersten und zweiten Entführung durch die Taliban im Jahr 2015 bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX aufgehalten habe. Ebenso führte er sowohl vor der bB als auch im Beschwerdeverfahren aus, dass er nach dem zweiten Vorfall im September 2015, nachdem er den Taliban entkommen sei, sofort wieder seinen Onkel aufgesucht habe, der die Flucht für ihn organisiert habe (vgl. Niederschrift, AS 57; Verhandlungsprotokoll, Seite 16; Beschwerdeergänzung, Seite 5). Demgegenüber tätigte der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung, als er zu seinen allgemeinen persönlichen Lebensumständen bis zur Einreise in Österreich befragt wurde, eine zu seiner Fluchtgeschichte eindeutig in Widerspruch stehende Aussage: Der BF gab an, dass er die letzten zwei Monate vor seiner Flucht bei seinem Onkel in der Stadt XXXX verbracht habe. Vor diesen zwei Monaten habe sich ein Vorfall mit den Taliban ereignet, bei dem er ca. zehn Tage gefangen gehalten worden sei. Dabei betonte er nochmals, dass er während der letzten Woche vor seiner Ausreise beim Onkel aufhältig gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Diesen Angaben ist eine plötzliche Flucht aufgrund einer unmittelbaren Bedrohung nicht zu entnehmen bzw. erwähnte der BF nicht einmal ansatzweise den zweiten Vorfall mit seiner 25-tägigen Gefangenschaft, die in veranlasst habe, Afghanistan sofort zu verlassen. Insgesamt tätigte der BF zu seinem Aufenthalt in den letzten zwei Monaten in Afghanistan sehr unterschiedliche Angaben. Schon allein an diesen Ausführungen offenbart sich, obwohl der BF die Erlebnisse persönlich erlebt haben muss, ein evidenter Widerspruch, sodass kein Spielraum bleibt, ihm hinsichtlich seiner Gründe, sein Heimatland verlassen zu haben, auch nur im Ansatz Glauben zu schenken.Zu seinem Fluchtvorbringen befragt, gab der BF wiederholt an, dass er sich zwischen der ersten und zweiten Entführung durch die Taliban im Jahr 2015 bei seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 aufgehalten habe. Ebenso führte er sowohl vor der bB als auch im Beschwerdeverfahren aus, dass er nach dem zweiten Vorfall im September 2015, nachdem er den Taliban entkommen sei, sofort wieder seinen Onkel aufgesucht habe, der die Flucht für ihn organisiert habe vergleiche Niederschrift, AS 57; Verhandlungsprotokoll, Seite 16; Beschwerdeergänzung, Seite 5). Demgegenüber tätigte der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung, als er zu seinen allgemeinen persönlichen Lebensumständen bis zur Einreise in Österreich befragt wurde, eine zu seiner Fluchtgeschichte eindeutig in Widerspruch stehende Aussage: Der BF gab an, dass er die letzten zwei Monate vor seiner Flucht bei seinem Onkel in der Stadt römisch 40 verbracht habe. Vor diesen zwei Monaten habe sich ein Vorfall mit den Taliban ereignet, bei dem er ca. zehn Tage gefangen gehalten worden sei. Dabei betonte er nochmals, dass er während der letzten Woche vor seiner Ausreise beim Onkel aufhältig gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Diesen Angaben ist eine plötzliche Flucht aufgrund einer unmittelbaren Bedrohung nicht zu entnehmen bzw. erwähnte der BF nicht einmal ansatzweise den zweiten Vorfall mit seiner 25-tägigen Gefangenschaft, die in veranlasst habe, Afghanistan sofort zu verlassen. Insgesamt tätigte der BF zu seinem Aufenthalt in den letzten zwei Monaten in Afghanistan sehr unterschiedliche Angaben. Schon allein an diesen Ausführungen offenbart sich, obwohl der BF die Erlebnisse persönlich erlebt haben muss, ein evidenter Widerspruch, sodass kein Spielraum bleibt, ihm hinsichtlich seiner Gründe, sein Heimatland verlassen zu haben, auch nur im Ansatz Glauben zu schenken. Davon abgesehen machte der BF zur zweiten Entführung im Jahre 2015 weitere widersprüchliche und unplausible Angaben: In der Einvernahme vor der bB gab er an, die Taliban hätten sein Dorf attackiert, ihn entführt, ihn sodann viel mit Fäusten und Füßen geschlagen sowie ihm mit dem Messer gedroht, ihn zu töten (vgl. Niederschrift, AS 57). Auf Nachfrage, wie die Taliban ihn gefunden hätten, führte der BF aus, die Taliban hätten einfach sein Dorf attackiert (vgl. Niederschrift, AS 59). Beachtlich ist zunächst, dass dieser zweite Vorfall in der Beschwerde gar nicht erwähnt wurde (vgl. Beschwerde, Seite 3) und das darin enthaltene Vorbringen mit einer Beschwerdeergänzung dahingehend geändert wurde, dass es den Ausführungen im bis dahin erfolgten Verfahren entspricht (vgl. Beschwerdeergänzung, Seite 5). Im Gegensatz zu den Angaben vor der bB änderte der BF in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass die Taliban sein Haus und nicht das Dorf angegriffen hätten. Darüber hinaus erklärte der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass seine schwangere Mutter ihn festgehalten habe, ein Talib in den Bauch der Mutter getreten und ihn von der Mutter losgerissen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 16). In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, warum der BF die Misshandlungen des Talib gegenüber seiner Mutter nicht schon früher im Asylverfahren erwähnt hat. Dieses verspätete und sohin gesteigerte Vorbringen kann vor dem Hintergrund, dass der BF bei seinen vorhergehenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte diese Ereignisse darzulegen, lediglich dahingehend gewertet werden, dass er versuchte seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.Davon abgesehen machte der BF zur zweiten Entführung im Jahre 2015 weitere widersprüchliche und unplausible Angaben: In der Einvernahme vor der bB gab er an, die Taliban hätten sein Dorf attackiert, ihn entführt, ihn sodann viel mit Fäusten und Füßen geschlagen sowie ihm mit dem Messer gedroht, ihn zu töten vergleiche Niederschrift, AS 57). Auf Nachfrage, wie die Taliban ihn gefunden hätten, führte der BF aus, die Taliban hätten einfach sein Dorf attackiert vergleiche Niederschrift, AS 59). Beachtlich ist zunächst, dass dieser zweite Vorfall in der Beschwerde gar nicht erwähnt wurde vergleiche Beschwerde, Seite 3) und das darin enthaltene Vorbringen mit einer Beschwerdeergänzung dahingehend geändert wurde, dass es den Ausführungen im bis dahin erfolgten Verfahren entspricht vergleiche Beschwerdeergänzung, Seite 5). Im Gegensatz zu den Angaben vor der bB änderte der BF in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass die Taliban sein Haus und nicht das Dorf angegriffen hätten. Darüber hinaus erklärte der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass seine schwangere Mutter ihn festgehalten habe, ein Talib in den Bauch der Mutter getreten und ihn von der Mutter losgerissen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 16). In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, warum der BF die Misshandlungen des Talib gegenüber seiner Mutter nicht schon früher im Asylverfahren erwähnt hat. Dieses verspätete und sohin gesteigerte Vorbringen kann vor dem Hintergrund, dass der BF bei seinen vorhergehenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte diese Ereignisse darzulegen, lediglich dahingehend gewertet werden, dass er versuchte seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Im Zusammenhang mit der letzten Entführung des BF ist noch anzumerken, dass der BF im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zur Dauer seiner Anhaltung durch die Taliban tätigte. Während es laut seinen Ausführungen in der Erstbefragung ca. fünf Tage gewesen sein sollen, erwähnte der BF vor der bB eine Dauer von 25 Tagen. Aus der Beschwerde geht zudem hervor, dass die letzte Gefangenschaft zehn Tage andauerte, während die Beschwerdeergänzung wiederum Angaben enthält, die mit jenen vor der bB übereinstimmen und auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholt wurden (vgl. Erstbefragung, Seite 6; Niederschrift, AS 57; Beschwerde, Seite 3; Beschwerdeergänzung, Seite 5, Verhandlungsprotokoll, Seite 17).Im Zusammenhang mit der letzten Entführung des BF ist noch anzumerken, dass der BF im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zur Dauer seiner Anhaltung durch die Taliban tätigte. Während es laut seinen Ausführungen in der Erstbefragung ca. fünf Tage gewesen sein sollen, erwähnte der BF vor der bB eine Dauer von 25 Tagen. Aus der Beschwerde geht zudem hervor, dass die letzte Gefangenschaft zehn Tage andauerte, während die Beschwerdeergänzung wiederum Angaben enthält, die mit jenen vor der bB übereinstimmen und auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholt wurden vergleiche Erstbefragung, Seite 6; Niederschrift, AS 57; Beschwerde, Seite 3; Beschwerdeergänzung, Seite 5, Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der evidenten Steigerung des Vorbringens hinsichtlich des letzten Vorfalles im Jahre 2015 ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des BF ein reines Konstrukt darstellen, welches keine reale Grundlage hat und lediglich darauf abzielt, die Position im Asylverfahren zu verbessern. Eine beachtliche Steigerung des Vorbringens muss sich der BF insbesondere angesichts seiner Angaben zu seinen Verletzungen vorhalten lassen: Wie bereits unter Punkt 0 angeführt, hat der BF im Rahmen seiner Erstbefragung nicht erwähnt, dass er einen Brustbein- und Nasenbruch erlitten habe, geschweige denn, dass seine Verletzungen auf die Taliban zurückzuführen seien. Als der BF von der bB nach seiner Gesundheit gefragt wurde, gab er erstmals bekannt, dass er eine Nasenoperation gehabt habe und Atmungsbeschwerden habe (Niederschrift, AS 51). Zum Beweis legte er ärztliche Befunde vor, die belegen, dass die Operation im Juli 2016 tatsächlich durchgeführt wurde, und aus denen zu entnehmen ist, dass die festgestellten Irregularitäten des Brustbeins und der Nasenscheidewand mit älteren Frakturen vereinbar seien. Nichtsdestotrotz stellte der BF weder während seiner Einvernahme noch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung einen zumindest rudimentären Zusammenhang zwischen diesen Verletzungen und den stattgefundenen Vorfällen in Afghanistan her. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er gesund sei, aber immer noch an den gesundheitlichen Beschwerden leide, die er im Verfahren mit Unterlagen belegt habe. Erst auf Nachfrage, wie es zu den Frakturen gekommen sei, behauptete der BF zum ersten Mal während seines gesamten Asylverfahrens, dass die Taliban ihn geschlagen hätten und ihm dabei diese zugefügt hätten. Zudem meinte er, er habe die Ursache dieser Verletzungen zuvor im Verfahren genannt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Dies ist aus dem Akteninhalt jedoch nicht ersichtlich und es ist keineswegs nachvollziehbar, warum der BF derartige schwere Verletzung nicht schon zu Beginn seines Asylverfahrens erwähnte. Dies kann nur als Versuch eine aussichtslose Fluchtgeschichte mit neuem Gewicht auszustatten, gewertet werden. Kein Asylwerber würde wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Wie bereits unter Punkt 0 angeführt, hat der BF im Rahmen seiner Erstbefragung nicht erwähnt, dass er einen Brustbein- und Nasenbruch erlitten habe, geschweige denn, dass seine Verletzungen auf die Taliban zurückzuführen seien. Als der BF von der bB nach seiner Gesundheit gefragt wurde, gab er erstmals bekannt, dass er eine Nasenoperation gehabt habe und Atmungsbeschwerden habe (Niederschrift, AS 51). Zum Beweis legte er ärztliche Befunde vor, die belegen, dass die Operation im Juli 2016 tatsächlich durchgeführt wurde, und aus denen zu entnehmen ist, dass die festgestellten Irregularitäten des Brustbeins und der Nasenscheidewand mit älteren Frakturen vereinbar seien. Nichtsdestotrotz stellte der BF weder während seiner Einvernahme noch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung einen zumindest rudimentären Zusammenhang zwischen diesen Verletzungen und den stattgefundenen Vorfällen in Afghanistan her. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er gesund sei, aber immer noch an den gesundheitlichen Beschwerden leide, die er im Verfahren mit Unterlagen belegt habe. Erst auf Nachfrage, wie es zu den Frakturen gekommen sei, behauptete der BF zum ersten Mal während seines gesamten Asylverfahrens, dass die Taliban ihn geschlagen hätten und ihm dabei diese zugefügt hätten. Zudem meinte er, er habe die Ursache dieser Verletzungen zuvor im Verfahren genannt vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Dies ist aus dem Akteninhalt jedoch nicht ersichtlich und es ist keineswegs nachvollziehbar, warum der BF derartige schwere Verletzung nicht schon zu Beginn seines Asylverfahrens erwähnte. Dies kann nur als Versuch eine aussichtslose Fluchtgeschichte mit neuem Gewicht auszustatten, gewertet werden. Kein Asylwerber würde wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Die Angaben des BF, dass ihm eine Zwangsrekrutierung in Afghanistan gedroht habe bzw. drohen würde, sind zudem nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. So ist diesen zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr bemüht sind Personen mit militärischem Wissen, Erfahrung sowie mit militärischen Fertigkeiten, wie das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte, zu rekrutieren. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen. Da der BF weder über militärisches Wissen noch über militärische Erfahrung verfügt und Zwangsrekrutierungen durch die Taliban nicht üblich sind, steht das Fluchtvorbringen in Widerspruch zu den Länderfeststellungen und ist daher nicht glaubhaft. Dem Fluchtvorbringen fehlt es somit an jedweder Stringenz und Plausibilität. Auch das BVwG konnte daher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass der BF über etwas Erlebtes referiert. Insgesamt liegen hier zahlreiche divergierende Angaben des BF vor, die aufzeigen, dass er durchwegs nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Nachdem der BF zu wesentlichen Teilen seiner Fluchtgeschichte keine übereinstimmenden Angaben tätigen konnte, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. II.2.2.
  105. Zur Bedrohung bzw. Verfolgung des BF aufgrund seines Aufenthaltes in Europa:römisch zwei.2.2.
  106. Zur Bedrohung bzw. Verfolgung des BF aufgrund seines Aufenthaltes in Europa: Dahingehend erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unter anderem unterstellt werde, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in Europa nicht mehr Moslem sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Außerdem habe er in Österreich die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen und sich selbst zu erhalten, während er in seinem Herkunftsstaat in Lebensgefahr sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Zu den Länderinformationen, aus denen hervorgeht, dass eine nicht religiöse Lebensweise in Afghanistan insbesondere in den städtischen Gebieten keine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgefahr nach sich ziehe, gab der BF keine Stellungnahme ab (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Konkret ist auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, jedoch keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (siehe Punkt 0).Dahingehend erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unter anderem unterstellt werde, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in Europa nicht mehr Moslem sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Außerdem habe er in Österreich die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen und sich selbst zu erhalten, während er in seinem Herkunftsstaat in Lebensgefahr sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Zu den Länderinformationen, aus denen hervorgeht, dass eine nicht religiöse Lebensweise in Afghanistan insbesondere in den städtischen Gebieten keine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgefahr nach sich ziehe, gab der BF keine Stellungnahme ab vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Konkret ist auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, jedoch keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (siehe Punkt 0). Dieses Vorbringen ist somit mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht, um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. Letztlich beruhen die diesbezüglichen Angaben des BF nur auf Annahmen auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan. Eine in der Person des BF gelegene Individualisierung im Sinne einer besonders erhöhten Gefahrenlage vermag er damit nicht darzulegen. Ferner ist zu beachten, dass niemand bei einer Rückkehr verdächtigt wird, ein Christ oder Spion geworden zu seien. Ausgenommen sind jene Personen, die selber Zeichen in diese Richtung gegeben haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 20). Weil der BF folglich nicht darzutun vermochte, dass ihm aufgrund seines Aufenthaltes in Europa im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychische und/oder physische Gewalt drohe, war eine entsprechende Feststellung zu treffen. II.2.2.
  107. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage:römisch zwei.2.2.
  108. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage: Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dort die Sicherheitslage schlecht sei (vgl. Erstbefragung, Seite 6) und es dort viele Gefahren gebe, ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht, um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen.Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dort die Sicherheitslage schlecht sei vergleiche Erstbefragung, Seite 6) und es dort viele Gefahren gebe, ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht, um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. II.2.2.
  109. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.2.2.
  110. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF: Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkrete gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt III.A. der Richtlinien vom
  111. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte.Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt römisch drei.A. der Richtlinien vom
  112. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte. II.2.
  113. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BF:römisch zwei.2.
  114. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BF: Die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht, respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Vorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe (siehe oben Punkt 0), sondern indiziert - wie im vorliegenden Fall - auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens hinterließ der BF in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe z. B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505). Wie auch bereits die bB in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen (vgl. Bescheid der belangten Behörde, Seite 82 ff).Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Vorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe (siehe oben Punkt 0), sondern indiziert - wie im vorliegenden Fall - auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens hinterließ der BF in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe z. B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505). Wie auch bereits die bB in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen vergleiche Bescheid der belangten Behörde, Seite 82 ff). Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu beachten. In diesem Zusammenhang war der BF nicht in der Lage zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit vor seiner Ausreise konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu machen.Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu beachten. In diesem Zusammenhang war der BF nicht in der Lage zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit vor seiner Ausreise konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu machen. Während der BF im Rahmen der Einvernahme bei der bB angab, dass sein Bruder und sein Vater gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt hätten (vgl. Niederschrift, AS 55), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, er sei bis zu seiner Einreise in Österreich Proficricketspieler gewesen. Dabei habe er pro Match 500-1000 Afghani bekommen. Er habe pro Woche zwei bis drei Matches gespielt und habe damit selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Während der BF im Rahmen der Einvernahme bei der bB angab, dass sein Bruder und sein Vater gearbeitet und für seinen Lebensunterhalt gesorgt hätten vergleiche Niederschrift, AS 55), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, er sei bis zu seiner Einreise in Österreich Proficricketspieler gewesen. Dabei habe er pro Match 500-1000 Afghani bekommen. Er habe pro Woche zwei bis drei Matches gespielt und habe damit selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Diese divergierenden Angaben des BF deuten darauf hin, dass er durchwegs nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Aus diesem Grund und insbesondere aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF zum Fluchtvorbringen, war festzustellen, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist. II.2.
  115. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.2.
  116. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsstaat ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten und dem übrigen in das Verfahren eingeführten Berichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz ist eine Rückkehr dorthin nicht möglich (siehe Punkt 0). Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif (siehe dazu Punkt 0 und Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar.Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif (siehe dazu Punkt 0 und Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar. Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgesellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (siehe dazu Punkt 0, 0 sowie Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt V.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist.Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgesellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (siehe dazu Punkt 0, 0 sowie Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt römisch fünf.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist. Der BF verfügt über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, da er sich dort nie aufgehalten hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Der BF verfügt über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, da er sich dort nie aufgehalten hat vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Schulbildung, Berufserfahrung und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unter Punkt 0 verwiesen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen. Zudem war der BF bereits in der Lage, sich selbst zu versorgen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Schulbildung, Berufserfahrung und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unter Punkt 0 verwiesen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen. Zudem war der BF bereits in der Lage, sich selbst zu versorgen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Eine konkrete Unterstützung durch Familienangehörige bei einer Rückkehr ist im Verfahren nicht hervorgekommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Der BF hat die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt (Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Da der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit der Sprache vertraut (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Darüber hat der BF auch in Österreich einen afghanischen Freundeskreis (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF als junger Erwachsener in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif führte der BF aus, dass er an keinem Ort in Afghanistan leben könne, weil ihm Gefahr seitens der Taliban drohe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Aufgrund dieser Gefährdungssituation sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich. Dieses Vorbringen des BF ist, wie vorher ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft (siehe dazu Punkt 0). Zudem gab der BF an, dass aufgrund seines Aufenthaltes in Europa sowie wegen der Sicherheitslage eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich wäre (siehe dazu Punkt 0 und 0). Mit diesem Vorbringen wird auf allgemein bestehende konfliktbezogene Risiken verwiesen, die jedoch nicht geeignet sind, eine reale Gefahr existenzbedrohender Umstände in exponentieller Weise, zu begründen.Hinsichtlich einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif führte der BF aus, dass er an keinem Ort in Afghanistan leben könne, weil ihm Gefahr seitens der Taliban drohe vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Aufgrund dieser Gefährdungssituation sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich. Dieses Vorbringen des BF ist, wie vorher ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft (siehe dazu Punkt 0). Zudem gab der BF an, dass aufgrund seines Aufenthaltes in Europa sowie wegen der Sicherheitslage eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich wäre (siehe dazu Punkt 0 und 0). Mit diesem Vorbringen wird auf allgemein bestehende konfliktbezogene Risiken verwiesen, die jedoch nicht geeignet sind, eine reale Gefahr existenzbedrohender Umstände in exponentieller Weise, zu begründen. Insgesamt konnte der BF eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgefahr sowie potenzielle neue Formen einer Bedrohung bzw. Verfolgung nicht glaubhaft machen. Im Übrigen wurden darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, vom BF nicht genannt bzw. sind im Verfahren nicht hervorgekommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht aufzeigen, der er im Falle einer Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schulausbildung, Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan möglich ist. II.2.
  117. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.2.
  118. Zum Leben des BF in Österreich: Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (Erstbefragung, Seite 2). Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vgl. Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 12).Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vergleiche Niederschrift, AS 55; Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor der bB und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift, AS 61, Verhandlungsprotokoll, Seite 12 ff) sowie aus den vorgelegten Referenzschreiben. Aus diesen Schreiben ist - zusammenfassend - zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als ein sehr motivierter, strebsamer und aufmerksamer junger Mann wahrgenommen wird (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 14).Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor der bB und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift, AS 61, Verhandlungsprotokoll, Seite 12 ff) sowie aus den vorgelegten Referenzschreiben. Aus diesen Schreiben ist - zusammenfassend - zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als ein sehr motivierter, strebsamer und aufmerksamer junger Mann wahrgenommen wird vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF nicht in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Diese Feststellung beruht unter Berücksichtigung der vorgelegten Teilnahmebestätigungen auf den vom Gericht im Zuge der Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des BF, auf Deutsch zu kommunizieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 13).Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF nicht in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Diese Feststellung beruht unter Berücksichtigung der vorgelegten Teilnahmebestätigungen auf den vom Gericht im Zuge der Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des BF, auf Deutsch zu kommunizieren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Die Feststellungen zu seiner schwach ausgeprägten wirtschaftlichen Integration ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Dokumenten (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 13 f).Die Feststellungen zu seiner schwach ausgeprägten wirtschaftlichen Integration ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Dokumenten vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 13 f). II.2.
  119. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.2.
  120. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Dahingend wurde Beweis erhoben durch Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019 (auch "LIB 13.11.2019"); Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018; ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019; Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen, Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, vom 01.06.2017 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Christen Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, vom 12.07.
  121. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Eine Stellungnahme des BF zu den Länderinformationen erfolgte nicht (Verhandlungsprotokoll, Seite 19 f). Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). II.
  122. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  123. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  124. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenenrömisch zwei.3.
  125. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: II.3.1.
  126. Maßgebliche Rechtslage:römisch zwei.3.1.
  127. Maßgebliche Rechtslage: § 3 Abs. 1 AsylG 2005 - Status des Asylberechtigten - lautet:Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 - Status des Asylberechtigten - lautet: Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artike

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