RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlL526 2140711-1 Spruch(1.) L526 2140713-1/36Z (2.) L526 2140715-1/36Z (3.) L526 2140711-1/36Z BESCHLUSS Das Bundes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019, L526 2140713-1/19E, L526 2140715-1/20E und L526 2140711-1/19E, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Antragsteller gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.11.2016, Zl. 831158809-1703034, 1100480303-152069055 und 831158907-1703026, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG und dem FPG, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019, E 3871-3873/2019-8, wurde die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.01.2020, E 3871-3873/2019-10, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 beantragten die Antragsteller die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung auf Grund des Unionsrechts bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Revision. Der Zweitantragsteller wurde am 12.02.2020 auf Grund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen und am 13.02.2020 nach Armenien abgeschoben. Die Erstantragstellerin und der mj. Drittantragsteller konnten nicht festgenommen werden und sind untergetaucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Antragstellern ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden durch die Abschiebung nach Armenien droht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellung über die Erlassung eines Festnahmeauftrags, die Festnahme des Zweitantragstellers und das Untertauchen der Erst- und Drittantragsteller ergibt sich aus einer Mitteilung des BFA. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird vorgebracht, dass sich die Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens daraus ergibt, dass das BFA bereits eine Festnahmeanordnung zur Durchführung einer Abschiebung erlassen hat und den Zweitantragsteller bereits festgenommen hat. Weiters wird ausgeführt, dass der Vollzug von Abschiebungen von Personen, die sich auf Grund einer schweren Traumatisierung und psychiatrischer Erkrankung in Behandlung befinden, noch bevor über die aufschiebende Wirkung der Revision abgesprochen worden sei, mit Art. 47 GRC nicht vereinbar und daher unzulässig sei. Weiters wird ausgeführt, dass der Vollzug von Abschiebungen von Personen, die sich auf Grund einer schweren Traumatisierung und psychiatrischer Erkrankung in Behandlung befinden, noch bevor über die aufschiebende Wirkung der Revision abgesprochen worden sei, mit Artikel 47, GRC nicht vereinbar und daher unzulässig sei. Mit diesem pauschalen Vorbringen wird kein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden dargelegt, weshalb ein solcher nicht festgestellt werden konnte. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 (GV 2020) hat in dringlichen Fällen, wenn eine Erledigung der Rechtssache keinen Aufschub duldet, die Vertreterin oder der Vertreter die jeweils erforderliche Erledigung vorzunehmen und in einem Aktenvermerk die für das Vorliegen der Dringlichkeit maßgeblichen Umstände kurz festzuhalten. Die gegenständliche Entscheidung erfolgt daher durch die Vertreterin der Leiterin der Gerichtsabteilung L526.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Geschäftsverteilung für das Geschäftsverteilungsjahr vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 (GV 2020) hat in dringlichen Fällen, wenn eine Erledigung der Rechtssache keinen Aufschub duldet, die Vertreterin oder der Vertreter die jeweils erforderliche Erledigung vorzunehmen und in einem Aktenvermerk die für das Vorliegen der Dringlichkeit maßgeblichen Umstände kurz festzuhalten. Die gegenständliche Entscheidung erfolgt daher durch die Vertreterin der Leiterin der Gerichtsabteilung L
- Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung auf Grund des Unionsrechts ist darauf gerichtet, dass bereits vor Revisionseinbringung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung der über die Revision ergehenden Entscheidung begehrt wird. Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470). Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
- Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Art. 160 seiner Verfahrensordnung ("Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen")) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
- Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Artikel 160, seiner Verfahrensordnung ("Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen")) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen vergleiche dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056). Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056); Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Art. 278, 279 AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung).Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056); Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Artikel 278, 279, AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung).
- Die Antragsteller haben in ihrem Antrag nicht konkret dargelegt, welcher schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ihnen bei einer Abschiebung nach Armenien drohen würde. Es wird bloß pauschal vorgebracht, dass der Vollzug von Abschiebungen von Personen, die sich auf Grund einer schweren Traumatisierung und psychiatrischer Erkrankung in Behandlung befinden, noch bevor über die aufschiebende Wirkung der Revision abgesprochen worden sei, mit Art. 47 GRC nicht vereinbar und daher unzulässig sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die konkrete Darlegung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens, weshalb die Dringlichkeit der beantragten Anordnung nicht dargetan wurde.
- Die Antragsteller haben in ihrem Antrag nicht konkret dargelegt, welcher schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ihnen bei einer Abschiebung nach Armenien drohen würde. Es wird bloß pauschal vorgebracht, dass der Vollzug von Abschiebungen von Personen, die sich auf Grund einer schweren Traumatisierung und psychiatrischer Erkrankung in Behandlung befinden, noch bevor über die aufschiebende Wirkung der Revision abgesprochen worden sei, mit Artikel 47, GRC nicht vereinbar und daher unzulässig sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die konkrete Darlegung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens, weshalb die Dringlichkeit der beantragten Anordnung nicht dargetan wurde. Hinsichtlich der Zweit- und Drittantragsteller wurde eine Dringlichkeit der beantragten Anordnung nicht einmal behauptet. Die Antragsteller haben somit die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L526.2140711.1.00