RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlL525 1435059-2 SpruchL525 1435059-2/2EL525 1435059-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch Dr. SCHIFFNER & Mag. DIEBALD, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Dr. SCHIFFNER & Mag. DIEBALD, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2012 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 23.01.2013 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei zu Unrecht wegen Vergewaltigung angezeigt worden und werde deshalb von der Polizei gesucht. Mit dem Vergewaltigungsopfer habe der Beschwerdeführer seit Mitte 2011 Grundstücksstreitigkeiten. Er sei Mitglied bzw. Sympathisant der BNP und werde deshalb von den Leuten der Awami League bedroht. Das Vergewaltigungsopfer sympathisiere ebenfalls mit der Awami League. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl 1210.089-BAE, des Bundesasylamts gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl 1210.089-BAE, des Bundesasylamts gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 AsylG mit Erkenntnis vom 18.06.2015, Zl. L519 1435059-1/11E als unbegründet abwies und bezüglich Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung das Verfahren an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwies. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würden, hätten sich nicht ergeben im Verfahren. Aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens habe das Gericht nicht feststellen können, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weswegen das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen gewesen wäre. Das Erkenntnis wurde am 03.07.2015 zur Abholung hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG mit Erkenntnis vom 18.06.2015, Zl. L519 1435059-1/11E als unbegründet abwies und bezüglich Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung das Verfahren an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwies. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würden, hätten sich nicht ergeben im Verfahren. Aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens habe das Gericht nicht feststellen können, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weswegen das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen gewesen wäre. Das Erkenntnis wurde am 03.07.2015 zur Abholung hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. 821008901/1524717, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs am 11.11.2015 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. 821008901/1524717, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs am 11.11.2015 in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 05.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, in eventu § 56 AsylG. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 05.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55,, in eventu Paragraph 56, AsylG. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: ● Ein A2 Zertifikat vom 24.11.2015, wonach der Beschwerdeführer die A2 Prüfung bestanden habe ● Ein B1 Zertifikat vom 30.05.2017, wonach der Beschwerdeführer die B1 Prüfung befriedigend bestanden habe ● Eine Bestätigung vom 10.09.2017, wonach der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins Bangladesh Cricket Club Austria bzw. BCC Austria ist ● Eine Bestätigung vom 15.09.2017, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der Bangladesh Austria Association ist ● Ein Bewerbungsblatt für die Bangladesh Nationalist Party bzw. BNP, welches großteils ausgefüllt ist (Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt) ● Ein Bewerbungsblatt für den Bengalisch-Hinduistischen Kulturverein (Hindu Mandir), welches großteils ausgefüllt ist ● Eine Kursbestätigung vom 21.01.2013, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zweieinhalb Monate an einem „Gratis-Deutschkurs“ teilnahm ● Eine Kursbestätigung vom 14.03.2013, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zweieinhalb Monate an einem „Intensiv Deutschkurs“ teilnahm ● Eine Kopie der Mitgliedskarte des Beschwerdeführers beim Wiener Roten Kreuz ● Eine Kopie des Büchereiausweises der Bücherei Wien ● Eine Kopie des Mietvertrages des Beschwerdeführers über ein Zimmer im Haus Dachsteingasse 45, 2700 Wiener Neustadt (Befristet bis 31.12.2017) ● Ein Schreiben von Frau XXXX vom 15.09.2017, wonach der Beschwerdeführer ein netter, hilfsbereiter und angenehmer Mensch sei und sie sich gerne mit ihm unterhalte. Seine Deutschkenntnisse hätten sich in den letzten Jahren positiv entwickelt Ein Schreiben von Frau römisch 40 vom 15.09.2017, wonach der Beschwerdeführer ein netter, hilfsbereiter und angenehmer Mensch sei und sie sich gerne mit ihm unterhalte. Seine Deutschkenntnisse hätten sich in den letzten Jahren positiv entwickelt ● Ein Schreiben von Herrn XXXX vom 16.09.2017, in welchem dieser angibt den Beschwerdeführer zu kennen und ihn bei seinen Bemühungen zum Aufenthalt unterstützen zu wollen Ein Schreiben von Herrn römisch 40 vom 16.09.2017, in welchem dieser angibt den Beschwerdeführer zu kennen und ihn bei seinen Bemühungen zum Aufenthalt unterstützen zu wollen ● Drei idente, am Computer vorgefertigte Unterstützungsschreiben vom 15.09.2017, welche lediglich unterschrieben wurden. Die Identität der Unterstützenden ist nur anhand der Unterschriften nicht erkennbar Mit Schreiben vom 06.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis 06.11.2017 gültige Reisedokumente und Geburtsurkunden im Original vorzulegen. Dieses Schreiben wurde am 20.10.2017 von der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei übernommen. Am 07.11.2017 langte vom damaligen Rechtsvertreter eine E-Mail ein, in welcher Passbilder, eine Geburtsurkunde, eine Verlustmeldung bezüglich des Reisepasses sowie ein Schreiben bezüglich der Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft beigefügt waren. Am 31.10.2018 langte bei der BFA-Regionaldirektion Wien und am 07.11.2018 bei der Regionaldirektion NÖ eine Vertreterbekanntgabe sowie ein Antrag gemäß § 55 AsylG ein. Die belangte Behörde nahm daraufhin am 22.01.2019 per E-Mail Kontakt mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezüglich der zwei eingebrachten Anträge (§§ 56, 55 AsylG) auf. Darauf antwortete die Rechtsvertretung per E-Mail und gab an, dass der Antrag gemäß § 56 AsylG der Hauptantrag ist.Am 31.10.2018 langte bei der BFA-Regionaldirektion Wien und am 07.11.2018 bei der Regionaldirektion NÖ eine Vertreterbekanntgabe sowie ein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Die belangte Behörde nahm daraufhin am 22.01.2019 per E-Mail Kontakt mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezüglich der zwei eingebrachten Anträge (Paragraphen 56, 55, AsylG) auf. Darauf antwortete die Rechtsvertretung per E-Mail und gab an, dass der Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG der Hauptantrag ist. Mit Schreiben vom 07.03.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet ist und dass die Behörde gegen ihn die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurde ihm eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde am 12.03.2019 von der Rechtsanwaltskanzlei übernommen. Am 02.04.2019 langte seitens der Kanzlei ein Fristerstreckungsantrag ein. Am 23.04.2019 langte erneut ein Fristerstreckungsantrag ein. Am 14.05.2019 langte per E-Mail die Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein.Mit Schreiben vom 07.03.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet ist und dass die Behörde gegen ihn die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurde ihm eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde am 12.03.2019 von der Rechtsanwaltskanzlei übernommen. Am 02.04.2019 langte seitens der Kanzlei ein Fristerstreckungsantrag ein. Am 23.04.2019 langte erneut ein Fristerstreckungsantrag ein. Am 14.05.2019 langte per E-Mail die Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt zusätzlich zu bereits vorgelegten Urkunden folgende neue Urkunden vor: ● Ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds vom 22.08.2018 ● Einen Befund von Med. Univ. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.04.2019 Einen Befund von Med. Univ. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.04.2019 ● Einen Befund vom Zentrum für Virologie med. Uni Wien vom 04.04.2018 ● Ein bereits zuvor eingebrachtes Bewerbungsblatt für den Bengalisch-Hinduistischen Kulturverein (Hindu Mandir), bei welchem das Datum von 06.07.2013 mit Kugelschreiber auf 06.07.2019 ausgebessert wurde. ● Sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben Mit Schreiben vom 16.05.2019 wurde der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle Befunde bezüglich der diagnostizierten Krankheiten vorzulegen. Am 04.06.2019 langte ein Fristerstreckungsantrag ein. Am 18.06.2019 langten per E-Mail diverse Blutbefunde und veraltete Rezepte ein. Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen aktuellen Befund bezüglich der chronischen Depression vorzulegen. Am 26.09.2019 langten die (ausständigen) Unterlagen ein. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.11.2019 wurde von der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Über den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG entschied die belangte Behörde nicht.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.11.2019 wurde von der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Über den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG entschied die belangte Behörde nicht. Das BFA stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer bengalischer Staatsbürger und Fremder gem. § 2 abs. 4 Z 10 FPG sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe eine Tochter. Laut Zentralmelderegister Auskunft vom 29.10.2019 habe er von 13.08.2012 bis 23.03.2018 eine durchgehende polizeiliche Registrierung im österreichischen Bundesgebiet gehabt. Seit 19.04.2018 sei der Beschwerdeführer in 1160 Wien, XXXX registriert. Das Mietverhältnis habe am 15.09.2017 begonnen und sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Während des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben (06.08.2012 – 23.10.2013) sei der Beschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen. Einen anderen Aufenthaltstitel habe er nie gehabt, weswegen er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Er habe verschiedene Deutschkurse besucht. Die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen habe er am 22.08.2018 bestanden. Der Beschwerdeführer sei ein Mitglied des Bangladesh Cricket Club Austria, der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, des Bengalisch-Hinduistischen Kulturvereins und dem Wiener Roten Kreuz. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich. Er verfüge jedoch über soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen. Von 05.08.2012 bis 23.03.2018 sei der Beschwerdeführer bei der Tiroler bzw. Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse registriert gewesen. Seit 03.10.2018 sei er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft registriert. Strafrechtlich sei der Beschwerdeführer unbescholten. Laut Arztbrief vom 08.04.2019 leide der Beschwerdeführer unter einer chronischen Hepatitis B, einer Art Hypertonie sowie einer chronischen Depression.Das BFA stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer bengalischer Staatsbürger und Fremder gem. Paragraph 2, abs. 4 Ziffer 10, FPG sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe eine Tochter. Laut Zentralmelderegister Auskunft vom 29.10.2019 habe er von 13.08.2012 bis 23.03.2018 eine durchgehende polizeiliche Registrierung im österreichischen Bundesgebiet gehabt. Seit 19.04.2018 sei der Beschwerdeführer in 1160 Wien, römisch 40 registriert. Das Mietverhältnis habe am 15.09.2017 begonnen und sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Während des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben (06.08.2012 – 23.10.2013) sei der Beschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen. Einen anderen Aufenthaltstitel habe er nie gehabt, weswegen er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Er habe verschiedene Deutschkurse besucht. Die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen habe er am 22.08.2018 bestanden. Der Beschwerdeführer sei ein Mitglied des Bangladesh Cricket Club Austria, der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, des Bengalisch-Hinduistischen Kulturvereins und dem Wiener Roten Kreuz. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich. Er verfüge jedoch über soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen. Von 05.08.2012 bis 23.03.2018 sei der Beschwerdeführer bei der Tiroler bzw. Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse registriert gewesen. Seit 03.10.2018 sei er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft registriert. Strafrechtlich sei der Beschwerdeführer unbescholten. Laut Arztbrief vom 08.04.2019 leide der Beschwerdeführer unter einer chronischen Hepatitis B, einer Art Hypertonie sowie einer chronischen Depression. Mit Schriftsatz vom 05.12.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wies auf den unerledigten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG hin und begründete weiters die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG erfülle. Er sei unbescholten und habe die Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt und damit auch bewiesen, dass er sich mit der Werte- und Kulturgesellschaft Österreichs verbunden fühle. Ferner verfüge er über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau und übe eine Erwerbstätigkeit aus. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde mangelhaft geführt worden, insbesondere seien die verwendeten Länderberichte unzureichend ausgewertet worden und habe die Behörde es unterlassen einen Abgleich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Anzeigen auf Betreiben von Angehörigen der AWL gegenüber BNP Angehörigen seien seit langem üblich. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei dieser dem realen Risiko einer politischen Festnahme und der Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfes ausgesetzt. Es sei demnach davon auszugehen, dass sowohl in Polizeigewahrsam als auch in Untersuchungshaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko von Folter und Misshandlungen besteht. Hätte die belangte Behörde die richtigen Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderberichte dementsprechend gewürdigt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Aufgrund des intensiven Privatlebens des Beschwerdeführers würde eine Rückkehrentscheidung diesen in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unvermeidlich. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, ob aufgrund staatlicher Verfolgung in Bangladesch, bei Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, beim Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft vorliegt.Mit Schriftsatz vom 05.12.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wies auf den unerledigten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG hin und begründete weiters die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG erfülle. Er sei unbescholten und habe die Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt und damit auch bewiesen, dass er sich mit der Werte- und Kulturgesellschaft Österreichs verbunden fühle. Ferner verfüge er über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau und übe eine Erwerbstätigkeit aus. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde mangelhaft geführt worden, insbesondere seien die verwendeten Länderberichte unzureichend ausgewertet worden und habe die Behörde es unterlassen einen Abgleich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Anzeigen auf Betreiben von Angehörigen der AWL gegenüber BNP Angehörigen seien seit langem üblich. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei dieser dem realen Risiko einer politischen Festnahme und der Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfes ausgesetzt. Es sei demnach davon auszugehen, dass sowohl in Polizeigewahrsam als auch in Untersuchungshaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko von Folter und Misshandlungen besteht. Hätte die belangte Behörde die richtigen Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderberichte dementsprechend gewürdigt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Aufgrund des intensiven Privatlebens des Beschwerdeführers würde eine Rückkehrentscheidung diesen in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unvermeidlich. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, ob aufgrund staatlicher Verfolgung in Bangladesch, bei Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, beim Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft vorliegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Bengalen, welcher aus einem überwiegend von Bengalen bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 05.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß §§ 3, 8 AsylG rechtkräftig mit Erkenntnis vom 18.06.2015, Zl. L519 1435059-1/11E als unbegründet abgewiesen und bezüglich Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. 821008901/1524717, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Die Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verweilte nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens weiter illegal in Österreich. Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Bengalen, welcher aus einem überwiegend von Bengalen bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 05.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG rechtkräftig mit Erkenntnis vom 18.06.2015, Zl. L519 1435059-1/11E als unbegründet abgewiesen und bezüglich Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. 821008901/1524717, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. Die Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verweilte nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens weiter illegal in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 05.08.2012 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat sowohl ein A2 Zertifikat, als auch ein B1 Zertifikat erworben und hat die Integrationsprüfung auf A2 Niveau erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Bangladesch Cricket Club Austria, der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, des Bengalisch-Hinduistischen Kulturvereins und zahlt Mitgliedsbeitrag für das Rote Kreuz. Der Beschwerdeführer ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft registriert. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezogen auf das Privat und Familienleben ist seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht eingetreten. Er befindet sich aktuell in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch. So wohnen dort seine Eltern, seine Geschwister und auch seine Gattin und seine Tochter. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens und zwar bis Mai 2012 im Heimatland verbracht und beherrsche die dortige Sprache. Von 1984 bis 1994 hat er die Schule besucht und zuletzt war er als Händler für Arzneimittel tätig. Der Beschwerdeführer arbeitet auf selbstständiger Basis indem er Werbezettel verteilt und verdient dadurch monatlich ca. € 900,00. Er ist freiwilliges Mitglied im Wiener Roten Kreuz, wobei nicht ersichtlich ist, dass das Engagement über die Errichtung eines Mitgliedsbeitrages hinausgeht. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in Wien, wobei er offensichtlich dort zur Untermiete wohnt. Bis März 2018 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt zu Österreichern, einen Großteil seiner Zeit verbringt er jedoch mit jenen Leuten, welche ebenfalls einen Bezug zu seinem Heimatland Bangladesch haben. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet unter einer atypischen Depression, einer nichtorganischen Insomnie, Schwindel und an Hepatitis B. Diesbezüglich muss er Medikamente einnehmen und in regelmäßigen Abständen zur ärztlichen Kontrolluntersuchung. 1.2 Länderfeststellungen: Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch ● AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 ● AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 ● USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des „kneecapping“ eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 ● FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 ● Odhikar
(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 ● USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht´. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016). Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.6.2017). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (US SSA 2016). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2017): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8B8B47E742191C5A0EB243CE4C0788F0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html, Zugriff 3.8.2017 ● Belgian Immigration Office via MedCOI (6.6.2017): Question & Answer BDA-6504 ● U.S. Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.html, Zurgiff 27.7.2017 Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch ● ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem hg Verfahrensakt zu L525 1435059-2, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit und der Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus einem am 18.12.2019 seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Strafregisterauszug bzw. Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten und – führt ja auch die Beschwerde an – war der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet. Dass der Beschwerdeführer zwar auch Kontakt zu Österreichern hat, einen Großteil seiner Zeit jedoch mit jenen Leuten verbringt, welche ebenfalls einen Bezug zu seinem Heimatland Bangladesch haben, ergibt sich sowohl aus den vorgelegten Mitgliedsbestätigungen, welche überwiegend Vereine mit Bezug zu Bangladesch betreffen, als auch aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben, welche größtenteils unpersönlich sind und lediglich von den jeweiligen Personen ausgefüllt bzw. unterschrieben wurden. Ein Vorbringen, das auf tiefergehende Beziehungen oder Bindungen zu Österreichern schließen lassen würde, wurde weder erstattet noch ist es aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Weiters wird auch in der Stellungnahme vom 14.05.2019 selbst angegeben, dass der Freundeskreis des Beschwerdeführers „nicht nur aus Landsleuten von Bangladesch besteht“. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Urkunden bzw. den Feststellungen der belangten Behörde und werden diese auch nicht bestritten. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Ein Vorbringen, wonach die Länderberichte generell falsch seien bzw. was daran falsch sei wurde nicht erstattet, es wurde lediglich vorgebracht, dass die Länderberichte unzureichend ausgewertet worden seien und Probleme von BNP Mitgliedern in Bangladesch aufgezeigt. Soweit die Beschwerde im Großteil ihrer Ausführungen darzulegen versucht, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dabei "einschlägige Passagen, die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bestätigen" anführt (AS 427), so ist dem entgegenzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ein Antrag nach § 56 AsylG ist, nicht jedoch ein Asylantrag. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig (negativ) entschieden und darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens auch in keiner Weise ein Vorbringen, das auf eine – wie auch immer geartete - "Verfolgung", durch wen auch immer, schließen lässt. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie hätte sich nicht sorgfältig mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hätte zur Begründung lediglich Textbausteine verwendet, so gewinnt das erkennende Gericht eher den Eindruck, dass sich die Beschwerde wohl nicht in der gehörigen Tiefe mit dem Verfahren auseinandersetzte. Welches Mindestmaß an Ermittlungstätigkeiten denn nicht gesetzt worden wären, ist ebenso nicht erkennbar, ebenso sind auch keine angeführten Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme erkennbar. Dies, weil es zunächst (richtigerweise) gar keine Erstbefragung gab. Daraus folgt aber auch, dass die belangte Behörde keinerlei "Widersprüche" anführen konnte. Der Beschwerde ist vielmehr vorzuhalten, dass sie sich in keiner Weise gegen die Feststellungen der belangten Behörde wendet und in keiner Weise aufzeigt, dass diese falsch wären. Das einzige erstattete Vorbringen, das sich tatsächlich mit dem gegenständlichen Verfahren auseinandersetzt, lautet, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei, eine Integrationsprüfung abgelegt hätte und damit bewiesen hätte, dass er sich mit der Werte- und Kulturgesellschaft Österreichs verbunden fühle und er ferner über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau verfüge und eine Erwerbstätigkeit ausübe. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde dies ohnehin feststellte. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Ein Vorbringen, wonach die Länderberichte generell falsch seien bzw. was daran falsch sei wurde nicht erstattet, es wurde lediglich vorgebracht, dass die Länderberichte unzureichend ausgewertet worden seien und Probleme von BNP Mitgliedern in Bangladesch aufgezeigt. Soweit die Beschwerde im Großteil ihrer Ausführungen darzulegen versucht, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dabei "einschlägige Passagen, die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bestätigen" anführt (AS 427), so ist dem entgegenzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG ist, nicht jedoch ein Asylantrag. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig (negativ) entschieden und darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens auch in keiner Weise ein Vorbringen, das auf eine – wie auch immer geartete - "Verfolgung", durch wen auch immer, schließen lässt. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie hätte sich nicht sorgfältig mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hätte zur Begründung lediglich Textbausteine verwendet, so gewinnt das erkennende Gericht eher den Eindruck, dass sich die Beschwerde wohl nicht in der gehörigen Tiefe mit dem Verfahren auseinandersetzte. Welches Mindestmaß an Ermittlungstätigkeiten denn nicht gesetzt worden wären, ist ebenso nicht erkennbar, ebenso sind auch keine angeführten Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme erkennbar. Dies, weil es zunächst (richtigerweise) gar keine Erstbefragung gab. Daraus folgt aber auch, dass die belangte Behörde keinerlei "Widersprüche" anführen konnte. Der Beschwerde ist vielmehr vorzuhalten, dass sie sich in keiner Weise gegen die Feststellungen der belangten Behörde wendet und in keiner Weise aufzeigt, dass diese falsch wären. Das einzige erstattete Vorbringen, das sich tatsächlich mit dem gegenständlichen Verfahren auseinandersetzt, lautet, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei, eine Integrationsprüfung abgelegt hätte und damit bewiesen hätte, dass er sich mit der Werte- und Kulturgesellschaft Österreichs verbunden fühle und er ferner über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau verfüge und eine Erwerbstätigkeit ausübe. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde dies ohnehin feststellte.
- Rechtliche Beurteilung: Zuerst stellt das erkennende Gericht fest, dass sowohl das Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2015, Zl. L519 1435059-1/11E, als auch der Bescheid des BFA vom 23.10.2015, Zl. 821008901/1524717, in Rechtkraft erwachsen sind. 3.1 Zur Abweisung des Antrages vom 05.10.2017 (Spruchpunkt I):3.1 Zur Abweisung des Antrages vom 05.10.2017 (Spruchpunkt römisch eins): Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. … Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. … Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 05.08.2012 in Österreich. Er war somit jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 05.10.2017 fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid vom 23.10.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er war somit drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Die formalen Voraussetzungen der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" hat er damit erfüllt. Inhaltlich muss die Behörde nach § 56 Abs. 3 AsylG 2005 den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 05.08.2012 in Österreich. Er war somit jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 05.10.2017 fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid vom 23.10.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er war somit drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt. Die formalen Voraussetzungen der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" hat er damit erfüllt. Inhaltlich muss die Behörde nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Sachverhaltsaspekte vor, die eine berücksichtigungswürdige Integration in Österreich darstellen würden. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf B1 Niveau, hat die Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt und übt eine Erwerbstätigkeit aus. Seitens des erkennenden Gerichtes wird jedoch festgehalten, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für den Beschwerdeführer ausschlaggebende Integration bedeutet und der Erwerb des B1 Zertifikates nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet keine besonders berücksichtigungswürdige Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen lässt, zumal die Prüfung erst im Mai 2017 absolviert wurde. Der Beschwerdeführer ist derzeit erwerbstätig, wobei auch hier festgehalten wird, dass er zwar seit 2012 im Bundesgebiet ist, allerdings offenbar erst seit Juli 2018 Pakete zustellt und zuvor Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Von einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt kann bei einer derartigen Tätigkeit nicht gesprochen werden, Aus- oder Weiterbildungen behauptete der Beschwerdeführer nicht. Von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachwies, dass er einen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft hat, zumal der vorgelegte Mietvertrag auf einen anderen Namen lautet (AS 141) und der Beschwerdeführer dort offenbar kostenlos wohnt (AS 139). Eine gesicherte Unterkunft wird auch damit nicht aufgezeigt. Zu den vorgelegten Tätigkeiten in den Vereinen wird festgehalten, dass die Bangladesch-Österreichische Gesellschaft nur festhält, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins sei, der bangldaesch Cricket Club Austria zumindest anführt, dass der Beschwerdeführer ein wichtiges Mitglied sei und aktiv an der Vereinsarbeit sei, wie dies nun konkret aussieht, lässt die Bestätigung offen und im bengalisch – hinduistischen Kulturverein wurde überhaupt nur der Antrag auf Beitritt zum Verein vorgelegt, der noch dazu in englischer Sprache gehalten ist (AS 301). Eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft bzw. in den österreichischen Arbeitsmarkt kann ebenso nicht erblickt werden. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer derzeit zwar einer Beschäftigung nachgeht, den Großteil seiner Zeit in Österreich Sozialleistungen erhielt und darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer immerhin mittlerweile seit 2015 illegal in Österreich auf. Zu den Kontakten wird darüber hinaus festgehalten, dass die vorgelegten Unterstützungsschreiben allesamt aus einen Vordruck bestehen und die "Unterstützer" dann nur mehr den Namen einfügen mussten. Eine besondere tiefergehende Bindung zum Beschwerdeführer ist daraus eben nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte das Gericht daher zur Ansicht, dass im Fall des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen, um ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das erkennende Gericht hält nochmals fest, dass die Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegentritt bzw. nicht einmal behauptet, dass die Feststellungen bzw. Ausführungen der belangten Behörde falsch bzw. rechtswidrig seien. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II und III):3.2 Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei): 3.2.1 Rückkehrentscheidung: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:, Schutz des Privat- und FamilienlebensSchutz des Privat- und Familienlebens, § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.,
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.,
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.,
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn,
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder,
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.,
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.,
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:, Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.,
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:, ● Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2012 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und konnte seinen Aufenthalt nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. 821008901/1524717, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs am 11.11.2015 in erster Instanz in Rechtskraft. Spätestens seit diesem Tag hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Hätte der Beschwerdeführer den unbegründeten Asylantrag am 05.08.2012 nicht gestellt, wäre er seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2012 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und konnte seinen Aufenthalt nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. 821008901/1524717, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. Die Entscheidung erwuchs am 11.11.2015 in erster Instanz in Rechtskraft. Spätestens seit diesem Tag hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Hätte der Beschwerdeführer den unbegründeten Asylantrag am 05.08.2012 nicht gestellt, wäre er seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. ● Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):, Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er befindet sich derzeit in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und ein Deutschzertifikat B1 erworben. Er ist Mitglied von mehreren Organisationen, wobei drei davon Bezug zu seinem Heimatland Bangladesch aufweisen und beim Bengalisch – hinduistischen Kulturverein lediglich ein Ansuchen auf Mitgliedschaft vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer ist freiwilliges Mitglied des Wiener Roten Kreuzes, wobei auch hier in keiner Weise dargelegt wurde, wie sich der Beschwerdeführer beim Roten Kreuz engagiert, außer dass er offensichtlich den Mitgliedsbeitrag bezahlt. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in Wien, wobei er dort kostenlos wohnt. Er hat Kontakt zu Österreichern, wobei festgehalten wird, dass die Unterstützungsschreiben lediglich ein vorgefertigtes Schreiben darstellen, in welchem der Name des jeweiligen "Unterstützers" eingesetzt wurde. Dass der Beschwerdeführer mit diesen Unterstützern eine tiefergehende Bindung hat geht aus den Schreiben nicht hervor. ● Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war bzw. zu einem Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere seine freundschaftlichen Kontakte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. Im Hinblick auf die nach dem erstinstanzlichen Bescheid gesetzten Integrationsschritte hält das erkennende Gericht fest, dass diese Schutzwürdigkeit deutlich abgeschwächt ist, zumal der Beschwerdeführer nach dem negativen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 wusste, dass er das Bundesgebiet verlassen muss und sich ab diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufhält. ● Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verfügt über viele familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch, unter anderem leben auch seine Frau und seine Tochter dort. Der Beschwerdeführer verfügt dort über entsprechende Sprachkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte in Bangladesch von 1984 bis 1994 die Schule und arbeitete zuletzt als Händler für Arzneimittel. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren bzw. wieder Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen. ● Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. ● Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte er sich auszureisen und ist seit her illegal im Bundesgebiet aufhältig. ● Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Spätestens jedoch mit der Rückkehrentscheidung wusste der Beschwerdeführer, dass er das Bundesgebiet verlassen muss. ● Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2012 in Österreich, wobei er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Bangladesch und verfügt der Beschwerdeführer dort über seine gesamten familiären Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf B1 Niveau und hat die Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt. Seitens des erkennenden Gerichtes wird jedoch festgehalten, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für den Beschwerdeführer ausschlaggebende Integration bedeutet und der Erwerb des B1 Zertifikates nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet keine besonders berücksichtigungswürdige Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen lässt, zumal die Prüfung erst im August 2018 absolviert wurde. Der Beschwerdeführer steht seit seiner Einreise in keinem Beschäftigungsverhältnis, er verteilt aber zurzeit auf selbstständiger Basis Werbezettel und hat dadurch ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 900,00. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat hier zwar auch Kontakt zu Österreichern, einen Großteil seiner Zeit verbringt er jedoch mit jenen Leuten, welche ebenfalls einen Bezug zu seinem Heimatland Bangladesch haben. Tiefergehende Kontakte oder ein verdichtetes Privatleben konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheid vom 23.10.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit diesem Tag hält er sich illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Seine Integration in Österreich scheint nicht derart ausgeprägt, dass im Falle der Abschiebung von einem unzulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Seine vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere seine freundschaftlichen Kontakte in Österreich kann der Beschwerdeführer auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten. Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich schon über 7 Jahre – seit 05.08.2012 – in Österreich, wobei diese lange Zeitspanne überwiegend dem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet geschuldet ist. Seit Oktober 2015 weiß der Beschwerdeführer, dass er Österreich verlassen muss. Zuvor konnte er seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Jegliche Integration passierte in dem Wissen Österreich eventuell verlassen zu müssen. Jene welche nach Oktober 2015 stattgefunden hat, passierte in dem Wissen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ausreisen muss, weswegen die Schutzwürdigkeit der bisher stattgefundenen Integration deutlich abgeschwächt ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass das Nichtverlassen des Bundesgebiet unter Umständen die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann, womit das massive öffentliche Interesse auf Außerlandesbringung dargelegt wird.Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich schon über 7 Jahre – seit 05.08.2012 – in Österreich, wobei diese lange Zeitspanne überwiegend dem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet geschuldet ist. Seit Oktober 2015 weiß der Beschwerdeführer, dass er Österreich verlassen muss. Zuvor konnte er seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Jegliche Integration passierte in dem Wissen Österreich eventuell verlassen zu müssen. Jene welche nach Oktober 2015 stattgefunden hat, passierte in dem Wissen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ausreisen muss, weswegen die Schutzwürdigkeit der bisher stattgefundenen Integration deutlich abgeschwächt ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass das Nichtverlassen des Bundesgebiet unter Umständen die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann, womit das massive öffentliche Interesse auf Außerlandesbringung dargelegt wird. 3.2.2 Zulässigkeit der Abschiebung: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Soweit die Beschwerde nunmehr vorbringt, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben aufgrund seiner damaligen politischen Position in Bangladesch nicht möglich sei, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers umfassend damit auseinandergesetzt hat, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde im Falle einer Abschiebung nach Pakistan keine signifikante Verschlechterung erfahren. Der Beschwerdeführer sucht lediglich im Rahmen von Kontrolluntersuchungen einen Arzt auf. Diese Kontrolluntersuchungen kann er auch in seinem Heimatland durchführen lassen, wenngleich er eventuell dafür bezahlen müsste. Dass die Behandlung in Bangladesch nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Die Versorgung mit Medikamenten in Bangladesch ist gewährleistet und sind diese wesentlich günstiger als in Österreich zu erhalten. Die Versorgung durch die nötigen Medikamente sollte für den Beschwerdeführer jedenfalls zu keinen Problemen führen, zumal er in Bangladesch bereits als Händler für Arzneimitteln gearbeitet hat. Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, wurde darüber hinaus auch nicht behauptet bzw. thematisiert die Beschwerde die Krankheiten des Beschwerdeführers nicht. Soweit die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, es sei außerdem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt worden und sei die Abschiebung deshalb unzulässig, wird abermals darauf verwiesen, dass eine reine Antragstellung auf einen solchen Titel den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig macht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde im Falle einer Abschiebung nach Pakistan keine signifikante Verschlechterung erfahren. Der Beschwerdeführer sucht lediglich im Rahmen von Kontrolluntersuchungen einen Arzt auf. Diese Kontrolluntersuchungen kann er auch in seinem Heimatland durchführen lassen, wenngleich er eventuell dafür bezahlen müsste. Dass die Behandlung in Bangladesch nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Die Versorgung mit Medikamenten in Bangladesch ist gewährleistet und sind diese wesentlich günstiger als in Österreich zu erhalten. Die Versorgung durch die nötigen Medikamente sollte für den Beschwerdeführer jedenfalls zu keinen Problemen führen, zumal er in Bangladesch bereits als Händler für Arzneimitteln gearbeitet hat. Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, wurde darüber hinaus auch nicht behauptet bzw. thematisiert die Beschwerde die Krankheiten des Beschwerdeführers nicht. Soweit die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, es sei außerdem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt worden und sei die Abschiebung deshalb unzulässig, wird abermals darauf verwiesen, dass eine reine Antragstellung auf einen solchen Titel den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig macht. Dass sich Bangladesch in einem Zustand willkürlicher Gewalt befinde, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist daher zulässig. 3.2.3 Frist für die freiwillige Ausreise: Die verhängte Frist für die Ausreise von zwei Wochen entspricht dem Gesetz und wurden keine Gründe vorgebracht, dass diese zu kurz sei. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise entgegentritt und eine substantiierte Bestreitung nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde thematisiert die Ausführungen der belangten Behörde zum Spruchpunkt IV überhaupt nicht.Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise entgegentritt und eine substantiierte Bestreitung nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde thematisiert die Ausführungen der belangten Behörde zum Spruchpunkt römisch vier überhaupt nicht. 3.3 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN). Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Fallbezogen berücksichtigte das erkennende Gericht sämtliche für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände ausreichend, weswegen eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Darüber hinaus rügt die Beschwerde keinen Mangel des administrativen Verfahrens, welcher in einer Verhandlung zu klären wäre. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Fallbezogen berücksichtigte das erkennende Gericht sämtliche für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände ausreichend, weswegen eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Darüber hinaus rügt die Beschwerde keinen Mangel des administrativen Verfahrens, welcher in einer Verhandlung zu klären wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L525.1435059.2.00