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{'item': 'G305 2227581-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlG305 2227581-1 SpruchG305 2227581-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.10.2019, VSNR XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) dahingehend ab, dass XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 10 AlVG im Zeitraum 01.10.2019 bis 11.11.2019 verloren habe.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .10.2019, VSNR römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) dahingehend ab, dass XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum 01.10.2019 bis 11.11.2019 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr am 12.08.2019 niederschriftlich aufgetragen worden sei, monatlich zumindest acht Stellenbewerbungen selbst zu tätigen und dem AMS jeweils zum Monatsersten nachzuweisen. Sie habe die Nachweise nicht erbringen können und in der Niederschrift vom 17.10.2019 angegeben, dass sie jeden Tag körperliche Schmerzen habe und nicht mehr als 10 Stunden arbeiten könne, weil sie drei Kinder zu betreuen habe. Nach einem von der PVA am 09.01.2019 erstellten Gutachten seien ihr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Ohne geregelte Kinderbetreuung würde eine Abmeldung vom AMS erfolgen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 14.11.2019 (rechtzeitig) Beschwerde, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ihre Kontaktaufnahmen mit dem AMS darstellte und sich in der Folge dafür entschuldigte, was passiert war. Sie habe alles getan, was sie habe tun können und verband ihre Beschwerde mit dem Ersuchen, die Sperre wieder aufzuheben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.01.2020, GZ: XXXX, der BF am 14.01.2020 durch persönliche Übermittlung direkt zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 23.10.2019 erhobene Beschwere ab und sprach aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .01.2020, GZ: römisch 40 , der BF am 14.01.2020 durch persönliche Übermittlung direkt zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 23.10.2019 erhobene Beschwere ab und sprach aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
  4. Mit Eingabe vom 16.01.2020 brachte die BF einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, die sie mit den Anträgen verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Hinsichtlich ihres Begehrens, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen verwies sie auf das Erkenntnise des VfGH vom 02.12.2014, Zlen. G74/2014-10, G78/2014-10, auf deren Grundlage dieser die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufhob und darauf, dass Beschwerden und Vorlageanträgen aufschiebende Wirkung zukomme, die nur im Einzelfall - in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen - mit Bescheid ausgeschlossen werden könne.
  5. Mit Eingabe vom 16.01.2020 brachte die BF einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, die sie mit den Anträgen verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Hinsichtlich ihres Begehrens, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen verwies sie auf das Erkenntnise des VfGH vom 02.12.2014, Zlen. G74/2014-10, G78/2014-10, auf deren Grundlage dieser die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufhob und darauf, dass Beschwerden und Vorlageanträgen aufschiebende Wirkung zukomme, die nur im Einzelfall - in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen - mit Bescheid ausgeschlossen werden könne.
  6. Am 16.01.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 23.10.2019 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt, Staatsangehörige von Kosovo und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem 02.02.2006 im Bundesgebiet (seit 01.03.2019 an der XXXX).1.
  9. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt, Staatsangehörige von Kosovo und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem 02.02.2006 im Bundesgebiet (seit 01.03.2019 an der römisch 40 ). Sie ist verheiratet und Mutter von drei Kindern, wovon eines im Jahr XXXX, das zweite im Jahr XXXX und das dritte Kind im Jahr XXXX geboren ist. Die Betreuung ihrer Kinder ist nach ihren, im Lebenslauf enthaltenen Angaben gesichert.Sie ist verheiratet und Mutter von drei Kindern, wovon eines im Jahr römisch 40 , das zweite im Jahr römisch 40 und das dritte Kind im Jahr römisch 40 geboren ist. Die Betreuung ihrer Kinder ist nach ihren, im Lebenslauf enthaltenen Angaben gesichert. 1.
  10. Die BF ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG. 1.
  11. Von September 1989 bis Juli 1997 besuchte sie die Volks- und Hauptschule in XXXX. Sie spricht Deutsch auf dem Niveau A2.1.
  12. Von September 1989 bis Juli 1997 besuchte sie die Volks- und Hauptschule in römisch 40 . Sie spricht Deutsch auf dem Niveau A
  13. 1.
  14. Im Bundesgebiet scheinen bei der Beschwerdeführerin nachstehende Versicherungszeiten, während denen sie einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachging, auf: 15.01.2016 bis 31.08.2018 XXXX Arbeiterin15.01.2016 bis 31.08.2018 römisch 40 Arbeiterin Weitere die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten scheinen bei ihr nicht auf. Seit dem 30.04.2019 bis laufend scheint bei ihr eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX auf.Seit dem 30.04.2019 bis laufend scheint bei ihr eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 auf. 1.
  15. Darüber hinaus scheinen bei ihr folgende Zeiten eines Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung auf: 01.09.2018 bis 29.09.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,86 täglich 30.09.2018 bis 03.10.2018 Bezugsunterbrechung 04.10.2018 bis 10.11.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,86 täglich 11.11.2018 bis 07.12.2018 Bezugsunterbrechung 08.12.2018 bis 06.02.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,86 täglich 07.02.2019 bis 08.02.2019 Bezugsunterbrechung 09.02.2019 bis 11.04.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,86 täglich 12.04.2019 bis 12.04.2019 Bezugsunterbrechung 13.04.2019 bis 02.05.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,86 täglich 03.05.2019 bis 19.08.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 32,46 täglich 20.08.2019 bis 30.08.2019 Bezugsunterbrechung 31.08.2019 bis 30.09.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 32,46 täglich 01.10.2019 bis 11.11.2019 Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG01.10.2019 bis 11.11.2019 Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG 12.11.2019 bis laufend Notstandshilfe in Höhe von 32,46 EUR und seit dem 01.01.2020 in Höhe von EUR 32,86 täglich 1.
  16. Anlässlich einer am 12.08.2019, um 13:09 Uhr, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme wurde der BF durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde aufgetragen, ab diesem Zeitpunkt monatlich 8 Eigenbewerbungen in ihrem Beruf bzw. als Hilfsarbeiterin wechselnder Art wie z.B. im XXXX udgl. abzusetzen und zu dokumentieren und die Kontaktperson bekannt zu geben. Darüber hinaus verpflichtete sich die BF dazu, ihre Eigenbewerbungsliste jeweils am Monatsletzten und wenn der Monatsletzte auf einen Feiertag oder das Wochenende fallen sollte, am nächstfolgenden Werktag am Info Point des AMS vorzulegen.1.
  17. Anlässlich einer am 12.08.2019, um 13:09 Uhr, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme wurde der BF durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde aufgetragen, ab diesem Zeitpunkt monatlich 8 Eigenbewerbungen in ihrem Beruf bzw. als Hilfsarbeiterin wechselnder Art wie z.B. im römisch 40 udgl. abzusetzen und zu dokumentieren und die Kontaktperson bekannt zu geben. Darüber hinaus verpflichtete sich die BF dazu, ihre Eigenbewerbungsliste jeweils am Monatsletzten und wenn der Monatsletzte auf einen Feiertag oder das Wochenende fallen sollte, am nächstfolgenden Werktag am Info Point des AMS vorzulegen. Die BF wurde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme nachweislich über den Verlust ihres Anspruchs auf die geldwerte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

§ 10Al

VG (Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe) aufgeklärt, sollte sie die Nachweise über ihre Eigenbewerbungen nicht fristgerecht beibringen.Die BF wurde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme nachweislich über den Verlust ihres Anspruchs auf die geldwerte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 10, AlVG (Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe) aufgeklärt, sollte sie die Nachweise über ihre Eigenbewerbungen nicht fristgerecht beibringen. 1.

  1. Am 10.09.2019 schloss die regionale Geschäftsstelle mit der BF eine bis 10.03.2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage sich das AMS verpflichtete, die BF bei ihrer Suche nach einer Stelle als XXXX oder im Bereich SW Helfen mit Arbeitsort im Bezirk XXXX im Ausmaß von 15 bis 30 Stunden zwischen 08:30 Uhr und 15:30 Uhr zu unterstützen.1.
  2. Am 10.09.2019 schloss die regionale Geschäftsstelle mit der BF eine bis 10.03.2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage sich das AMS verpflichtete, die BF bei ihrer Suche nach einer Stelle als römisch 40 oder im Bereich SW Helfen mit Arbeitsort im Bezirk römisch 40 im Ausmaß von 15 bis 30 Stunden zwischen 08:30 Uhr und 15:30 Uhr zu unterstützen. Auch hier verpflichtete sich die BF, selbständig Aktivitäten wie z. B. Aktivbewerbungen zu setzen und nachweislich selbständig zwei Bewerbungen pro Woche auf offene Stellen außerhalb ihres Berufswunsches nachweislich abzusetzen und dies dem AMS schriftlich mitzuteilen und sich überdies auf Vermittlungsvorschläge des AMS umgehend nach Erhalt zu bewerben und dem AMS das Ergebnis innerhalb von 8 Tagen bekannt zu geben. 1.
  3. Am 04.09.2019 legte die BF die Liste der Eigenbewerbungen für den Monat August 2019 dem AMS vor. Da die Liste der Eigenbewerbungen nach der mit der belangten Behörde getroffenen Vereinbarung bis zum 31.08.2019 vorzulegen gewesen wäre und dieser Tag auf einen Samstag fiel, wäre die Liste vereinbarungsgemäß am nächstfolgenden Werktag, sohin am Montag, 02.09.2019, vorzulegen gewesen. Die am 04.09.2019 erfolgte Vorlage ihrer Eigenbewerbungen für den Monat August 2019 erfolgte sohin verspätet. 1.
  4. Für den Monat September 2019 wies die BF überhaupt keine einzige Eigenbewerbung nach. 1.
  5. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2019 erklärte sie nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass sie weder bereit, noch in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Nachweise über ihre Eigenbewerbungen vorzulegen.1.
  6. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2019 erklärte sie nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, dass sie weder bereit, noch in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Nachweise über ihre Eigenbewerbungen vorzulegen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie täglich körperliche Schmerzen habe und dass sie nicht mehr als 10 Stunden pro Woche arbeiten könne, weil sie drei Kinder zu betreuen habe. 1.
  7. Aus einem über eine am 08.01.2019 an der Beschwerdeführerin durchgeführte Untersuchung erstellten ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.01.2019 geht hervor, dass die BF darüber geklagt hätte, dass sie immer Kreuzschmerzen habe und sie schon immer eine schiefe Wirbelsäule gehabt hätte. Sie habe wegen der Kreuzschmerzen die Arbeit als Zimmermädchen aufgegeben. Aus dem ärztlichen Kalkül der Leistungsfähigkeit der BF ergibt sich, dass die BF an einem Wirbelsäulensyndrom infolge einer Fehlhaltung und ausgeprägter muskulärer Verspannungen leidet und dass sie eine ambulante orthopädische Rehabilitation absolvierte, wodurch sich eine Linderung der Symptomatik ergeben hätte. Die Funktionseinschränkungen seien geringgradig und die Einnahme von Schmerzmitteln nur gelegentlich erforderlich. Neurologische Ausfallserscheinungen lägen nicht vor. Es bestehe ein Zustand nach eine im Jahr 2015 stattgehabten Tuberkuloseerkrankung, die ausgeheilt sei. Bei der BF würden sich überdies keine psychischen Auffälligkeiten zeigen. Zusammenfassend seien ihr "am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung und fallweise forciertem Arbeitstempo zumutbar."
  8. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Da die BF den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die der Aktenlage vollinhaltlich entsprechen, weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag entgegentrat, sondern diese vielmehr bestätigte, waren die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid vom XXXX.10.2019, mit dem die belangte Behörde den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2019 bis 11.11.2019 aussprach, gründet im Kern darauf, dass sie die erforderlichen Nachweise nicht erbringen habe können.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid vom römisch 40 .10.2019, mit dem die belangte Behörde den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2019 bis 11.11.2019 aussprach, gründet im Kern darauf, dass sie die erforderlichen Nachweise nicht erbringen habe können. In der gegen den Erstbescheid erhobenen Beschwerde brachte die BF ihre Entschuldigung darüber zum Ausdruck, was passiert war. Sie habe getan, was sie habe tun können und ersuche sie nun, die Sperre zu beseitigen. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, * eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, * sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, * an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, * von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen * und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.
  3. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn die arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.3.2.2.
  4. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn die arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder in der Lage ist. Die eigenen Anstrengungen hat die arbeitslose Person glaubhaft zu machen und genügen hiefür glaubwürdige Hinweise wie zB Kopien von Bewerbungsschreiben oder die Angabe der Kontaktperson jenes Unternehmens, mit der telefoniert wurde (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 29 zu § 10 AlVG). Es ist in diesem Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die arbeitslose Person eine spezifische Mitwirkungspflicht trifft und es dabei auf das Gesamtverhalten der arbeitslosen Person ankommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 30 zu § 10 AlVG).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder in der Lage ist. Die eigenen Anstrengungen hat die arbeitslose Person glaubhaft zu machen und genügen hiefür glaubwürdige Hinweise wie zB Kopien von Bewerbungsschreiben oder die Angabe der Kontaktperson jenes Unternehmens, mit der telefoniert wurde (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 29 zu Paragraph 10, AlVG). Es ist in diesem Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die arbeitslose Person eine spezifische Mitwirkungspflicht trifft und es dabei auf das Gesamtverhalten der arbeitslosen Person ankommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 30 zu Paragraph 10, AlVG). 3.2.2.
  5. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF hat sich anlässlich einer vor einem Organ der regionalen Geschäftsstelle Graz-Ost des AMS stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2019 dazu verpflichtet, monatlich 8 Eigenbewerbungen abzusenden und diese zu dokumentieren und die Kontaktperson der betreffenden Firmen anzugeben. Darüber musste sie einen Nachweis erbringen, den sie jeweils laufend jeweils am Monatsletzten am Info Point der bezogenen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen hatte. Mit ihr war ausbedungen worden, dass sie, sollte der Monatsletzte auf einen Feiertag fallen, oder am Wochenende sein, am nächstfolgenden Werktag die Bewerbungsliste vorzulegen hatte. Für den Fall der Nichterbringung der Nachweise über ihre Eigenbewerbungen wurde sie nachweislich darüber aufgeklärt, dass sie mit dem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu rechnen habe. Sie erbrachte zwar den geschuldeten Nachweis über ihre Eigenbewerbungen für die Monate August 2019, Oktober 2019 und November 2019, allerdings erbrachte sie - ohne erkennbaren Grund und ohne eigene Rechtfertigung - keinen Nachweis über allfällige Eigenbewerbungen im Monat September
  6. Das lässt darauf schließen, dass sie ihrer Verpflichtung, Eigenbewerbungen abzusetzen, im September 2019 nicht nachkam. Der Umstand, dass sie den Nachweis über die Eigenbewerbungen im Monat August 2019 verspätet erbrachte, lässt bei der Würdigung ihres Gesamtverhaltens auf ein saumseliges Verhalten der Beschwerdeführerin schließen, das in Anbetracht der langen Arbeitslosigkeit der BF und des Bemühens der belangten Behörde, sie wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, nicht zu entschuldigen ist und die Sanktion des § 10 AlVG rechtfertigt.Der Umstand, dass sie den Nachweis über die Eigenbewerbungen im Monat August 2019 verspätet erbrachte, lässt bei der Würdigung ihres Gesamtverhaltens auf ein saumseliges Verhalten der Beschwerdeführerin schließen, das in Anbetracht der langen Arbeitslosigkeit der BF und des Bemühens der belangten Behörde, sie wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, nicht zu entschuldigen ist und die Sanktion des Paragraph 10, AlVG rechtfertigt. 3.2.2.
  7. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.2.
  8. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Sie weist seit dem 01.09.2018 bis laufend keine vollversicherungspflichtigen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf. Ihr kann daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Beendigung der Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).Ihr kann daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Beendigung der Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). 3.2.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Anlassbezogen ist die BF weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die im Wesentlichen auf einem umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahren beruhen, entgegengetreten. Es liegt daher dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war deshalb von der Entscheidungsreife des Sachverhalts iSd § 24 Abs. 4 VwGVG auszugehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Anlassbezogen ist die BF weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die im Wesentlichen auf einem umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahren beruhen, entgegengetreten. Es liegt daher dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war deshalb von der Entscheidungsreife des Sachverhalts iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auszugehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2227581.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.