RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2020 GeschäftszahlW259 2210744-1 SpruchW259 2210744-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens mit sich bringen könnte. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat derzeit wegen ihrem gesundheitlichen Zustand nicht zulässig ist.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2019 erteilt. Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens mit sich bringen könnte. Festgestellt wurde, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat derzeit wegen ihrem gesundheitlichen Zustand nicht zulässig ist.
- Am 13.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA zur "möglichen Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - Prüfung Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten" einvernommen, zumal die Behörde über Hinweise verfügt habe, zufolge derer die Beschwerdeführerin nach Zuerkennung ihres Status in den Iran gereist sei. Aus Sicht des BFA seien aus diesem Grunde weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Ein Aberkennungsverfahren wurde eingeleitet. In ihrer Einvernahme vor dem BFA führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie im Iran auf Urlaub gewesen sei. Sie habe nur ihre Mutter sehen und dann wieder zurück nach Österreich reisen wollen. Sie habe ihre Mutter schon seit drei Jahren nicht mehr gesehen und deswegen sei sie in den Iran gereist (AS 262). Befragt zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin vor dem BFA aus, dass sie weiterhin bei XXXX in Behandlung sei. Sie leide seit ca. vier Jahren an psychischen Problemen, zwei Jahre im Iran und ca. drei Jahre in Österreich. Sie habe gegen ihre Probleme auch im Iran Medikamente bekommen. Die Dosis ihrer Medikamente sei erhöht worden, sie nehme jetzt Trittico 150 mg ein. Davor seien es etwa 75mg gewesen. Sertralin 100 mg nehme sie jetzt zweimal, statt wie vorher einmal, ein (AS 258 f). Gegen eine Rückkehr spreche, dass sie dann nicht mehr ihre Kinder sehen könne. Sie wolle ihre Familie im Iran besuchen, als auch ihre Kinder hier in Österreich sehen. Ihre psychischen Probleme seien entstanden, weil ihre Kinder so weit weg gewesen seien (AS 260). Besondere Bindungen an Österreich habe sie nicht (AS 261). Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief von XXXX vom 13.08.2018 vor. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung leide und sie einmal täglich Sertralin 100 mg und zwei Tabletten Trittico retard 150 mg nehme. Eine Kontrolle wurde in sechs bis acht Wochen angeordnet. Zu ihrem klinischen Status wurde festgehalten: wach, in allen Qualitäten orientiert, subdepressive Stimmungslage, im Antrieb unauffällig, erhöhte Ermüdbarkeit, Interessensverlust subjektive Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, im Denken unauffällig, gelegentliches Grübeln, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Schlaf: leichte Einschlaf- und Durchschlafstörungen.In ihrer Einvernahme vor dem BFA führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie im Iran auf Urlaub gewesen sei. Sie habe nur ihre Mutter sehen und dann wieder zurück nach Österreich reisen wollen. Sie habe ihre Mutter schon seit drei Jahren nicht mehr gesehen und deswegen sei sie in den Iran gereist (AS 262). Befragt zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin vor dem BFA aus, dass sie weiterhin bei römisch 40 in Behandlung sei. Sie leide seit ca. vier Jahren an psychischen Problemen, zwei Jahre im Iran und ca. drei Jahre in Österreich. Sie habe gegen ihre Probleme auch im Iran Medikamente bekommen. Die Dosis ihrer Medikamente sei erhöht worden, sie nehme jetzt Trittico 150 mg ein. Davor seien es etwa 75mg gewesen. Sertralin 100 mg nehme sie jetzt zweimal, statt wie vorher einmal, ein (AS 258 f). Gegen eine Rückkehr spreche, dass sie dann nicht mehr ihre Kinder sehen könne. Sie wolle ihre Familie im Iran besuchen, als auch ihre Kinder hier in Österreich sehen. Ihre psychischen Probleme seien entstanden, weil ihre Kinder so weit weg gewesen seien (AS 260). Besondere Bindungen an Österreich habe sie nicht (AS 261). Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief von römisch 40 vom 13.08.2018 vor. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung leide und sie einmal täglich Sertralin 100 mg und zwei Tabletten Trittico retard 150 mg nehme. Eine Kontrolle wurde in sechs bis acht Wochen angeordnet. Zu ihrem klinischen Status wurde festgehalten: wach, in allen Qualitäten orientiert, subdepressive Stimmungslage, im Antrieb unauffällig, erhöhte Ermüdbarkeit, Interessensverlust subjektive Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, im Denken unauffällig, gelegentliches Grübeln, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Schlaf: leichte Einschlaf- und Durchschlafstörungen.
- Mit Bescheid vom XXXX erkannte das BFA den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2018 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und wurde ihr gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe niemals einer Verfolgung oder der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen zu werden, unterlegen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte das BFA den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2018 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihr gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe niemals einer Verfolgung oder der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen zu werden, unterlegen.
- Gegen die Spruchpunkte I. - III. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und anschließend der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, sich überhaupt nicht geändert hätten. Die Beschwerdeführerin leide seit drei Jahren an Panikattacken, die durch die Trennung von ihren Kindern verursacht worden seien. Sie sei im Iran nicht entsprechend behandelt worden, wobei auch eine Besserung in Abwesenheit ihrer Kinder nicht in Sicht gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Österreich eingereist sei, habe sich auch ihr psychischer Zustand deutlich gebessert. Mit der richtigen medikamentösen Einstellung, Mithilfe der Familie und durch die stabile Umgebung, sei es möglich gewesen eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin zu erreichen. Sie sei weiterhin in einer psychiatrischen Behandlung bei XXXX und lebte mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Eine potentielle Rückkehr in den Iran und die neuerliche Trennung von ihren Kindern würde ihren psychischen Zustand massiv beeinträchtigen. Die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 seien nicht gegeben (AS 411). Ein weiterer Arztbrief von XXXX vom 24.09.2018 wurde vorgelegt. Darin wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung leidet und zur Behandlung Sertralin 100 mg einmal täglich und Trittico 150 mg abends zwei Stück einnehme.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und anschließend der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, sich überhaupt nicht geändert hätten. Die Beschwerdeführerin leide seit drei Jahren an Panikattacken, die durch die Trennung von ihren Kindern verursacht worden seien. Sie sei im Iran nicht entsprechend behandelt worden, wobei auch eine Besserung in Abwesenheit ihrer Kinder nicht in Sicht gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Österreich eingereist sei, habe sich auch ihr psychischer Zustand deutlich gebessert. Mit der richtigen medikamentösen Einstellung, Mithilfe der Familie und durch die stabile Umgebung, sei es möglich gewesen eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin zu erreichen. Sie sei weiterhin in einer psychiatrischen Behandlung bei römisch 40 und lebte mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Eine potentielle Rückkehr in den Iran und die neuerliche Trennung von ihren Kindern würde ihren psychischen Zustand massiv beeinträchtigen. Die Voraussetzungen von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 seien nicht gegeben (AS 411). Ein weiterer Arztbrief von römisch 40 vom 24.09.2018 wurde vorgelegt. Darin wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung leidet und zur Behandlung Sertralin 100 mg einmal täglich und Trittico 150 mg abends zwei Stück einnehme.
- Mit Meldung vom 08.05.2019 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA mit, dass sich die Beschwerdeführerin am 08.05.2019 der Einreisekontrolle am Flughafen XXXX gestellt und sich mit einem iranischen Reisepass sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen habe. Da sich das Aberkennungsverfahren in Beschwerde befunden habe, sei der Beschwerdeführerin die Einreise zu gestatten gewesen.
- Mit Meldung vom 08.05.2019 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 dem BFA mit, dass sich die Beschwerdeführerin am 08.05.2019 der Einreisekontrolle am Flughafen römisch 40 gestellt und sich mit einem iranischen Reisepass sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen habe. Da sich das Aberkennungsverfahren in Beschwerde befunden habe, sei der Beschwerdeführerin die Einreise zu gestatten gewesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2019 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Es wurden drei ärtzliche Stellungnahmen vorgelegt. Im Arztbrief vom 18.12.2018 von XXXX wurde neben der Diagnose Panikstörung, auch die Diagnose Rez. Depressive Störung, ggw. Mittelgradige Episode angeführt. Weiters wurde ein Versuch der Erhöhung der Einnahme des Medikaments Sertralin auf eineinhalb Tabletten in den Ferien angeführt und die Beschwerdeführerin zur Kontrolle im Jänner bestellt (Beilage ./I.). Im Arztbrief vom 17.01.2019 von XXXX wurde als Behandlung 1 1/2 Tabletten Sertralin 100mg, 2 Tabletten Trittico und "Versuch mit Dominal 80 mg 1/2 Tablette" angeführt (Beilage ./II.). Im ärztlichen Attest vom 24.01.2019 von XXXX wurde festgehalten, dass eine Teilnahme an einen Deutschkurs aufgrund der Diagnose: Überlastung Syndrom, Panikstörung, rez. Depressive Störung, ggw. Mittelgradige Episode, kleine axiale Hiatusthernie, Diff Fleckförmige Schleimhautrötung, derzeit nicht möglich sei (Beilage ./III.).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2019 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Es wurden drei ärtzliche Stellungnahmen vorgelegt. Im Arztbrief vom 18.12.2018 von römisch 40 wurde neben der Diagnose Panikstörung, auch die Diagnose Rez. Depressive Störung, ggw. Mittelgradige Episode angeführt. Weiters wurde ein Versuch der Erhöhung der Einnahme des Medikaments Sertralin auf eineinhalb Tabletten in den Ferien angeführt und die Beschwerdeführerin zur Kontrolle im Jänner bestellt (Beilage ./I.). Im Arztbrief vom 17.01.2019 von römisch 40 wurde als Behandlung 1 1/2 Tabletten Sertralin 100mg, 2 Tabletten Trittico und "Versuch mit Dominal 80 mg 1/2 Tablette" angeführt (Beilage ./II.). Im ärztlichen Attest vom 24.01.2019 von römisch 40 wurde festgehalten, dass eine Teilnahme an einen Deutschkurs aufgrund der Diagnose: Überlastung Syndrom, Panikstörung, rez. Depressive Störung, ggw. Mittelgradige Episode, kleine axiale Hiatusthernie, Diff Fleckförmige Schleimhautrötung, derzeit nicht möglich sei (Beilage ./III.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das BFA, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der zeugenschaftlichen Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das BFA, der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der zeugenschaftlichen Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin besitzt die iranische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Perser an und ist schiitische Muslimin. Sie ist im erwerbsfähigen Alter. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Farsi. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Panikstörung, Rez. Depressiver Störung, ggw. Mittelgradige Episode. Weiters leidet die Beschwerdeführerin an einer Calium- und Vitamin-D3-Armut. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein (Sertralin, Trittico und Dominal) und befindet sich in regelmäßiger fachärztlichen Behandlung. Sie litt bereits vor ihrer Asylantragstellung im November 2015 an einer Panikstörung und nahm fachärztliche Hilfe im Iran in Anspruch. Sie leidet jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Im Iran besuchte die Beschwerdeführerin die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sie war Hausfrau und ging keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin hat zwei erwachsene Kinder, die in Österreich aufhältig sind. Ihrer Tochter, XXXX , geb. am XXXX , und ihrem Sohn, XXXX , geb. am XXXX wurden in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführerin hat zwei erwachsene Kinder, die in Österreich aufhältig sind. Ihrer Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und ihrem Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 wurden in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Ihrem geschiedenen Ehemann, XXXX , geb. XXXX , wurde ebenfalls in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Ihrem geschiedenen Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde ebenfalls in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Mutter und zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in Teheran. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin einen Bruder, der in Frankreich wohnt. Die wirtschaftliche Lage ihrer in Teheran aufhältigen Brüder ist gut. Eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits leben ebenfalls im Iran. Die Beschwerdeführerin pflegt zu ihren im Iran aufhältigen Verwandten Kontakt. Die Mutter der Beschwerdeführerin erhält eine Pension. Auch der in Frankreich aufhältige Bruder unterstützt die Mutter finanziell. Vor Asylantragstellung in Österreich und der Ausreise aus dem Iran lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in einer Wohnung. Sie lebten u.a. von der Pension der Mutter. Ihre Familienangehörigen kamen zu diesem Zeitpunkt für die Kosten der Medikamente der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchem mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, insoweit stattgegeben wurde, als der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wurde. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchem mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , insoweit stattgegeben wurde, als der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wurde. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfolgte aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Nach der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten reiste die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal in den Iran. Erstmals verließ sie Österreich am 04.07.2018 und kehrte am 08.08.2018 wieder zurück. Ab Februar 2019 bzw. März 2019 lebte sie erneut zwei Monate in Teheran und ab Juni 2019 bzw. Juli 2019 verbrachte sie weitere zwei Monate im Iran. Insgesamt lebte die Beschwerdeführerin seit Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten fünf Monate im Iran. Während ihrer Aufenthalte im Iran lebte die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Mietwohnung. 1.
- Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Seit Gewährung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018 ist es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung der Gesundheitslage der Beschwerdeführerin gekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung ihrer Person zu befürchten. Eine Rückkehr in ihre Heimatstadt Teheran ist möglich. Der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführerin nach Teheran mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Im Falle einer Rückkehr in die Stadt Teheran läuft die Beschwerdeführerin nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Stadt Teheran ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Sie kann dort ihre Existenz und eine Unterkunft durch die Unterstützung ihrer dort lebenden Familie sichern. Im Falle einer Rückkehr nach Teheran kann die Beschwerdeführerin sowohl durch ihre in Österreich aufhältigen berufstätigen Familienangehörigen als auch durch ihre Brüder finanziell unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Im Falle einer Rückkehr nach Teheran ist es der Beschwerdeführerin bzw. ihren Familienangehörigen möglich, für die Kosten einer medizinischen Behandlung und der notwendigen Medikamente aufzukommen. Die Stadt Teheran ist über den Flughafen direkt erreichbar. Der Beschwerdeführerin ist es im Falle einer Rückkehr möglich, weiterhin mit ihren Kindern in Kontakt zu bleiben. Sie kann ihre Kinder in Österreich nach Ausstellung eines Visums besuchen. 1.
- Zum Leben in Österreich: Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin besuchte während ihres Aufenthaltes in Österreich zwei Monate einen Deutschkurs. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind sehr gering. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Deutschzertifikat. Die Beschwerdeführerin war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Sie übte auch keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Über eine Einstellungszusage verfügt sie nicht. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie erhält staatliche Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein. In ihrer Freizeit geht sie spazieren oder sieht fern. Sonstige Freizeitaktivitäten übt sie nicht aus. Die Beschwerdeführerin hat keine Freunde und Bekannte in Österreich. Zu ihrem in Österreich aufhältigen geschiedenen Ehemann und dessen Frau hat die Beschwerdeführerin Kontakt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn seit Juli 2019 in einer gemeinsamen Wohnung. Zu ihrer Tochter hat sie regelmäßigen Kontakt. Ihre Kinder sind berufstätig. Die Beschwerdeführerin kocht für ihren Sohn, trifft sich mit ihrer Tochter, geht einkaufen und macht den Haushalt. Es bestehen keine besonderen Abhängigkeiten der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufhältigen Kindern. Sie lebte bereits vor ihrer Einreise nach Österreich mehrere Jahre im Iran von ihren Kindern getrennt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2019: Sicherheitslage: Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
- September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
- Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
- September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
- Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vergleiche AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019). Am internationalen Flughafen Imam-e Khomeini werden zunehmend strenge Kontrollen durchgeführt, die Devisenaus- und -einfuhr wird mittlerweile streng reglementiert (max. 5000 je Person). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 12.1.2019). Frauen Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie auf die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 3.2019c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Fahrradverbot). Eine Diskussion über den Zugang von Frauen zu Sportveranstaltungen ist im Gange (AA 12.1.2019). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 19,8% (1,07 Millionen gegenüber 10,3% und 2,25 Millionen in absoluten Zahlen bei den Männern). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018). Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden (ÖB Teheran 12.2018).In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 19,8% (1,07 Millionen gegenüber 10,3% und 2,25 Millionen in absoluten Zahlen bei den Männern). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf (AA 12.1.2019, vergleiche ÖB Teheran 12.2018). Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden (ÖB Teheran 12.2018). In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 12.1.2019, vgl. HRW 17.1.2019, ÖB Teheran 12.2018, AI 26.2.2019). Zum Beispiel legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich - ungeachtet ihrer Qualifikationen - für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können (ÖB Teheran 12.2018).In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 12.1.2019, vergleiche HRW 17.1.2019, ÖB Teheran 12.2018, AI 26.2.2019). Zum Beispiel legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich - ungeachtet ihrer Qualifikationen - für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können (ÖB Teheran 12.2018). Laut Gesetz darf eine jungfräuliche Frau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 13.3.2019). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben (HRW 18.1.2018, vgl. US DOS 13.3.2019, ACCORD 12.2015).Laut Gesetz darf eine jungfräuliche Frau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (US DOS 13.3.2019). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben (HRW 18.1.2018, vergleiche US DOS 13.3.2019, ACCORD 12.2015). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet und bei bestimmten Straftatbeständen ist die Zeugenaussage von männlichen Zeugen Verurteilungsvoraussetzung. Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 12.1.2019). Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 12.1.2019). Ende 2017/Anfang 2018 kam es zu größeren Protesten von Frauen gegen den Kopftuchzwang, bei denen einige Frauen öffentlich ihren Schleier abnahmen. Die Proteste wurden von den Sicherheitskräften rasch eingedämmt, von der Judikative wurden schwere Strafen (z. T. mehrjährige Haft) verhängt. Dennoch wurde dadurch eine öffentliche Debatte angestoßen. Das Forschungszentrum des Parlaments veröffentlichte etwa eine Studie, welche die geringe Zustimmung zum Kopftuchzwang thematisierte und sogar dessen Abschaffung in Erwägung zog. Im Oktober 2018 kam es wieder zu vereinzelten Berichten über Frauen, die ihr Kopftuch abgenommen hatten. Letztlich erlebte auch die Diskussion rund um das Stadionverbot für Frauen wieder frischen Wind, nachdem bei WM-Spielen der Fußballnationalmannschaft im Juni 2018 im Azadi-Stadion auch Frauen zugelassen waren. Zudem wurden im Oktober und November 2018 auf Druck der FIFA - und trotz massiven Widerstands von Teilen des Klerus - zum ersten Mal ausgewählte Frauen zu zwei Livespielen eingelassen (ÖB Teheran 12.2018). Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht im Stande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 12.2018). Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen (ÖB Teheran 12.2018). Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen od. Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 12.2018). Häusliche Gewalt ist in Iran sehr weit verbreitet und die Gesetze dagegen sind schwach. Ein Drittel der Frauen gibt an, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein, über die Hälfte gibt an, mit psychischer Gewalt konfrontiert worden zu sein. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davongelaufen sind, vorhanden sein. Jedoch sind Informationen über diese Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Informationen über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 12.2018). Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 12.1.2019). Vergewaltigung ist generell mit der Todesstrafe bedroht, bei Ehepartnern wird Vergewaltigung jedoch nicht als Vergehen gesehen (ÖB Teheran 12.2018). Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, sind weit verbreitet und werden nicht geahndet. Geschlechtsspezifische Gewalt ist weiterhin nicht strafbar (AI 22.2.2018). Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Aufgrund des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Sie können schikaniert und festgenommen werden, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen. Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, können Opfer staatlich unterstützter Verleumdungskampagnen werden (AI 22.2.2018). Nach anderen Berichten will die Polizei Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, nunmehr belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. In Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es 2017 bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017; vgl. Kurier.at 27.12.2017). Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktion angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018).Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Aufgrund des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Sie können schikaniert und festgenommen werden, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen. Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, können Opfer staatlich unterstützter Verleumdungskampagnen werden (AI 22.2.2018). Nach anderen Berichten will die Polizei Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, nunmehr belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. In Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es 2017 bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017; vergleiche Kurier.at 27.12.2017). Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktion angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Einige rechtliche Bestimmungen bezüglich Frauen Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB) (AA 9.12.2015). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz) (AA 9.12.2015, vgl. FH 4.2.2019). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen (AA 9.12.2015). Frauen benötigen einen männlichen Vormund oder eine Begleitperson auf Reisen (US DOS 13.3.2019). In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 9.12.2015).Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Artikel 1104, des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB) (AA 9.12.2015). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Artikel 18, römisch drei Passgesetz) (AA 9.12.2015, vergleiche FH 4.2.2019). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen (AA 9.12.2015). Frauen benötigen einen männlichen Vormund oder eine Begleitperson auf Reisen (US DOS 13.3.2019). In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 9.12.2015). Eherecht: Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB) (AA 9.12.2015). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel die des Vaters (Art. 1043 ZGB) (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 13.3.2019). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen) (AA 9.12.2015).Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Artikel 1059, ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Artikel 1060, ZGB) (AA 9.12.2015). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel die des Vaters (Artikel 1043, ZGB) (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 13.3.2019). Laut Artikel 1108, ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen) (AA 9.12.2015). Scheidungsrecht: Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 13.3.2019). Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht abgestimmte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen. Die Frau hat jedoch in den meisten Fällen die Möglichkeit, dem Mann gegen die Scheidung die Morgengabe zu schenken, wobei es sich häufig um große Summen handelt. Lässt sich der Mann scheiden, muss er diese der Frau auszahlen. Einen besonders hohen Anteil stellen einvernehmliche Scheidungen dar (AA 9.12.2015).Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Artikel 1122, 1125, ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Artikel 1130, ZGB) die Scheidung beantragen (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 13.3.2019). Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht abgestimmte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen. Die Frau hat jedoch in den meisten Fällen die Möglichkeit, dem Mann gegen die Scheidung die Morgengabe zu schenken, wobei es sich häufig um große Summen handelt. Lässt sich der Mann scheiden, muss er diese der Frau auszahlen. Einen besonders hohen Anteil stellen einvernehmliche Scheidungen dar (AA 9.12.2015). Sorgerecht: Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 13.3.2019).Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Artikel 1169, ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 13.3.2019). Staatsangehörigkeit: Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. Erwirbt die iranische Ehefrau unmittelbar durch eine Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes, verliert sie die iranische Staatsangehörigkeit. Nach dem Tod des Ehemanns oder nach Trennung der Eheleute hat die Frau ein Recht auf Wiedererwerb der iranischen Staatsangehörigkeit. Wird der Ehemann eingebürgert, erwerben Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Eine mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratete Frau kann nominell weder eine andere Staatsangehörigkeit erwerben noch aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden (AA 9.12.2015). Das Kind eines iranischen Vaters erwirbt seine Staatsangehörigkeit. Das Kind erwirbt in der Regel aber nicht die Staatsangehörigkeit von seiner iranischen Mutter (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 13.3.2019, FH 4.2.2019, AI 29.2.2019), es kann sich jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit einbürgern lassen (AA 9.12.2015).Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. Erwirbt die iranische Ehefrau unmittelbar durch eine Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes, verliert sie die iranische Staatsangehörigkeit. Nach dem Tod des Ehemanns oder nach Trennung der Eheleute hat die Frau ein Recht auf Wiedererwerb der iranischen Staatsangehörigkeit. Wird der Ehemann eingebürgert, erwerben Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Eine mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratete Frau kann nominell weder eine andere Staatsangehörigkeit erwerben noch aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden (AA 9.12.2015). Das Kind eines iranischen Vaters erwirbt seine Staatsangehörigkeit. Das Kind erwirbt in der Regel aber nicht die Staatsangehörigkeit von seiner iranischen Mutter (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 13.3.2019, FH 4.2.2019, AI 29.2.2019), es kann sich jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit einbürgern lassen (AA 9.12.2015). Einwilligungsvorbehalt: Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 9.12.2015). Sozialversicherung: Das Sozialversicherungswesen ist darauf ausgelegt, dass der Mann die Familie unterhält. Der Fall, dass eine Frau für das Familieneinkommen sorgt, obwohl auch der Mann dazu in der Lage wäre, ist nicht vorgesehen. Eine Frau erhält in der Regel lediglich dann Leistungen aus der Sozialversicherung, wenn sie die einzige Ernährerin der Familie ist (AA 9.12.2015). Grundversorgung Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (AA 12.1.2019). Von 2016-2017 konnte sich die iranische Wirtschaft mit Wachstumsraten von 4-4,5% jährlich erholen. Das weitere Wachstum ist angesichts der im August 2018 in Kraft getretenen US-Sanktionen gegen Iran (Edelmetalle, Automobilsektor, Flugzeuge), des dramatischen Währungsverfalls und der importierten Inflation stark gefährdet. Mit den US-Sanktionen u.a. auf Ölexporte seit November 2018 ist mit einer weiteren Verschlechterung der Lage zu rechnen. Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2021 eine anhaltende Rezession, der IWF einen Rückgang des BIP um 1,5% im Jahr 2019 und 3,6% im Jahr
- Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 12.2018). Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird (ÖB Teheran 12.2018). Ende Dezember 2017 entstanden Proteste aufgrund der schlechten ökonomischen Lage in einigen Städten (FH 4.2.2019). Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2019b). Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company (GIZ 3.2019b). Sozialbeihilfen Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 12.2018). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien (AA 12.1.2019). Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 12.1.2019). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 2018). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Sfufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2018). Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2018). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2019b). Medizinische Versorgung Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt (GIZ 3.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2019a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 12.2018). Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 12.2018). In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2018). Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden (In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser) (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 12.2018). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2018).Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden (In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser) (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche IOM 2018). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 12.2018). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2018). Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
- Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c).Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
- Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden ("Out-of-pocket expenditure" ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2018). Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR20.000). Pro Jahr sollten 2,640.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2018). Zugang speziell für Rückkehrer Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2018). Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vorallem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2018). Rückkehr Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019). Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 12.1.2019). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 12.1.2019). Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 12.1.2019).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Muttersprache, ihrem Familienstand, ihren Aufenthalten im Iran, ihrer Schul- und Berufsausbildung und ihren Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten sowie Vermögensverhältnissen sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Iran plausibel. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei (AS 259 ff; Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f, 15 und 16; Beilagen ./I bis ./III.). Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere, dass sie an einer Panikstörung und einer Calium- und Vitamin-D3-Armut leidet, sich in regelmäßiger fachärztlichen Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente einnimmt sowie schon vor ihrer Asylantragsstellung erkrankt ist und fachärztliche Hilfe im Iran in Anspruch nahm, konnten aufgrund ihrer dahingehenden glaubhaften Angaben (AS 258; Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f, 6 und Seite 15 ff) und der dazu zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen werden (Beilagen ./I. bis ./III.) Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und keine Probleme mit den österreichischen Behörden hatte, ergibt sich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Abweisung ihres Antrages im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, die ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran von ihren dort aufhältigen und auch von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden kann und diese für die Kosten der Medikamente aufkommen können, war aufgrund der dahingehenden glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und jener ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung festzustellen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 ff, 15 f und 21). 2.
- Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Die Feststellung, dass sich die Gründe der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin seit Bescheiderlassung am 30.05.2018 nachhaltig und wesentlich geändert haben, konnte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie jener ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung und den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen getroffen werden (AS 262 ff; Verhandlungsprotokoll, Seite 9, 12 f und 15 f; Beilagen ./I - ./III.): Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 aufgrund ihres Gesundheitszustandes und einer zu erwartenden Verschlechterung ihres psychischen Zustandes im Falle einer Trennung von ihren Kindern, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Konkret legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde: "Sie leiden an einer psychischen Erkrankung [...]. Laut Arztbrief von XXXX vom 16.03.2017 ist eine Trennung von Ihren Kindern für Ihre psychische Gesundheit absolut schädlich. Laut dem Patientenbrief von XXXX vom 10.05.2017 sind Sie seit Herbst in ihrer Ordination in Behandlung. Es besteht eine Panikstörung. Mit medikamentöser Einstellung, Mithilfe der Familie und durch die stabile Umgebung hierorts ist eine deutliche Verbesserung des psychischen ZB zu erreichen gewesen. Laut dem ärztlichen Schreiben [...] wäre eine Trennung von Ihren Kindern absolut schädlich. Nach dem aktuellen Schreiben von Frau XXXX vom 04.04.2018 sind Sie seit mehreren Jahren in ärztlicher Behandlung. Die Diagnose lautet Panikstörung. Sie nehmen dagegen Sertralin 100mg und Trittico ret. 85ret. ein. Festgestellt wird, dass aufgrund Ihres aktuellen Gesundheitszustandes zum Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zu Konvention bedeuten der für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens mit sich bringen könnte. Festgestellt wird weiters, dass eine Rückkehr in Ihre Heimat derzeit wergen Ihrem gesundheitlichen Zustand nicht zulässig ist." (Bescheid vom 30.05.2018, Seite 12 f).Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 aufgrund ihres Gesundheitszustandes und einer zu erwartenden Verschlechterung ihres psychischen Zustandes im Falle einer Trennung von ihren Kindern, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Konkret legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde: "Sie leiden an einer psychischen Erkrankung [...]. Laut Arztbrief von römisch 40 vom 16.03.2017 ist eine Trennung von Ihren Kindern für Ihre psychische Gesundheit absolut schädlich. Laut dem Patientenbrief von römisch 40 vom 10.05.2017 sind Sie seit Herbst in ihrer Ordination in Behandlung. Es besteht eine Panikstörung. Mit medikamentöser Einstellung, Mithilfe der Familie und durch die stabile Umgebung hierorts ist eine deutliche Verbesserung des psychischen ZB zu erreichen gewesen. Laut dem ärztlichen Schreiben [...] wäre eine Trennung von Ihren Kindern absolut schädlich. Nach dem aktuellen Schreiben von Frau römisch 40 vom 04.04.2018 sind Sie seit mehreren Jahren in ärztlicher Behandlung. Die Diagnose lautet Panikstörung. Sie nehmen dagegen Sertralin 100mg und Trittico ret. 85ret. ein. Festgestellt wird, dass aufgrund Ihres aktuellen Gesundheitszustandes zum Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder 13 zu Konvention bedeuten der für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens mit sich bringen könnte. Festgestellt wird weiters, dass eine Rückkehr in Ihre Heimat derzeit wergen Ihrem gesundheitlichen Zustand nicht zulässig ist." (Bescheid vom 30.05.2018, Seite 12 f). Vor diesem Hintergrund gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass sie nach der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Juli 2018 für über einen Monat in den Iran gereist sei. Im Februar 2019 bzw. März 2019 und Juni 2019 bzw. Juli 2019 kehrte die Beschwerdeführerin erneut für jeweils zwei Monate in den Iran zurück (Verhandlungsprotokoll, Seite 12 ff; vgl. AS 262). Eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Mai 2018 nur Mithilfe medikamentöser Einstellung, Mithilfe der Familie und durch die stabile Umgebung in Österreich zu erwarten (Bescheid vom 30.05.2018, Seite 12 f). Nachdem der Beschwerdeführerin jedoch bereits seit Juli 2018 wiederholt längerdauernde Reisen in den Iran möglich sind, ist davon auszugehen, dass nunmehr eine maßgebliche Änderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist und wird eine Mithilfe ihrer Familie sowie eine stabile Umgebung in Österreich in den aktuellen Arztbriefen nicht mehr als Voraussetzung für eine Besserung bzw. Beibehaltung des Gesundheitszustandes genannt. Zudem wird darin auch nicht mehr ausdrücklich festgehalten, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren in Österreich lebenden Kindern für ihren gesundheitlichen Zustand "absolut schädlich" sei (Beilagen ./I bis ./II).Vor diesem Hintergrund gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass sie nach der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Juli 2018 für über einen Monat in den Iran gereist sei. Im Februar 2019 bzw. März 2019 und Juni 2019 bzw. Juli 2019 kehrte die Beschwerdeführerin erneut für jeweils zwei Monate in den Iran zurück (Verhandlungsprotokoll, Seite 12 ff; vergleiche AS 262). Eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Mai 2018 nur Mithilfe medikamentöser Einstellung, Mithilfe der Familie und durch die stabile Umgebung in Österreich zu erwarten (Bescheid vom 30.05.2018, Seite 12 f). Nachdem der Beschwerdeführerin jedoch bereits seit Juli 2018 wiederholt längerdauernde Reisen in den Iran möglich sind, ist davon auszugehen, dass nunmehr eine maßgebliche Änderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist und wird eine Mithilfe ihrer Familie sowie eine stabile Umgebung in Österreich in den aktuellen Arztbriefen nicht mehr als Voraussetzung für eine Besserung bzw. Beibehaltung des Gesundheitszustandes genannt. Zudem wird darin auch nicht mehr ausdrücklich festgehalten, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren in Österreich lebenden Kindern für ihren gesundheitlichen Zustand "absolut schädlich" sei (Beilagen ./I bis ./II). Auch, dass die konkreten Aufenthalte für die Beschwerdeführerin im Iran und die dadurch entstandene faktische Trennung von ihren Kindern (negative) Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand, insbesondere ihren psychischen Zustand, gehabt hätten, geht aus den zuletzt in Vorlage gebrachten fachärztlichen Unterlagen vom 18.12.2018 und 17.01.2019 nicht mehr hervor. In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nach einem Monat oder eineinhalb Monaten im Iran immer wieder Nachts aufgewacht zu sei und gesehen habe, dass sie (gemeint: die Kinder) nicht bei ihr seien. Deshalb habe sie nicht länger im Iran bleiben können, weil es ihr persönlich schlecht gehe, wenn sie ihre Kinder nicht sehe und diese vermisse (Verhandlungsprotokoll, Seite 16). Auf die konkrete Nachfrage, ob sich ihre Beschwerden verbessert oder verschlimmert hätten oder ob sie gleichgeblieben seien, antwortete die Beschwerdeführerin jedoch nur ausweichend, dass jetzt die Dosis erhöht worden sei und sie wisse nicht warum, aber sie bekomme Stress. [...] (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Dosiserhöhung der Medikamente ist festzuhalten, dass diese im Jänner 2019 angeordnet wurde (Arztbrief vom 17.01.2019, Beilage ./II.), sohin ca. sechs Monate nach ihrer ersten Rückkehr aus dem Iran im August 2018. Dass die Dosiserhöhung im Zusammenhang mit ihrer ersten Reise stand, kann daher nicht erkannt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Nachdem es der Beschwerdeführerin auch nach der Dosiserhöhung erneut zweimal möglich war in den Iran auszureisen und dort jeweils für zwei Monate zu leben, und danach keine Erhöhung der Dosis ihrer Medikamente erforderlich war, ist nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund ihrer Aufenthalte im Iran verändert hat. Eine unmittelbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder sonstige Probleme im Iran aufgrund der Trennung von ihren Kindern erwähnte sie mit keinem Wort, sodass in Gesamtschau nicht angenommen werden kann, dass die Aufenthalte für die Beschwerdeführerin im Iran und die Trennung von ihren Kindern (negative) Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt hätten. Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mehrmals darauf hinwies, nicht von ihren Kindern getrennt sein zu können (Verhandlungsprotokoll, Seite 4-6, 12, 17 und 21 f), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie durch ihre Reisen und ihre längeren Aufenthalte im Iran über mehrere Wochen aber gerade selbst eine faktische Trennung von ihren Kindern bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Die Begründung, dass sie ihre Mutter im Iran besucht habe, weil es dieser gesundheitlich nicht gut gegangen sei, vermag an dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Trennung von ihren Kindern möglich war, nichts zu ändern. Zudem sind ihre diesbezüglichen Angaben im Vergleich zu ihren Aussagen vor dem BFA widersprüchlich, nachdem sie vor dem BFA als Grund ihrer Reise in den Iran noch wiederholt ausdrücklich anführte: "Ich bin in den Iran um meine Verwandten zu besuchen. [...] Ich war im Iran nur auf Urlaub. Ich wollte nur meine Mutter sehen und dann wieder zurück nach Österreich reisen. Ich habe meine Mutter schon seit drei Jahren nicht mehr gesehen und deswegen bin ich in den Iran gereist. [...] Ich habe meinen Kindern gesagt, dass ich meine Mutter wiedersehen möchte, weil ich sie schon lange nicht mehr gesehen habe." (AS 261, 262 und 263). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin wiederum an, dass ihre Reisen in den Iran nur mit Schwierigkeiten und Krankheiten verbunden seien. Eine andere Abhängigkeit habe sie nicht. Sie würde nicht für Geld oder Urlaub reisen (Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Somit konnte die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Aussageverhalten einen einheitlichen Grund für die Trennung von ihren Kindern nicht darstellen und vermittelte sie vielmehr den Eindruck, ihre aktuelle Situation im Iran schlechter darzustellen als diese tatsächlich ist. Zusammengefasst kann nicht mehr festgestellt werden, dass - aus aktueller Sicht - eine Trennung von ihren Kindern, für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin "absolut schädlich" ist. Für diese Beurteilung spricht auch, dass in den zuletzt in Vorlage gebrachten fachärztlichen Arztbriefen vom 18.12.2018 und 17.01.2019, ausgestellt von der XXXX , gerade nicht mehr erwähnt wurde, dass eine Trennung von den Kindern für die Beschwerdeführerin absolut schädlich ist, obwohl dies vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mehrmals in ihren Arztbriefen erwähnt wurde (vgl. Arztbriefe vom 16.03.2017 und 10.05.2017). Die erwähnten schädlichen Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand bei einer Trennung von ihren Kindern in den Arztbriefen waren aber - wie den Feststellungen des Bescheides zu entnehmen ist (Bescheid vom 30.05.2018, Seite 12
- f)- insbesondere Grundlage für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin.Zusammengefasst kann nicht mehr festgestellt werden, dass - aus aktueller Sicht - eine Trennung von ihren Kindern, für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin "absolut schädlich" ist. Für diese Beurteilung spricht auch, dass in den zuletzt in Vorlage gebrachten fachärztlichen Arztbriefen vom 18.12.2018 und 17.01.2019, ausgestellt von der römisch 40 , gerade nicht mehr erwähnt wurde, dass eine Trennung von den Kindern für die Beschwerdeführerin absolut schädlich ist, obwohl dies vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mehrmals in ihren Arztbriefen erwähnt wurde vergleiche Arztbriefe vom 16.03.2017 und 10.05.2017). Die erwähnten schädlichen Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand bei einer Trennung von ihren Kindern in den Arztbriefen waren aber - wie den Feststellungen des Bescheides zu entnehmen ist (Bescheid vom 30.05.2018, Seite 12
- f)- insbesondere Grundlage für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärte, nicht gewusst zu haben, dass sie mit ihrem Aufenthaltsstatus nicht in den Iran ausreisen dürfe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie trotz des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde und nach der ordnungsgemäßen Zustellung des Aberkennungsbescheides im November 2018 noch zweimal in den Iran gereist ist und ihr zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die "Problematik" bewusst gewesen sein musste. Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung können daher lediglich als Schutzbehauptungen gewertet werden und zeugen ihre Erklärungsversuche, dass die Trennung von ihren Kindern und ihr damit im Zusammenhang stehender Gesundheitszustand bei ihrer Entscheidung zur Ausreise keine entscheidende Rolle gespielt hat. Nach Gewährung des subsidiären Schutzes im Mai 2018 war es der Beschwerdeführerin also - ohne nachgewiesene Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand - dreimal über einen längeren Zeitraum möglich in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und ihr familiäres Umfeld und ihre Umgebung in Österreich zu verlassen und von ihren Kindern mehrere Monate getrennt zu sein (einen Monat im Juli 2018 und jeweils zwei Monate ab Februar bzw. März und Juni bzw. Juli 2019). Vor diesem Hintergrund und des im Wesentlichen gleichgebleibenden psychischen Krankheitsbild der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Erhöhung der Medikamente - ist daher im Vergleich zu den ausschlaggebenden Gründen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Mai 2018 davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus insoweit maßgeblich geändert hat, dass eine Trennung von ihren in Österreich lebenden Kindern für ihren Gesundheitszustand nicht mehr "absolut schädlich" ist. Nachdem es der Beschwerdeführerin bereits im Juli 2018, sohin vor mehr als 18 Monaten, erstmals möglich war, in den Iran zu reisen und von ihren Kindern getrennt zu sein, und es ihr danach auch zwei weitere Male möglich war, im Iran für jeweils zwei Monate zu leben (zuletzt im Juni bzw. Juli 2019) ist, ausgehend von einem Beobachtungszeitraumes von mindestens 12 bis 18 Monaten (Jakob FUX/Sebastian SPERNER, Änderung der maßgeblichen Umstände - Aberkennungen des Status des*der subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 Z 1 2. Fall AslyG in: Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2019 Asyl- und Fremdenrecht, Seite 71), auch von einer nachhaltigen Änderung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.Nachdem es der Beschwerdeführerin bereits im Juli 2018, sohin vor mehr als 18 Monaten, erstmals möglich war, in den Iran zu reisen und von ihren Kindern getrennt zu sein, und es ihr danach auch zwei weitere Male möglich war, im Iran für jeweils zwei Monate zu leben (zuletzt im Juni bzw. Juli 2019) ist, ausgehend von einem Beobachtungszeitraumes von mindestens 12 bis 18 Monaten (Jakob FUX/Sebastian SPERNER, Änderung der maßgeblichen Umstände - Aberkennungen des Status des*der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AslyG in: Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2019 Asyl- und Fremdenrecht, Seite 71), auch von einer nachhaltigen Änderung ihres Gesundheitszustandes auszugehen. Zusammengefasst befindet sich die Beschwerdeführerin zwar weiterhin in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und nimmt regelmäßig Medikamente (Sertralin, Trittico, Dominal) ein, doch ist vor dem Hintergrund der mehrmaligen und seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Mai 2018 insgesamt mindestens fünfmonatigen Aufenthalte im Iran und der dabei erfolgten Trennung von ihren Kindern ohne Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, davon auszugehen, dass eine dauerhafte und im Hinblick auf die Gründe der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten auch wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die eine Aberkennung des zuerkannten Status begründen. Dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage (vgl. den rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 30.05.2018).Dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage vergleiche den rechtskräftigen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 30.05.2018). Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, während ihrer Aufenthalte im Iran keine Probleme gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Sonstige asylrelevante Gründe die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, konnten daher nicht festgestellt werden. Dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion in die Stadt Teheran möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen (Pkt. 1.4.1.). Für eine existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Stadt Teheran bestehen somit keine Hinweise. Die Beschwerdeführerin kann - entgegen ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 13) - im Falle ihrer Rückkehr in den Iran wieder bei ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Wohnung in Teheran wohnen. Die Beschwerdeführerin ist zwar noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, jedoch wurde die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise aus dem Iran von ihren Familienangehörigen, insbesondere ihrer Mutter und ihrem Bruder, versorgt und finanziell unterstützt. Auch während ihrer drei Aufenthalten im Iran für mehrere Monate in den letzten eineinhalb Jahren sind die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Iran aufgekommen, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr erneut von ihren Familienangehörigen finanziell unterstützt wird und in keine existenzbedrohliche Lage geraten wird. Die wirtschaftliche Lage ihrer Familienangehörigen im Iran ist gut. Zudem kann sie auch von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden, weshalb es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich sein wird, in ihrer Heimatregion eine Unterkunft zu finden und ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen (Verhandlungsprotokoll, Seite 11 und 13 bis 15). Unter Zugrundelegung der Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der Stadt Teheran keine besondere Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion in der Stadt Teheran in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Stadt Teheran ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung und an einer Calium- und Vitamin-D3-Armut. In diesem Zusammenhang geht aus den festgestellten Länderberichten hervor, dass die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträger (vgl. Pkt.1.4.1.; Verhandlungsprotokoll, Seite 21 f). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der finanziellen Lage der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Iran, die schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran für die Kosten ihrer Medikamente aufgekommen sind, und dem Umstand, dass auch ihre in Österreich aufhältigen Familienangehörigen sie im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen können (Verhandlungsprotokoll, Seite 11, 13 bis 15 und Seite 21), konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sein wird, die Kosten für die von ihr benötigten und, wie den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügbaren Medikamente aufzubringen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass sie schon im Iran von einem Facharzt der Neurologie behandelt worden sei und er ihr vermutlich die falschen Medikamente gegeben habe, die Kosten im Iran sehr hoch seien und es im Iran allgemein schwieriger geworden sei und die geeigneten Medikamenten aufgrund der Sanktionen auch nicht gebracht werden würden (Seite 21 f Verhandlungsprotokoll), kann angesichts der Länderfeststellungen lediglich von Schutzbehauptungen ausgegangen werden, um die Gesundheitsversorgung in Iran schlechter darzustellen als diese wirklich ist. Darüber hinaus gab sie bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2018 noch an, im Iran dieselben Medikamente eingenommen zu haben, wie in Österreich (AS 77). Somit stehen auch die festgestellten Erkrankungen einer Rückkehr in den Iran nicht entgegen. Darüber hinaus wird auf die individuelle Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen (vgl. Pkt. 3.2.).Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Stadt Teheran ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung und an einer Calium- und Vitamin-D3-Armut. In diesem Zusammenhang geht aus den festgestellten Länderberichten hervor, dass die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträger vergleiche Pkt.1.4.1.; Verhandlungsprotokoll, Seite 21 f). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der finanziellen Lage der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Iran, die schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Iran für die Kosten ihrer Medikamente aufgekommen sind, und dem Umstand, dass auch ihre in Österreich aufhältigen Familienangehörigen sie im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen können (Verhandlungsprotokoll, Seite 11, 13 bis 15 und Seite 21), konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sein wird, die Kosten für die von ihr benötigten und, wie den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügbaren Medikamente aufzubringen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass sie schon im Iran von einem Facharzt der Neurologie behandelt worden sei und er ihr vermutlich die falschen Medikamente gegeben habe, die Kosten im Iran sehr hoch seien und es im Iran allgemein schwieriger geworden sei und die geeigneten Medikamenten aufgrund der Sanktionen auch nicht gebracht werden würden (Seite 21 f Verhandlungsprotokoll), kann angesichts der Länderfeststellungen lediglich von Schutzbehauptungen ausgegangen werden, um die Gesundheitsversorgung in Iran schlechter darzustellen als diese wirklich ist. Darüber hinaus gab sie bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2018 noch an, im Iran dieselben Medikamente eingenommen zu haben, wie in Österreich (AS 77). Somit stehen auch die festgestellten Erkrankungen einer Rückkehr in den Iran nicht entgegen. Darüber hinaus wird auf die individuelle Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen vergleiche Pkt. 3.2.). Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihren Heimatort zurückkehren kann und in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten wird. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr in ihre Heimatregion entgegenstehen, nicht nennen. Es waren somit insgesamt entsprechende Feststellungen zu treffen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Stadt Teheran über einen internationalen Flughafen verfügt (Flughafen Imam-e Khomeini; vgl. Pkt.1.4.1). Die Beschwerdeführerin gab auch nachvollziehbar an, dass sie nicht nur während ihrer drei Reisen in den Iran in den letzten eineinhalb Jahren bei ihrer Mutter in Teheran gelebt habe, sondern sie bereits vor ihrer Asylantragstellung in Österreich im November 2015 bei ihrer Mutter in Teheran gewohnt habe und von ihren Familienangehörigen finanziell unterstützt worden sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 13 ff). Somit konnte eine Rückkehr in ihre Heimatstadt festgestellt werden.Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Stadt Teheran über einen internationalen Flughafen verfügt (Flughafen Imam-e Khomeini; vergleiche Pkt.1.4.1). Die Beschwerdeführerin gab auch nachvollziehbar an, dass sie nicht nur während ihrer drei Reisen in den Iran in den letzten eineinhalb Jahren bei ihrer Mutter in Teheran gelebt habe, sondern sie bereits vor ihrer Asylantragstellung in Österreich im November 2015 bei ihrer Mutter in Teheran gewohnt habe und von ihren Familienangehörigen finanziell unterstützt worden sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 13 ff). Somit konnte eine Rückkehr in ihre Heimatstadt festgestellt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin beinahe ihr gesamtes Leben im Iran verbracht hat, ist davon auszugehen, dass sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut ist. Die entsprechende Feststellung konnte daher getroffen werden. Die Beschwerdeführerin pflegte auch schon nach der Ausreise ihrer Kinder aus dem Iran telefonischen Kontakt mit diesen (vgl. u.a. Verhandlungsprotokoll, Seite 8), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Rückkehr in den Iran mit ihnen telefonischen Kontakt pflegen wird. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist ihr jedenfalls möglich. Dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit hat, ihre Kindern nach Ausstellung eines Visums in Österreich weiterhin zu besuchen, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und führte die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie vor Asylantragstellung bereits ihre Kinder in Österreich besucht habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).Die Beschwerdeführerin pflegte auch schon nach der Ausreise ihrer Kinder aus dem Iran telefonischen Kontakt mit diesen vergleiche u.a. Verhandlungsprotokoll, Seite 8), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Rückkehr in den Iran mit ihnen telefonischen Kontakt pflegen wird. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist ihr jedenfalls möglich. Dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit hat, ihre Kindern nach Ausstellung eines Visums in Österreich weiterhin zu besuchen, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und führte die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie vor Asylantragstellung bereits ihre Kinder in Österreich besucht habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). 2.3. Zum Leben in Österreich: Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin und ihres zeugenschaftlich einvernommenen Sohnes in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 ff und 18 ff). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn führten in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar an, dass sie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Auch zu ihrer Tochter hat die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem erwachsenen Sohn oder ihrer erwachsenen Tochter konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachvollziehbar darstellen. Bereits vor ihrer Einreise nach Österreich lebte die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre getrennt von ihren Kindern. Dies ergibt sich aus Einsicht in die aktuellen ZMR und GVS- Auszüge der Kinder der Beschwerdeführerin. Daraus folgt, dass die Tochter bereits seit August 2010 dauerhaft in Österreich gemeldet ist. Auch der Sohn weist eine durchgehende aufrechte Meldung in Österreich seit September 2012 auf. Beide haben am 22.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Insoweit der Sohn der Beschwerdeführerin diese zum Arzt begleitet, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten am 30.05.2018 lebte die Beschwerdeführerin mindestens fünf Monate im Iran. Sie verbrachte daher etwa ein Drittel ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich außerhalb Österreichs und getrennt von ihren Kindern. Auch vor ihrer Einreise nach Österreich lebte die Bes